Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2012 131
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 131 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Küng URTEIL vom 18. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Amtsvormundschaft Prättigau-Herrschaft, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.2., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 wurde B._____ und C._____ die elterliche Obhut über ihren Sohn A., entzogen. Gleichzeitig wurde A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. Art. 314a ZGB in der Institution Grossfamilie D._____ in O.1._____ untergebracht. Mit dem Vollzug der Einweisung wurde die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 10./23. Mai 2011 ernannte Erziehungsbeiständin, beauftragt. Der Eintritt in die Institution „Pädagogische Grossfamilie D._____“ erfolgte am 25. Juni 2012. Am
  1. August 2012 schloss die Beiständin mit dieser einen Pflegevertrag über die Aufnahme von A._____ in der Grossfamilie D._____ ab. Als Pflegegeld wurde ein Taggeld von Fr. 250.-- vereinbart. Gestützt auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 wurde der von der Beiständin abgeschlossene Pflegevertrag bereits am 17. Juli 2012 durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt. In der Zwischenzeit lösten die Ehegatten B._____ und C._____ ihrem gemeinsamen Haushalt auf und trennten sich. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht verpflichtete sich B._____ mit Vereinbarung vom 30. September 2012, an den Unterhalt seines Sohnes einen monatlichen Beitrag von Fr. 1‘520.-- zu leisten, zahlbar direkt an die Grossfamilie D._____ in O.1.. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 15. Oktober 2012 genehmigte die Eheschutzrichterin die Trennungsvereinbarung vom 30. September 2012. 2.Am 25. August 2012 gelangte die Amtsvormundin als Beiständin von A. an die Gemeinde und ersuchte um Übernahme der Heim- und Nebenkosten gemäss dem von ihr gefertigten Budget für A.. Die Eltern von A. seien nicht in der Lage, die Heimkosten zu finanzieren. Die Gemeinde solle direkt bei den Eltern die Unterhaltsbeiträge nach deren Leistungsfähigkeit einfordern.
  • 3 - 3.Mit Entscheid des Gemeindevorstands vom 9. November 2012 anerkannte die Gemeinde im Rahmen der subsidiären Unterstützungspflicht die Übernahme des monatlichen Fehlbetrages, welcher für die Zeit vom 25. Juni 2012 bis 30. November 2012 Fr. 33‘285.-- betrug. Dieser Fehlbetrag setze sich aus dem gemäss Pflegevertrag mit der „Pädagogischen Grossfamilie D.“ vereinbarten Taggeld in der Höhe von Fr. 250.--, was für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis 30. November 2012 Fr. 39‘750.-- (159 Tage à Fr. 250.--) betrage, zusammen. Abzuziehen seien die vom Kindsvater aufzubringenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7‘600.-- (5 Monate à Fr. 1‘520.--). Dazu kämen die beantragten Nebenkosten von monatlich Fr. 227.-- (Krankenkasse Fr. 97.-- + Selbstbehaltskosten Fr. 50.-- + Kosten für Kleider, Schuhe etc. von Fr. 60.-- + ausserordentliche Kosten von Fr. 20.--). Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 wurde sodann folgende Kostengutsprache erteilt: Taggeld im Betrag von Fr. 250.-- zuzüglich Nebenkosten von monatlich Fr. 227.-- abzüglich des Unterhaltsbeitrages vom Vater im Betrage von monatlich Fr. 1‘520.--. Dieser Betrag, wie auch der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 33‘285.-- werde an die Beiständin von A. ausbezahlt. Begründet wurde der Entscheid unter anderem damit, dass A._____ am 25. Juni 2012 dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) fremdplatziert worden sei. Im Zeitpunkt seiner Fremdplatzierung habe er zusammen mit seinem Vater, der Inhaber der elterlichen Sorge gewesen sei, in O.2._____ gewohnt. Somit sei dies der Unterstützungswohnsitz von A._____ und folglich sei die politische Gemeinde unterstützungspflichtig.

  • 4 - 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch die Amtsvormundin, am 9. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten für A._____ zu leisten und an die berechtigten Empfänger (derzeit Grossfamilie D._____) zu bezahlen und hernach auf allfällige weitere Verpflichtete zurückzugreifen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kindsvater sei seinen Verpflichtungen hinsichtlich des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts seit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums, mit welchem die Trennungsvereinbarung am

  1. Oktober 2012 genehmigt worden sei, nicht nachgekommen. Er sei denn auch nicht in der Lage, die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Trennungsvereinbarung zu leisten. Aufgrund dessen habe die Institution pädagogische Grossfamilie D._____ von dem ihr bis heute zustehenden Guthaben in der Höhe von Fr. 47‘500.-- lediglich einen Teil, nämlich Fr. 33‘285.-- erhalten. Bei andauernden Defiziten führe dies dazu, dass A._____ der Ausschluss aus der Grossfamilie D._____ drohe, was im Widerspruch zum Kindeswohl stehe. Er machte weiter geltend, es sei durchaus üblich und klare Praxis, dass die Sozialhilfe sämtliche Kosten direkt und vollumfänglich an die Pflege leistende Grossfamilie D._____ überweise. Die daraufhin folgende Regressnahme auf den Vater beziehungsweise die Mutter sei sodann Sache der Sozialhilfebehörde, nicht jedoch der Beiständin. 5.Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).
  • 5 - 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, die Unterstützungspflicht des Gemeinwesens sei lediglich eine subsidiäre. Sollte der Kindsvater tatsächlich die durch den Eheschutzrichter verfügten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, so sei bei der Gemeinde ein separates Gesuch um Alimentenbevorschussung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hielt zudem fest, im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2012 sei über eine allfällige Bevorschussung mangels entsprechenden Antrags der Beiständin nicht befunden worden. Zwar sei die Beiständin nachträglich am 25. September 2012 mit einem solchen Gesuch um Alimentenbevorschussung an die Beschwerdegegnerin gelangt, welches jedoch erst am 7. November 2012 bei letzterer eingegangen sei. Nach Gesprächen mit dem Kindsvater sei das Gesuch um Alimentenbevorschussung immer noch bei der Gemeinde hängig. Zur Beurteilung würden noch Unterlagen fehlen, die bis jetzt von der Beiständin noch nicht beigebracht worden seien. 7.Mit Replik vom 22. Februar 2012 ergänzte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen und zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens und bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten für den Beschwerdeführer zu bezahlen und hernach selbständig auf allfällige weitere Verpflichtete zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer hielt sodann fest, die vorgeschlagene Alimentenbevorschussung sei nicht zielführend, zumal eine solche nur bis zum Betrag von Fr. 737.-- pro Monat möglich sei. Somit würde gleichwohl ein Manko von Fr. 783.-- bestehen, welches die Institution zur Aufkündigung des Pflegeverhältnisses veranlassen könnte. Fakt sei, dass die Vormundschaftsbehörde die zur Diskussion stehende

  • 6 - Fremdplatzierung rechtskräftig angeordnet habe und deren Kosten geregelt werden müssten. Es könne nicht sein, dass eine rechtskräftig angeordnete Kindesschutzmassnahme abgebrochen werde, weil die öffentliche Hand darauf spekuliere, dass der Kindsvater die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge bezahle und gleichzeitig das Risiko der Auflösung des Pflegevertrages in Kauf nehme, für den Fall, dass der Kindsvater seinen Anteil der Institution nicht direkt überweise. Erfolge die Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anordnung, sei gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner, welches aber auf die Eltern Regress nehmen könne. 8.Mit Verfügung vom 7. März 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme des Beschwerdeführers gut und wies die Beschwerdegegnerin an, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten in der Institution „Pädagogische Grossfamilie D._____“ für den Beschwerdeführer zu bezahlen. 9.Anlässlich der Duplik vom 8. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, vorliegend sei die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Bezahlung von monatlich Fr. 1‘520.-- an den Kindesunterhalt von der Zivilrichterin bereits bejaht und im Übrigen auch vom Kindsvater im Eheschutzverfahren anerkannt worden. Komme der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dürfe das Gemeinwesen diesen Betrag nicht einfach durch eine Unterstützungshilfe ausgleichen. Vielmehr liege in diesem Falle die Konstellation von Art. 293 Abs. 2 ZGB vor, der normiere, dass dann das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes regeln solle. Im Gegensatz zu Art. 293 Abs. 1 ZGB gehe es hier nicht um die Übernahme des Kindesunterhalts durch die öffentliche Hand, sondern lediglich um eine

  • 7 - Bevorschussung. Folglich sei die gemäss dem kantonalen Unterstützungsgesetz auszurichtende öffentlich-rechtliche Unterstützungshilfe auf den Fehlbetrag zu beschränken, der sich nach Abzug der vom Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ergebe. 10.Am 16. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stellungnahme ein, mit welcher er seinen Standpunkt weiter vertiefte und die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin hinsichtlich fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters zurückwies. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Verfügungen von Gemeinden innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben, womit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid des Gemeindevorstands vom 9. November 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Gemeinde vorgenommene Abzug der vom Vater zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge bzw. lediglich die Übernahme des Fehlbetrages der Kosten für die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig ist.

  • 8 - 3.In formeller Hinsicht ist zunächst auf die Frage der Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzugehen. a)Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sei im Zeitpunkt als dessen Fremdplatzierung von der Vormundschaftsbehörde beschlossen worden sei in der Funktion als Aktuar der Vormundschaftsbehörde am Verfahren um den Obhutsentzug und Verbeiständung des Kindes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen. Er habe denn auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 redigiert und die Prozessvollmacht für die Beiständin unterzeichnet. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch den Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zulässig vertreten könne oder ob ihm die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei. b)Postulationsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen (E. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 68 N. 1). Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch am 1. Februar 2013 mit der Interessenwahrung in vorliegender Angelegenheit beauftragt. Damit tritt er im vorliegenden Verfahren als gewillkürter Stellvertreter des Beschwerdeführers auf (Art. 34 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 210]). Wie Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch richtig darlegt, sind Drittpersonen als gewillkürte Stellvertreter im fremden Prozess nur postulationsfähig, sofern ihre Mitwirkung im Prozess nicht gegen die Grundsätze des Anwaltsrechts verstösst (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 133). Das Gericht erkennt jedoch vorliegend aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch als Aktuar bei der

  • 9 - Vormundschaftsbehörde bis zum 30. November 2012 und seiner Mitwirkung in dieser Funktion am Entscheid über den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers weder einen Verstoss gegen prozess- noch anwaltsrechtliche Grundsätze. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufsregeln, konkret das Verbot der Interessenkollision (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten [BGFA; SR 935.61]), vor. Vielmehr vertritt er vorliegend als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichgerichtete Interessen, indem er dessen Interessenwahrung hinsichtlich der Leistung der Pflegekosten und damit zum Schutz der behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahme übernommen hat. Somit sind die vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter eingereichten Eingaben rechtswirksam.

  1. a)Zu untersuchen ist sodann die Frage, wie die öffentlich-rechtliche Unterstützung im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der Eltern steht, beziehungsweise ob bei der Kostengutsprache in Bezug auf die Pflege- und Unterstützungskosten der Fremdplatzierung des Beschwerdeführers die vereinbarten Kindesunterhaltsbeiträge des Vaters von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht werden durften und die Kostengutsprache somit rechtmässig lediglich für den Fehlbetrag erteilt wurde. b)Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen
  • 10 - Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). c)Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. d)In Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist bestimmt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den

  • 11 - Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). e)Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 Abs. 2 ZGB). Dabei ist die Höhe des Anspruchs unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und richtet sich nach dem Bedarf des Pflegekindes. Die Höhe des Pflegegeldes ist grundsätzlich im Pflegevertrag zu vereinbaren (vgl. Pflegegeld-Richtlinien für den Kanton Graubünden des kantonalen Sozialamts Graubünden). Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Erfolgt die Fremdunterbringung aufgrund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern oder dem Heim das Gemeinwesen Schuldner, welches aber gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Eltern regressieren kann (BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N.2).

  1. a)Unbestrittenermassen ist vorliegend gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG O.2._____ Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers. Ebenfalls unbestritten ist, dass die politische Gemeinde gemäss Art. 5 Abs. 1 UG unterstützungspflichtig ist. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB gelte die Vormundschaftsbehörde als Inhaberin der
  • 12 - rechtlichen Obhut, als Versorgerin des Kindes und als Auftraggeberin gegenüber Pflegeeltern oder Heim als faktische Inhaberin der elterlichen Obhut. Demzufolge schulde grundsätzlich das entsprechende Gemeinwesen, dem die Vormundschaftsbehörde angehöre, gegenüber Dritten (Pflegeeltern, Heim, usw.) die Kosten der Unterbringung. Die grundsätzliche Subsidiarität der Unterstützungspflicht des Gemeinwesens nach der Unterstützungspflicht der Eltern werde nicht in Abrede gestellt. Fakt sei aber, dass die Vormundschaftsbehörde die zur Diskussion stehende Fremdplatzierung rechtskräftig angeordnet habe und deren Kosten geregelt werden müssten. Die Sicherstellung der Kosten einer rechtskräftig angeordneten Heimplatzierung sei kein vorgesehener Inhalt einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 oder 309 ZGB. Vielmehr sei diese Aufgabe von der öffentlichen Hand zu übernehmen. Es könne nicht sein, dass eine rechtskräftig angeordnete Kindesschutzmassnahme abgebrochen werde, weil die öffentliche Hand darauf spekuliere, dass der Kindsvater die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge bezahle und gleichzeitig das Risiko in Kauf nehme, dass der Pflegevertrag aufgelöst werde, wenn der Kindsvater seinen Anteil der Institution eben nicht direkt überweise. Dem Gemeinwesen stehe jedoch im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB ein Regressrecht auf die Eltern zu. c)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, vorliegend sei die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Bezahlung von monatlich Fr. 1‘520.-- an den Kinderunterhalt von der zuständigen Zivilrichterin bereits bejaht und im Übrigen vom Kindsvater im Eheschutzverfahren auch anerkannt worden. Sollte der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, könne und dürfe das Gemeinwesen diesen Betrag nicht einfach durch eine Unterstützungshilfe ausgleichen. Ansonsten würde sie klar gegen Art. 1 Abs. 3 lit. h UG verstossen. Die auszurichtende öffentlich-rechtliche Unterstützungshilfe könne sich

  • 13 - gestützt auf das UG nur noch auf den Fehlbetrag beschränken. Dieser errechne sich an Hand der totalen Pflege- und Unterstützungskosten in der Institution Grossfamilie D._____ abzüglich des vom Kindsvater aufzubringenden Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1‘520.--. Schliesslich sei es im Hinblick auf die Frage nach der Rückforderung nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für das Kind selber wesentlich, dass zwischen der Unterstützungshilfe gemäss UG und zwischen der Alimentenbevorschussung unterschieden werde. d)Bei der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit sind zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten. Einerseits geht es um die Erteilung von Kostengutsprache gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und/oder die Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis. Andererseits schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und somit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag. Für die Klärung der Frage, wer die Kosten der Fremdplatzierung zu tragen beziehungsweise aufzukommen hat, sind beide Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen. e)Vorliegend wurde der Pflegevertrag aufgrund behördlicher Anordnung, nämlich des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012, mit welchem die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314a ZGB angeordnet wurde, durch die Beiständin und die Geschäftsführerin der pädagogischen Grossfamilie D._____ am 4. August 2012 unterzeichnet. Bereits am 17. Juli 2012 wurde der Pflegevertrag gestützt auf den eigenen Beschluss vom 6./28. Juni 2012 durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt. Gemäss diesem Vertrag wird das Pflegegeld als Taggeld von Fr. 250.-- der verantwortlichen Behörde monatlich in Rechnung gestellt. In diesem Taggeld nicht inbegriffen sind Kleidergeld, Taschengeld, Krankenkasse,

  • 14 - Arzt- und Zahnarztkosten sowie spezielle Ausgaben. Diese Nebenkosten betragen in casu Fr. 227.-- (Krankenkasse Fr. 97.-- + Selbstbehaltskosten Fr. 50.-- + Kosten für Kleider, Schuhe etc. Fr. 60.-- + Fr. 20.-- für ausserordentliche Kosten). Im Fall einer solchen - behördlich angeordneten und mit einer Kostengutsprache verbundenen - Fremdplatzierung gelten aber nicht die Eltern, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrages. Alleinige Schuldnerin des am 4. August 2012 geschlossenen Pflegevertrags ist somit die Gemeinde O.2._____. Folglich hat sie die gesamten Kosten der Fremdplatzierung zu bezahlen (BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N.2 und Art. 310 N.16). Jedoch kann das Gemeinwesen seine Auslagen aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern, denn es tritt bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes ein, wobei dies Fürsorge- beziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen i.S.v. Art. 293 Abs. 2 und auch die Nebenrechte betrifft (BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 289 N.10). Insofern verkennt die Beschwerdegegnerin vorliegend, dass die Frage nach der Kostenübernahmepflicht für die Fremdplatzierung zunächst nicht primär auf der Basis des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist, sondern sich bereits aus der vertraglichen Schuldnerstellung des Gemeinwesens ergibt. Die Frage unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin in der Folge an die Stelle der für den Unterhalt des Kindes verpflichteten Eltern tritt (Sozialhilfeleistungen und/oder Alimentenbevorschussung i.S. von Art. 293 Abs. 2 ZGB), ist wie gesagt davon zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten gestützt auf ihre Schuldnerstellung im Pflegevertrag die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten der Fremdplatzierung des Beschwerdeführers zu übernehmen (Taggeld à Fr. 250.-- zuzüglich

  • 15 - Nebenkosten à Fr. 227.--). Der von ihr vorgenommene Abzug der vom Kindsvater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ist somit nicht rechtmässig. 6.Die Gemeinde stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass höchstens eine Alimentenbevorschussung in Frage käme. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie einerseits angibt, dass ein diesbezügliches Gesuch am 7. November 2012 eingereicht, aber darüber noch nicht verfügt worden sei und andererseits im Rahmen der Duplik argumentiert wird, dass kein Antrag gestellt und daher in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht verfügt worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die Gemeinde respektive deren Sozialbehörde im Rahmen des gestellten Gesuchs um Sozialhilfe eine Beratungs- und Abklärungspflicht trifft. Sie müsste somit von sich aus bereits die Möglichkeit der Bevorschussung prüfen. Sie argumentiert ja selbst, dass der Kindesunterhalt vorgehe, also wäre es an ihr dieses Instrument zugunsten des vorliegend berechtigten und bedürftigen Beschwerdeführers anzuwenden. Auch gemäss Art. 10 Abs. 3 ABzUG kann die zuständige Gemeinde Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern, die sich weigern ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen. Allerdings ist dies nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 744.-- möglich (Art. 3 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder [BVO; BR 215.050]). Schon deswegen überzeugt die Argumentation der Gemeinde daher nicht. Selbst bei der vollen Bevorschussung verbleibt ein fast ebenso hoher ungedeckter Restbetrag der Unterbringungskosten. Dieser wäre über die Gewährung von Sozialhilfe zu decken. Alimentenberechtigte, die bedürftig werden, weil Unterhaltszahlungen nicht geleistet werden, können - sofern hierzu die Voraussetzungen erfüllt sind - das Recht auf Inkasso und Bevorschussung geltend machen. Sind sie darüber hinaus unterstützungsbedürftig, so haben sie einen eigenen Anspruch auf

  • 16 - Sozialhilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) F.3-1; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 195). Gemäss Art. 1 UG sind Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe, wie beispielsweise der Kindesunterhalt, zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist (SKOS F.2). Dies gilt bei allen nicht subsidiären möglichen Leistungen privater oder öffentlich rechtlicher Art. Wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig und ausreichend erhältlich ist, ist bei Vorliegen von Bedürftigkeit Sozialhilfe zu gewähren (SKOS A.4; WOLFFERS, Grundriss Sozialhilferecht, 2. Aufl., Bern u.a. 1999, S. 72 und 171). Vorliegend ist der geschuldete Kindesunterhalt aufgrund der Nichtbezahlung durch den Vater nicht bzw. nicht rechtzeitig sowie zudem nicht in ausreichendem Umfang erhältlich, die Sozialhilfe bzw. die Alimentenbevorschussung hat somit subsidiär Leistungen zu erbringen. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, kann die Behörde - abgesehen von der hier ohnehin bestehenden Schuldnerstellung im Pflegevertrag und der damit verbundenen primären Leistungspflicht - daher eine gesuchstellende Person nicht einfach unter Hinweis auf die Vorrangigkeit von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Leistungen abweisen oder warten, bis eine rechtskräftige Verfügung, ein rechtskräftiges Urteil oder eine Vereinbarung vorliegt. Bei Vorliegen einer aktuellen finanziellen Notlage geht daher die Sozialhilfe - trotz Subsidiarität - zeitlich den vorrangigen Ansprüchen häufig vor. Sucht die Person zuerst das Gemeinwesen auf, wird das sozialhilferechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Das zuständige Gemeinwesen prüft, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gegeben sind. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, ist es dem Gemeinwesen i.d.R. unmöglich, vor Ausrichtung von Sozialhilfe neben den Verhältnissen der Person selber auch noch die Verhältnisse der Verwandten abzuklären

  • 17 - (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 13 6 vom

  1. Mai 2013). Wie auch bei der Verwandtenunterstützung subrogiert das Gemeinwesen in den Anspruch auf Kindesunterhalt (Art. 329 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]). Auch nach Art. 10 BVO geht der Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Elternteil im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse an die Gemeinde über (vgl. auch Art. 289 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, in: Jusletter 18. Mai 2009; vgl. auch VGU U 10 73 E.2d, U 10 94 und 111). 7.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Abzug der vom Vater zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge beziehungsweise lediglich die Übernahme des Fehlbetrages der Kosten für die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers zu Unrecht verfügt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten der Fremdplatzierung für den Beschwerdeführer (derzeit in der Institution Grossfamilie D._____) zu bezahlen, was in diesem Sinne neu von der Beschwerdegegnerin zu verfügen ist.
  2. a)Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). b)Die Beschwerdegegnerin hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom
  3. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen zum Ansatz der mit Verfügung vom 10. Januar 2013 des Instruktionsrichters gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2‘181.15
  • 18 - (9.62 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 0.5 Stunden Sekretariatsarbeiten à Fr. 75.-- zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen zuzüglich 8 % MWST) ein. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der geltend gemachte Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) auf den durchschnittlich üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) zu korrigieren. Hingegen ist die in der Honorarnote aufgeführte Position für Sekretariatsarbeiten (0.5 Stunden à Fr. 75.--) zu streichen, zumal diese im anwaltlichen Stundenansatz bereits mit enthalten ist. Folglich beträgt der anwaltliche Aufwand 9.62 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 2‘308.80 zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen (Fr. 69.25) zuzüglich 8 % MWST (Fr. 190.25), total Fr. 2‘568.30. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2‘568.30 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde O.2._____ vom 9. November 2012 aufgehoben. Die Gemeinde wird verpflichtet, die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten für A._____ in der Institution Grossfamilie D._____ zu bezahlen. In diesem Sinne wird die Sache zum erneuten Entscheid an die Gemeinde O.2._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.392.--

  • 19 - zusammenFr.1‘392.-- gehen zulasten der Gemeinde O.2._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde hat A._____ mit Fr. 2‘568.30 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

20

ABzUG

  • Art. 10 ABzUG

BV

BVO

  • Art. 10 BVO

HV

  • Art. 3 HV

N.10

  • Art. 289 N.10

N.16

  • Art. 310 N.16

N.2

  • Art. 294 N.2

UG

  • Art. 1 UG
  • Art. 2 UG
  • Art. 5 UG

VRG

  • Art. 73 VRG

ZGB

ZUG