Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2012 111
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 12 111

  1. Kammer URTEIL vom 20. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises 1...., geboren 1970, wurde am 8. April 2012 um 01.15 Uhr auf dem Parkplatz ... in ... am Steuer seines Personenwagens mit Kontrollschild ... von der Polizei kontrolliert. Sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 2.03 Gewichtspromille. 2.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2012 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 30. Mai 2012 wurde der Betroffene gestützt auf Art. 16c Abs.1 lit. b SVG i.V.m. Art. 45 VZV und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG das Recht aberkannt, für die Dauer von sieben Monaten ab 8. April 2012 bis und mit 7. November 2012 mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. 4.Dagegen erhob der Betroffene am 18. Juli 2012 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Polizeirapport sei zwar vermerkt, dass er das Fahrzeug etwa zwei Meter auf dem Parkplatz bewegt habe. Das treffe aber nicht zu. Er habe im Fahrzeug lediglich den Hausschlüssel holen wollen, um mit

dem Taxi nach Hause zu fahren. Er habe zu keinem Zeitpunkt weder den Motor seines Fahrzeuges gestartet noch dieses bewegt. Indem der Polizeibeamte ein Kreuz in das Kästchen „Kontrolle“ eingefügt habe, habe er dem Einvernahmeprotokoll einen neuen Sachverhalt eingefügt. 5.Am 3. September 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Die Verwaltungsbehörde dürfe beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zugrunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. März 2012 1C_404/2011, E. 2.3; BGE 124 II 103). Die Verwaltungsbehörde sei u.a. an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen sei, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstelle, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruhe und sich auf Aussagen von Beteiligten stütze, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt worden seien und für den Führerausweisentzug massgebend seien. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2012 1C_446/2011, E. 5.1, Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Juli 2010, SK2 10 32, E. 2.1). Im vorliegenden Falle seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hätte er mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Das Strassenverkehrsamt Graubünden habe dem Beschwerdeführer bereits am 3. Mai 2012 mitgeteilt, dass es aufgrund der Akten verpflichtet sei, gegen ihn eine administrative Untersuchung durchzuführen. Er habe also noch vor Erlass des Strafbefehls gewusst, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden beabsichtige, eine

Administrativmassnahme zu verfügen und dass der Entscheid des Strafrichters einen erheblichen Einfluss auf das Administrativverfahren haben könne. Der Beschwerdeführer habe aber gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben und diesen in Rechtskraft erwachsen lassen. In dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Polizeiprotokoll sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer damals beabsichtigt habe, mit seinem Fahrzeug vom Parkplatz ... nach ... zu fahren und dass er dabei das Fahrzeug ein paar Meter in Bewegung gesetzt habe, bevor er von der Polizei kontrolliert worden sei. Damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tage ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.03 Gewichtspromille gelenkt habe. Zur Entzugsdauer von sieben Monaten äussere sich der Beschwerdeführer nicht. Diese erweise sich indessen als verhältnismässig. 6.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2012. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es möge richtig sein, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Entscheid an die Sachverhaltsdarstellung eines vorangegangenen Strafverfahrens gebunden sei. Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass die polizeilichen Behörden nachträglich einen Rapport geändert hätten und dem Beschwerdeführer zudem falsche Versprechen gemacht hätten. Er habe auf die Anfechtung des Strafbefehls verzichtet, weil ihm versichert worden sei, dass die Geschehnisse in der Schweiz keine Konsequenzen in Deutschland nach sich zögen und ihm das Fahrverbot in der Schweiz im Vergleich zu den Prozesskosten akzeptabel erschienen sei. Es bleibe aber die Tatsache bestehen, dass die nachträgliche Änderung des polizeilichen Rapports eine wesentliche neue Erkenntnis sei, die im Verfahren bisher unberücksichtigt geblieben sei. Er habe sein Fahrzeug damals auf einem privaten Parkplatz abgestellt gehabt, der nicht eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG darstelle. Der Sachverhalt habe sich so zugetragen: Er habe in jener Nacht gegen 01.00 Uhr das Hotel Kurhaus ... in Richtung des Parkplatzes ... in Begleitung seiner Freundin verlassen. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen,

um die Wohnungsschlüssel zu holen und nachher mit seiner Freundin per Taxi nach Hause zu fahren. Seine Freundin habe bereits an der Hauptstrasse Ausschau nach einem Taxi genommen. Als er sich in sein Fahrzeug gesetzt habe, um den Wohnungsschlüssel aus dem Handschuhfach zu nehmen, sei ein grosser, kräftiger Mann, der Türsteher des ..., auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass er die Polizei verständigt habe, weil er, der Beschwerdeführer seinen davor parkierten Personenwagen angefahren und beschädigt habe. Dabei habe er den Motor seines Fahrzeuges gar nicht gestartet gehabt. Die Polizisten hätten dann den Bluttest veranlasst. Im Anschluss daran sei er nach Hause entlassen worden. Am 8. April 2012 um 15.00 Uhr habe er dann wieder auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Man habe ihm dabei das zuvor in der Nacht ausgefertigte Einvernahmeprotokoll nochmals vorgelegt, die ursprünglichen Seiten 2 und 3 seien aber abgeändert worden. Auf Seite 2 heisse es unter Belehrung „Sie werden beschuldigt, eine SVG-Widerhandlung begangen zu haben“. Ursprünglich habe der Text anders gelautet, der Beschwerdeführer könne sich allerdings nicht mehr an den alten Text erinnern. Auf Seite 3 fehlten gegenüber der ursprünglichen Ausfertigung und der Rubrik „Erklärungen“ diverse Eintragungen, er wisse heute allerdings nicht mehr welche. Auch auf Seite 5 seien Änderungen vorgenommen worden. Unter den Angaben zur Fahrstrecke sei die Beschreibung „2m auf dem Parkplatz vor dem ...“ sowie unter dem Fahrziel „...“ und unter Fahrzweck „Nach Hause fahren (Ferienwohnung)“ eingefügt worden. Dazu habe ... gemeint, dass an beiden Fahrzeugen trotz gründlicher Untersuchung kein Schaden festgestellt worden sei, weshalb der Anzeigeerstatter seine Anzeige nachträglich zurückgezogen hätte. ... habe ein Kreuz in das Kästchen „Kontrolle“ eingefügt. Damit habe er aber dem Einvernahmeprotokoll einen neuen Sachverhalt zugrunde gelegt. Tatsache sei nämlich, dass die Kantonspolizei nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, sondern dass sie herbeigerufen worden sei. Da der Polizeibeamte ihm mangels eines nachweisbaren Verkehrsunfalls eine mildere Strafe in Aussicht gestellt habe, die insbesondere auch keine Konsequenzen in Deutschland haben würde, habe er das Protokoll unterzeichnet, obwohl er

gewusst habe, dass die Angaben nicht korrekt seien. Der Ausweisentzug habe für den Beschwerdeführer massive Konsequenzen. Neben seiner Tätigkeit als Niederlassungsleiter, bei der er Baustellen in ganz ... zu bertreuen habe, reise er regelmässig geschäftlich in die Schweiz und sei aufgrund der verschiedenen Kundenstandorte zwingend auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesen. 7.In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen verwies es auf die Verfügung vom 3. September 2012. 8.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wurde die in der Beschwerde vom 8. Oktober 2012 beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Instruktionsrichter zuerkannt, da auch das DJSG sich dem Antrag des Beschwerdeführers angeschlossen hatte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 3. September 2012 bzw. die dieser zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 30. Mai 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erstinstanzlich gestützt auf Art. 16c Abs.1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 45 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG verfügte Aberkennung des Rechts, für die Dauer von sieben Monaten ab 8. April 2012 bis und mit 7. November 2012 mit ausländischen und

internationalen Führerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, zu Recht geschützt hat. 2. a)Die rechtlichen Grundlagen sind von der Vorinstanz korrekt zitiert worden, womit auf sie verwiesen werden kann. Richtig sind auch die mit Urteilen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts von Graubünden belegten Ausführungen zur grundsätzlichen Bindungswirkung der Verwaltungsbehörde an die Tatbestandsermittlung des Strafrichters. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hätte er nämlich mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer hatte keinen vernünftigen Grund, im Strafverfahren auf die Richtigstellung des im Polizeirapport festgestellten Tatbestandes zu verzichten; denn wenn er den Motor seines Fahrzeuges in jener Nacht tatsächlich nicht in Betrieb gesetzt und das Fahrzeug wenige Meter gefahren hätte, wäre ja auch die strafrechtliche Verurteilung nicht angebracht gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in jener Nacht schwer angetrunken war und er sich an vieles nicht mehr oder nicht mehr genau erinnern kann sowie die Tatsache, dass der Türsteher des ... offensichtlich festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug das daneben abgestellte Fahrzeug jenes Türstehers gerammt hatte, lassen allerhöchste Zweifel an die Richtigkeit der heutigen Darstellungen des Beschwerdeführers aufkommen. Auf jeden Fall sind diese heutigen Schilderungen nicht geeignet, die Bindungswirkung der Strafverfügung in Frage zu stellen. Das gleiche gilt auch für die angeblich unkorrekte Protokollierung. Die Tatsache, dass der Türsteher nachträglich die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen hatte, weil an seinem Fahrzeug kein Schaden festgestellt werden konnte, lässt Korrekturen am Einvernahmeprotokoll nachvollziehbar erscheinen. b)Tatsache ist und bleibt auf jeden Fall, dass der Beschwerdeführer dieses Protokoll unterzeichnet hat und im Rahmen des Strafverfahrens den Einwand

der unkorrekten Protokollierung nicht vorgebracht hat. Falls im Protokoll das Kästchen „Kontrolle“ anstelle des Kästchens „Verkehrsunfall“ angekreuzt worden ist, ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand rechtlich zu seinen Gunsten ableiten wollte. 3.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer das Recht, für die Dauer von sieben Monaten ab 8. April 2012 bis und mit 7. November 2012 mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, aberkannt wurde, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.238.-- zusammenFr.1‘738.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

7

Abs.1

  • Art. 16c Abs.1

SVG

  • Art. 1 SVG
  • Art. 16c SVG
  • Art. 91 SVG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

VZV

  • Art. 45 VZV

Gerichtsentscheide

3