Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2011 76
Entscheidungsdatum
28.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 11 76 3. Kammer URTEIL vom 28. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Berufsausübungsbewilligung

  1. a)Am 17. März 1987 erteilte die damals zuständige gesundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörde (das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden [seit dem Jahr 2006 das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit DJSG]) Dr. med. ... die Berufsausübungsbewilligung als Arzt. Ab diesem Zeitpunkt durfte A (Beschwerdeführende Person) im Beruf im Kanton Graubünden in einer eigenen Praxis und in selbständiger Tätigkeit nachgehen. b)Am 12. Dezember 2007 erstattete der Bezirksarzt ..., Dr. med. ..., dem Kantonsarzt, Dr. med. ..., mündlich Anzeige über zwei schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem chronischen Alkoholabusus der A während des Notfalldienstes, welche in der Folge am 17. Dezember 2007 schriftlich präzisiert (beschwerdegegnerische Urkunde Nr. 48) wurde. Die Anzeige stützte sich auf den Rapport des Rettungsdienstes Oberengadin vom
  2. September 2006 sowie den Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Januar 2007, wonach A an den Notfalleinsätzen vom 27. September 2006 und vom 13. Oktober 2006 in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ärztegesellschaft ... A anlässlich der Versammlung vom 13. Dezember 2007 aufgrund der Vorkommnisse von der Leistung des Notfalldienstes ausgeschlossen habe. Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 teilte das Gesundheitsamt A die vom Bezirksarzt geäusserten Vorhalte mit und forderte sie auf, sich bis zum 31. Januar 2008 beim Bezirksarzt-Stellvertreter ..., Dr. med. ..., einer vertrauensärztlichen

Untersuchung zu unterziehen. Nachdem A eine Fristerstreckung gewährt worden war, erfolgte die angeordnete Untersuchung am 14. April 2008. c)Am 26. April 2008 erstattete der Bezirksarzt-Stellvertreter dem Gesundheitsamt Bericht über die stattgefundene Untersuchung:  Die Resultate der Körperuntersuchung mit Labor hätten den Befund eines übermässigen Alkoholkonsums mit leichten körperlichen Schäden ergeben, was zum anamnestisch zugegebenen, seit einigen Jahren anhaltenden Alkoholüberkonsum passe, der auf eine Angststörung nach einer Kleinhirnoperation zurückzuführen sei. Von dieser Angststörung habe sich A ihren eigenen Angaben nach erholt. A habe angegeben, vor dem Tod ihrer Mutter am 14. Februar 2008 täglich mindestens eine Flasche Rotwein getrunken zu haben. Seit etwa vier Wochen habe sie den Alkoholkonsum aber vollständig aufgegeben und selbstständig unterdosiert Antabus (Anmerkung: Entwöhnungsmittel bei Alkoholabhängigkeit) genommen.  A fühle sich ohne Alkohol besser, habe keine Entzugsprobleme gehabt, sei zur Abstinenz positiv eingestellt und fühle sich psychisch und intellektuell in einem guten Zustand. Während dem längeren Gespräch scheine die Patientin vom Affekt her ausgeglichen und besonnen sowie ihres Fehlverhaltens bewusst zu sein. Kursorisch scheine keine Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten vorhanden zu sein. Aus diesen Gründen gelangte der Bezirksarzt-Stellvertreter zum Schluss, dass A unter der Voraussetzung weiterer Alkoholabstinenz fähig sei, ihren Beruf als Arzt auszuüben und keine Gefährdung für die Patienten darzustellen. Zugleich sprach er die Empfehlung aus, A die Berufsausübungsbewilligung zu belassen und eine mindestens einjährige polizeiliche Massnahme zu verfügen (völlige Alkoholabstinenz für mindestens ein Jahr, monatliche Laborkontrolle der Alkoholparameter und monatlich kurzes ärztliches Gespräch mit dem bezirksärztlichen Dienst mit Berichterstattung alle drei Monate). d)Nachdem beim Bezirksarzt am 21. April 2008 erneut eine Reklamation wegen Alkoholabusus in den vergangenen Wochen eingegangen war, ersuchte der Bezirksarzt-Stellvertreter das Gesundheitsamt am 28. April 2008 um eine verpflichtende Massnahme (regelmässige Antabuseinnahme unter Kontrolle und monatliche bezirksärztliche Kontrollen). Das Gesundheitsamt teilte A am

darauffolgenden Tag mit, infolge der erneuten Reklamation sei der Entzug bzw. die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen, weswegen sie Gelegenheit erhalte, zum Vorhalt des Alkoholmissbrauchs und zu einem allfälligen Entzug bzw. einer Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung Stellung zu nehmen. Nach dem Eingang der beschwerdeführerischen Stellungnahme verfügte das Gesundheitsamt am 26. August 2008, dass sich A bis auf weiteres beim Bezirksarzt-Stellvertreter monatlich einer Laborkontrolle der Alkoholparameter (Transaminasen, MCV, CDT) und einem ärztlichem Gespräch zu unterziehen habe. ln den ersten drei Monaten habe die Laborkontrolle zweimal monatlich zu erfolgen. Die ärztlichen Kontrollen seien alle drei Monate durch eine kurze Berichterstattung des Bezirksarzt- Stellvertreters zu Handen des Gesundheitsamtes zu belegen. Nach den ersten drei Monaten sei durch den Bezirksarzt-Stellvertreter zu beurteilen, ob zusätzlich die wöchentliche regelmässige und kontrollierte Antabuseinnahme vorzusehen sei. Die Berichterstattung habe über den Verlauf des zur Debatte stehenden Alkoholproblems, namentlich über den Verlauf der einschlägigen Leberparameter, Auskunft zu geben. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem A eine dagegen erhobene Beschwerde zurückzogen hatte. 2. a)Da sich A trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gesundheitsamtes nicht beim Bezirksarzt-Stellvertreter gemeldet hatte, um sich den verfügten Massnahmen zu unterziehen, reichte das Gesundheitsamt am 5. Januar 2009 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Missachtung der Verfügung vom 26. August 2008 bzw. Verstosses gegen Art. 292 StGB ein. Mit Strafmandat vom 27. April 2009 erkannte das Kreisamt Oberengadin A des Verstosses gegen Art. 292 StGB für schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.--. Nach dem Eingang der Strafanzeige unterzog sich A den verfügten Massnahmen beim Bezirksarzt-Stellvertreter ein erstes Mal am 10. Januar 2009, wobei die kontrollierten Werte im Normbereich lagen (CDT < 2,5 %). Ein erstes Mal stellte der Bezirksarzt-Stellvertreter am 8. Juni 2009 erhöhte CDT-Werte fest, welche auf einen Krankenhausaufenthalt (Glas Wein zum Essen) zurückzuführen waren. Die Kontrolle vom 30. Juni 2009 zeigte dann

einen erheblich erhöhten Wert auf (CDT-Wert 3.56 %), bevor die festgestellten Werte im Juli 2009 wieder auf eine eingehaltene Abstinenz schliessen liessen. b)Es folgten weitere Kontrollen und Kontrollberichte durch den Bezirksarzt- Stellvertreter, wobei auszugsweise das Folgende hervorzuheben ist:  Schreiben vom 2. September 2009: A habe ihn im August 2009 um eine dringende medizinische Konsultation zur Krisenbewältigung gebeten, da sie wegen eines Ausfalls des Antabusgebers rückfällig geworden sei. Sie habe danach ersucht, zweimal wöchentlich bei ihm jeweils zwei Antabustabletten einnehmen zu dürfen, was fortan mit Gesprächstherapie und Antidepressiva-Behandlung erfolgt sei. Die Arbeitsfähigkeit von A als Arzt sei unter der Voraussetzung gegeben, dass weiterhin regelmässig kontrolliert Medikamente eingenommen würden; auch wenn die Laboruntersuchung einen leicht erhöhten CDT-Wert ergeben habe.  Schreiben vom 30. Oktober 2009: A habe die Antabustabletten zunächst regelmässig eingenommen, dann aber ab dem 23. Oktober 2009 aus eigenem Willen wieder weggelassen und daher wieder einen Rückfall mit Alkoholkonsum erlitten. An den Tagen nach dem Alkoholkonsum habe sie verzichtet zur Arbeit zu gehen und sich stattdessen krank gemeldet. Die vereinbarte Blutprobe vom 26. Oktober 2009 habe sie abgesagt und angegeben, sich vom 30. Oktober bis zum 15. November 2009 auf eine Reise nach China zu begeben.  Kontrolle vom 17. November 2009: Nachdem eine Kontrolle vom 17. November 2009 einen deutlich höheren CDT-Wert von 3.79 % ergeben hatte, legte der Bezirksarzt-Stellvertreter von A eine dreimonatige stationäre psychiatrische Behandlung nahe, welche die A ablehnte.  Schreiben vom 25. und vom 30. November 2009: In den letzten Wochen und Monaten seien von verschiedener Seite Klagen eingetroffen, weshalb er als angezeigt erachte, A eine stationäre psychiatrische Behandlung vorzuschreiben. Zudem schlage er auch die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens vor. c)Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurde A vom Gesundheitsamt zur psychiatrischen Begutachtung in der Klinik ... in ... aufgeboten. Mit Gutachten vom 11. Januar 2010 diagnostizierte der untersuchende Arzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine Alkoholabhängigkeit, welche in ihrer Ausprägung mindestens mittelgradig, im Übergang zu schwergradig einzustufen sei. Im Weiteren attestierte das Gutachten von A im nüchternen

Zustand sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht die Fähigkeit, ihren Beruf auszuüben:  Zwar seien keine konkreten Fallbeispiele bekannt, die aufzeigen würden, dass A aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit im Einzelfall konkret Patienten gefährdet hätte, allerdings könne sie in alkoholisiertem Zustand in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, in ihrer Kritikfähigkeit, in ihrer Konzentration, in ihren motorischen und feinmotorischen Fähigkeiten sowie in ihrer Risikoeinschätzung eingeschränkt sein. Dadurch könnten sich im Einzelfall je nach Tätigkeitserfordernis oder Entscheidungserfordernis Gefährdungsmomente für die anvertrauten Patienten ergeben.  Ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt sei nicht erforderlich, allerdings sei es unabdinglich, dass A sich auf eine ambulante fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit suchtspezifischem Schwerpunkt zur Überwindung ihres Alkoholsyndroms einlasse. Zwingend erforderlich sei die vom Gesundheitsamt am 26. August 2008 verfügte kontrollierte Alkoholabstinenz einschliesslich der weiteren kontrollierten Antabuseinnahme. Trete ein Rückfall ein, sei die Berufsausübungsbewilligung sofort zu entziehen, wobei der Entzug mindestens so lange dauern solle, bis A den Nachweis einer erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen könne. Die mittlerweile anwaltlich vertretene A verzichtete auf eine Stellungnahme. d)Anfangs des Jahres 2010 ging seitens der Rettung Oberengadin (REO) eine Reklamation gegen A wegen Alkoholabusus während eines Notfalldiensts in der Neujahrsnacht ein, welche von der anwaltlich vertretenen A bestritten wurde. Zwei vom Gesundheitsamt einvernommene Zeugen des Grenzwachtkorps und der Kantonspolizei, welche Kontakt mit A gehabt hatten, verneinten besondere Feststellungen. Der für die Anzeige verantwortliche Mitarbeiter der REO hielt dagegen an seiner Sachverhaltsschilderung fest, dass A nicht nüchtern und ihre Aussprache verwaschen und lallend gewesen sei. e)Mit Verfügung vom 22. April 2010 bezeichnete das Gesundheitsamt den Bezirksarzt ... als für die Vornahme der monatlichen Laborkontrollen bei A zuständig, woraufhin sich das Folgende ergab:

 Mit erstem Bericht vom 6. Mai 2010 hielt der Bezirksarzt fest, dass die Blutkontrolle vom 3. Mai 2010 einen leicht erhöhten CDT von 2.8 % ergeben habe. Klinisch sei A anlässlich der Kontrolle nicht betrunken gewesen, doch spreche der leicht erhöhte CDT-Wert für einen regelmässigen, erhöhten Alkoholkonsum. Er habe mit der Arzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden vereinbart, dass A bei ihr dreimal wöchentlich zwei Antabustabletten einnehmen müsse. In der Folge zeigten sich anlässlich der Kontrollen vom Juni und Juli 2010 Werte im Normbereich bis leicht erhöhte CDT-Werte.  Im August 2010 sei A nicht zur Blutkontrolle erschienen, da sie sich ihren Angaben nach beim Spazieren mit dem Hund eine Armfraktur zugezogen habe, welche in der Klinik ... operiert würde. Zugleich habe sie einen Rückfall zugegeben, wobei ihm tags zuvor auch der leitende Arzt der psychiatrischen in ... schon mitgeteilt hätte, dass A nicht mehr zur Antabuseinnahme erschienen sei. Der betreffende Arzt habe auch vernommen, dass A mit dem operierten Arm und Alkoholgeruch praktiziere, weswegen er zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung beantrage, A vor die Wahl einer stationären Behandlung der Alkoholkrankheit oder des definitiven Entzugs der Praxisbewilligung zu stellen.  In ihrer Vernehmlassung zu den Ausführungen des Bezirksarztes bestritt A mit diesem gesprochen zu haben, weshalb sie auch keinen Rückfall zugegeben habe. Es sei auch nicht verständlich, wieso der leitende Arzt der psychiatrischen Dienste mitgeteilt habe, sie sei nicht zur Antabuseinnahme gekommen. Davon abgesehen, dass der leitende Arzt der ambulanten psychiatrischen Dienste in ... keinen Grund habe, den Bezirksarzt über das Nichterscheinen zur Antabuseinnahme zu informieren, handle es sich bloss um Gerüchte und unbewiesene Behauptungen. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für einen Entzug der Berufsausübungsbewilligung weder gestützt Art. 36 MedBG noch auf Art. 31 des Gesundheitsgesetzes erfüllt. Dies umso mehr, als sie sich freiwillig zur Antabuseinnahme bereit erklärt habe.  Am 13. August 2010 und am 22. September 2010 meldete der Bezirksarzt erneut, dass die CDT-Werte von A leicht erhöht gewesen seien, was auf einen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. f)Am 30. September 2010 ersuchte das Gesundheitsamt die behandelnde Arzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden um eine Beurteilung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands und den leitenden Arzt der ambulanten psychiatrischen Dienste in ... um die Beantwortung der Frage, ob A einen Rückfall erlitten habe:

 ln ihrem Bericht vom 18. November 2010 hielt die behandelnde Arzt fest, dass A sich freiwillig für eine ambulante fachpsychiatrische psychotherapeutische Behandlung entschieden habe und seit dem 7. Januar 2010 bei ihr in Behandlung stehe. Der psychische Zustand von A habe sich im Vergleich zum Beginn der Behandlung deutlich gebessert. Auch der physische Gesundheitszustand habe sich aufgrund des deutlich reduzierten Alkoholkonsums stabilisiert. Sie sei der Auffassung, dass A aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes ihre Patienten im Rahmen ihrer Berufsausübung nicht gefährde. Im Hinblick auf die bisher erreichten Resultate sei sie der Auffassung, dass eine aufgezwungene stationäre Behandlung im Moment nicht Erfolg versprechend sei. A habe signalisiert, im Frühjahr 2011 eine stationäre Behandlung in der Klinik Aadorf in Betracht zu ziehen.  Der leitende Arzt der ambulanten psychiatrischen Dienste in ... hielt in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2010 fest, dass bei einem CDT-Wert von über 2.6 % von einem übermässigen Alkoholkonsum von mindestens 50 g Alkohol pro Tag auszugehen sei. Dies entspreche einem Alkoholkonsumverhalten, welches keinesfalls mit einer Alkoholabstinenz vereinbar sei. Bereits Werte im Bereich zwischen 1.7 und 2.6 % würden als grenzwertig gelten, so dass zumindest ein regelmässiger Alkoholkonsum - wenngleich auch nicht in übermässiger Menge - vorliegen würde. Dementsprechend sei bei einem CDT-Wert von über 2.6 % ein massiver Alkoholrückfall als erwiesen zu betrachten und bei Werten zwischen 1.7 und 2.6 % müssten erhebliche Zweifel an der vollständigen Alkoholabstinenz angebracht werden. In der Folge wechselten sich weiterhin normale CDT-Werte und leicht bis massiv erhöhte CDT-Werte anlässlich der regelmässigen Kontrollen beim Bezirksarzt ab (Oktober 2.3 %, November 2.3 %, Dezember 2.6 %, Januar 4.5 %, Februar 3.2 %). 3. a)Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte das Gesundheitsamt fest, dass A den Nachweis der Alkoholabstinenz während den letzten zwei Jahren angesichts der vorliegenden Laborauswertungen von Januar 2009 bis Dezember 2010 sowie der ärztlichen Beurteilung des Forensischen Dienstes vom 8. Oktober 2010 nicht erbracht habe:  Erstmals habe sich A den Laborkontrollen am 6. Januar 2009 unterzogen, wobei sich die Laborwerte im ersten Halbjahr 2009 im Normbereich bewegt hätten; was auch für den CDT-Wert gelte, der sich zwischen 1.84 und 2.44 % bewegt habe. Seit dem zweiten Halbjahr 2009 bis Ende des Jahres

2010 sei anhand der erhobenen Laborwerte festzustellen, dass sich die CDT-Werte mehrheitlich im Normbereich (bis 2.5 %) befunden hätten, wobei es alle 2-3 Monate eine Erhöhung gegeben habe (2.54 bis 3.79 %). Gemäss Beurteilung der Psychiatrischen Dienste Graubünden sei ein CDT-Wert über 2.6 % als pathologisch zu werten, was bedeute, dass von einem übermässigen Alkoholkonsum von mindestens 50 g Alkohol pro Tag für mindestens eine Woche auszugehen sei. Dies stelle ein Alkoholkonsumverhalten dar, welches keinesfalls mit einer Abstinenz vereinbar sei. Werte zwischen 1.7 % und 2.6 % gälten als grenzwertig, so dass ein regelmässiger, wenn auch nicht übermässiger Alkoholkonsum anzunehmen sei.  Das bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom werde im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. Januar 2010 als mittelgradig eingestuft, im Übergang hin zum schwergradigen Ausprägungszustand, da sie trotz ausreichender Problembewusstheit und unter den strengen Rahmenbedingungen einer behördlichen Auflage zur kontrollierten Alkoholabstinenz unter Antabus-Einnahme nicht zu einer dauerhaften Abstinenz in der Lage sei, wie die wiederholten Alkoholrückfälle seit Sommer 2009 zeigen würden. Der Laborbefund habe dabei einen CDT-Wert von 4.3 % ergeben. Das Gutachten sei zum Schluss gelangt, dass sie zwar in der Lage sei, ihren Alkoholkonsum und ihre Arbeit als Arzt zeitlich und räumlich zu trennen. Trotzdem werde empfohlen, bei einem Rückfall die Berufsausübungsbewilligung zeitlich befristet zu entziehen bis zum Nachweis einer erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung. Aus diesen Gründen verfügte das Gesundheitsamt die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2008 und die folgende Einschränkung der am 17. März 1987 erteilten Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Graubünden bis zum Nachweis der völligen Alkoholabstinenz: „Die an Dr. med. ... am 17. März 1987 erteilte Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Graubünden wird bis zum Nachweis ihrer völligen Alkoholabstinenz dahingehend eingeschränkt, dass es ihr untersagt ist, ärztliche Handlungen wie rückenmarksnahe invasive Schmerztherapien mit und ohne Kathetereinlage (insbesondere peridurale und spinale Applikationen von Medikamenten), Blockade von grösseren peripheren Nerven mit Lokalanästhetika oder neurolytischen Substanzen (insbesondere Plexus axillaris, Nervus ischiadicus und femoralis), Sympathikusblockaden sowie intravenöse Applikation von Medikamenten aller Art (hiervon ausgenommen ist die Therapie von akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern) vorzunehmen.“ Zugleich wurde eine

Eintragung der fachlichen Einschränkung ins Medizinalberuferegister veranlasst. Überdies habe A bis auf weiteres jeden zweiten Tag Antabus unter ärztlicher Aufsicht einzunehmen, sich zweimal monatlich eine Laborkontrolle der Alkoholparameter zu unterziehen und auch regelmässig eine fachpsychiatrische Behandlung zu absolvieren; alles unter Strafandrohung von Art. 292 StGB. b)Dagegen erhob A am 20. Januar 2011 Beschwerde ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung und Löschung der fachlichen Einschränkung im Medizinalberuferegister. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 beantragte das Gesundheitsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, währenddem A auf die Einreichung einer replizierenden Stellungnahme verzichtete. Am 22. März 2011 teilte das DJSG A dann mit, die Prüfung der vom Gesundheitsamt eingereichten Akten habe ergeben, dass sie - unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. Januar 2010, dem Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. November 2010 und den Meldungen des Bezirksarztes im Zeitraum vom 6. Mai 2010 bis zum 4. Februar 2011 - in schwerwiegender Weise alkoholabhängig sei. Daher sei nicht auszuschliessen, dass sie die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten gefährde und damit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Kanton Graubünden darstelle, weswegen zu prüfen sei, ob ihr die Bewilligung vollumfänglich zu entziehen sei. Hierzu nahm A mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit dem Antrag Stellung, es sei von einem vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung A abzusehen. Am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung hielt A fest. Das Gesundheitsamt verzichtete darauf, sich zur Stellungnahme A vernehmen zu lassen. Stattdessen reichte es die Kontrollberichte des Bezirksarztes für den Zeitraum vom 17. Februar 2011 bis zum 13. Mai 2011 ein. Die Berichte wiesen in diesem Zeitraum einen MCV-Wert zwischen 88.2 und 91.1, normale GOT-, GPT- und GGT-Werte sowie einen CDT-Wert zwischen 1.4 und 2.2 % aus. Die Werte bewegten sich somit alle im normalen Bereich.

c)Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 wies das DJSG die Beschwerde schliesslich ab und auferlegte A die Kosten des Verfahrens. Die vom Gesundheitsamt verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung sei gemäss Art. 37 MedBG zulässig und diene dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (öffentliches Interesse). Die Einschränkung sei zudem verhältnismässig, da sie geeignet und notwendig sei und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung von A stehe. Die angefochtene Verfügung des Gesundheitsamts sei somit nicht zu beanstanden. Es stelle sich aber die Frage, ob das Gesundheitsamt gehalten gewesen wäre, A die Berufsausübungsbewilligung vollständig zu entziehen. Diese Frage sei unter Berücksichtigung der Aktenlage zu bejahen. Nachdem A ab dem Februar 2011 aber keine erhöhten CDT-Werte mehr aufgewiesen habe, erscheine ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr gerechtfertigt. Das Gesundheitsamt müsse die von ihr verfügten Einschränkungen und Auflagen in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung in den Fällen des Fahrens in angetrunkenem Zustand aber für mindestens vier bis fünf Jahre aufrechterhalten. 4.Hiergegen erhob A am 6. September 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde; zugleich stellte A mehrere Eventualanträge. Ihre Anträge begründete A anschliessend mit der folgenden Argumentation:  Für die verfügte Einschränkung ihrer Berufsausübungsbewilligung sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Durch das MedBG sei das Disziplinarrecht auf Bundesebene vereinheitlicht und für Disziplinarmassnahmen die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig erklärt worden (Art. 43 MedBG). Disziplinarisch könnten Verwarnungen, Verweise und Bussen ausgesprochen und als strengste Massnahme ein Verbot der selbständigen Berufsausübung angeordnet werden, wobei bei einem definitiven Verbot auch nur ein Teil der Tätigkeit verboten werden könne. Ein befristetes Verbot könne hingegen nicht nur auf einen Teil der Tätigkeit beschränkt werden. Hier habe das Gesundheitsamt aber gerade ein befristetes Verbot der Berufsausübung auf einen Teil der selbständigen Tätigkeit beschränkt, was gegen das Gesetz verstosse. Eine Einschränkung

im Sinne der Verfügung des Gesundheitsamtes sei nur über eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 43 Abs. 4 MedBG möglich, doch seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Verfügung erweise sich daher als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei.  Sofern die angefochtene Verfügung nicht als Disziplinarmassnahme zu qualifizieren sei, sondern eine Einschränkung der Bewilligung nach Art. 37 MedBG darstelle, so verstosse sie gegen Bundesrecht. Denn nach der genannten Bestimmung könnten die Kantone Einschränkungen und Auflagen der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nur insoweit vorsehen, als sich diese aus Erlassen des Bundes ergäben oder zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung notwendig seien. Die Berufsausübungsbewilligungen könnten mithin nur in fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht eingeschränkt werden, was hier nicht der Fall sei. Weiter ergebe sich aus Art. 36 GesG, dass die Bewilligung entweder verweigert oder entzogen werden könne; hingegen dürfe sie nicht befristet eingeschränkt werden. Da kein gesetzlicher Grund für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung gegeben sei, falle ein Entzug ausser Betracht und die Verfügung sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.  Es sei bis heute nicht nachgewiesen, dass sie unter Alkoholeinfluss praktiziert oder Patienten gefährdet habe, was sich auch aus dem Gutachten vom 11. Januar 2010 ergebe. Das Vorgehen des Gesundheitsamtes stütze sich auf blosse Gerüchte, unwahre Aussagen und Behauptungen sowie fehlerhafte Begebenheiten. Insgesamt fehle es daher an einem öffentlichen Interesse für die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung. Schliesslich könne einem Fahrzeuglenker der Ausweis auch nicht entzogen werden, wenn ihm das Fahren unter Alkoholeinfluss nicht nachgewiesen worden sei. Hier komme erschwerend hinzu, dass das Gesundheitsamt drei Jahre gewartet habe, nachdem sie angeblich unter Alkoholeinfluss Notfalldienst geleistet habe.  Auch seien die angeordneten Massnahmen nicht verhältnismässig. Es fehle an der Eignung der Massnahme, da die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung ungeeignet sei, für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu sorgen. Schliesslich habe sie die nunmehr als gefährlich qualifizierten verbotenen Handlungen bis Ende 2010 vorgenommen und nie einen Patienten gefährdet. Auch sei die Massnahme ungeeignet, weil ihr intravenöse Applikationen von Medikamenten verboten seien, währenddem sie nach wie vor Blut abnehmen dürfe. Schliesslich zeige auch die Tatsache, dass es ihr nach wie vor gestattet sei, akut lebensbedrohliche Krankheitsbilder zu behandeln, dass die angeordneten Massnahmen nicht geeignet seien. Das Departement gestehe ihr so zu in Extremsituationen adäquater und angemessener zu reagieren als in Normalsituationen. Im Weiteren sei die angeordnete Massnahme auch nicht erforderlich, da sie in alkoholisiertem Zustand nie Patienten behandelt habe (vgl. Gutachten vom

  1. Juni 2010 und Aktennotiz Kantonsarzt vom 11. Februar 2010). Zudem wären in sachlicher Hinsicht auch mildere Massnahmen verfügbar gewesen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (Kontrolle durch regelmässige Besuche, Tätigkeit unter Aufsicht). Zeitlich sei die Massnahme nicht erforderlich, weil ihr bis anhin nie ein Fehlverhalten habe nachgewiesen werden können. Die verfügte Zeitdauer von 5-6 Jahren entspreche schliesslich einem faktischen Berufsverbot, wenn man ihr Alter und die verbotenen Tätigkeiten berücksichtige. Zudem hätten die Tests vom Februar bis zum Juni 2011 ergeben, dass sie keinen Alkohol mehr konsumiere. Letztlich sei die Massnahme ungerechtfertigt, weil sie in keinem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in ihre Rechte stehe.  Indem das Gesundheitsamt sie anweise, jeden zweiten Tag Antabus unter ärztlicher Aufsicht einzunehmen, sich bis auf weiteres zweimal monatlich bei Dr. med. ... einer Laborkontrolle der Alkoholparameter und einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen, verletze es kantonales und eidgenössisches Recht (keine gesetzliche Grundlage, kein öffentliches Interesse, keine Verhältnismässigkeit, fehlerhafte Rechtsanwendung).  Im Beschwerdeverfahren vor dem Departement habe dieses ihr mitgeteilt, dass nunmehr ein vollständiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung geprüft werde. Dazu habe sie Stellung genommen und sei offensichtlich mit ihrem Begehren durchgedrungen, da das DJSG von einem vollständigen Entzug abgesehen habe. Daher sei sie mit ihrer Beschwerde zur Hälfte durchgedrungen, weshalb ihr eine Parteientschädigung von Fr. 10‘000.-- zustehe. Zudem seien ihr auch nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde:  Entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen sei sowohl das Schreiben der Kantonspolizei vom 4. Januar 2007 als auch das Protokoll des Rettungseinsatzes vom 27. September 2006 in den Akten zu finden, da die beiden Berichte zusammen mit dem Schreiben des Bezirksarztes vom
  2. Dezember 2007 eingereicht worden seien. A sei somit im Besitz aller Verfahrensakten gewesen. A verkenne auch, dass es nicht um die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme infolge der Verletzung von Berufspflichten, von Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG gehe, weswegen die betreffenden beschwerdeführerischen Ausführungen nicht relevant seien. Wie in der Verfügung vom 8. Juli 2011 festgehalten worden sei, stelle sich im Fall von A vielmehr die Frage eines Entzugs der Berufsausübungsbewilligung infolge des Dahinfallens von Bewilligungsvoraussetzungen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes habe das Gesundheitsamt

gegenüber A anstelle des vollumfänglichen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung lediglich einen Teilentzug - für die in Frage stehenden, von A praktizierten Tätigkeiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährdeten - verfügt.  Im Weiteren führe A aus, dass der Nachweis der Alkoholabstinenz in den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung weder ausdrücklich noch dem Sinn und Zweck nach enthalten sei, weshalb sich keine Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Anordnung finden lasse. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG stellten die Vertrauenswürdigkeit sowie die psychische und physische Integrität aber Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dar. Seien die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sei die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen. Hier habe die Bewilligungsbehörde in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf einen vollumfänglichen Entzug verzichtet, die Bewilligung im fachlichen Bereich eingeschränkt und Auflagen vorgesehen. Diese Anordnungen seien gestützt auf ein Gutachten ergangen, welches A ein mindestens mittelgradiges Alkohol-Abhängigkeitssyndrom attestiert habe. Damit sei erstellt, dass die physische und psychische Integrität und teilweise auch - aufgrund des während des Verfahrens an den Tag gelegten Verhaltens - die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt seien, weshalb das Gesundheitsamt zu Recht eine Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Soweit A aus der noch gestatteten Blutentnahme das Recht zur Injektion von Medikamenten ableiten wolle, sei auf die im Recht liegende Aktennotiz des Kantonsarztes vom 19. September 2011 zu verweisen.  Eine direkte Anwendung der Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) sei ausgeschlossen, da diese nicht unbesehen auf den Entzug einer Berufsausübungsbewilligung übertragen werden könne. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung komme A ebenfalls nicht zu, da sie im Beschwerdeverfahren vollständig unterlegen sei. Das DJSG habe lediglich in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 VRG A ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt, da es sich dazu veranlasst gesehen hatte, eine reformatio in peius in Form eines vollständiges Entzugs der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen. 6.In ihrer Replik vom 24. Oktober 2011 hielt A an ihrer Rechtsauffassung gemäss Beschwerde fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 8. Juli 2011, wonach die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung des Gesundheitsamtes vom 21. Dezember 2010 geschützt und die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Gesundheitsamt verfügte Einschränkung der am 17. März 1987 erteilten Berufsausübungsbewilligung im Kanton Graubünden bis zum Nachweis der völligen Alkoholabstinenz, indem A spezifisch beschriebene ärztliche Handlungen untersagt werden, zulässig ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die flankierenden erstinstanzlichen Anordnungen (Eintragung der fachlichen Einschränkung ins Medizinalberuferegister, Antabus-Einnahme unter ärztlicher Aufsicht, Laborkontrolle der Alkoholparameter, fachpsychiatrische Behandlungen; alles unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB) zu Recht ergangen sind. 2.In ihrer Darstellung des dem vorliegenden Verfahrens zugrunde liegenden Sachverhalts, welche sich im Übrigen nur marginal von der Darlegung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unterscheidet, führt A mittels kursiver Hervorhebungen an, ihr seien nicht alle Akten vorgelegen (Rapport Rettungsdienst Oberengadin vom 29.09.2006, Bericht Kantonspolizei GR vom 04.01.2007). Eine konkrete Rüge hat A damit in ihrer Eingabe nur ganz am Rande verbunden, indem kurz und knapp im Fazit festgehalten wird, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Diese Rüge geht indessen fehl, hat das DJSG in seiner Vernehmlassung doch zu Recht festgehalten, dass die betreffenden angeblich fehlenden Berichte zusammen mit dem Schreiben des Bezirksarztes vom 17. Dezember 2007 eingereicht worden seien (beschwerdegegnerische Beilage Nr. 48). A hat nicht behauptet, ihr seien die Akten des Gesundheitsamtes und insbesondere

das Schreiben des Bezirksarztes vom 17. Dezember 2007 nicht vorgelegen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem DJSG explizit, dass A Einsicht in alle Akten hat nehmen können (vgl. beschwerdegegnerische act. 8 und 18). Damit lagen A die Akten des Gesundheitsamtes und lag ihr zweifelsohne auch die Urkunde Nr. 48 vor. Da die beiden fraglichen Berichte letzterer Urkunde beigeheftet sind, mussten sie auch A vorgelegen haben. Aus diesem Grund ist eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen. 3. a)In rechtlicher Hinsicht hält A zunächst fest, dass die verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung - als befristetes Verbot mit Beschränkung auf einen Teil der ärztlichen Tätigkeit - nicht als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) ausgesprochen werden könne, da Art. 43 MedBG hierfür keine gesetzliche Grundlage biete. Die beschwerdeführerische Rüge ist unbegründet, haben doch sowohl das Gesundheitsamt in der Verfügung vom 21. Dezember 2010 als auch das DJSG in der Verfügung vom 8. Juli 2011 hinreichend klar darauf hingewiesen, dass die verfügten Massnahmen als Einschränkungen der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung auf Art. 36 ff. MedBG gestützt werden. Entsprechend gehen die beschwerdeführerischen Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit der Ausfällung eines befristeten Verbots zur Ausübung von gewissen ärztlichen Tätigkeiten als Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG an der Sache vorbei, weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. b)Da somit die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung i.S.v. Art. 36 ff. MedBG zu prüfen ist, rechtfertigen sich zunächst einige Ausführungen zum anwendbaren Recht: Berufsausübungsbewilligungen von Ärzten wurden von den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt, bevor die kantonalen Regelwerke durch das am

  1. September 2007 in Kraft getretene MedBG als Bundesgesetz teilweise derogiert worden sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes werden die

materiellen Voraussetzungen - die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen - für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes abschliessend durch das Bundesrecht im MedBG geregelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.1). Die Kantone dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen stipulieren (Etter, Handkommentar MedBG, 1. Aufl. 2006, Art. 36 N 1; Kommentar MedBG-Dumoulin, 1. Aufl. 2009, Art. 36 N 5). Als universitärer Medizinalberuf gilt dabei insbesondere die Tätigkeit von Aerzten und Arztinnen (Art. 2 MedBG). Für die selbständige ärztliche Tätigkeit bedarf es gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller unter anderem "vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet“ (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die letzteren drei kumulativen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung werden wie folgt umschrieben:  Vertrauenswürdigkeit: Die Botschaft versteht unter Vertrauenswürdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leumund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein muss. Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Es wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufes. Dafür ist der Auszug aus dem Strafregister - und bei ausländischen Medizinalpersonen (zusätzlich) auch ein gleichwertiges ausländisches Dokument - zu konsultieren (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 10; Kommentar MedBG-Dumoulin, Art. 36 N 23 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2).  Physische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung: Die Voraussetzung betrifft den körperlichen Zustand der Medizinalperson. Die Medizinalperson darf über keinerlei Gebrechen verfügen, die ihre Tätigkeit schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Bei den Gebrechen können berufsspezifische Abwägungen vorgenommen werden (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 11).  Psychische Gewähr für einwandfreie Berufsausübung: Die Medizinalperson darf über keinerlei psychische Beschwerden verfügen, die ihre medizinische Tätigkeit schwerwiegend beeinträchtigen könnten (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 12).

Die Kantone dürfen diese bundesrechtliche Regelung weder durch eigene Voraussetzungen unmittelbar noch mittelbar durch eine zu weite Auslegung der bundesrechtlichen Voraussetzungen ergänzen. Kantonale Ausführungsbestimmungen dürfen aber die bundesrechtlich stipulierten Voraussetzungen präzisieren (kantonale Kompetenz für Ausführungsbestimmungen bzw. formelle Bestimmungen; vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 13 f.). c)Nach Art. 37 MedBG dürfen die Kantone vorsehen, dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich (1) aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies (2) für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist:  Fachliche Einschränkungen: Fachliche Einschränkungen betreffen den Bereich der medizinischen Tätigkeit. Dadurch kann eine Einengung des üblichen Bereichs der Tätigkeit der betreffenden medizinischen Fachrichtung erreicht werden. Möglich ist aber auch ein Verbot, gewisse genau spezifizierte medizinischen Behandlungen vorzunehmen (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 10).  Zeitliche Einschränkungen: Zeitliche Beschränkungen betreffen einerseits die Laufzeit der Berufsausübungsbewilligung und andererseits die Dauer der medizinischen Tätigkeit (z.B. Befristung der Bewilligung; vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 11 f.).  Räumliche Einschränkungen: Räumliche Einschränkungen betreffen den geografischen Geltungsbereich der Bewilligung. Insofern kann eine Einschränkung ein bestimmtes Gebiet, eine einzelne Praxis oder einen Praxisstandort festlegen (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 13 ff.). Die Kantone können zudem Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung mit Auflagen versehen, welche verschiedene Bereiche betreffen können (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 16 ff.). Solche Auflagen sind Nebenbestimmungen von Verfügungen, welche eine zusätzliche Verpflichtung

zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen beinhalten. Die Rechtswirkung der Verfügung wird durch die Nichterfüllung der Auflage nicht tangiert, doch ist die Auflage mittels hoheitlichem Zwang selbständig durchsetzbar (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 28 N 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 901 ff.). d)Art. 38 MedBG regelt den Entzug der Berufsausübungsbewilligung in zwei grundsätzlichen Konstellationen: Die Bewilligung wird entzogen, wenn (1) ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn (2) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. Auf den Bewilligungsentzug finden auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs Anwendung, zumal ein Entzug der Bewilligung regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der betroffenen Medizinalperson zur Folge haben dürfte (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 38 N 4). Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts zur Anwendung zu bringen ist, besagt dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den den Privaten auferlegten Freiheitsbeschränkungen stehen müssen (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 38 N 5; vgl. im Einzelnen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.). 4. a)In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Vorinstanz die verfügte Einschränkung der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung zu Recht auf die einschlägigen Art. 36 ff. MedBG und damit auf Bundesrecht gestützt. Es geht nicht um die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG, sondern es stellt sich die Frage eines vollständigen bzw. teilweisen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG:

 Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verlangt als persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung eine Vertrauenswürdigkeit sowie eine physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung. Dasselbe ergibt sich auch aus dem kantonalen Art. 30 Abs. 1 lit. d und e GesG, wo von strafbaren Handlungen und von körperlichen oder geistigen Gebrechen die Rede ist, welche die Berufsausübung schwerwiegend beeinträchtigen. Wenn diese persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen (Art. 38 MedBG, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d GesG).  In der hier zu beurteilenden Konstellation ist A gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 mindestens mittelgradig alkoholabhängig; im Übergang zu einem schwergradigen Ausprägungszustand. Diese diagnostizierte Alkoholkrankheit ist geeignet, als physische und psychische Krankheit die einwandfreie medizinische Berufsausübung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG schwerwiegend zu beeinträchtigen. So ist dem psychiatrischen Gutachten diesbezüglich der folgende Abschnitt zu entnehmen: Uns liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine konkreten Fallbeispiele vor, die aufzeigen würden, wie A aufgrund der bei ihr bestehenden Alkoholabhängigkeit im Einzelfall konkret Patienten gefährdet hat. Es bestanden in der Vergangenheit jedoch Meldungen, denen zufolge A in alkoholisiertem Zustand in ihrer Praxis arbeitete oder zu Notfalleinsätzen erschien. ln diesem Fall könnte aufgrund der Alkoholeigenwirkung eine mögliche Gefährdung von Patienten dadurch entstehen, dass A in alkoholisiertem Zustand in der Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, in der Kritikfähigkeit, in der Konzentration, den motorischen und feinmotorischen Fähigkeiten und der Risikoeinschätzung, wodurch sich im Einzelfall je nach Tätigkeitserfordernis oder Entscheidungserfordernis Gefährdungsmomente für die anvertrauten Patienten ergeben könnten. Dokumentierte Schädigungsfälle in entsprechenden Situationen liegen uns zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nicht vor. Auch wenn bis anhin keine konkrete Gefährdung von Patienten dokumentiert ist, zeigen die in den Akten liegenden Vorfälle anlässlich der Notfalleinsätze und es zeigen auch die Ausführungen gemäss psychiatrischem Gutachten nachvollziehbar auf, dass die alkoholkranke A keine physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten kann.  Zudem ist die diagnostizierte Alkoholkrankheit auch geeignet, die allgemeine und die berufliche Vertrauenswürdigkeit von A in Frage zu stellen; zumal die Alkoholabhängigkeit von A in physischer und psychischer Hinsicht trifft. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes dient dabei dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Die Voraussetzung muss daher nicht

nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patienten, sondern auch zwischen dem Arzt und den Behörden erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2009 vom 11. Mai 2010). Insbesondere die Vertrauenswürdigkeit von A den Behörden gegenüber ist vorliegend erheblich in Frage gestellt, da A gemäss den in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erhobenen Laborkontrollen den Nachweis der bereits im Jahr 2008 angeordneten Alkoholabstinenz nicht hat erfüllen können. Damit ist grundsätzlich erstellt, dass die Vorinstanz A gestützt auf Art. 38 MedBG die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung vollständig hätte entziehen können (fehlende Vertrauenswürdigkeit, fehlende physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung). Ein solcher vollständiger Entzug ist nach dem Vorgesagten aber nur dann zulässig, wenn der Entzug vor dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV standhält. Nach einer Prüfung eines vollständigen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die erstinstanzlich angeordnete Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung inkl. der verfügten flankierenden Massnahmen zu schützen sei. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung unter Berücksichtigung der einschlägigen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV zu Recht geschützt hat. b)Gesetzliche Grundlage für die verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung stellt Art. 38 MedBG dar, wonach die Bewilligung entzogen werden kann, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.  Wie hiervor ausgeführt worden ist, hat sich der Vorinstanz die Frage gestellt, inwiefern A noch vertrauenswürdig ist sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten kann. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz die Frage eines vollständigen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG geprüft und dabei zu Recht das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV zur Anwendung gebracht. Dessen Prüfung hat letztlich ergeben, dass im jetzigen Zeitpunkt kein vollständiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung erforderlich ist, da das beabsichtigte öffentliche Interesse auch mit milderen Massnahmen, mithin mit der verfügten

Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung und flankierenden Massnahmen, zu erreichen ist. Entsprechend besteht in Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV eine genügende gesetzliche Grundlage für die verfügten Eingriff in die Rechte der A.  Was A hiergegen einwendet, ist nicht überzeugend. Einerseits geht der beschwerdeführerische Verweis auf Art. 37 MedBG fehl, da die betreffende bundesrechtliche Bestimmung kantonalrechtliche generell-abstrakte Regelungen vorbehält, soweit diese für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich sind. Eine solche kantonale gesetzliche Grundlage besteht hier indessen nicht. Vielmehr stützt sich die Einschränkung der beschwerdeführerischen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auf Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV führt dazu, dass in Art. 38 MedBG - trotz seines Wortlauts - auch für die konkret verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, da A ansonsten die Bewilligung vollständig hätte entzogen werden müssen. Der verfügten Massnahme liegt damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage zugrunde (Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 918).

c)Ein öffentliches Interesse für die verfügte Massnahme ist ohne weiteres gegeben, bezweckt die Einschränkung der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung doch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem eine Gefährdung ihrer Patienten minimiert wird. Das gilt insbesondere, da gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 eine abstrakte Gefährdung der Patienten gegeben und nach erfolgtem Rückfall eine konkrete Gefährdung der Patienten zumindest absehbar ist. A bietet daher keine physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung. Daran ändert die beschwerdeführerische Behauptung nichts, dass bisher keine konkreten Gesundheitsgefährdungen bekannt geworden sind. Diese gilt es nämlich gerade durch vorbeugende Massnahmen zu vermeiden. Denn A will durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung erreichen, auch die zurzeit verbotenen, medizinisch sensibleren Tätigkeiten wieder vornehmen zu dürfen, was mindestens eine abstrakte Gefährdung ihrer Patienten nach sich zieht (vgl.

psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2010, S. 16; Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3). d)Schliesslich ist die verfügte Massnahme auch verhältnismässig, hat die Vorinstanz doch gerade gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV von einem vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung abgesehen (vgl. Empfehlung gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 für den Rückfall: Sofortiger zeitlich befristeter Entzug der Berufsausübungsbewilligung bis zum Nachweis der vollständigen Alkoholabstinenz):  Eignung der Massnahme: Im Einzelnen ist die verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung um einige genau spezifizierte ärztliche Tätigkeiten geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Denn dadurch wird die bisherige - zumindest abstrakte - Gefährdung der Patienten von A erheblich reduziert, wenn nicht sogar eliminiert. Ungeeignet ist eine Massnahme nämlich nur dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst und keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zwecks sogar erschwert oder verhindert wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 587). Was A hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen: Dass A bis zum 21. Dezember 2010 die nunmehr verbotenen ärztlichen Tätigkeiten noch erlaubt waren vermag die Eignung der angeordneten Massnahme nicht zu beschlagen. Auch wenn keine Darstellung einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführerischen Patienten in den Akten liegt, so ist die Massnahme gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 geeignet, die bestehende abstrakte Gefährdung und die latente konkrete Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu minimieren. Auch ist die beschwerdeführerische Rüge betreffend Umfang der verbotenen ärztlichen Tätigkeiten - die Einschränkung sei ungeeignet, weil ihr nach wie vor die Blutentnahme gestatte sei - unbegründet. Die in der erstinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2010 genau spezifizierten verbotenen ärztlichen Handlungen basieren auf der Einschätzung des Kantonsarztes, Dr. med. ..., vom 20. Dezember 2010 (beschwerdegegnerische Urkunde Nr. 7). Der Kantonsarzt hat dann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Handen der Vorinstanz am 19. September 2011 dazu Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die angeordneten Einschränkungen aus medizinischer Sicht geeignet und erforderlich sind (beschwerdegegnerisches act. 20). Insbesondere hat der Kantonsarzt nachvollziehbar dargelegt, weshalb

rückenmarksnahe Handlungen und intravenöse Applikationen verboten (erhebliche Risiken, Nebenwirkungen) und die Blutentnahme (keine ernsthaften Komplikationen) nach wie vor gestattet ist. Darauf sei an dieser Stelle verwiesen. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die beschwerdeführerische Rüge, die angeordnete Massnahme sei nicht geeignet, weil ihr nach wie vor erlaubt sei, akut lebensbedrohliche Zustandsbilder zu behandeln. Auch diesen Einwand hat der Kantonsarzt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 widerlegt, indem er schlüssig belegt, dass solche Zustandsbilder ein rasches Eingreifen durch intravenöse Injektionen erfordert (Frage der Güterabwägung). Letztlich hat die Vorinstanz - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die von A ausgehende Gefährdung der Patienten berücksichtigt und insbesondere auch die Gefahr von fehlerhaften beschwerdeführerischen Diagnosen infolge der Alkoholkrankheit in die Beurteilung miteinbezogen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zunächst auch festgehalten, dass A die Berufsausübungsbewilligung vollständig zu entziehen sei. Davon abgesehen hat die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur, weil die Laborkontrollen während des laufenden Beschwerdeverfahrens bis Juni 2011 normale Werte ergeben hatten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie A ihre Argumentation helfen sollte, unterstützt sie mit ihren Ausführungen doch eher den vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung.  Erforderlichkeit der Massnahme: Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit muss die angeordnete Massnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Sind staatliche Schutzaufträge oder - pflichten zu erfüllen, so ist das Übermassverbot durch ein Untermassverbot zu ergänzen. Insofern sind dann auch jene Massnahmen unverhältnismässig, welche zu wenig zur Erreichung des Schutzzwecks beitragen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 593 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation hat die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung genau dieser Prüfung unterzogen und ist zum Schluss gekommen, dass infolge des Rückfalls von A - kein Nachweis einer Alkoholabstinenz in den Jahren 2010 und 2011 - grundsätzlich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung anzuordnen wäre. Nachdem die im Rahmen der Laborkontrollen erhobenen Werte ab Februar 2011 sich im Normalbereich bewegten, sah die Vorinstanz aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit davon ab, und es hielt stattdessen an der Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung fest; auch wenn die Werte den Nachweis einer vollständigen Alkoholabstinenz nicht bieten konnten. Allerdings wurde die Erstinstanz angewiesen, die verfügten Massnahmen für mindestens vier bis fünf Jahre aufrecht zu erhalten.

Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, hat der verantwortliche Gutachter des psychiatrischen Gutachtens vom 11. Januar 2010 doch klar empfohlen, die mit Verfügung vom 26. August 2008 angeordnete Alkoholabstinenz einschliesslich der weiteren Kontrollen strikte einzuhalten und im Falle eines neuerlichen Alkoholrückfalls einen sofortigen zeitlich befristeten Entzug der Berufsausübungsbewilligung anzuordnen. Dass A in der Folge effektiv einen Rückfall erlitten hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 8. Oktober 2010 sowie aus den Laborkontrollen vom Juni 2010 bis zum Februar 2011, welche teilweise massiv erhöhte CDT-Werte ergeben haben (bis 4.5 %). Entsprechend wäre es gemäss Aktenlage auch vertretbar gewesen, A die Berufsausübungsbewilligung zeitlich befristet vollständig zu entziehen; bis zum Nachweis der vollständigen Alkoholabstinenz (stationäre Alkoholentwöhnungstherapie). Die angeordnete Massnahme stellt somit bereits eine „mildere Massnahme“ als der vollständige Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung dar. Eine andere, noch mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks als die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung in Bezug auf genau spezifizierte ärztliche Tätigkeiten ist nicht ersichtlich. Was A hiergegen einwendet, vermag wiederum nicht zu überzeugen: Zunächst ist A entgegenzuhalten, dass die angeordnete Massnahme erforderlich ist, um die bestehende abstrakte Gefährdung und die latente konkrete Gefährdung der Patienten zu minimieren; auch wenn bis anhin keine konkrete Gefährdung nachgewiesen wurde. Soweit A die Erforderlichkeit der Massnahme bestreitet, indem sie auf angeblich mildere Massnahmen verweist, so sind auch die betreffenden Ausführungen nicht überzeugend. Wie sollen denn auch regelmässige unangemeldete Kontrollen durch den Kantonsarzt zu einer Minimierung der Gefährdung der Patienten durch die - nunmehr verbotenen - spezifisch gefährlichen ärztlichen Tätigkeiten führen. Schliesslich kann der Kantonsarzt kaum jederzeit vor Ort sein, wenn eine entsprechende Handlung durchgeführt wird. Entsprechend wäre eine solche Massnahme ungeeignet den angestrebten Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für den zweiten beschwerdeführerischen Vorschlag einer Vornahme der betreffenden Tätigkeiten unter Aufsicht des Bezirksarztes. Einerseits kann der Bezirksarzt nicht immer vor Ort sein und andererseits besteht keine Gewähr, dass A nicht eigenmächtig weiterhin alleine die betreffenden Tätigkeiten verrichtet. Dass sich A nicht vollständig an verfügte Massnahmen hält, ergibt sich schliesslich hinreichend klar aus den Akten: Im August 2008 wurde eine Alkoholabstinenz und wurden kontrollierende Massnahmen verfügt, an welche sich die A in der Folge nicht gehalten hat (vgl. Strafmandat vom 27. April 2009, Laborkontrollen Juni bis Dezember 2009, Laborkontrollen Mai-Dezember 2010, Laborkontrollen Januar/Februar 2011). Aus diesem Grund ist eine Verschärfung der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich.

Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung belegen die erhobenen Laborwerte ab Februar 2011 sodann keinen vollständigen Verzicht auf Alkohol. Auch wenn sich die CDT-Werte zwischen 1.4 % und 2.2 % im Normalbereich bewegen, so kann daraus nicht auf einen vollständigen Verzicht auf Alkohol geschlossen werden. Und selbst wenn auf einen temporären Alkoholverzicht geschlossen werden könnte, so wäre dies noch kein Grund für eine Aufhebung der verfügten Massnahmen. Denn A ist in der Vergangenheit rückfällig geworden und hat sich ab dem Erlass der ersten erstinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2008 nicht an die angeordnete Alkoholabstinenz halten können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2010 ausdrücklich von einem vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung spricht, wobei der Entzug mindestens so lange dauern solle, bis A den Nachweis einer erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen könne. Insofern reicht ein bloss temporärer Verzicht auf Alkohol nicht aus, um die angeordnete Massnahme aufzuheben, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahmen nach wie vor gegeben ist. In zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz eine Weiterführung der Massnahmen für vier bis fünf Jahre angeordnet. Eine solche Dauer ist entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung durchaus angemessen. In diesem Zusammenhang gilt es indessen präzisierend anzufügen, dass die von der Vorinstanz erwähnte zeitliche Mindestdauer nicht absolut gilt. Denn auch die Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) und zum Sicherungsentzug kennen keine absolute Sperrfrist; soweit sich die Sperrfrist nicht aus einer Verkehrsregelverletzung (z.B. Art. 16c SVG) ergibt. Nachdem sodann bereits das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2010 von einem befristeten Entzug spricht - bis A den Nachweis einer erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen könne - lässt sich eine absolute Aufrechthaltung der angeordneten Massnahme für vier bis fünf Jahre nicht rechtfertigen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind entsprechend insofern zu präzisieren, als die Massnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) für vier bis fünf Jahre aufrecht zu erhalten ist, solange A nicht den Nachweis einer längerfristigen erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen kann. Die erforderliche zeitliche Dauer der Therapie ist dabei den medizinischen Fachpersonen zu überlassen. Da die Vorinstanz die zeitliche Mindestwirkung von vier bis fünf Jahren nicht verfügt, sondern sich auf die Abweisung der Beschwerde beschränkt hat, ist keine Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung erforderlich.  Verhältnismässigkeit i.e.S.: Zudem ist die angeordnete Massnahme auch zumutbar, da sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den an A auferlegten Freiheitsbeschränkungen steht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). Eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse von A an einer nicht beeinträchtigten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als Arzt und dem öffentlichen

Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Vermeidung der Gefährdung von Patienten) infolge der Alkoholabhängigkeit von A fällt klar zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Entsprechend hält die von der Erstinstanz verfügte und von der Vorinstanz geschützte Massnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV stand. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschränkung der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung als Eingriff in die Rechte von A rechtmässig erfolgt ist, da die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 36 BV - gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit - allesamt gegeben sind. Zur vorinstanzlichen Verfügung ist indessen präzisierend festgehalten, dass die dort stipulierte Dauer der angeordneten Massnahme von vier bis fünf Jahren nicht absolute Geltung hat. Eine Aufhebung der angeordneten Massnahme ist vor Ablauf dieser Dauer möglich, wenn A den Nachweis einer längerfristigen erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen kann. 5. a)Was die von A gerügten Ziff. 3, 4 und 5 der erstinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2010 betrifft (Eintragung der fachlichen Einschränkung ins Medizinalberuferegister, Antabus-Einnahme unter ärztlicher Aufsicht, Laborkontrolle der Alkoholparameter, fachpsychiatrische Behandlungen), welche allesamt unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB ergangen sind, ist ebenfalls keine Rechtsverletzung festzustellen. Die betreffenden Nebenbestimmungen bzw. flankierenden Anordnungen dienen zusammen mit der verfügten Hauptmassnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem der alkoholabhängigen A (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2010) eine Reihe von praktizierten Tätigkeiten, welche die öffentliche Gesundheit bzw.

die Gesundheit der beschwerdeführerischen Patienten gefährden, untersagt wird. b)Die angeordnete Eintragung der beschwerdeführerischen Einschränkungen ins Medizinalregister dient der Publizität der angeordneten Massnahme, enthält das vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) betriebene Medizinalberuferegister doch die Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln gemäss MedBG. Nach Art. 51 Abs. 2 MedBG und Art. 2 der Register-VO MedBG dient das Medizinalberuferegister neben der Qualitätssicherung und statistischen Zwecken insbesondere auch der Information und dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grund müssen mindestens die verantwortlichen kantonalen Behörden die Einschränkungen der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung dem erwähnten Register entnehmen können. Daher ist die hier verfügte Massnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung in fachlicher Hinsicht), welche auf Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV beruht, gestützt auf Art. 51 Abs. 3 und Art. 52 MedBG sowie Art. 7 Abs. 3 Register-VO MedBG im Medizinalberuferegister einzutragen. Entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertreten Auffassung bildet Art. 7 Abs. 1 lit. h Register-VO keine Grundlage für die Eintragung von besonders schützenswerten Personendaten. Daher hat die kantonale Behörde dem BAG die Daten über ein speziell zur Verfügung gestelltes Formular zu melden. Die ausgefüllten Formulare werden vom BAG in einem sicheren, vom Medizinalberuferegister abgetrennten Bereich gespeichert (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Erläuterungen zur Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe, S. 6 f.; Art. 10 Register-VO MedBG). Da die Erstinstanz eine Eintragung der fachlichen Einschränkung im Medizinalberuferegister ohne Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Register-VO verfügt und die Vorinstanz die Verfügung geschützt hat, ist die angefochtene Verfügung vollständig aufrecht zu erhalten. Es ist indessen zu präzisieren, dass die Eintragung der fachlichen Einschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Register-VO MedBG zu erfolgen hat.

c)Die übrigen Anordnungen bzw. Auflagen stellen im Sinne von periodischen Kontrollen des beschwerdeführerischen Alkoholkonsums sicher, dass keine Verschlimmerung der Situation erfolgt, welche einen vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge haben könnte. Andererseits bieten die übrigen Anordnungen bzw. Auflagen auch für A die Gewähr dafür, eine eingehaltene Alkoholabstinenz nach Ablauf einer längeren Zeit der Alkoholabstinenz nachweisen zu können, so dass die angeordnete Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung aufgehoben werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 36 BV für die Anordnungen solcher Nebenbestimmungen sind jedenfalls erfüllt:  Gesetzliche Grundlage: Die Befugnis zur Anordnung der betreffenden Massnahmen (Antabus-Einnahme unter ärztlicher Aufsicht, Laborkontrolle der Alkoholparameter, fachpsychiatrische Behandlungen) ergibt sich aus Art. 38 MedBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV. Denn wenn die Massnahmen nicht verhängt werden könnten, hätte A die Berufsausübungsbewilligung entzogen werden müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 918).  Öffentliches Interesse: Ein öffentliches Interesse liegt vor, dienen die flankierenden Massnahmen doch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.  Verhältnismässigkeit: Die angeordneten flankierenden Massnahmen sind geeignet, erforderlich und auch zumutbar; zumal A im Gegenzug dafür die Berufsausübungsbewilligung nicht vollständig entzogen wurde. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die erstinstanzlich verfügten Nebenbestimmungen bzw. flankierenden Massnahmen zu Recht geschützt hat. Präzisierend ist wiederum festzuhalten, dass die angeordneten Nebenbestimmungen dahinfallen, wenn die in der Hauptsache angeordnete Massnahme aufgehoben wird, weil A den Nachweis einer längerfristigen erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen kann. Im Falle der Aufhebung der Hauptmassnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) kann die zuständige Behörde „die Wiedererteilung“ der vollständigen

Berufsausübungsbewilligung aber an längerfristige Auflagen knüpfen (vgl. hiernach lit. d). d)Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist der Vorinstanz sodann auch keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Rechtsprechung und Lehre zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) vorzuwerfen:  A verkennt, dass die Vorinstanz nie eine direkte und vollumfängliche Anwendung der Praxis zum Tatbestand des FiaZ propagiert hat. Vielmehr hat das DJSG - in Ermangelung von Rechtsprechung und Lehre im Bereich des Gesundheitswesens - einzelne Elemente der genannten Praxis zur Interpretation der erhobenen Werte beigezogen. Insbesondere hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Erstinstanz verfügten Nebenbestimmungen bzw. flankierenden Massnahmen die Rechtsprechung und Lehre zum Tatbestand des FiaZ vergleichsweise berücksichtigt. Demzufolge soll es zur Klärung der Frage, ob die Alkoholsucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch dauerhaft erfolgreich überwinden wurde, nach der Wiedererteilung des Führerausweises in der Regel einer weiteren vier bis fünf Jahre dauernden Kontrolle der Einhaltung einer vollständigen Abstinenz und der therapeutischen Begleitung bedürfen. An diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der erstinstanzlichen Nebenbestimmungen gemessen und dabei festgehalten, dass diese A zu weniger strengen Kontrollen und Therapien verpflichten als Personen im Rahmen eines Verfahrens nach dem SVG.  In Anbetracht der nachstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid 1C_342/2009 vom 23. März 2010 in E. 2.4, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz und die teilweise vergleichsweise Übernahme der Erwägungen zur Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteil 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf das Merkblatt "Führerausweis und Alkohol: Nachweis der Alkoholabstinenz der Sicherheitsdirektion Zug und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich).

Aus einer vergleichsweisen Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die zuständige Behörde im Falle einer „Wiedererteilung“ der Berufsausübungsbewilligung längerfristige Auflagen verfügen kann, um die von der A einmal nachgewiesene vollständige Alkoholabstinenz über längere Zeit kontrollieren - je nach den konkreten Umständen während bis zu 4-5 Jahren - und dadurch die öffentliche Gesundheit schützen zu können (z.B. bezirksärztliche Laborkontrollen, Besprechungen und Berichte). Aus der teilweisen, vergleichsweisen Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des FiaZ lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine vollständige Anwendung der betreffenden Praxis ableiten; zumal der Entzug des Führerscheins vom Entzug einer Berufsausübungsbewilligung zu unterscheiden ist. 6.Letztlich sind auch die beschwerdeführerischen Vorbringen zu Ziff. 2 des gestellten Rechtsbegehrens - hälftige Teilung der Verfahrenskosten und hälftige Parteientschädigung im Verfahren vor der Vorinstanz - unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass die A keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung habe, weil sie im Beschwerdeverfahren vollständig unterlegen ist:  Die Vorinstanz hat A im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen zu prüfen sei, inwiefern ein vollumfänglicher Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt im Kanton Graubünden anzuordnen sei. Damit ist die Vorinstanz ihrer gesetzlichen Pflicht nach Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG) nachgekommen, wonach eine Änderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius) nicht ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. ohne Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde zulässig ist.  Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme hat A Gebrauch gemacht und sich mit Eingabe vom 2. Mai 2012 zur Frage des vollständigen Entzugs geäussert, währenddem die Erstinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Die Vorinstanz hat sich schliesslich für eine Abweisung der Beschwerde und den Schutz der erstinstanzlichen Verfügung entschieden, ohne eine reformatio in peius anzuordnen.

Daraus ergibt sich, dass A im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vollständig unterlegen ist. Dass die Vorinstanz auf eine Abänderung zu Ungunsten A verzichtet hat, vermag noch kein teilweises Obsiegen im Beschwerdeverfahren zu begründen. Vielmehr bedeutet der Verzicht durch die Vorinstanz lediglich, dass es bei der rechtmässig erlassenen Verfügung der Erstinstanz und einer Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung sein Bewenden haben muss. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern A durch ihre Beschwerde eine Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung im Sinne eines teilweisen Obsiegens erreicht hat. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung zu Recht geschützt und die von A hiergegen erhobene Beschwerde zu Recht vollständig abgewiesen hat. Entsprechend ist auch die vorliegend zu beurteilende verwaltungsgerichtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der A. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nachdem hier kein Anlass für eine Abweichung von dieser Regelung besteht, entfällt eine Parteientschädigung an die Vorinstanz. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.730.-- zusammenFr.3‘230.--

gehen zulasten von Dr. med. ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Gesetze

18

Gerichtsentscheide

5