Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2011 18
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 11 18

  1. Kammer URTEIL vom 10. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entzug Führerausweis
  2. a)A., geb. am 15. Dezember 1954, wurde mit Strafmandat des Kreises ... vom
  3. Februar 2010 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und deswegen mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von Fr. 4'800.-- (60 Tagessätze zu je Fr. 80.--) sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- bestraft. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt: • A. lenkte am 17. März 2009 um ca. 19.30 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GR ... in ... Richtung ... Nach dem Kreisel bei der ... wurde er von B. überholt. Während des Überholmanövers beschleunigte der Angeschuldigte. Durch dieses Verhalten beging er eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 7 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. • Auf diesen Vorfall folgten verschiedene Fahrmanöver seitens von B., weshalb gegen diesen ein separates Strafverfahren durchgeführt wird. Anschliessend, um etwa 19.45 Uhr, wurde A. in ... bei der Haltestelle ... in Fahrtrichtung ... von B. ausgebremst. B. stieg aus seinem Fahrzeug und stellte sich A. in den Weg. Der Angeschuldigte fuhr langsam auf B. zu, so dass dieser schliesslich auf seine Motorhaube fiel. In der Folge fuhr der Angeschuldigte ca. 100 Meter mit B. auf der Motorhaube, um diesen dann durch eine Lenkbewegung oder ein Bremsmanöver auf die Fahrbahn fallen zu lassen. Dabei zog sich B. Prellungen am Oberkörper und am linken Knie zu, welche ärztlich behandelt werden mussten. Der Angeschuldigte fuhr weiter ohne sich um B. zu kümmern. Mit diesem Verhalten machte sich A. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig.

b)Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 10. Februar 2010 Einsprache beim Bezirksgerichtsausschuss ... Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zog er die Einsprache indessen am 30. Juli 2010 zurück, so dass das Strafmandat in Rechtskraft erwuchs. 2. In der Folge leitete das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ein Administrativverfahren gegen A. im Hinblick auf den Entzug des Führerausweises ein. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 beantragte dieser, es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei der Führerausweis höchstens für einen Monat zu entziehen, wobei der Entzug frühestens im Mai 2011 stattfinden solle. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen an, dass die Administrativbehörde, welche über den Entzug des Führerausweises zu entscheiden habe, nicht an die Erkenntnisse des Strafrichters gebunden sei. Obwohl er der einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen worden sei, müsse im Administrativverfahren geprüft werden, ob diese Straftatbestände auch tatsächlich erfüllt seien. Dies sei hier zu verneinen. Durch den harmlosen Sturz aus einem Meter Höhe auf die Hände habe sich B. keine derart gravierenden Verletzungen zugezogen, welche im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB relevant wären. Sei dieser aber nicht verletzt worden, habe er auch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 entzog das Strassenverkehrsamt als Administrativbehörde A. den Führerausweis für eine Dauer von drei Monaten. Es gehe von der Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde aus, da keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Nachdem die Bestrafung unter anderem gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht) erfolgt sei und die begangene Widerhandlung schwer wiege, sei die Anordnung eines Führerausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG obligatorisch und auf mindestens drei Monate festzulegen. Da die festgesetzte Entzugsdauer dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum entspreche, müsse nicht mehr geprüft werden, inwiefern eine berufliche Notwendigkeit für den Führerausweis bestehe.

3.Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) mit Departementsverfügung vom 7. Februar 2011 ab: • Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes an das in einem ordentlichen Strafverfahren ergangene Urteil gebunden, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung. Unter bestimmten Voraussetzungen gelte dies auch, wenn der Strafentscheid im Rahmen des Strafbefehlsverfahren (Strafmandat) ergangen sei und namentlich dort, wo er sich ausschliesslich auf einen Polizeirapport stütze. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Angeschuldigte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises eingeleitet werde und er es unterlassen oder darauf verzichtet habe, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. • Das Strassenverkehrsamt habe dem Beschwerdeführer bereits am 10. Juli 2009 mitgeteilt, nach einer ersten Prüfung der Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er gemäss Art. 16 SVG mit dem Entzug des Führerausweises oder einer Verwarnung rechnen müsse, und dass die Beurteilung des Falles durch die Strafbehörde auf das Administrativverfahren einen wesentlichen Einfluss haben werde. Der Beschwerdeführer wäre infolgedessen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, seine Einwände bezüglich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung im ordentlichen Strafverfahren vorzubringen. Mit dem Rückzug seiner Einsprache habe er aber gerade darauf verzichtet. Das DJSG sehe daher keine Gründe, aufgrund der vorgebrachten beschwerdeführerischen Argumentation von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils abzuweichen. Damit sei erstellt, dass er mit seinem Verhalten den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG erfüllt habe. Zu prüfen bleibe noch, ob diese Widerhandlung unter den Anwendungsbereich von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG falle. • Der Tatbestand der schweren Widerhandlung von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG sei vorliegend ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer sei langsam auf B. zugefahren, so dass dieser schliesslich auf seine Motorhaube gefallen sei. Anstatt anzuhalten, sei er ca. 100 Meter mit B. auf der Motorhaube weitergefahren, um diesen dann durch eine Lenkbewegung oder ein Bremsmanöver auf die Fahrbahn fallen zu lassen. Dabei habe sich B. Rippenquetschungen und eine Schürfung am linken Knie zugezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss komme, B. habe sich gar nicht so schwerwiegend verletzen können (Sturz aus 1 Meter Höhe auf die Hände). Er habe ja gar nicht angehalten und sich um B. gekümmert bzw. sich nach dessen Verletzungen erkundigt. Mit seinem Verhalten habe er B. zweifellos verletzt, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sich um den Verletzten zu kümmern bzw. Hilfe zu holen.

4.Dagegen erhob A. am 4. März 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Verfahrensmässig sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen: • Der Umstand, dass er seine Einsprache gegen das Strafmandat wieder zurückgezogen habe, bedeute nicht, dass er keine Einwände betreffend Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung mehr vorbringen könne. Vielmehr müsse sich die Administrativbehörde mit den vorgetragenen Einwänden auseinandersetzen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. • Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass er sich um den verletzten B. kümmern bzw. Hilfe holen hätte müssen. Das werde entschieden bestritten, seien doch die gesamten Umstände zu berücksichtigen. B. habe mehrfach versucht, den vom ihm gelenkten Personenwagen zu überholen, was angesichts des Gegenverkehrs nicht gelungen sei. Lediglich mit Glück habe er jeweils eine Kollision vermeiden können. Er habe Angst gehabt, es könne sich bei B. um einen „Kriminellen“ handeln. Nachdem das Überholmanöver nach dem Lichtsignal in Richtung ... gelungen sei, habe B. ihn ausgebremst. Beide seien sie dann aus dem Auto ausgestiegen und es sei zu gegenseitigen Beschimpfungen und zu Handgreiflichkeiten seitens von B. gekommen. Unter diesen Umständen sei es weltfremd zu verlangen, dass er sich um B. hätte kümmern müssen, nachdem dieser lediglich auf die Hände gefallen sei. Dies hätte nämlich nicht zu einer Beruhigung der Situation, sondern im Gegenteil zu einer Eskalation geführt. Daher sei es nachvollziehbar gewesen, dass er nicht angehalten habe. Die Verletzungen seien im Weiteren nur geringfügig gewesen, keinesfalls lebensbedrohlich. • Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Straftatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall objektiv erfüllt sei, sei ihm subjektiv kein Vorwurf zu machen. Zur Anwendung gelange Art. 15 StGB, wonach auch der unmittelbar drohende Angriff das Notwehrrecht auslöse. Nachdem somit kein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorliege, sei auch der Entzug des Ausweises nicht gerechtfertigt. 5.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 10. Juli 2009 mitgeteilt worden, dass das Strafverfahren einen wesentlichen Einfluss auf das Administrativverfahren habe. Das Strafmandat sei nach dem Rückzug der Einsprache rechtskräftig geworden, was damit auch die für die vorliegende Beurteilung relevante

Verurteilung wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall gelte. Die Gründe für den Rückzug der Einsprache seien irrelevant. Der Einwand betreffend Notwehr werde erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht und müsse daher nicht mehr geprüft werden. 6.Mit Verfügung vom 15. März 2011 (U 11 18a) erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des DJSG vom 7. Februar 2011 sowie die dieser zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 27. Oktober 2010 betreffend Führerausweisentzug. Streitig und zu prüfen ist Frage, ob die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung, durch welche dem Beschwerdeführer der Führerausweis für eine Dauer von drei Monaten entzogen wurde, zu Recht geschützt hat. 2. a)Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a- 16c SVG): • Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten wird die fehlbare Person verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG) • Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen. • Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, oder wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift (Art. 16c Abs. 1 lit. a und lit. e SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Zulässigkeit und Dauer des Entzugs eines Führerausweises hängen somit massgeblich von der Qualifikation der hier zu prüfenden Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Rahmen von Art. 16a ff. SVG ab. b)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die zuständige Verwaltungsbehörde beim Entscheid über einen Ausweisentzug im Administrativverfahren grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Sie darf von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BG- Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2). Die grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörden an Strafurteile bezweckt, voneinander abweichende Würdigungen des gleichen Beweismaterials durch Straf- und Verwaltungsinstanzen zu vermeiden. Diese Zielsetzung bedingt indessen nicht, den Rechtsuchenden im Verwaltungsverfahren mit neuen tatsächlichen Einwendungen gänzlich auszuschliessen. Allerdings sind die Entzugsbehörden zu zusätzlichen Beweiserhebungen nur dann verpflichtet, soweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils bestehen. Im Regelfall müssen die Administrativbehörden daher nicht auf Punkte zurückkommen, über die im

Strafverfahren Beweise abgenommen wurden (BG-Urteil 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003 E. 2.3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BG-Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). c)Diese Bindung an die in einem Strafurteil festgestellten Tatsachen gilt vor allem dann, wenn das Strafurteil in einem ordentlichen Verfahren ergangen ist (BG-Urteil 1C_135/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 103 f. E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BG-Urteil 6A.14/2005 vom 24. September 2005 E. 2). Der Betroffene kann also nicht einfach den Bussbescheid hinnehmen, um sich dann erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (VGU U 11 6 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK2 10 31 vom 1. Juli 2010 E. 2.1). 3. a)In der hier zu beurteilenden Konstellation haben sowohl das Strassenverkehrsamt Graubünden als Erstinstanz als auch das DJSG als Vorinstanz im Administrativverfahren zu Recht auf die Sachverhaltsfeststellung gemäss rechtskräftigem Strafmandat vom 1.

Februar 2010 abgestellt. Es sind keine Anhaltspunkte für einen zwingenden Grund ersichtlich, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gebieten würde (vgl. BG-Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2). Im Weiteren hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2009 mitgeteilt, nach einer ersten Prüfung der Aktenlage könne der Entzug seines Führerausweises bzw. eine Verwarnung nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich daraufhin hingewiesen, dass die Beurteilung des Falles durch die Strafbehörde auf das Administrativverfahren einen wesentlichen Einfluss haben werde. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls die erforderlichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BG-Urteil 6A.14/2005 vom 24. September 2005 E. 2). Davon hat der Beschwerdeführer jedoch abgesehen, indem er seine vom 10. Februar 2010 datierende Einsprache gegen das Strafmandat des Kreises ... schliesslich am 30. Juli 2010 noch vor der Hauptverhandlung zurückgezogen hat. In der Folge erwuchs das Strafmandat und damit auch die für das vorliegende Verfahren relevante Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG in Rechtskraft. b)Unzutreffend ist demzufolge die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sich auch im Administrativverfahren mit den von ihm bezüglich Sachverhaltsdarstellung vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen müssen. Diese Einwände hätte er, wie soeben erwähnt, vielmehr im Rahmen seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend machen müssen. Darauf hat er aber verzichtet, indem er die Einsprache gegen das Strafmandat zurückgezogen hat. Dieses Verhalten muss er sich im Administrativverfahren insofern anrechnen lassen, als die Vorinstanz nunmehr an die von der bundesgerichtlichen Praxis vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Sachverhaltsfeststellung gemäss Strafurteil gebunden ist. Das hat zur Folge, dass die Vorinstanz von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann hätte abweichen dürfen, wenn sie

Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hätte, die dem Strafrichter noch unbekannt gewesen waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhoben hätte oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hätte (BG-Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2). Da diese Ausnahmen hier nicht gegeben waren, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Sachverhaltsfeststellung gemäss Strafmandat abgestellt. Von einer Rechtsverweigerung kann insofern also nicht die Rede sein. 4.Aber auch bezüglich rechtlicher Würdigung der tatsächlichen Feststellungen und der beschwerdeführerischen Einwände ist eine Rechtsverweigerung auszuschliessen. Unter Berücksichtigung der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz die beschwerdeführerische Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) im Rahmen der für einen Führerausweisentzug einschlägigen gesetzlichen Grundlagen von Art. 16a ff. SVG beurteilt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine schwere Widerhandlung begangen habe, hat sich die Vorinstanz mit dessen materieller Argumentation auseinandergesetzt und ist völlig zu Recht zum Schluss gelangt, der Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG sei erfüllt: • Aufgrund der strafrechtlichen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Sturz von B. von der Motorhaube auf die Fahrbahn herbeigeführt hat und anschliessend ohne weitere Vorkehren und insbesondere ohne jegliche Hilfeleistung weitergefahren ist. Inwiefern den Beschwerdeführer dabei ein Verschulden traf, ist unerheblich und braucht hier nicht beantwortet zu werden (H. Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl. 2008, Art. 16c N 12 und Art. 92 N 6). • Durch den Sturz von der Motorhaube auf die Fahrbahn hat sich B. zudem Verletzungen zugezogen. Der diesbezügliche beschwerdeführerische Einwand, B. habe sich gar nicht gravierend verletzen können, da er auf die Hände gefallen sei, erweist sich als unbehelflich, da das Arztzeugnis vom 13. April 2009 die Verletzungen bestätigt und die festgestellte Thoraxprellung (Schmerzen neben der Wirbelsäule links im Bereich der neunten bis zwölften Rippe) auch widerlegt, dass der B. lediglich auf die Hände gefallen sei (vgl. zur erforderlichen Intensität der Verletzungen

BGE 122 IV 358 f. E. 3b). Für die Annahme, dass sich B. gar nicht verletzt habe, gab es sodann keine hinreichenden objektiven Gründe. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich ja gar nicht nach dem Zustand von B. erkundigt, sondern war ungebremst weitergefahren. • Eine Notwehrlage, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, war nach Lage der Akten nicht gegeben; auch wenn die Situation für den Beschwerdeführer nicht sonderlich angenehm gewesen sein mag (vgl. auch BGE 122 IV 356). Im Übrigen wäre aber auch dieser Einwand nicht erst im Administrativverfahren, sondern bereits im Strafverfahren geltend zu machen gewesen. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer, welcher den Sturz und die Verletzungen von B. verursacht hat, im Anschluss an das Geschehen ohne jegliche Vorkehrungen weitergefahren ist, ist der Tatbestand der schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG zweifellos erfüllt (vgl. BGE 122 IV 356). Wenn aber dieser Tatbestand erfüllt ist, ist zugleich auch klar, dass ein Ausweisentzug obligatorisch ist und die minimale Entzugsdauer drei Monate beträgt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Insofern scheint der Beschwerdeführer mit der vorliegend verfügten minimalen Dauer des Führerscheinentzugs angesichts seines rücksichtslosen Verhaltens und der erfolgten Gefährdung der Verkehrssicherheit noch gut bedient zu sein. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen jedenfalls als unbegründet. 5.Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A. hat den Führerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.314.-- zusammenFr.2'314.-- gehen zulasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

12

Gerichtsentscheide

7