Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2010 92
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 10 92 3. Kammer URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1.... und seine Ehefrau ... wurden seit dem 1. Mai 2007 öffentlich unterstützt. Mit Verfügung vom 20. April 2007 wurde den Gesuchstellern eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'095.-- (zuzüglich Krankenkassenprämien) zugesprochen. Bis im September 2006 erhielt ... Krankentaggelder von seinem letzten Arbeitgeber. Die Invalidenversicherung richtete ihm vom 1. September 2005 bis 30. Juni 2006 eine Teilrente aus. Seine Ehefrau erhielt infolge eines Autounfalls im April 2005 bis Ende März 2007 SUVA-Taggelder. Sie wurde ebenfalls bei der Invalidenversicherung für den Bezug von Geldleistungen angemeldet. Gemäss Verfügung vom 4. Juni 2009 wurde eine Rente für ... jedoch abgelehnt. Um ... wieder einigermassen zu integrieren, wurde über das Werknetz Graubünden eine Beschäftigung aufgegleist. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 wurde durch die Gemeinde ... eine entsprechende Kostengutsprache erteilt. 2.Das Sozialamt der Gemeinde ... erfuhr Mitte März 2010 durch Nachfrage bei der Pro Infirmis, welche die Familie ... betreute, dass diese anfangs September 2009 einen Betrag von Fr. 85'000.-- von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung „...“ für den Unfall im April 2005 erhalten habe. Diese Tatsache veranlasste die Gemeinde ... dazu, mit Verfügung vom 24. Juni 2010 die öffentliche Unterstützung rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 einzustellen. Die Familie ... habe die Zahlungen von Fr. 85'000.-- verschwiegen und für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 trotzdem die volle Sozialhilfe angenommen. Ausgehend von Fr. 85'000.-- abzüglich eines Vermögensfreibetrages von Fr. 8'000.-- verbleibe

ein Betrag von Fr. 77'000.--. Bei einem monatlichen Verzehr von Fr. 2'405.-- inkl. Krankenkassenprämien würden sich 32 Monatsraten ergeben, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Familie ... bis am 30. April 2012 über genügend eigene Mittel verfüge, um damit leben zu können. Falls die Familie ... ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen sollte, seien die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 forderte die Gemeinde ... den Betrag von Fr. 16'760.-- für unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück. Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen wurden direkt von der Gemeinde gemäss Verfügung noch bis am 31. Dezember 2010 bezahlt. 3.Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 erhoben die Eheleute ... am 26. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde ... sei bei der Berechnung der Anzahl Monate, während welcher die Entschädigungssumme der ... für die Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichen soll, von einem zu niedrigen monatlichen Vermögensverzehr ausgegangen. Ausserdem habe sie die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- , die bisherigen und künftigen Kosten und Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'200.-- sowie die Schulden von total Fr. 23'000.-- nicht von dieser Summe abgezogen. Schliesslich beanstandeten sie die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die geltend gemachten Abzüge nicht genügend belegt seien. So würden keine Quittungen vorliegen, welche sich zu den Kosten und Spesen äusserten. Was die Schulden betreffe, sei auszuführen, dass keine Unterlagen vorliegen würden, die bewiesen, dass die Beschwerdeführer Fr. 8'000.-- für Ferien benötigt hätten und dass dafür zwei Darlehen à Fr. 4'000.-- bei dem Bekannten ... aufgenommen worden seien. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Bestätigung genüge nicht, um die Aufnahme und Rückzahlung der Darlehen zu beweisen. Ausserdem hätten sie gar keinen Anspruch auf Ferien und der

Betrag von Fr. 8'000.-- sei unverhältnismässig hoch. Weiter liege auch kein Beweis für das bei ... (Sohn) aufgenommene Darlehen über insgesamt Fr. 15'000.-- vor. Die vom Sohn unterzeichnete Bestätigung, wonach er seinem Vater monatlich Geld geliehen und am 7. September 2009 den gesamten Betrag zurückerhalten habe, reiche nicht aus. Insbesondere würden die angeblichen Unterstützungszahlungen auch vor dem Hintergrund überraschen, dass ... lediglich Fr. 4'000.-- monatlich verdiene. Selbst wenn von Seiten der Beschwerdeführer das Darlehen und dessen Rückzahlung ausreichend bewiesen werden könnten, wäre der Betrag von Fr. 15'000.-- bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei nämlich zu beachten, dass die öffentliche Unterstützung immer subsidiär zu den anderen Hilfsquellen geleistet werde. Betreffend die Rückforderung brachte die Gemeinde ... vor, dass die Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt hätten, weshalb ein widerrechtlicher Leistungsbezug vorliege. Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung dürfe samt Zinsen zurückgefordert werden. Schliesslich könnten die Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der vorliegenden Einstellungs- und Rückforderungsverfügung nicht wirksam beanstanden, dass die ausbezahlte Sozialhilfe nicht gereicht habe und sie Anspruch auf höhere Leistungen hätten. 5.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wiesen die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 22. Oktober 2010 darauf hin, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt ... die Höhe der Genugtuungssumme sowie die Kosten und Spesen klar hervorgingen. Weiter treffe es nicht zu, dass ihr Sohn ... lediglich Fr. 4'000.-- verdiene und dass darum kein Darlehen von seiner Seite möglich gewesen sei. Seine Ehefrau sei ebenfalls erwerbstätig und zusammen würden sie rund Fr. 6'000.-- netto im Monat verdienen. Ausserdem habe ... die Summe von Fr. 15'000.-- nicht unter dem Titel familiäre Unterstützungspflicht geleistet, sondern es sei ausdrücklich vereinbart worden, das geborgte Geld werde bei der Auszahlung der Schadenssumme zurückerstattet. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde ... die Beschwerdeführer vor der Ausrichtung von Fürsorgeleistungen eine Abtretungserklärung habe unterschreiben lassen. Die Gemeinde habe von der Forderung der Beschwerdeführer gegenüber der ... gewusst, weshalb es

unverständlich sei, warum sie die Abtretungserklärung der Versicherung nicht vorgelegt habe. Somit treffe die Gemeinde ... ein grosses Selbstverschulden am Umstand, dass sie von der Auszahlung der Schadenssumme erst so spät erfahren habe. 6.Die Gemeinde ... nahm zu diesen Punkten in der Duplik vom 5. November 2010 Stellung. Gestützt auf das Schreiben von Rechtsanwalt ... könnten die Genugtuung sowie die Kosten und Spesen nicht als ausreichend bewiesen angesehen werden. Zur rechtsgenüglichen Belegung dieser zwei Positionen hätte die Versicherung angewiesen werden müssen, die Aufteilung der Schadenssumme aufzuzeigen und darzulegen, was unter welchem Titel zugesprochen worden sei. Dies wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen. Weiter bringt die Gemeinde ... vor, dass sie nichts von der Forderung gegenüber der ... gewusst habe, weshalb es ihr gar nicht möglich gewesen sei, eine Abtretungserklärung zu deponieren. Ein Verschulden der Gemeinde liege nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde ... vom 24. Juni 2010. Streitgegenstand ist die Frage, wie lange die Beschwerdeführer nach der Auszahlung der Schadenssumme von Fr. 85'000.-- über genügend Mittel verfügen, um damit leben zu können. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die rückwirkende Einstellung der öffentlichen Unterstützung ab dem 1. Mai 2010. 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige

seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die öffentliche Unterstützung ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Somit hat keinen Anspruch, wer solche Leistungen verlangt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen. Solche Personen befinden sich nämlich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75 f.; K. Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 2005, S. 418 f.). 3.Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 ABzUG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 4.Die Beschwerdeführer haben gemäss den Sachverhaltsschilderungen eine Entschädigung über Fr. 85'000.-- erhalten. Sie machen geltend, dass die Gemeinde ... bei der Berechnung der Anzahl Monate, während welcher die Entschädigungssumme für die Deckung der Lebenskosten ausreichen soll, nicht genügend Abzüge vorgenommen hätten. Im Folgenden sind die einzelnen Vorbringen zu prüfen:

a)Gemäss Art. 5 Abs. 1 ABzUG steht einem Ehepaar ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-- zu. Die Gemeinde ... hat diesen Betrag berücksichtigt. Es verbleibt eine Restsumme von Fr. 77'000.--. b)Weiter stellt sich die Frage, ob in der Abgeltungssumme von Fr. 85'000.-- eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- sowie Kosten und Spesen in der Höhe von Fr. 4'200.-- enthalten sind. Das Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 5. Juni 2010 reicht nicht aus, um diese zwei Positionen zu belegen. Beim erwähnten Schreiben handelt es sich lediglich um den Auszug aus einer Korrespondenz zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter. Wie die Gemeinde ... zu Recht ausführt, wäre es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, die Zusammensetzung der Entschädigungssumme von der Versicherung ausweisen zu lassen. Es ist weder Aufgabe der Gemeinde noch des Verwaltungsgerichts, diese Auskunft einzuholen. Gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind die am Verfahren Beteiligten trotz Untersuchungsmaxime verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Für den Bereich der Sozialhilfe wird die Mitwirkungspflicht durch Art. 4 UG konkretisiert, wonach die zu unterstützende und die unterstützte Person verpflichtet sind, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und die nötigen Unterlagen beizubringen. Die Parteien tragen somit trotz Geltung der Untersuchungsmaxime die Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009, E. 3.2). Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt, die Zusammensetzung der Abgeltungssumme darzulegen. Die Gemeinde ... hat die Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass sie belegen müssen, wie sie das Geld verbraucht haben. Gestützt auf die hier eingereichten Unterlagen können die Genugtuungssumme sowie die Kosten und Spesen jedoch nicht als ausreichend bewiesen angesehen werden. c)Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer verbrachten diese in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einige Wochen Ferien in Mazedonien. Dafür hätten sie ein Darlehen über Fr. 8'000.-- bei einem Bekannten aufnehmen müssen, welches sie am 8. September 2009 an den Darlehensgeber

zurückbezahlt hätten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass keine Unterlagen und Quittungen vorliegen, die beweisen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 8'000.-- für die erwähnten Urlaube benötigt haben. Bei den Aufzählungen über die Verwendung des „Feriengeldes“ handelt es sich lediglich um Behauptungen. Ferner liegen keine Bankauszüge vor, welche belegen könnten, dass tatsächlich zwei Darlehen à Fr. 4'000.-- ausbezahlt wurden. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Bestätigung von ... vom 4. Mai 2010 genügt nicht, um die Aufnahme und Rückzahlung der Darlehen zu beweisen. Bei derartigen Bestätigungen kann denn auch nie ausgeschlossen werden, dass diese zu Prozesszwecken erstellt worden sind. Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall gar kein Anspruch auf Ferien, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird (vgl. Replik Ziff. 5). Gemäss Kapitel C.1.6 der SKOS-Richtlinien sollen langfristig unterstützten Personen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte ermöglicht werden, wenn sie nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Die beiden Beschwerdeführer gehen weder einer Arbeitstätigkeit nach noch nehmen sie Betreuungsaufgaben wahr. Es wird auch nicht rechtsgenüglich belegt, dass ein Auslandaufenthalt unter gesundheitlichen Aspekten zwingend erforderlich gewesen wäre. d)Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, dass ihr Sohn ihnen vom April 2007 bis September 2009 monatlich Fr. 500.-- geborgt habe. Das Darlehen über insgesamt Fr. 15'000.-- hätten sie ihm am 7. September 2009 zurückbezahlt. Zum Beweis dieses Darlehens reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung ihres Sohnes zu den Akten. Auch dieses Schreiben von ... vom 5. Mai 2010 genügt nicht. Mit geringem Aufwand hätten die Beschwerdeführer durch Kontoauszüge den Nachweis erbringen können, dass dieses Geld tatsächlich zwischen ihnen und ihrem Sohn geflossen ist. e)Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen weder über die Zusammensetzung der Versicherungsleistung noch über die einzelnen

Verwendungszwecke rechtsgenügliche Beweise. Die Gemeinde ... ist deshalb zu Recht von einem Betrag von Fr. 77'000.-- ausgegangen. 5.Neben den nicht vorgenommenen Abzügen bemängeln die Beschwerdeführer weiter, dass für die künftige Verwendung der Versicherungsleistung von einem zu niedrigen monatlichen Vermögensverzehr ausgegangen worden sei. Die Gemeinde ... berücksichtigt monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 2'405.--, während die Beschwerdeführer diesen Betrag auf Fr. 2'650.-- nach oben korrigieren möchten. Zunächst gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der vorliegenden Einstellungs- und Rückforderungsverfügung nicht beanstanden können, dass die bisher ausbezahlte Sozialhilfe ihre Lebenshaltungskosten nicht gedeckt habe und sie Anspruch auf höhere Leistungen hätten. Dafür hätten sie die entsprechende Verfügung vom 20. April 2007 anfechten oder später Beweise für eine Änderung der finanziellen Situation vorbringen müssen. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Sozialhilfebetrag in der Höhe von Fr. 2'095.-- akzeptiert. Ausserdem ist zu bemerken, dass im Sozialhilferecht der Grundbedarf nicht um 20 % erhöht wird (vgl. Art. 2 f. ABzUG). Im Sozialhilfebetrag von Fr. 2'095.-- sind minimale Integrationszulagen (MIZ) von Fr. 100.-- pro Person enthalten (Art. 6 Abs. 2 ABzUG). Die Krankenkassenprämien sind nicht eingeschlossen, weil diese direkt von der Gemeinde bezahlt wurden. Bei der Berechnung des monatlichen Vermögensverzehrs sind deshalb die Integrationszulagen vom Betrag von Fr. 2'095.-- zu subtrahieren (vgl. Art. 2 ABzUG) und die aktuellen Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung zu addieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Zahlen die Gemeinde ... für die Krankenkassenprämien einsetzte. Allem Anschein nach ist sie von einem Betrag von Fr. 510.-- (Fr. 2'405.-- minus Fr. 1'895.-- [Sozialhilfebetrag ohne MIZ]) ausgegangen. Ob dieser Betrag angemessen ist, kann offen bleiben. Falls die Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen sollten, muss die Gemeinde sowieso anhand der aktuellen Verhältnisse entscheiden, ob die Versicherungsleistung von Fr. 85'000.-- bereits für den Lebensunterhalt

aufgebraucht wurde. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde zwar ab September 2009 keine Sozialhilfe mehr ausbezahlte bzw. ihre Leistungen zurückforderte, die Krankenkassenprämien aber bis Ende 2010 übernahm. 6.Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Betrag von Fr. 16'760.-- für unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückgefordert. Es handelt sich bei diesem Betrag um die Summe der zwischen September 2009 (Erhalt der Versicherungsleistung) bis April 2010 (per 1. Mai 2010 Einstellung der öffentlichen Unterstützung) ausbezahlten Sozialhilfegeldern. Die Beschwerdeführer beanstanden diese Rückforderung. In Kapitel E.3 der SKOS-Richtlinien wird eine Rückerstattung unter anderem bei widerrechtlichem Leistungsbezug empfohlen. Art. 11 Abs. 3 UG hält ebenfalls fest, dass eine zu Unrecht bezogenen Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden muss. Indem die Beschwerdeführer den Erhalt der Entschädigungssumme verschwiegen haben, haben sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4 UG verletzt. Deshalb wurde die öffentliche Unterstützung für die Monate September 2009 bis April 2010 zu Unrecht ausbezahlt und kann zurückgefordert werden. Dabei hat die Gemeinde ... darauf verzichtet, aufgelaufene Zinsen in Rechnung zu stellen. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Rückerstattungsanspruch gegenüber den Unterstützten unverjährbar ist (Art. 11 Abs. 5 UG). 7.In der Replik bringen die Beschwerdeführer neu vor, dass die Gemeinde ... ein grosses Verschulden am Umstand trage, dass sie von der Auszahlung der Schadenssumme erst anfangs des Jahres 2010 erfahren habe. Die Gemeinde habe die unterzeichnete Abtretungserklärung nicht bei der ... deponiert, obwohl sie gewusst habe, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung eine Forderung besässen. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Gemeinde die Forderung gegenüber der ... bekannt war. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie erst nach der Auszahlung der Entschädigungssumme davon erfuhr. Die Gemeinde ... trifft somit kein Verschulden. Zudem ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus einem Selbstverschulden der Gemeinde überhaupt ableiten möchten. Selbst

wenn sie von der Forderung gegenüber der Versicherung gewusst hätte, hätten die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die Auszahlung der Abgeltungssumme nicht mitteilten. Es würde sich somit nichts am unrechtmässigen Bezug der Sozialhilfe ändern. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung in allen Punkten als rechtmässig erweist. Die Beschwerde wird damit abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Der Gemeinde steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.1’066.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. März 2011 nicht eingetreten (8C_157/2011).

Zitate

Gesetze

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ABzUG

  • Art. 2 ABzUG
  • Art. 5 ABzUG
  • Art. 6 ABzUG

UG

  • Art. 1 UG
  • Art. 4 UG
  • Art. 11 UG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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