U 10 87
spätestens am 2. August 2010 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen, sodass die Beschwerdefrist am 12. August 2010 abgelaufen sei. Die Beschwerde datiere aber vom 18. August 2010, so dass sie verspätet eingereicht worden sei. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Die Beschwerdegegnerin 2 schloss sich in ihrer Vernehmlassung der Gemeinde an. 4.In einer zusätzlichen Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, da man vor Einreichung der Beschwerde die genauen Hintergründe habe kennen wollen, habe ihnen Frau ... die Beschwerdefrist verlängert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
b)Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin auf die offenbar von einer Mitarbeiterin des Bauamtes zugesicherte Fristverlängerung für die Beschwerde verlassen durfte. Einfach zu beantworten ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde; denn der von der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschlagsentscheid enthält den Eingangsstempel vom 4. August 2010, womit die Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass sie den Entscheid an diesem Tage in Empfang genommen hat. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher am 16. August (Montag) ab. Die Beschwerde wurde indessen erst am 18. August 2010 der Post übergeben, so dass die Beschwerde zu spät erhoben worden ist. c)Zu prüfen ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin auf die in grob rechtswidriger Weise von einer Bauamtsmitarbeiterin erteilte "Fristverlängerung" verlassen durfte. Darauf finden die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes Anwendung. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BG-Urteil 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004, in Praxis 2005 Nr. 88 E. 4.2; BGE 121 II 473 E. 2c, 121 V 65 E. 2a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 668 ff.). Die getroffenen Dispositionen sind zudem nur schutzwürdig, wenn die Vertrauensgrundlage dafür kausal war (vgl. Tschannnen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A., § 22 Rz. 12). Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, vermag eine Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur durchzudringen, wenn nicht das Interesse an
der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409 mit Hinweisen, BG-Urteil 1A.225/2005 vom 17. Oktober 2006 E. 5.2). d)Vorliegend ist offensichtlich, dass die Bauamtsmitarbeiterin für die Fristerstreckung nicht zuständig war, erging doch der angefochtene Entscheid vom Kleinen Landrat und war mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht versehen. Der Beschwerdeführerin hätte daher klar sein müssen, dass sie - wenn schon - ihr Anliegen dem Kleinen Landrat oder dem Verwaltungsgericht hätte unterbreiten müssen und dass einer subalternen Mitarbeiterin dafür die Kompetenz fehlt. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch leicht erkennbar gewesen, dass die Zusicherung rechtswidrig war, enthielt doch die Verfügung eine unzweideutige Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher nicht auf die Fristerstreckung verlassen, weshalb auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Praxisgemäss wird nicht anwaltlich vertretenen Parteien keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 keine Parteientschädigung erhält. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend