U 10 1 3. Kammer URTEIL vom 2. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1.... wurde am ... 1972 geboren und ist ledig. Am 1. Januar 2005 zog sie mit ihrem Lebenspartner ... in die Gemeinde ..., wo sie seit dem 1. November 2009 bis auf weiteres Sozialhilfe bezieht. Letztmals arbeitete ... bis im März 2008 als Büroangestellte. Seit dem November 2008 ist sie bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und ohne Einkommen. Zwischenzeitlich wurde sie durch ihre Mutter und ihren Lebenspartner unterstützt. 2.Am 23. November 2009 liess ... durch den regionalen Sozialdienst (RSD) ... ein Gesuch um öffentliche Unterstützung einreichen, worin die Unterstützungsquote auf Fr. 1'184.-beziffert wurde. Mit Verfügung vom 30. November 2009 bewilligte die Gemeinde ... provisorisch eine monatliche Unterstützung von Fr. 935.-. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners seien zu belegen und nachzureichen. Eine Integrationszulage werde erst bezahlt, wenn entsprechende Bemühungen nachgewiesen würden. Der Grundbetrag belaufe sich auf Fr. 735.-, die Wohnkosten auf Fr. 700.- und die Krankenkasse (KVG und VVG) auf Fr. 296.60. Von diesem Bedarf von Fr. 1'731.60 sei eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 500.- als anrechenbares Einkommen abzuziehen. Der Fehlbetrag sei damit auf Fr. 1'231.60 zu veranschlagen. Abzüglich der direkt durch die Gemeinde bezahlten Krankenkassenprämien resultiere somit ein Auszahlungsbetrag von Fr. 935.-.
3.Am 18. Dezember 2009 nahm ... zur Verfügung vom 30. November 2009 Stellung und legte noch ein Schreiben von ... bei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 hielt die Gemeinde an ihrer Verfügung fest. 4.Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2009. Ihr WG-Partner werde überall als Konkubinatspartner aufgeführt. Sie seien aber schon länger getrennt. Sie wohne immer noch mit ihrem ehemaligen Freund zusammen, weil sie nach ihrer Trennung nicht die Möglichkeit gehabt habe, auszuziehen. Sie hätten dann gemeinsam beschlossen, als WG zusammen zu bleiben, mindestens bis sie eine neue Arbeitsstelle habe. Sie sei froh, in ihrer Situation nicht alleine leben zu müssen. Trotz Trennung sei er immer noch ihr bester Freund. Es sei nicht das erste Mal, dass sie mit einem ehemaligen Freund zusammen wohnen bleibe. Die Anrechnung der Fr. 500.- für die Haushaltsführung sei zu Unrecht erfolgt. Ihr WG-Partner würde niemals eine Putzfrau für dieses Geld anstellen, weil er diese nicht bezahlen könnte. Er habe sie schon über ein Jahr gratis bei sich wohnen und essen lassen und habe sämtliche Rechnungen bezahlt. Aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle verdiene er fast Fr. 1'000.- weniger, weshalb er auf die Hälfte der Miete angewiesen sei. Unter der Woche putze sie etwas mehr als sonst, aber nur, weil sie zuhause sei und auch mehr Schmutz produziere. Sie koche zwar für beide, aber am Wochenende mache er die ganze Wäsche, fahre mit zum Einkaufen, bringe das Leergut weg und helfe zu putzen. Die Ausgaben für ihre Bewerbungen (Kosten für Telefon, Internet, Papier, Druckerpatronen, Couverts, Mäppli und Marken) seien zu Unrecht nicht angerechnet worden. Sie habe bereits im November 2009 Arbeitsbemühungen über drei Monate dargelegt. Ihr sei nicht klar, weshalb ihr WG-Partner seine finanzielle Situation darlegen müsse. Er habe nichts mehr mit ihr zu tun, ausser dass sie noch zusammen wohnten. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den SKOS-Richtlinien habe eine unterstützte Person, welche den Haushalt für eine nicht unterstützte Person
führe, einen als Einkommen anrechenbaren Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Für einen Zwei-Personenhaushalt ohne Kinder werde eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- empfohlen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr in einem Konkubinat lebe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, die allerdings im vorliegenden Fall für die streitige Haushaltsentschädigung keine Auswirkung habe, da die Beschwerdeführerin mit ... zusammen unbestrittenermassen in einer Wohnung lebe und demnach eine familienähnliche Gemeinschaft bilde. Da sich ... weigere, seine finanzielle Situation bekannt zu geben, werde die Entschädigung anhand eines hypothetischen Einkommens festgesetzt. Gemäss den der Einwohnerkontrolle zur Verfügung stehenden Angaben arbeite er als Autolackierer. Gestützt auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen Fr. 4'329.- und Fr. 6'190.-. Werde hiervon ein Mittelwert genommen und 10% abgezogen, so ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'700.-. Damit sei bei einem Abzug von Fr. 500.- als Haushaltsentschädigung das erweiterte soziale Existenzminimum bei einem Anteil von Fr. 700.- an die Miete sicherlich eingehalten. Somit seien die Voraussetzungen der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- gegeben. Die Kosten für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Bewerbungen wären genau zu beziffern und zu belegen, was im vorliegenden Fall nicht gemacht worden sei, weshalb diese Kosten zu Recht unberücksichtigt geblieben seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die kommunale Verfügung vom 30. November 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 1'231.60 veranschlagt hat und
insbesondere, ob richtigerweise eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 500.- angerechnet wurde und die behaupteten Kosten für die Bewerbungen zu Recht unberücksichtigt geblieben sind. 2. a)Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.).
c)Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) erklärt - unter Vorbehalt der Bestimmungen des ABzUG - für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) als massgebend. d)Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin von der Gemeinde eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 500.- als Einkommen angerechnet und der Fehlbetrag entsprechend reduziert. Gemäss den SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.1 dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den Begriff „familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften“ fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.). Die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Einkommen und Vermögen der verschiedenen Personen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Kapitel F.5.2 der SKOS-Richtlinien bestimmt, dass eine unterstützte Person einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung hat, wenn sie für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, den Haushalt führt. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen,
sind z.B. das Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln sowie die Reinigung oder der Unterhalt der Wohnung. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Arbeitsleistungen, welche der nicht unterstützte Partner der familienähnlichen Gemeinschaft zugunsten der unterstützten Person oder deren Kinder erbringt, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie das im Zusammenleben übliche Mass eindeutig übersteigen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 160). Die gemäss den SKOS-Richtlinien empfohlene Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt bei einem kinderlosen Haushalt mit zwei Personen Fr. 550.- bis Fr. 900.-. e)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ... einen gemeinsamen Haushalt betreiben. Sie üben somit die Haushaltsfunktionen gemeinsam aus und finanzieren diese auch gemeinsam. Es liegt daher klarerweise eine familienähnliche Gemeinschaft im Sinne der SKOS-Richtlinien vor. Unerheblich ist, ob die beiden ein Konkubinatspaar sind oder ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sich ihr Zusammenleben auf eine freundschaftliche Basis stützt. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der SKOS-Richtlinien für ihren WG-Partner den Haushalt führt. Die Beschwerdeführerin räumt beschwerdeweise selbst ein, dass sie unter der Woche die Wohnung putze und für sich und ihren WG-Partner koche. Am Wochenende mache dann ihr WG-Partner die Wäsche, helfe beim Einkaufen und Putzen und bringe das Leergut weg. Diese Angaben decken sich auch mit den Angaben des WG- Partners, welche mit der Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 der Gemeinde eingereicht wurden. Aufgrund dieser unbestrittenen Tatsachen erhellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest unter der Woche die Haushaltsführung übernimmt. Diese erbrachten Dienstleistungen stellen für den nicht unterstützten WG-Partner – der dadurch von der Haushaltsführung entlastet wird – geldwerte Vorteile dar, die nach den für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehenden Vorschriften über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]) grundsätzlich abzugelten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 2P.48/2004). Wenn der WG-Partner der Beschwerdeführerin am
Wochenende eine gewisse Mithilfe im Haushalt leistet, stellt dies einen Beitrag dar, welcher von einem Partner einer familienähnlichen Gemeinschaft erwartet werden darf. Diesen Arbeitsleistungen wurde vorliegend auch dadurch Rechnung getragen, dass der anzurechnende Betrag unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgeschlagenen Minimum auf Fr. 500.- festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nicht dargelegt, dass ihr WG- Partner in einem das übliche Mass eindeutig übersteigenden Umfang an der Haushaltsführung mithelfe, was eine zusätzliche Reduktion des Haushaltsbeitrages rechtfertigen würde. Dies ist vorliegend denn auch nicht der Fall, da der WG-Partner diese Beiträge jeweils nur am Wochenende leistet. f)Der unterstützten Person darf nur die tatsächlich zufliessende oder ohne weiteres erhältliche Haushaltsentschädigung angerechnet werden, wobei auch Naturalleistungen zu berücksichtigen sind (Wolffers, a.a.O., S. 160). Laut den SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10, darf das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person nicht unterschritten werden. Werden die geforderten Angaben nicht bekannt gegeben, so wird die Entschädigung für die Haushaltsführung anhand eines hypothetischen Einkommens festgesetzt. Wenn der nicht unterstützte Partner wirtschaftlich in der Lage ist, eine Entschädigung für die Haushaltsführung zu leisten, so wird diese auch angerechnet. Auf den Zahlungswillen kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 2P.48/2004). Im vorliegenden Fall legte der WG-Partner der Beschwerdeführerin seine finanzielle Situation nicht dar, weshalb die Gemeinde sein hypothetisches Einkommen als Autolackierer aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf rund Fr. 4'700.- festsetzte. Eine solche Berechnung überbürdet dem Hilfeempfänger das Risiko der Nichtleistung durch den Schuldner und ist daher problematisch (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 160, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist). Vorliegendenfalls wird daher offen gelassen, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Aus den aktenkundigen Berechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihr WG-Partner bereits heute gemeinsame Rechnungen in dem von ihr zu
übernehmenden Umfang von Fr. 586.75 bezahlt. Daraus erhellt, dass die angerechnete Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- zumindest ohne weiteres erhältlich ist und ihr WG-Partner diese auch leisten kann. Auf den Willen des WG-Partners kommt es dabei – wie erwähnt – nicht an. g)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Gemeinde zu Recht eine Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- angerechnet hat. 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausgaben für ihre Bewerbungen (Kosten für Telefon, Internet, Papier, Druckerpatronen, Couverts, Mäppli und Marken) seien zu Unrecht nicht angerechnet worden. Sie habe bereits im November 2009 Arbeitsbemühungen über drei Monate dargelegt. Demgegenüber lässt die Gemeinde die behaupteten Ausgaben für die Bewerbungen ausdrücklich unberücksichtigt, weil dieser Mehrbedarf nicht genau beziffert und belegt worden sei. Hierzu gilt es festzuhalten, dass laut den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.1, die Ausgaben für die Nachrichtenübermittlung beispielsweise via Telefon und Post sowie für die persönliche Ausstattung, wozu beispielsweise das für die Bewerbungen benötigte Schreibmaterial zu zählen ist, bereits im Grundbedarf enthalten sind, welcher von der Gemeinde auf Fr. 735.- festgesetzt worden ist. Es erscheint dabei als sachgerecht, dass besondere, im Zusammenhang mit Bewerbungen entstehende Ausgaben nur berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Kosten genau beziffert und belegt werden. Am Rande kann mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2009 zu Handen der Gemeinde festgehalten werden, dass die dort aufgeführten Kostenpositionen für die benötigten Nahrungsmittel, den Energieverbrauch (insb. Elektrizität), die Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post), Unterhaltung und Bildung (z.B. Konzession Radio/TV), sowie Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel) vollständig im Grundbedarf enthalten sind (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.1). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die lediglich pauschal behaupteten Ausgaben für die Bewerbungen zu Recht nicht berücksichtigt worden sind.
4.Somit ergibt sich, dass der Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 1'231.60 festgesetzt wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher in allen Punkten als rechtmässig. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend