Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2009 84
Entscheidungsdatum
18.12.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 09 84A

  1. Kammer URTEIL vom 18. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung
  2. a)... (nachfolgend Beschwerdeführer) ist 1963 geboren, türkischer Staatsangehöriger und war im Jahre 1979 in die Schweiz eingereist. Hier erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 1991 heiratete er eine Landsfrau. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Jahre 2000 liess er sich scheiden. Im Jahre 2002 erfolgte die Heirat mit einer Kroatin, wobei aus dieser zweiten Ehe ein Kind hervorging. Ein Gesuch um Familiennachzug wurde am
  3. Oktober 2003 – mit der Begründung ungenügende finanzielle Verhältnisse für Nachzug – abgelehnt. b)Das Verfahren betreffend Familiennachzug bildete in der Folge Anlass zur Prüfung der Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (verschiedene strafrechtliche Verurteilungen, Überschuldung). c)Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 drohte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, weil er seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtsgenüglich nachkomme. Die erneute Straffälligkeit und weitere Betreibungen oder Verlustscheine hätten die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge, und die aufgelaufenen Schulden seien abzubauen.

d)Im Zusammenhang mit dem Antrag vom 28. September 2007 um Verlängerung der Kontrollfrist seines Ausländerausweises nahm das Amt eine erneute Prüfung der finanziellen Verhältnisse vor. Das Ergebnis dieser Prüfung hatte zur Folge, dass das APZ mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief. Begründet wurde dieser Widerruf damit, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich- und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nur äusserst liederlich nachgekommen sei und er sich seit 2004 nur ungenügend um die Tilgung der aufgelaufenen Schulden bemüht habe. e)Das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. f)Mit Urteil vom 19. Januar 2010 (VGU 09 84) wies das Verwaltungsgericht Graubünden eine dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Bereits in der Verfügung vom 17. Dezember 2004 habe das Amt für Polizeiwesen festgehalten, dass auf Grund der massiven Überschuldung des Beschwerdeführers (41 Betreibungen über insgesamt Fr. 174‘152.60 und 18 Verlustscheine über total Fr. 87‘022.15), seiner liederlichen Zahlungsverpflichtungen und den diversen strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung möglich und verhältnismässig wäre. Im Sinne einer letzten Chance sei dem Beschwerdeführer damals die Ausweisung lediglich angedroht worden. Wie nun aber der Betreibungsregisterauszug vom 29. Oktober 2008 zu entnehmen sei, seien die Betreibungen auf nunmehr 42 über insgesamt Fr. 198‘439.25 und die offenen Verlustscheine auf 52 über Fr. 112196.25 angewachsen. Obwohl der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 – 2008 über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt habe (jeweils mehr als Fr. 100‘000.-- steuerbares Einkommen), habe er den Auflagen offenkundig unzureichend Folge geleistet und sogar noch weitere Schulden gemacht. Das zeige letztlich, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt gewesen sei,

seine Schulden gemäss seinen Möglichkeiten abzubauen. Dass er nach der Mitteilung der Departementsverfügung ernsthafte Anstrengungen zur Tilgung der grossen Schuldenlast unternommen habe, helfe ihm nicht weiter, habe doch das Bundesgericht im Urteil 2C_375/2008 unmissverständlich festgehalten, dass solchen nach Einleitung des Widerrufsverfahrens getätigten Tilgungen keine massgebende Bedeutung mehr zukomme. 2.Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 hob das Bundesgericht auf Beschwerde hin diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und es wies die Sache zu neuem Entscheid ans Verwaltungsgericht zurück. Die blosse Schuldenwirtschaft für sich allein vermöge den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, es bedürfe erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit genüge nicht. Die Verschuldung müsse vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Wenn die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG) unter Androhung der Ausweisung bereits verwarnt worden sei, sei es für die definitive Massnahme erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Dabei müsse ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation gezogen werden. Das frühere Verhalten sei zwar nicht unbedeutend; es vermöge aber nicht für sich allein die definitive Massnahme zu begründen. Vorliegend sei entscheidend, ob der Schuldenzuwachs als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung beurteilt werden müsse. Selbst wenn auf die Zahlen abgestellt werde, welche vom Verwaltungsgericht genannt würden, sei die Verschuldung des Beschwerdeführers zwar angestiegen, sie habe sich jedoch nicht übermässig verschlechtert. Überdies könne der Beschwerdeführer dartun, dass er sich teilweise bemüht habe, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Auf fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zum Abbau der Schulden schliesse das Verwaltungsgericht deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen. Das genüge aber für sich allein für die Annahme der Mutwilligkeit nicht. Der vorliegende Fall sei mit dem Entscheid 2C_329/2009

vom 14.September 2009 zu vergleichen. Auch der vorliegende Beschwerdeführer lebe seit rund 30 Jahren in der Schweiz und sei vereinzelt straffällig geworden. In beiden Fällen sei keine Sozialhilfe bezogen worden. Die Schulden wirkten sich vorliegend beim Beschwerdeführer in erster Linie auf seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus. Worauf sie letztlich zurückzuführen seien, sei unklar. Es bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil. Das Verwaltungsgericht gehe von einem recht hohen Einkommen aus, ohne dass dies allerdings ohne weiteres als nachgewiesen gelten könne. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei undurchsichtig, und es erscheine auch nicht klar, weshalb das angeblich recht hohe Einkommen nicht betreibungsrechtlich gepfändet und damit zur Schuldentilgung verwertet werden können sollte. Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht dazu, wie sich die einzelnen Schulden seit der Verwarnung konkret weiter entwickelt hätten bzw. worin die Ursache der neuen Betreibungen lägen. Das Verwaltungsgericht habe die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstrengungen, welche er zu seiner Entlastung vorgetragen habe, nicht vertieft abgeklärt. Weder die angebliche Neuverschuldung noch die Mutwilligkeit seien belegt. Erhärtet seien einzig die Zunahme der Betreibungen und der totalen Betreibungssumme. Aufgrund der bekannten Umstände sei daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden mache, es lasse sich dies aber auch nicht zum vornherein ausschliessen. Die Sachverhaltsfeststellung genüge somit nicht, um die Zulässigkeit eines Bewilligungswiderrufs abschliessend zu beurteilen. Die Sache werde daher an das Verwaltungsgericht zu ergänzender Abklärung und zu einem Neuentscheid zurückgewiesen. 3. a)In seiner Stellungnahme vom 28. März 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verschuldung wesentlich im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Familiennachzug stehe. Ihm sei dieser Familiennachzug verweigert worden mit dem Hinweis auf die fehlenden finanziellen Mittel und er sei damals so beraten worden, dass er ein höheren Einkommen versteuern müsse, um eben die Kriterien für den Familiennachzug zu erfüllen. Aus diesem Grunde habe er

in der Steuererklärung ein höheres Einkommen angegeben. Tatsächlich sei sein Einkommen aber viel tiefer gewesen, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, die veranlagten Steuern zu bezahlen. So hätten sich seine Schulden immer mehr angehäuft. Daneben habe sein Unternehmen unerwartet stagniert. Er sei dadurch immer tiefer in die Verschuldung geraten. Er habe dann seine Situation erkannt und aus Unwissenheit nicht genau gewusst, wie er aus dieser Lage wieder herauskommen könne. Erst der Beizug des Schuldenberaters ... habe ihm dann ermöglicht, sukzessive die finanziellen Verhältnisse zu sanieren. b)Am 14. April 2011 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, gemäss dem noch 3 offene Betreibungen in Höhe von Fr. 7522.35 und 25 offene Verlustscheine in Höhe von Fr. 41‘769.25 verzeichnet sind. 4.Das Departement (DJSG) beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2011 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. 5.Am 8. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Danach gibt es 4 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 9‘247.80 und weiterhin 25 offene Verlustscheine über Fr. 41‘769.25. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 24./31. August 2009, worin das zuständige Departement (DJSG) die vorangegangene Verfügung vom 30. Oktober 2008 der Vorinstanz (APZ) bestätigte und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aus finanziellen Gründen (Schuldenwirtschaft; Gefahr Sozialhilfeabhängigkeit) schützte. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Januar 2010 (VGU U 09 84) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Das

Bundesgericht hiess mit Urteil vom 6. Oktober 2010 (BGer 2C_273/2010) die dagegen erhobene Beschwerde jedoch gut, soweit es darauf eintrat. Das angefochtene Verwaltungsgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 Dispositiv Urteil BGer). 2. a)Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut und hebt es so ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 378). Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen hat bzw. allenfalls auch die mit der Streitsache vorbefassten Verwaltungsinstanzen zum Erlass einer Verfügung im Sinne der rechtsverbindlichen Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts verpflichtet sind (BGE 95 I 516), soweit das höchste Gericht in der Sache selbst nicht bereits entschieden hat (Rhinow/Krähenmann, Schweiz, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 42/B/IV; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 232, mit Hinweisen; sowie Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz 304). b)Laut den Erwägungen des Bundesgerichts (Erw. 3.3) vermöge Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedürfe erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertige einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung müsse vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert sein. Zu beachten sei überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden dürfe.[...] Solle das (Ausländer-) Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertige es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf sei nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden.

In Erwägung 3.4 hielt das Bundesgericht sodann noch weiter fest: Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeute dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben müsse. Seien seit der Verwarnung keine Straftaten hinzu gekommen, sei daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. [...] Es komme vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden seien. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären. In Erwägung 4.5 wurde schliesslich noch ausgeführt: Die Schulden wirkten sich beim Beschwerdeführer in erster Linie – wie sich dies allerdings regelmässig bei Überschuldungen feststellen lasse – auf seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus. Worauf sie letztlich zurückzuführen seien, sei unklar. Es bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil. Immerhin gehe das Verwaltungsgericht von einem recht hohen Einkommen aus, ohne dass dies allerdings ohne weiteres als nachgewiesen gelten könne. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei undurchsichtig, und es erscheine auch nicht klar, weshalb das angeblich recht hohe Einkommen nicht betreibungsrechtlich gepfändet und damit zur Schuldentilgung verwertet werden können sollte.[...]. Weder die angebliche Neuverschuldung noch die Mutwilligkeit derselben erwiesen sich (aufgrund der bisherigen Abklärungen) als belegt. Erhärtet seien einzig die Zunahme der Betreibungen sowie der totalen Betreibungssumme. Aufgrund der bekannten Umstände sei daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden mache, es lasse sich dies jedoch auch nicht von vornherein ausschliessen. Die (bisherige) Sachverhaltsfeststellung genüge in diesem Sinne nicht, um die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs abschliessend zu beurteilen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage.

c)Kernfrage ist somit hier, ob der Beschwerdeführer eine weitere Verschuldung nach der Verwarnung im Jahre 2004 mutwillig herbeigeführt hat. Träfe dies zu, so wären die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als erfüllt zu taxieren. Nach den Erkenntnissen aufgrund der bestehenden und mit neuen Betreibungsregisterauszügen (vom 14. April 2011 und vom 8. Dezember 2011) noch ergänzten Akten kann eine solche Mutwilligkeit nicht begründet werden. Ein wesentlicher Teil der Schulden machten die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber dem Gemeinwesen aus. Wieso diese Steuerschulden angewachsen sind, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und durchaus glaubwürdig erklärt (nämlich um die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen; dazu absichtlich weit überhöhtes Einkommen deklariert). Es ist für das Gericht denn auch nicht ohne weiteres verständlich, weshalb das Departement (DJSG) diese Sachdarstellung als unglaubwürdig und äusserst unwahrscheinlich bezeichnet hat. Auf jeden Fall vermag das Departement keine konkreten Angaben zu machen, laut welchen die Verschuldung des Beschwerdeführers als speziell mutwillig erscheinen müsste. Eine besondere Verwerflichkeit bei der Falschdeklaration der Einkommensverhältnisse kann ebenfalls nicht bejaht werden, da die Familienzusammenführung für den Beschwerdeführer offensichtlich derart wichtig und zentral war, dass er sich notgedrungen nur noch so zu helfen wusste. Dieser (unbeholfene) Schwindel musste bei der nächsten Steuerrechnung aber auffliegen, weshalb bestimmt nicht schon von einem qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers die Rede sein kann. d)Aus all den soeben genannten Gründen macht es denn auch keinen Sinn, wenn das Gericht am ursprünglichen Entscheid (VGU 09 84) des Widerrufs und der Ausweisung aus der Schweiz (nach über 30-jähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers hierorts) festhalten würde. Im Resultat scheint diese Neubeurteilung umso begründeter, als der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit tatsächlich eine finanzielle Flurbereinigung vorgenommen hat und im Prinzip nur noch die 25 offenen Verlustscheine - neben ein paar

unbedeutenden Betreibungen – zu Buche stehen. In diesem Sinne sprechen die konkreten Fakten und Zahlen ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers (Im Jahre 2004: Noch 41 Betreibungen über insgesamt Fr. 174‘152.60 plus 18 Verlustscheine über total Fr. 87‘022.15; im Herbst 2008: 42 Betreibungen über total Fr. 198‘439.25 plus 52 Verlustscheine über total Fr. 112‘196.25; [neu] im April 2011: Nur noch 3 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 7‘522.35 plus 25 Verlustscheine über total Fr. 41‘769.25 bzw. im Dezember 2011: 4 offene Betreibungen plus [unverändert] 25 Verlustscheine in gleichgebliebener Höhe Fr. 41‘769.25). 3. a)Die angefochtene Verfügung vom 24./31. August 2009 ist nicht rechtens und wird aufgehoben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dem Kanton Graubünden bzw. dem für ihn handelnden Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden (DJSG) den anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf gesamthaft Fr. 3‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24./31. August 2009 des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.304.-- zusammenFr.1‘804.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG). 3.Der Kanton Graubünden (DJSG) hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

3

AuG

  • Art. 96 AuG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5