Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2009 79
Entscheidungsdatum
01.07.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 09 68 und U 09 79

  1. Kammer URTEIL vom 1. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kündigung Anstellungsverhältnis

  2. a)Der heute 53-jährige ... (geb. ...1957) wurde vom ... - mit öffentlich- rechtlichem Arbeitsvertrag vom 20.08.2008 – ab dem 01.11.2008 als Geschäftsführer angestellt. Gemäss Stellenbeschreibung bestanden die Hauptaufgaben dieser Funktion in der Führung der Verbandsgeschäftsstelle und des Verbandsgeschäftsstellenpersonals, in der Oberverantwortung der Rechnungslegung und Budgetierung der Verbandsrechnungen, in der Ausübung von Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit im Auftrag des Verbandsvorstands, in der Abfassung und Umsetzungsverantwortung des jährlichen Verbandstätigkeitsprogramms und des ausführlichen Jahresberichtes des Geschäftsführers und der Koordination des Gesamtberichtes. b)Am 01.04.2009 wurde beim genannten Geschäftsführer ein Prostatakrebs diagnostiziert. Am 27.05.2009 unterzog er sich im Kantonsspital Chur einer Prostataoperation, wobei er stationär bis zum 04.06.2009 im Spital hospitalisiert war. Darauf war er offenbar bis am 24.06.2009 zu 100% und vom 25.07.2009 bis zum 09.08.2009 zu 50% arbeitsunfähig. c)Am 03.08.2009 wurde der besagte Geschäftsführer vom Präsidenten (...) und vom Vizepräsidenten (...) des Regionalverbands zu einem Gespräch gebeten, an dem ihm eröffnet wurde, dass der Vorstand eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehe. In der Begründung wurden dabei folgende Punkte erwähnt:

  3. Unzureichende fachliche Eignung.

  4. Mangelhafte Personalführung.

  5. Fehlende Wahrnehmung der finanziellen Oberaufsicht und der Betreuung der Buchhalterin.

  6. Illoyales Verhalten gegenüber Vorstand (Lohndiskussion mit dem Personal, Verbot der Teilnahme an Sitzung Musikschule, Fortsetzung Musikunterricht Lehrling während Arbeitszeit, nicht vollständige Information Vorstand z.B. Einladung an Veranstaltungen).

  7. Kompetenzüberschreitungen (Organisation und Ausgaben, z.B. EDV).

  8. Ungenügende Präsenz in der Geschäftsstelle, Nichteinhalten der ordentlichen Arbeitszeiten, eigenmächtiges Leisten von Überstunden, eigenmächtige Kompensationen).

  9. Unangemessenes Verhalten gegenüber Geschäftsprüfungskommission und dem Personal/Sekretärinnen.

  10. Teils unangemessene Kleidung (kurze Hosen und barfuss in der Geschäftsstelle).

  11. Ungenügende Belastbarkeit. d)Am 06.08.2009 fand eine weitere Besprechung mit dem betreffenden Geschäftsführer statt. Hiernach wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch noch schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern. Er tat dies mit Schreiben vom 11.08.2009, wobei er sich allerdings auf generelle Bestreitungen und den Hinweis auf die fehlende Substantiierung und Belegung der Vorwürfe beschränkte. e)Mit Verfügung vom 21.08.2009 kündigte der Vorstand des ... das Anstellungsverhältnis mit ihrem Geschäftsführer per 31.12.2009, wobei die gleichen Gründe angeführt wurden wie in den vorangegangenen Gesprächen. Man habe ihm jene Punkte (Kündigungsgründe) bereits an den Besprechungen vom 03. und 06.08.2009 ausführlich dargelegt. Das gegenseitige Vertrauen sei definitiv zerrüttet. Dies zeige sich auch darin, dass er sich weigere, das Passwort für den Geschäftscomputer bekanntzugeben.

  12. a)Gegen diese Kündigung erhob der Geschäftsführer am 28.08.2009 frist- und formgerecht Beschwerde (U 09 68) beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass die ausgesprochene Kündigung missbräuchlich sei. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass weder die Personalverordnung des ..., noch jene des Kantons Graubünden oder das kantonale Personalgesetz die Frage beantworteten, welche Kündigungssperrfristen bei Krankheit im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu gelten hätten. Hier sei eine echte

Gesetzeslücke anzunehmen, welche durch den Richter auszufüllen sei. Im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis sei der Arbeitnehmer grundsätzlich besser geschützt als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (längere Kündigungsfristen, längere Probezeit und längere Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitshinderung). Es wäre daher nicht nachvollziehbar, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz bei Krankheit im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis schlechter gestellt wäre als im privatrechtlichen. Dies entspreche auch der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGU U 06 88 E. 2d). Ab dem 11.08.2009 sei beim Beschwerdeführer eine neue, psychische Erkrankung eingetreten, welche nicht mehr mit der Krebserkrankung im Zusammenhang gestanden habe. Diese neue Krankheit habe daher eine neue 30-tägige Sperrfrist gemäss Art. 336c lit. b OR ausgelöst. Sollte die Kündigung nicht nichtig sein, so sei sie wenigstens missbräuchlich. Bis zur krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer niemals kritisiert worden. Noch im Juni und Juli 2009 habe der Präsident des Vorstandes klar gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer zufrieden sei und er gute Arbeit leiste. Zwischen dem Vorstand und dem Geschäftsführer seien auch keine Ziele vereinbart worden, weshalb auch keine Ziele verfehlt worden seien. Die Kündigung sei im Übrigen auch nicht genügend begründet worden. Zu den einzelnen Vorwürfen in der Kündigung (Punkte 1.-9.) wurde geltend gemacht, dass der Einwand der unzureichenden fachlichen Eignung - insbesondere der Buchhaltung, Administration und mangelhaften Personalführung – völlig unbelegt, pauschal und absolut unbegründet und rufschädigend sei. Der Vorstand sei anhand der Bewerbungsunterlagen über die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers informiert gewesen. Er führe das Personal nach modernen Grundsätzen mit weitgehender Kompetenzübertragung an die jeweilige Fachperson. Es sei auch Aufgabe des Geschäftsführers, konstruktive und berechtigte Kritik gegenüber langjährigen Mitarbeitenden anzubringen. Was den weiteren Einwand der fehlenden Wahrnehmung der finanziellen Oberaufsicht und der Betreuung der Buchhalterin angehe, so habe er dem Vorstand dargetan, welche Schritte zur Intensivierung der Oberaufsicht und Betreuung der Buchhalterin in die Wege zu leiten seien. Was das Regionalmanagement betreffe, so habe er den Kanton, die

Gemeindepräsidentenkonferenz wie auch den Vorstand darauf hingewiesen, dass die beiden Jobs des Geschäftsführers und des Regionalmanagers nicht miteinander vereinbar seien. Der Kanton habe diese Thematik aufgegriffen und sie sei zurzeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Regionalverbänden und dem Kanton (Amt für Wirtschaft und Tourismus). Ihm könne dies nicht zur Last gelegt werden. Was den Vorwurf des illoyalen Verhaltens gegenüber dem Vorstand – wie z.B. das Anzetteln von Lohndiskussionen und dergleichen [vgl. Punkt 4] - angehe, so seien diese Anschuldigungen unwahr, aus dem Zusammenhang gerissen, unvollständig und falsch dargestellt worden. Bezüglich der (nicht beachteten) Veranstaltungseinladungen sei darauf hinzuweisen, dass diese einmal wöchentlich mit dem Präsidenten abgesprochen worden seien. Was den Vorwurf der Kompetenzüberschreitungen (bei der Organisation und bei den Ausgaben bezüglich EDV) betreffe, so bestehe keine klare Kompetenzregelung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsleistung, also könne auch gar keine Kompetenzüberschreitung stattgefunden haben. Im Übrigen gelte es heute als Standard, dass der Geschäftsführer von aussen Zugriff auf die elektronischen Daten habe. Das liege im Interesse des Verbandes. Der Beschwerdeführer habe das Computerpasswort am 14.08.2009 aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen nicht bekanntgegeben. Da er in der Folge arbeitsunfähig gewesen sei, habe er dann am 18.08.2009 das Passwort bekanntgegeben. Auch die Vorwürfe der ungenügenden Präsenz in der Geschäftsstelle, dem Nichteinhalten der üblichen Arbeitszeiten, dem eigenmächtigen Leisten von Überstunden und deren eigenwilligen Kompensationen seien völlig unbegründet. Während der Bürozeiten und darüber hinaus sei er stets erreichbar gewesen. Betreffend physische Präsenz in der Geschäftsstelle habe es keine Vorgaben gegeben. Der Vorstand habe einerseits lückenlose Präsenz während der Geschäftszeiten verlangt, andererseits habe er gleichzeitig die Teilnahme an Abendsitzungen gefordert. So habe er aber die vertraglich vereinbarten 43 Wochenstunden nicht exakt einhalten können. Die Anschuldigungen hinsichtlich eines unangemessenen Verhaltens gegenüber der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und dem Personal seien völlig aus der Luft gegriffen und unwahr. Ebenso sei der Vorwurf der unangemessenen

Kleidung haltlos. Während der regulären Bürostunden sei er immer korrekt gekleidet gewesen. In seiner Freizeit habe er ein einziges Mal das Büro mit kurzen Hosen betreten. Die Behauptung bezüglich ungenügender Belastbarkeit sei gleichermassen unwahr und rufschädigend. Bis zum Spitaleintritt sei er vollständig belastbar gewesen und er habe ein sehr grosses Pensum geleistet. Was das Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes betreffe, so gelte es festzuhalten, dass es während der gesamten 6-monatigen Probezeit keine Beanstandungen wegen schlechter Arbeitsleistungen gegeben habe. Das Arbeitsverhältnis sei dann ja auch über die Probezeit hinaus weitergeführt worden. In der Zeit vom 01.05.2009 bis zur Kündigung am 21.08.2009 sei niemals ein Standortgespräch geführt worden. Mit Ausnahme des Präsidenten sei auch nie ein Vorstandsmitglied ausserhalb der regulären Sitzungen in seinem Büro gewesen oder habe sich nach der Arbeit erkundigt. b)Am 11.09.2009 erliess der Vorstand der ... eine neue Verfügung, in welcher für den Fall, dass die erste Kündigung wegen Verletzung einer allenfalls geltenden Sperrfrist nichtig erklärt werden sollte, die Kündigung des Anstellungsverhältnisses neu auf den 31.01.2010 ausgesprochen wurde. Gegen diese neuerliche Verfügung erhob der betroffene Geschäftsführer am 28.09.2009 erneut Beschwerde (U 09 79) beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Feststellung, dass die Stellenkündigung vom 11.09.2009 missbräuchlich sei. Zur Begründung wurden noch einmal die bereits in der Beschwerde U 09 68 enthaltenen Argumente angeführt. c)Mit Präsidialverfügung vom 12.10.2009 wurden die Beschwerdeverfahren U 09 68 und U 09 79 gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zusammengelegt. Die folgenden Rechtsschriften der Parteien umfassen deshalb jeweils beide Beschwerden. 3.In der Vernehmlassung des ... (Beschwerdegegnerin) vom 21.10.2009 wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Kündigung sei nicht hinreichend begründet worden, erweise sich als nicht gerechtfertigt. Der Vizepräsident und

der Präsident des Vorstandes hätten ihm anlässlich des 1½-stündigen Gespräches am 03.08.2009 ausführlich dargetan, aus welchen Gründen der Vorstand in Betracht ziehe, sein Anstellungsverhältnis zu kündigen. In einem weiteren Gespräch am 06.08.2009, welches ebenfalls 1½ Stunden gedauert habe, seien die Kündigungsgründe noch einmal im Detail dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei auch die Möglichkeit gehabt, Rückfragen zu stellen. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs könne daher sicherlich nicht die Rede sein. Was den Einwand der Nichtigkeit der ersten Kündigung betreffe, sei zu beachten, dass die psychische Erkrankung ab dem 11.08.2009 Folge der Krebserkrankung sei und nicht auf die neuen Probleme am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Selbst wenn also auch in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen eine Sperrfrist bei Krankheit gelten sollte, hätte eine solche Frist am 11.08.2009 nicht neu zu laufen begonnen. Im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gelte aber gerade keine solche Sperrfrist. Eine solche sei weder in der Personalverordnung des ... noch im Personalgesetz des Kantons Graubünden vorgesehen. Dabei handle es sich nicht um eine Gesetzeslücke. Wenn der Gesetzgeber eine solche Sperrfrist hätte anordnen wollen, hätte er dies schon längst getan; denn die entsprechende Regelung von Art. 336c OR gelte schon seit dem 01.01.1989. Das Personalgesetz des Kantons Graubünden datiere aber vom 01.01.2007. Es sei nicht anzunehmen, dass die Problematik der Sperrfrist beim Erlass des Personalgesetzes übersehen worden sei. Mit genau dieser Begründung habe das Bundesgericht in BGE 124 II 53 entschieden, dass das öffentliche Dienstrecht (damals Angestelltenverordnung der SBB) keine Sperrfristen kenne. Aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Personalgesetz vom 07.03.2006 gehe hervor, dass bewusst auf die Aufnahme einer Sperrfrist verzichtet worden sei. Es sei unbestritten, dass der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz besser sei als der privatrechtliche. Gerade dies sei ein Grund, weshalb im öffentlichen Dienstverhältnis der Nachteil der fehlenden Sperrfrist hinzunehmen sei. Eine Nichtigkeit der Kündigung könnte ohnehin nur angenommen werden, wenn die Sperrfrist ausdrücklich im öffentlichen Recht normiert wäre. Andernfalls könnte sowieso nicht von einem offenkundigen und schwerwiegenden Rechtsfehler gesprochen werden. Es treffe in keiner Art zu, dass das Verwaltungsgericht

in VGU U 06 88 die Geltung der Sperrfristen im öffentlichen Dienstverhältnis anerkannt habe. Die Kündigungen seien auch nicht missbräuchlich. Das Verwaltungsgericht habe wiederholt entschieden, dass eine Kündigung stets dann sachlich begründet sei, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten den öffentlichen Interessen, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung widerspreche. Es genüge dabei, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gestört sei, da ein intaktes Vertrauensverhältnis zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit im öffentlichen Interesse diene. Der Vorstand des Regionalverbandes habe definitiv kein Vertrauen mehr in den Beschwerdeführer. Dies gelte bereits seit dessen konstanter Weigerung seinen Krankheitsgrund zu nennen und sein Passwort zum Geschäftscomputer bekannt zu geben. Er habe in seinem Schreiben vom 11.08.2009 an den Vorstand dessen Verhalten als primitiv und rufschädigend bezeichnet und in der Presse habe er damals angekündigt, er behalte sich vor, gegen den Vorstand rechtliche Schritte wegen Persönlichkeitsverletzung einzuleiten. Unter all diesen Umständen sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr denkbar. Auch der Vorwurf der unzureichenden fachlichen Eignung sei klar begründet. Anlässlich der Vorstandssitzung vom 15.07.2009 habe der Beschwerdeführer dem Vorstand gar noch selbst mitgeteilt, dass ihm die Fähigkeiten fehlten, um die Mitarbeiterin des Sekretariats (...) bei ihrer Tätigkeit im Finanz- und Lohnwesen zu unterstützen und zu kontrollieren. Somit habe der Beschwerdeführer auch den Anforderungen an einen Geschäftsführer nicht zu genügen vermocht. Ihm habe zudem die Sozialkompetenz gefehlt. Er sei der genannten Mitarbeiterin gegenüber übermässig autoritär aufgetreten und er habe sie beleidigt. Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Genannten und dem Beschwerdeführer sei darauf nicht mehr möglich gewesen. Was die fehlende Wahrnehmung der finanziellen Oberaufsicht und die Betreuung der Buchhalterin angehe, so anerkenne der Beschwerdeführer, dass er für diese zwei Funktionsbereiche verantwortlich gewesen sei und er bestätigte auch, dass er diesen Aufgaben nicht genügend nachgekommen sei. Er habe sich damit begnügt, Rechnungen zu visieren. Der Vorstand habe ihm am 15.07.2009 mitgeteilt, dass dies so nicht akzeptiert werden könne. Was den Vorhalt des illoyalen

Verhaltens gegenüber dem Vorstand betreffe, so sei erstellt, dass er mit den beiden Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle (... und ...) über deren unterschiedliche Löhne diskutiert habe, ohne vom Vorstand dazu ermächtigt gewesen zu sein. Auch der Vorwurf der Kompetenzüberschreitungen sei berechtigt. Was die Kompetenzen des Vorstandes seien, werde in den Statuten der ... geregelt. Was zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehöre, sei im Rahmen des Bewerbungs- und Eintrittsgespräches erläutert worden und im schriftlichen Stellenbetrieb festgehalten worden. So sei der Beschwerdeführer unbestritten für den Bereich Informatik zuständig gewesen. Er sei aber nicht berechtigt gewesen, ohne Zustimmung des Vorstandes neue EDV-Anlagen anzuschaffen. Allerdings habe er eigenmächtig diverse Anschaffungen im Umfange von Fr. 4'500.-- getätigt. Die zwei Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle hätten ihn sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bloss Ausgaben bis zu Fr. 500.-- tätigen könne, ansonsten die Zustimmung des Vorstandes nötig sei. Er habe auch dadurch arbeitsrechtliche Pflichten verletzt, indem er eigenmächtig das Passwort geändert und sich geweigert habe, dieses neue Passwort bekannt zu geben. Was die Vorwürfe der ungenügenden Präsenz in der Geschäftsstelle, die Nichteinhaltung der ordentlichen Arbeitszeiten, die eigenmächtige Leistung von Überstunden und deren selbständige Verrechnung (Kompensation) angehe, sei im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden vereinbart worden und es sei geregelt worden, dass Überstunden nur nach vorgängiger Absprache mit dem Arbeitgeber gemacht werden dürften, wobei der Arbeitsort in der Gemeinde ... sei. Der Beschwerdeführer anerkenne in seiner Beschwerde ja selbst, dass von ihm eine lückenlose Präsenz während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle gefordert worden sei. Tatsächlich habe er sich aber während zahlreicher Tage nicht im Büro in ... aufgehalten. Der Beschwerdeführer räume auch ein, dass er eigenmächtig Überstunden geleistet und diese eigenmächtig kompensiert habe. Laut Arbeitsvertrag sei dies nicht zulässig gewesen. Zum Vorwurf eines unkorrekten Verhaltens gegenüber der Geschäftsprüfungskommission und dem Personal wurde angeführt, dass zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers die Oberverantwortung über die Rechnungslegung und die Budgetierung der Verbandsrechnungen gehört habe. Im Rahmen dieser Aufgabe sei der

Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, persönlich an den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission (GPK) teilzunehmen. Er sei aber pflichtwidrig der Sitzung der GPK vom 25.03.2009 ferngeblieben, obwohl dieser Sitzungstermin von grosser Bedeutung gewesen wäre, da dort alle Rechnungen des ... (..., Musikschule, Abfallbewirtschaftung) geprüft und besprochen worden seien. Er habe lediglich ... zu dieser Sitzung delegiert. Allerdings habe er diese wichtige Sitzung dreimal unterbrochen, indem er die delegierte Mitarbeiterin aufforderte, ihn an einem Kurs anzumelden. Was den Vorwurf der ungenügenden Belastbarkeit angehe, so habe er den Vorstand dahingehend orientiert, dass er nahe daran gewesen sei, seine Anstellung zu kündigen, da seine Tätigkeit sehr schwierig sei und er von seinem Vorgänger ein total unstrukturiertes Büro übernommen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Büro in eine Struktur zu bringen. Der Präsident des Vorstandes habe ihm vorgeschlagen, dass er sich mit seinem Vorgänger zusammen setze, damit dieser ihm seine Bürostruktur erkläre. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt. Anstatt sich dem Problem zu stellen, habe er einfach diverse Akten seines Vorgängers fortgeworfen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer überfordert gewesen. Auch dies rechtfertige die Kündigung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellbar sei, zumal der Beschwerdeführer bei zahlreichen Problempunkten den Fehler nicht bei sich, sondern bei der Arbeitgeberin sehe. Es treffe zwar zu, dass der Präsident des Vorstands (...) dem Beschwerdeführer gesagt habe, er sei mit seiner Arbeit zufrieden. Gemeint sei damit aber einzig die Arbeit, welche der Beschwerdeführer unmittelbar für ihn als Präsidenten erledigt habe (unmittelbare Öffentlichkeitsarbeit, so insbesondere die Arbeit gegenüber den verschiedenen Gemeinden und das Verfassen von Einladungen, Traktandenlisten sowie Protokollen von Sitzungen). Diese Arbeiten bildeten denn auch keinen Kündigungsgrund. 4.Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, da die Parteien ihre gegenteiligen Standpunkte bloss noch einmal einlässlich bekräftigten und mit kleineren Zusätzen vertieften.

5.In der Folge führte der Instruktionsrichter am 08./09.04.2010 noch sieben Zeugenbefragungen durch. Es handelte sich dabei namentlich um die Befragung des Präsidenten (...), des Vizepräsidenten (...) und drei weiterer Vorstandsmitglieder (..., ..., ...) sowie der zwei Mitarbeiterinnen bzw. Sekretärinnen der Geschäftsstelle (... und ...) der ... zur hängigen Streitsache. 6.Am 19.04.2010 erging die Einladung zur öffentlichen Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht an die Parteien, wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 21.01.2010 darauf hingewiesen wurde, dass ergänzende Zusatzfragen noch anlässlich der Zeugenbefragungen gestellt werden könnten, wovon beide Parteivertreter dann auch Gebrauch gemacht hatten. 7.Am 01.07.2010 fand die öffentliche Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht statt, wobei der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsanwalts zugegen war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Präsidenten des Regionalvorstandes und deren Anwältin vertreten. Nach Feststellung der Anwesenheiten und dem Verneinen von Einwänden der Parteien bezüglich der örtlichen, funktionalen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes oder der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers hielt der prozessleitende Gerichtspräsident noch ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer – nach den anwaltlichen Parteivorträgen – ebenfalls noch die Möglichkeit – im Sinne einer formlosen Befragung – erhalten werde, sich persönlich zur Streitsache (samt Zeugenaussagen) zu äussern. In der Folge hielten zunächst RA ... (vgl. Schriftlich abgegebenes Plädoyer S. 1-19; inkl. Abgabe Honorarnote vom 30.06.2010 über Fr. 5'665.50 [inkl. MWST]) und danach RA ... (vgl. Plädoyer vom 01.07.2010, S. 1-10 inkl. eingereichter Prozessvollmacht vom 16.09.2009) mündlich ihre Parteireferate. Hiernach erhielt auch noch der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich frei zu äussern. Auf Anfrage des Präsidenten, ob das Vertrauensverhältnis nach der Rückkehr aus den Ferien (erster Arbeitstag wieder am 03.08.2009) intakt gewesen sei und eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses aus der Sicht des Beschwerdeführers noch denkbar gewesen wäre, antwortete dieser, dass er

nach der Mitteilung der Kündigung an jenem Tag „aus allen Wolken gefallen“ sei und „masslos enttäuscht“ vom unsensiblen Vorgehen der Arbeitgeberin gewesen sei. Es sei für ihn ein „echter Schock“ gewesen. Nachzutragen gilt es an dieser Stelle noch, dass der Beschwerdeführer seinerseits bereits am 02.12.2009 sein Anstellungsverhältnis beim ... fristlos gekündigt hatte. In seiner Stellungnahme vor Schranken betonte der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er stets ehrlich und offen kommuniziert habe. Er sei es bisher gewohnt gewesen, eher die Projektleitung und nicht nur die Projektverwaltung zu managen. Der persönliche und fachliche Austausch mit dem Präsidenten sei bis zu seiner Krankheit eng und gut gewesen. Die Krankheit habe ihn aber sicherlich etwas verändert. Über das Vorgehen des Vorstandes sei er perplex gewesen. Die über ihn erzählten Halbwahrheiten, das Verdrehen von Fakten und die Bösartigkeit der Anschuldigungen hätten ihn sehr gekränkt. Wie haltlos diese Vorwürfe seien, könne exemplarisch auf dem Finanzsektor gezeigt werden, habe er auf jenem Gebiet durch sein persönliches Engagement doch Ausgabenersparnisse in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- erzielt oder zumindest höhere Subventionen erwirkt (für Projekte: ...; Veloweg; Musikschule). Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Vorab gilt es formell den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1, S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, ist vom Gericht mit freier Kognition zu prüfen (BGE 124 I 241 E. 2, S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich vorliegend aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2, S. 494; 129 II 497 E. 2.2, S. 504 f., je mit Hinweisen). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 111 Ia 273 E. 2b, S. 274; 105 Ia 193 E. 2b/cc, S. 197; Urteile 2P.46/2006 vom 07.06.2006 E. 4.3, 2P.77/ 2003 vom 09.07.2003 E. 2.1, 2P.241/1996 vom 27.11.1996 E. 2c). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteile 1C_560/2008 vom 06.04.2009, 1C_103/2007 vom 07.12.2007 E. 5.3, 2P.275/2005 vom 01.03.2006 E. 2.1). Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteile 8C_158/2009 vom 02.09.2009 E. 5.2 mit Hinweisen, 8C_974/2009 vom 02.06.2010 E. 5.2.1 und 5.2.2). b)Im konkreten Fall ist aus den Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien wie auch aus den Gerichtsakten eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich zweier längerer Gespräche – nämlich am 03.08.2009 und 06.08.2009 während je rund 1½ Stunden – die verschiedenen Gründe für die Kündigung dargelegt hatte und dem Betroffenen im Rahmen dieser Gespräche hinreichend Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unklarheiten aus dem Wege zu räumen und

insbesondere seine Sicht der Dinge darzutun (vgl. Brief vom 03.08.2009 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2009 mit Antworten auf Vorwürfe). Nebst der bereits im Brief vom 03.08.2009 angekündigten Äusserungsmöglichkeit wurde dem Beschwerdeführer zudem in der Kündigungsverfügung vom 21.08.2009 noch ausführlich dargetan, weshalb eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Position als Geschäftsführer nicht mehr möglich sei und daher eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Jahr (unter Einhaltung der 4-monatigen Kündigungsfrist) ausgesprochen werde. Der Beschwerdeführer wurde also insgesamt zweimal persönlich und zweimal schriftlich über die konkreten Kündigungsgründe durch die Beschwerdegegnerin informiert, womit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ohne Zweifel gebührend Rechnung getragen wurde. c)Im Übrigen wäre von einer Heilung eines allfälligen Formmangels vor Gericht auszugehen, da dem Beschwerdeführer sowohl im Zuge eines doppelten Schriftenwechsels (Replik/Duplik), im Rahmen der Zeugenbefragungen vom 08./09.04.2010 (Möglichkeit für Ergänzungsfragen) als auch im Besonderen mündlich vor Schranken anlässlich der Hauptverhandlung vom 01.07.2010 (formfreie Befragung durch Gerichtspräsidenten) die Gelegenheit gegeben wurde, sich zur ganzen Streitsache (inkl. Beweisergebnis - Zeugenbefragungen) noch einmal umfassend zu äussern. In Anbetracht dieser zahlreichen Äusserungsmöglichkeiten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Gesamtkontext nicht die Rede sein kann bzw. eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sicherlich als „geheilt“ zu betrachten wäre. 2.Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die erste Kündigungsverfügung vom 21.08.2009 (infolge Missachtung krankheitsbedingter Sperrfristen) für „nichtig“ zu erklären sei und somit erst auf die zweite Kündigungsverfügung vom 11.09.2009 (Beendigung öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis danach erst per 31.01.2010 nicht schon per 31.12.2009) abzustellen sei. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht – unbesehen der Rechtsfrage, ob die im Privatrecht laut Art. 336c OR geltenden

Sperrfristen auch ohne ausdrückliche Regelung im öffentlichen Recht ebenfalls zu respektieren sind – bereits deshalb nicht anzuschliessen, weil es dem Beschwerdeführer hier schon an einem schutzwürdigen Interesse für die Beantwortung dieser Vorfrage betreffend „Nichtigerklärung“ fehlt. Gemäss Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Ein faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist dabei schon ausreichend (PVG 2003 Nr. 34 E. 2b). Für die Frage eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses zur Beschwerdeerhebung ist vorliegend aber von zentraler Bedeutung, dass der Beschwerdeführer unbestritten seinerseits am 02.12.2009 fristlos kündigte und demnach sein Anstellungsverhältnis sofort auflöste, ehe die laut erster Kündigung vom 21.08.2009 ablaufende Lohnfortzahlungspflicht per 31.12.2009 überhaupt schon irgendwelche finanzielle Nachteile bzw. negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer auslösen konnte. Die Vorfrage nach der „Nichtigkeit“ der ersten Kündigung vom 21.08.2009 kann damit offen bleiben, weil der Beschwerdeführer mit seiner fristlosen Selbstkündigung am 02.12.2009 die ordentliche Kündigung vom 21.08.2009 - unter Einhaltung einer 4-monatigen Kündigungsfrist – in eigener Regie um rund 4 Wochen verkürzte. Ab dem 02.12.2009 konnten für ihn damit jedoch auch keine nachteiligen Rechtsfolgen mehr eintreten, was zur Konsequenz hat, dass die Feststellung einer Nichtigkeit mangels echten Rechtsschutzinteresses entfällt. Weil es dem Beschwerdeführer in diesem Streitpunkt also schon an einer „Betroffenheit“ bzw. „Beschwernis“ im Sinne von Art. 50 VRG fehlt, kann das Gericht darauf nicht eintreten. 3. a)Zu klären bleibt damit einzig noch die Frage nach der Missbräuchlichkeit der verfügten Kündigung. Nach Art. 12 PG wird bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne von Art. 336 OR oder Art. 9 Abs. 2 PG eine Entschädigung von maximal 12 Monatslöhnen geschuldet. Unbestritten ist dazu, dass der Staat und seine öffentlichrechtlichen Körperschaften in der Rolle als Arbeitgeber ebenfalls an die allgemeinen Grundsätze staatlichen

Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) gebunden sind. Das aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann und zudem eine in der konkreten Situation angemessene Massnahme sein muss. Die Verwaltungsbehörde muss die Massnahme wählen, welche genügt (Urteil 1C_42/2007 vom 29.11.2007 E. 3.6.2). Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.3, S. 158). Zusammen mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen. Dies gilt es hier nachfolgend zu prüfen. b)Wie bereits von der Vorinstanz im Brief vom 03.08.2009 schriftlich anhand von total 9 Problemfeldern aufgelistet und danach in den zwei Kündigungen vom 21.08.2009 und 11.09.2009 noch ausdrücklich wiederholt, sowie im Besonderen vom Beschwerdeführer an der mündlichen Hauptverhandlung vom 01.07.2010 auch noch selbst eingestanden wurde, war das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit dem ersten Arbeitstag nach der krankheitsbedingten Genesungszeit und den daran anschliessenden Ferien (bis 02.08.2009) grundlegend zerstört. Anlässlich der ersten Aussprache vom 03.08.2009 war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ob der gegen ihn völlig ungerechtfertigt erhobenen Vorwürfe „aus allen Wolken gefallen“ und er sei „masslos enttäuscht“ über das unsensible Vorgehen der Arbeitgeberin gewesen. Das Ganze sei für ihn ein „echter Schock“ gewesen. Es entspricht nun aber allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein gravierend gestörtes Arbeitsklima sich über kurz oder lang negativ auf den Betrieb selber auswirkt. Die Aussprechung der Kündigung liegt in einem solchen Fall grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die betrieblichen Interessen sind ein sachliches Kriterium, das bei der Wahl, wem zu kündigen

ist, durchaus berücksichtigt werden darf (Urteile 8C_340/2009 vom 24.08.2009 E. 4.4.3 und 1C_354/2008 vom 04.05.2009 E. 2.4). Angesichts des vom Beschwerdeführer eingeräumten Vertrauensverlustes gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie der Tatsache, dass er selbst keine Weiterbeschäftigung verlangte, brachte er klar zum Ausdruck, dass eine weitere Zusammenarbeit für alle Beteiligten undenkbar sei. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Beschwerdeführer – nach „Verarbeitung der ersten Schockwelle“ – trotzdem dazu entschloss, per 02.12.2009 fristlos zu kündigen und somit alle Brücken zur Arbeitgeberin definitiv abzubrechen. Allein dieser Umstand zeigt schon, dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene Massnahme (ordentliche Kündigung wegen unzumutbarer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im öffentlichen Betriebsinteresse; Vermeidung von Beeinträchtigungen unbeteiligter Kunden oder Dritter) weder missbräuchlich noch krass unangemessen war. c)Das Fehlen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage zwischen dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) und der Beschwerdegegnerin (Arbeitgeberin) für eine effiziente und reibungslose Realisation künftiger Regionalprojekte wurde zudem auch einhellig von sämtlichen einvernommenen Zeugen (5 Vorstandsmitglieder; 2 Sekretärinnen) mehr oder weniger deutlich bestätigt. So hielt der Präsident der Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahme vom 08.04.2010 auf entsprechende Anfrage fest: Das Vertrauensverhältnis sei schon seit den Ereignissen des letzten Sommers definitiv zerstört und eine weitere Zusammenarbeit deshalb ausgeschlossen. Dies vor allem, weil aufgrund der Strukturen des Regionalverbandes eine sehr intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführer unabdingbar sei. Der Vorstand müsse sich zu 100% auf den Geschäftsführer verlassen können, was [ab Sommer 2009] leider nicht mehr möglich gewesen sei (Protokoll S. 3 Ziff. 3). Im Juli 2009 hätten mit den zwei Mitarbeiterinnen Gespräche über die Problematik auf der Geschäftsstelle stattgefunden. Beide hätten damals bestimmt erklärt, dass eine weitere Zusammenarbeit für sie [mit dem Beschwerdeführer] ausgeschlossen sei. Eine Sekretärin habe gar erklärt, dass sie eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr aushalten würde und die

Stelle [nach fast 20-jähriger Dienstzeit] verlassen würde, sofern der Beschwerdeführer [der erst seit November 2008 im Amt war] weiter in dieser Art und Weise gefuhrwerkt hätte (S. 6 Ziff. 9). Zur Frage der Reaktion des Vorstandes auf die festgestellten Probleme antwortete der Präsident: Als mir diese Mängel zur Kenntnis kamen, haben wir die Angelegenheit sofort im Vorstand thematisiert und sind zum Schluss gekommen, dass die Angelegenheit schwerwiegend und dringend sei. Wir haben den Beschwerdeführer dann so rasch als möglich über unsere Vorwürfe orientiert. Dies war erst am 03.08.2009 nach dessen Ferienrückkehr möglich. Dass der Betroffene diesen Zeitpunkt als stossend empfindet, kann ich verstehen. Aufgrund der gravierenden Probleme und des stark tangierten Vertrauensverhältnisses waren wir aber im Interesse des Geschäftsganges verpflichtet, sofort zu handeln (S. 10 Ziff. 5). Der Vizepräsident hielt dazu in seiner Zeugeneinvernahme vom 09.04.2010 fest: Ein Vertrauensverhältnis bestehe jetzt sicher nicht mehr, wobei bezüglich Zerrüttung auf die im Brief vom 03.08.2009 aufgelisteten Kündigungsgründe verwiesen wurde (S. 2 Ziff. 3). Weiter sagte er aus, dass man sich über die fachlichen Fähigkeiten und die Eignung des Beschwerdeführers getäuscht habe; dieser sei nicht die richtige Person für diese Stelle gewesen (S. 3 Ziff. 4). Präzisierend führte er dazu auf dem Gebiet des Finanz- und Lohnwesens unter Berufung auf die Aussagen der zuständigen Sekretärin aus: Die betreffende Person sei es gewohnt gewesen, dass sie die Buchhaltung führen müsse, aber der Geschäftsführer insgesamt die Verantwortung trage. Der Geschäftsführer habe diese Verantwortung aber nicht übernommen. Dadurch habe sich die zuständige Sekretärin – zumindest in der ersten Zeit – überfordert gefühlt. Weiter wurde bemängelt, dass die beiden Sekretärinnen oft allein auf der Geschäftsstelle waren, was früher ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Wenn nur die zwei Sekretärinnen präsent waren, seien wesentliche Arbeiten liegen geblieben (S. 3 Ziff. 8). Zudem gab der Vizepräsident an: Ich habe bei der Konsultation des Geschäftskalenders festgestellt, dass der Beschwerdeführer viel Zeit von der Geschäftsstelle abwesend war. Trotzdem machte er Überzeiten von weit über 100 Stunden geltend, dabei wurden auch Auswärtstermine und Nachtzeiten registriert. Dem Geschäftsführer sei bei seiner Anstellung aber klar gesagt worden, dass Überstunden nur mit

Bewilligung des Vorstandes oder des Präsidenten anerkannt würden, da in dieser Lohnklasse Überzeiten vertretbar seien (S. 6 Ziff. 3). Der Zeitpunkt des festgestellten Leistungsabfalles sei schwierig anzugeben. Es sei ein schleichender Vorgang gewesen. Dabei habe sich mehr und mehr herausgestellt, dass die Lösung mit dem Beschwerdeführer nicht das gewesen sei, was die Beschwerdegegnerin gebraucht hätte. Es sei dann noch die Krankheit hinzugekommen, aber schon vorher hätte der schleichende Prozess [Entfremdung] begonnen (S. 6 Ziff. 4). Von den drei zusätzlich befragten Vorstandsmitgliedern äusserte sich H.-M.M. anlässlich seiner Einvernahme vom 08.04.2010 wie folgt: Anfänglich konnte ich nichts Negatives über den Beschwerdeführer sagen. Das erste Mal, als ich stutzig wurde, war im Zusammenhang mit der Budgetsitzung der Musikschule. Der Leiter der Musikschule hatte sich mir gegenüber erstaunt gezeigt, dass niemand vom Vorstand und auch der Geschäftsführer nicht daran teilgenommen hatte, obwohl es um einen Budgetbetrag von ca. Fr. 700'000.-

  • gegangen sei. An der nächsten Vorstandssitzung habe er den Beschwerdeführer darauf angesprochen, worauf dieser geantwortet habe, dass diese Teilnahme nicht wichtig gewesen sei. Später habe er erfahren, dass die zuständige Sekretärin bereit gewesen wäre, an dieser Budgetsitzung teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wollte dies aber nicht unterstützen. Hätte er als Departementvorstand der Finanzen um die Absenzen gewusst, hätte er selbst daran teilgenommen (S. 2/3 Ziff. 3). Das Vorstandsmitglied J.G. brachte in seiner Einvernahme vom 08.04.2010 vor, dass ein Vertrauensverhältnis im Laufe der Zeit nicht mehr bestanden habe, da sich der Beschwerdeführer zunehmend als Projektleiter entpuppt habe und deshalb als Geschäftsführer im falschen Job gewesen sei (S. 2 Ziff. 3). Eine Weiterbeschäftigung wäre nicht mehr vertretbar gewesen, wie er als Arbeitgeber von 30 Angestellten aus eigener Erfahrung wisse; eine [arbeitsrechtliche] Trennung sei bei fehlendem Vertrauen zwingend (S. 2 Ziff. 4). Das Vorstandsmitglied U.M. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 08.04.2010 aus, dass das ganze Vorgehen des Beschwerdeführers sehr befremdend und das Vertrauensverhältnis zu diesem unter Null gewesen sei (S. 2 Ziff. 4). Zur Zerrüttung wurde auf die schon im Brief vom 03.08.2009 angeführte Mängelliste verwiesen und beigefügt, dass das Arbeitsklima auch

zu den übrigen Mitarbeitern gestört gewesen sei, zumal es dem Beschwerdeführer überdies an der erforderlichen Sachkompetenz im Finanzbereich gefehlt habe (S. 3 Ziff. 5). Die beiden Sekretärinnen bestätigten anlässlich ihrer Einvernahmen vom 09.04.2010 im Wesentlichen die bereits erwähnten Vorwürfe der fünf einvernommenen Vorstandsmitglieder, wobei ihre Aussagen angesichts des Subordinationsverhältnisses sowie der viel höheren und intensiveren Bezugsnähe zum Beschwerdeführer mit etwas grösserer Zurückhaltung gewürdigt werden müssen. Aufgrund aller Zeugenaussagen lässt sich indes mit Sicherheit festhalten, dass von einer gegenseitigen Vertrauensgrundlage nach den zahlreichen Vorkommnissen seit August 2009 keine Rede mehr sein kann, und daher weder von einer missbräuchlichen noch ungerechtfertigten Kündigung im Sinne von Art. 12 PG auszugehen ist. 4. a)Die Beschwerden gegen die zwei angefochtenen Kündigungsbestätigungen vom 21.08.2009 und 11.09.2009 bezüglich Auflösung des öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Verletzung rechtliches Gehör; missbräuchliche Kündigung) erweisen sich insgesamt als unbegründet, was im Ergebnis zu deren vollständiger Abweisung führt, soweit das Gericht darauf überhaupt nach Art. 50 VRG eintritt (Vorfrage Nichtigerklärung; kein Rechtsschutzinteresse für anderen Ausgang dieses Streitpunktes). b)In sinngemässer Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR bzw. Art. 73 Abs. 1 VRG rechtfertigt es sich hier, für die zwei Beschwerdeverfahren U 09 68 und 79 keine Gerichtskosten zu erheben. Die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Vorinstanz entfällt, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden (U 09 68 und U 09 79) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

Zitate

Gesetze

9

BV

PG

VRG

  • Art. 6 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

17