Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2009 23
Entscheidungsdatum
17.11.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 09 23 3. Kammer URTEIL vom 17. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1.... (geb. 1978) hatte bis Mai 2001 Wohnsitz in Y und verlegte diesen anschliessend nach ... Im Januar 2002 meldete er sich wiederum in Y an und hatte dort Wohnsitz bis zum Oktober/November 2004. Das Wegzugsdatum vom 9. November 2004 wurde in den Urteilen U 06 97 des Verwaltungsgerichtes und 8C_105/2007 des Bundesgerichtes bestätigt. Seit dem 14. Juni 2004 steht er unter von der Vormundschaftsbehörde ... angeordneter Beiratschaft. Am 12. Oktober 2004 meldete der Amtsvormund ... in X an, wo er in die Wohnung seiner Freundin einzog. Die Einwohnerkontrolle X stellte am 9. November 2004 den Schriftenempfangsschein aus. Am 19. April 2007 bescheinigte die Einwohnerkontrolle, dass ... in X Wohnsitz habe. In den vergangenen Jahren war ... sehr häufig in stationärer psychiatrischer Behandlung sowohl in der Klinik ... wie in der Klinik .... Dazwischen besuchte er auch die Tagesklinik der psychiatrischen Klinik ... Seit Juni 2008 lebt er im Rahmen eines begleiteten Wohnens in einem Wohnheim der ... Er hält sich tagsüber in der Tagesstruktur der psychiatrischen Klinik ... auf, wo er auch das Mittagessen einnimmt; Frühstück und Abendessen erhält er im Wohnheim, wo er auch täglich kleinere Arbeiten verrichten muss. Mit Schreiben vom 8. Februar 2009 ersuchte der Beirat von ... die Gemeinde X um Übernahme der ausstehenden Rechnungen der Gemeindemission und Bezahlung weiterer Kosten, vor allem Selbstbehalte für Medikamente und Heilungskosten. Die Gesamtforderung belief sich auf CHF 17'000.--. Mit

Verfügung vom 26. Februar 2009 trat die Gemeinde X auf das Unterstützungsgesuch nicht ein mit der Begründung, die Unterstützungspflicht obliege der politischen Gemeinde, in der der Bedürftige seinen Wohnsitz habe; ... habe jedoch keinen Wohnsitz in X. 2.Dagegen erhob ... am 30. März 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Unterstützungsgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, aufgrund der Akten sei klar ausgewiesen, dass er Wohnsitz in X habe. Daran vermöchten auch die diversen Klinik- und Heimaufenthalte nichts zu ändern, da solche Aufenthalte keinen Wohnsitz begründeten. 3.Die Gemeinde X beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien falsch und krass tatsachenwidrig. Nicht er habe sich im Oktober 2004 in X angemeldet, sondern der damalige Amtsvormund ... Die Anmeldung sei regelrecht erschlichen worden (tatsachenwidrige Angaben). Der Beschwerdeführer habe weder im Oktober 2004 noch sonst je einmal Wohnsitz in X bzw. die Absicht gehabt, den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Gegenteilige Behauptungen seien unbewiesen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er von September 2004 bis März 2005 stationär im ... gewesen sei. Der Wohnungsbezug an der ... sei nicht bewiesen. Im Übrigen machte die Gemeinde noch materielle Ausführungen. 4.Im Zuge des zweiten Schriftenwechsels wurden auch die Gemeinde ... und die Gemeinde Y zur Stellungnahme beigeladen. Beide Gemeinden äusserten sich im Sinne des Beschwerdeführers. Die Hauptparteien hielten an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig und zu entscheiden ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer in X Wohnsitz hat und die Beschwerdegegnerin daher unterstützungspflichtig ist. Dagegen ist auf die materiellen Aspekte der Streitsache nicht einzugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, wird sich damit vielmehr die Beschwerdegegnerin im Rahmen der materiellen Behandlung des Unterstützungsgesuches vorab zu beschäftigen haben. 2.Die Unterstützungspflicht obliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) im interkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG und Art. 5 ZUG). Der sozialhilferechtliche Wohnsitzbegriff deckt sich damit mit jenem des ZGB. 3.Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben in den erwähnten Urteilen festgehalten, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zum 9. November 2004 (Datum des Schriftenempfangsscheins) in Y gewesen sei. Aufgrund der Akten ist genügend klar erstellt, dass er nach seinem Wegzug von Y in der Folge in X Wohnsitz begründete. Die polizeiliche Anmeldung erfolgte schriftlich am 12. Oktober 2004 in X Sie ist bereits ein starkes Indiz für den Zuzug. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer bzw. dessen

Beirat die Anmeldung erschlichen haben soll. Immerhin wurde anstandslos ein Schriftenempfangsschein ausgestellt. Die Urteilsfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit zur Wohnsitzbegründung. Zudem ist aus dem Besprechungsprotokoll vom 21.9.04 in der Klinik ... ersichtlich, dass der Umzug zur Freundin nach X geplant wurde (Miete eines Zimmers) und dies offenbar die Absicht des Beschwerdeführers war. Die persönlichen Beziehungen am neuen Ort (Freundin mit Kindern) und der Wegzug vom bisherigen Wohnort mit dem Fehlen von Beziehungen daselbst sind ebenfalls Indizien für eine Wohnsitznahme in X. Die Freundin zog nach X, der Kollege nach ... Eine Einvernahme der vorgeschlagenen Zeugen ist aufgrund der klaren Aktenlage nicht notwendig. Der Lebensmittelpunkt wurde somit X. Auch aus dem (bisherigen) Verhalten der Gemeinde geht hervor, dass auch sie von einer Wohnsitznahme in X ausging (Anfordern weiterer Dokumente wie Dienstbüchlein u.a.; Ausstellen einer Wohnsitzbescheinigung im April 2007). Ebenso ist aus der Bevorschussung von über Fr. 17'000.-- an die Vormundschaftsbehörde im April 2006 (anstelle der angeblich pflichtigen Gemeinde Y) abzuleiten, dass sie von einem rechtsgültigen Wohnsitz in X ausging. Ansonsten hätte kein Anlass dafür bestanden. 4.Die Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Klinikaufenthalte gar keinen Wohnsitz bei ihr begründen können, bzw. diesen allenfalls aufgegeben. Auch diese Ansicht ist falsch. Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Art. 24 ZGB ist die positivrechtliche Verankerung des Grundsatzes der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person. Jedermann soll zwangsläufig ein Wohnsitz zugeordnet werden können (Bucher im Berner Kommentar, 1976, N. 1 zu Art. 24 ZGB). Absatz 1 ist der Grund, dass zwar die Regel gilt, dass Wohnsitzerwerb „corpore et animo“ erfolgt, die Wohnsitzbeibehaltung jedoch „corpore aut animo“, denn solange nur das eine oder andere Element für den bisherigen Wohnsitz spricht, kann ein neuer nicht begründet werden, muss der bisherige andauern (Bucher, a.a.O., N. 13 zu Art. 24). Artikel 24 Abs. 1 ZGB ist aber auch eine Beweislastregel. Ist von der mit dem Beweis eines Wohnsitzes belastenden Partei der Nachweis erbracht worden, dass an

einem bestimmten Ort Wohnsitz begründet worden ist, kann aus Abs. 1 abgeleitet werden, dass der, die Aufgabe dieses Wohnsitzes und die Begründung eines neuen behauptende Prozessgegner für diese Behauptung beweispflichtig ist (Bucher, a.a.O, N. 9 zu Art. 24). In Fällen zweifelhafter Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit in Fällen zweifelhafter Wohnsitzverlegung ist somit eher zugunsten des bisherigen als des neuen Wohnsitzes zu entscheiden (vgl. Bucher, a.a.O., Vorbemerkungen vor Art. 23, N. 18). Sodann begründen, wie schon erwähnt, der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG und Art. 5 ZUG). Wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer therapeutischen Wohngemeinschaft in VGU U 08 98 entschieden hat, fällt auch eine solche unter den Begriff des „Heims“ im Sinne des ZUG bzw. des UG. Der Begriff des Heims ist dabei gemäss Rechtssprechung weit auszulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.300/1999 E.3.b). Ein Heim liegt in der Regel vor bei einem organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt, welcher den Bewohnern gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Dienstleistungen, namentlich Betreuung bietet (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz 111). Das kann auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (vgl. BBI 1990 159). Im Zuständigkeitsgesetz selbst wird der Heimbegriff bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffes gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterium kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (BBI 1990 1 59; vgl. Werner Thomet, a.a.O., Rz 101f.; Bundesgerichtsurteil 2A.603/1999 E. 3.a). Damit ein Heim, ein Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner

Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend sein. Schliesslich ist auch noch zu beachten, dass Art. 5 ZUG auch den finanziellen Schutz für Standortkantone und -gemeinden von Heimen, Anstalten und Spitälern bezweckt. Eine Wohnsitzbegründung ist daher beim Eintritt in eine solche Institution mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass sich neue Standorte für solche Institutionen kaum mehr finden liessen. Vorliegend fallen sämtliche Aufenthalte des Beschwerdeführers in diversen Kliniken, Wohnheimen und Stationen für betreutes Wohnen offensichtlich unter diesen Heimbegriff. Diese Aufenthalte verunmöglichten es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, in der Gemeinde X Wohnsitz zu begründen, noch führten sie zur Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in X wohnhaft ist und den Unterstützungswohnsitz aufgrund seiner Aufenthalte in Anstalten nicht wieder verloren hat. Die Gemeinde X hat demnach auf das Gesuch vom Februar 2009, welches zweifellos als Unterstützungsgesuch zu qualifizieren ist, einzutreten und es materiell zu behandeln. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 5'059.30 (inkl. MWST) erscheint als ausgewiesen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Den beigeladenen Gemeinden ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Gemeinde X verpflichtet, das Unterstützungsgesuch von ... materiell zu behandeln. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.264.-- zusammenFr.1'264.-- gehen zulasten der Gemeinde X und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X entrichtet ... eine Parteientschädigung von Fr. 5'059.30 (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. September 2010 abgewiesen (8C_79/2010).

Zitate

Gesetze

6

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

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