Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2008 98
Entscheidungsdatum
03.04.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 08 98 3. Kammer URTEIL vom 3. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1.... ist 1974 geboren, ledig und hatte unbestritten bis April/Mai 2008 Wohnsitz in der Gemeinde ... Seit dem 1. April 2008 lebt er in der Wohngemeinschaft ... in ... und nimmt ambulant an einem Beschäftigungsprogramm der Tagesklinik ... teil. Er ist auf eigenes Begehren seit Dezember 2007 verbeiratet/verbeiständet (Amtsvormundschaft ...). Die Gemeinde ... entrichtete ... öffentliche Unterstützung bis Ende Mai 2008. Von Juni bis August 2008 war er in ... angemeldet und bezog dort auch Sozialhilfe. Weitere Unterstützung lehnte die Gemeinde ... ab, weil dort kein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei. In der Folge meldete die Amtsvormundschaft ... wiederum in ... an und stellte ein Gesuch bei der dortigen Sozialbehörde um öffentliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 wies die Sozialbehörde das Gesuch ab, da die Wohngruppe ... kein Heim im Sinne des Unterstützungsgesetzes sei. Der Unterstützungswohnsitz befinde sich daher neu in ... Die dagegen an den Gemeindevorstand erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom 18., mitgeteilt am 21. November 2008 ab. 2.Dagegen erhob ... am 19. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass sich sein Unterstützungswohnsitz in ... befinde und die Gemeinde ... zu verpflichten, ihn mit Wirkung ab 6. Oktober 2008 zu unterstützen. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, aufgrund der Rechtsprechung sei der Heimbegriff weit auszulegen.

Die Wohngemeinschaft ... falle auch darunter. Der Unterstützungswohnsitz befinde sich daher immer noch in ... 3.Die Gemeinde ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt zusammengefasst vor, dass die Wohngemeinschaft ... die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Heim nicht erfülle, weshalb die Unterstützungszuständigkeit auf ... übergegangen sei. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Unterstützungspflicht obliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UBG). Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) im interkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG und Art. 5 ZUG). 2.Vorliegend gilt es zu entscheiden, ob die WG ... unter den Begriff des „Heims“ im Sinne des ZUG bzw. des UG fällt und somit die Gemeinde ... für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers weiterhin zuständig ist. Der Begriff des Heims ist dabei gemäss Rechtssprechung weit auszulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.300/1999 E.3.b). Ein Heim liegt in der Regel vor bei

einem organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt, welcher den Bewohnern gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Dienstleistungen, namentlich Betreuung bietet (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz 111). Das kann auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (vgl. BBI 1990 159). Im Zuständigkeitsgesetz selbst wird der Heimbegriff bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffes gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterium kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (BBI 1990 1 59; vgl. Werner Thomet, a.a.O., Rz 101f.; Bundesgerichtsurteil 2A.603/1999 E. 3.a). Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend sein. Schliesslich ist auch noch zu beachten, dass Art. 5 ZUG auch den finanziellen Schutz für Standortkantone und -gemeinden von Heimen, Anstalten und Spitälern bezweckt. Eine Wohnsitzbegründung ist daher beim Eintritt in eine solche Institution mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass sich neue Standorte für solche Institutionen kaum mehr finden liessen. 3.Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die WG ... nicht mit einer gewöhnlichen WG (Junge, Senioren u. a.) und deren Selbständigkeits- und Eigenbestimmungsgrad verglichen werden kann. Dort liegt der überwiegende Zweck im reinen Wohnen (in Gemeinschaft und aus finanziellen oder anderen Gründen). Auch die Hausordnung ist nicht mit einer gewöhnlichen WG vergleichbar, wenn diese überhaupt eine hat (Besucherregime, Verbote, Beteiligung an Hausarbeit, Einkauf/Zubereitung/Einnahme der Mahlzeiten, gemeinsame Haushaltsorganisation, Beteiligung an Gruppenanlässen etc.). Der Grad der Fremdbestimmung ist nicht unerheblich, auf jeden Fall geht er

weit über das hinaus, was bei gewöhnlichen „freiwilligen“ WG’s anzutreffen ist (vgl. dazu www.hilfsverein-gr.ch, in welcher die Einzelheiten des Angebotes enthalten sind). Diese Pflichten sind ohne weiteres als Eingriff in die freie Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. das weniger weit gehende „begleitete Wohnen“ in 2A.603/1999, das als „Heim“ qualifiziert wurde). Die angebotenen Dienstleistungen und die Betreuung sprechen ebenfalls für den Heimcharakter der WG (Wohnvertrag). Dabei handelt es sich um eine Form des begleiteten Wohnens für psychisch Kranke, welchen die Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehlt und die daher der Betreuung durch Fachpersonen bedürfen. Dagegen kann nicht einfach argumentiert werden, dass auf jeden Bewohner nur eine Stunde entfalle. Dieses Grundangebot ist zum einen erweiterbar (jederzeit erreichbare Psychiatriepflegeperson) und zum anderen sind die (durchschnittlichen) Stunden nicht einfach durch alle Bewohner zu teilen, betreffen doch gewisse Interventionen wohl die Gruppe als Ganzes oder ist einmal der eine und einmal die andere betreuungsbedürftiger. Im vorliegenden Fall sind weiter keine Umstände für eine Absicht dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers in der WG erkennbar (Schwerpunkt der Lebensbeziehungen). Der therapeutische und pädagogische Zweck der WG steht im Vordergrund. Das Angebot richtet sich an psychisch behinderte Menschen, die ein geschütztes Wohnumfeld benötigen und auf eine Förderung der Selbst- und Wohnkompetenz angewiesen sind. Der Aufenthalt dient der Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben und die Dauer ist von diesem Ziel abhängig und flexibel. Ohne dieses Angebot wäre das Risiko wohl gross, dass auch der Beschwerdeführer als Alternative wieder stationär in der Klinik betreut werden müsste. Daher ist die WG auch nicht allein zu betrachten, sondern als eine Art Ergänzung zur Klinik ... Ohne WG stellte sich ja schon die Frage, ob die Bewohner überhaupt selbständig wohnen könnten. Der Standort ist wohl nicht zufällig so gewählt. Im weitesten Sinne könnte die WG somit als Aussenstation oder „Austrittswohnen“ nach oder statt einem Klinikaufenthalt verstanden werden, selbst wenn dieses Angebot nicht durch die Klinik selber zur Verfügung gestellt wird. Die WG ist nach dem Gesagten

klar als Heim im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin als bisherige und jetzige Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten ist. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung für beide Instanzen (inkl. der Gutachterkosten) ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die zugrunde liegende Verfügung der Sozialbehörde werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass ... in der Gemeinde ... Unterstützungswohnsitz hat. Die Gemeinde wird angewiesen, die gesetzlichen Leistungen mit Wirkung ab Oktober 2008 zu erbringen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.200.-- zusammenFr.1'700.-- gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde ... wird verpflichtet, ... eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
  • (inkl. MWST) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

5

UBG

  • Art. 5 UBG

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 78 VRG

ZUG

Gerichtsentscheide

2