U 08 56
der Rüde „Yaren“ ausserhalb der Wohnung, des Zwingers oder des Hundeauslaufs beim Haus einen Maulkorb trage (Maulkorbpflicht). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass ... seiner Verantwortung als Hundehalter nicht oder zumindest nur ungenügend nachkomme. Die Tatsache, dass er - wie in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2007 ausgeführt - eine Hundetrainerin besuche, um den Tieren unter anderem das Aggressionsverhalten abzugewöhnen, lasse den Schluss zu, dass auch er das Verhalten seiner Hunde als problematisch erkannt habe. 3.Gegen diese Verfügung erhob ... am 27. März 2007 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS). Er könne einer Maulkorbpflicht für den Rüden „Yaren“ nicht zustimmen, da sämtliche Verletzungen vom Rüden „River“ verursacht worden seien. Am 30. März 2007 widerrief das ALT die Verfügung teilweise, hob die Maulkorbpflicht für den Rüden „Yaren“ auf und ordnete eine solche stattdessen für den Rüden „River“ an. Daraufhin schrieb das DVS die Beschwerde am 16. April 2007 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 4.Am 9. Juli 2007 stellte ... beim ALT den Antrag auf Aufhebung der Maulkorbpflicht für den Rüden „River“ in wenig dicht besiedelten Gebieten. Aufgrund der Maulkorbpflicht könne er während der Arbeit am Schlitten nicht richtig hecheln und leide unter Hustenanfällen. Als Folge davon sei ein erheblicher Leistungsabfall erkennbar. Dies grenze seiner Ansicht nach an Tierquälerei. Am 11. September 2007 gab das ALT seinem Antrag statt und definierte die Maulkorbpflicht für den Rüden „River“ dahingehend neu, als diese während der Ausübung des Hundesports im Gespann am Schlitten nicht gelte. 5.Am 6. Januar 2008 griff der Rüde „River“ erneut einen Fremdhund an und verletzte diesen. Zum betreffenden Zeitpunkt trug „River“ seinen Maulkorb nicht, da er im Gespann arbeitete. Daraufhin wurde ... am 20. März 2008 in das ALT vorgeladen, wo ihm das weitere Vorgehen mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte.
6.Am 11. April 2008 verfügte das ALT für den Rüden „River“ ab sofort eine uneingeschränkte Maulkorbpflicht, auch während der Ausübung des Sports (Ziff. 1). ... habe den Hund „River“ bis spätestens 28. April 2008 zur Euthanasie in die Praxis des Amtstierarztes zu bringen (Ziff. 2) und müsse bis spätestens 28. April 2008 den Rüden „Yaren“ und eine der beiden Hündinnen umplatziert haben (Ziff. 3). Sodann wurde ihm die Bewilligung für die Haltung von einer Hündin erteilt (Ziff. 4) und untersagt, weitere Hunde in eigener Verantwortung zu halten und selbständig für Dritte zu betreuen (Ziff. 5). Zur Begründung zog das ALT in Erwägung, der Bissunfall vom 6. Januar 2008 zeige klar auf, dass ... seine Hunde nicht unter Kontrolle habe. Beim Leithund „River“ breche das Jagdverhalten im Gespann und beim Halten der Hunde im Rudel am meisten durch. Dadurch könne es zu gefährlichen Situationen kommen, wie die registrierten Vorfälle zeigten. Solange ... im Besitz eines Rudels sei, werde es keine Entschärfung der Situation geben und es bestünde weiterhin die Möglichkeit, dass es zu Bissunfällen kommen könne. Auf längere Zeit sei es auch nicht möglich, für „River“ einen anderen Platz zu finden, da sich bei einer möglichen Neuplatzierung zu viele nicht abschätzbare Gefahrenmomente ergäben. Einem neuen Hundehalter würde eine Verantwortung übertragen, welche in Anbetracht der Mängel im Verhalten des Hundes nicht zumutbar seien, weshalb die Tötung des Hundes „River“ angeordnet werde. Die zahlreichen Vorfälle zeigten klar auf, dass ... nicht in der Lage sei, die Hunde und im Speziellen das Rudel unter Kontrolle zu halten. 7.Gegen diese Verfügung liess ... am 13. Mai 2008 Beschwerde beim DVS erheben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die verfügten Massnahmen seien unverhältnismässig. Er habe alle Auflagen zur Haltung der Schlittenhunde eingehalten. Zum Zeitpunkt des Vorfalls am 6. Januar 2008 seien alle seine Hunde eingespannt gewesen, wohingegen der gebissene Hund nicht angeleint gewesen sei. Die Einzelhaltung von Schlittenhunden, welche ausgesprochene Rudeltiere seien, verstosse gegen den Grundsatz der artgerechten Tierhaltung und grenze an Tierquälerei. Der Vollzug der Verfügung hätte für ihn schwerwiegende, nicht mehr gut zu
machende Nachteile zur Folge, weshalb sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige. 8.Am 21. Mai 2008 verweigerte das DVS die aufschiebende Wirkung bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, gewährte sie jedoch bezüglich der Ziffern 3 bis 5. Die Kosten für die Tötung des Hundes „River“ wurden vorerst dem Beschwerdeführer auferlegt. Dass der Rüde „River“ am 6. Januar 2008 einen Hund verbissen habe, obwohl er vor einem Hundeschlitten eingespannt gewesen sei, müsse als starkes Anzeichen dafür gewertet werden, dass er sich sehr leicht von seiner Aufgabe ablenken lasse, sich der direkten Kontrolle durch den Beschwerdeführer zu entziehen vermöge und ohne erkennbare Beisshemmung zubeisse. Die Gefahr für andere Hunde, aber auch Menschen, von ihm gebissen zu werden, müsse daher als sehr gross betrachtet werden. Der Beschwerdeführer setze dem nichts entgegen. Der Hinweis, dass der gebissene Hund nicht an der Leine gewesen sei, sei an dieser Stelle irrelevant, da lediglich zu prüfen sei, ob der Hund des Beschwerdeführers unter Kontrolle gehalten werden könne oder nicht. Die Verfügung einer uneingeschränkten Maulkorbpflicht für die Dauer dieses Verhaltens wäre nur beschränkt tauglich, da ein Ausbrechen des Hundes nie ganz ausgeschlossen werden könne, weshalb an der Tötung des Tieres festzuhalten sei. 9.Gegen diese Verfügung erhob ... am 2. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Punkt 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung auch für die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des ALT vom 11. April 2008 zu gewähren. Zudem seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die rechtliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. 10.Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des ALT vom 4. Juni 2008 aufgefordert, „River“ bis spätestens 16. Juni 2008 zur Euthanasie zum Amtstierarzt zu bringen.
11.In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2008 beantragte das DVS die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, da die Anordnung, den Rüden „River“ töten zu lassen, am 20. Juni 2008 mittels Ersatzvornahme vollstreckt worden sei. 12.Am 17. November 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, obwohl das „Streitobjekt“ nicht mehr existiere, möchte er einen Entscheid, der das weitere Vorgehen bestimmen solle. 13.An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Strafmandaten des Kreisamts ... vom 14. Mai 2007 und 30. Mai 2008 des mehrfachen ungenügenden bzw. des ungenügenden Beaufsichtigens seiner Hunde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig gesprochen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Das DVS macht zunächst geltend, in Anbetracht dessen, dass der Hund „River“ tot sei, sei die Beschwerde gegenstandslos geworden und folgedessen abzuschreiben. Angesichts der am 20. Juni 2008 erfolgten Tötung des Hundes „River“ ist dem Antrag des Beschwerdegegners insoweit zuzustimmen, als an der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde auch bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung des ALT vom 11. April 2008 die aufschiebende Wirkung hätte erteilt werden müssen, kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Die Beschwerde ist daher in der Sache selbst nicht mehr zu behandeln, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Auch ist nicht erkennbar, worauf der Beschwerdeführer hinaus will, wenn er geltend macht, er wolle einen Entscheid, der das weitere Verfahren bestimmen solle. 2.Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde und damit die Rechtmässigkeit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung indessen von Bedeutung. Diesbezüglich ist daher zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht
verweigert und die Euthanasie des Hundes zu Recht angeordnet bzw. vollzogen worden sind. 3.Gemäss dem bis am 31. August 2008 massgebenden Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung (aTSchV; SR 455.1 ) und dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen gleich lautenden Art. 77 TSchV hat derjenige, der einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Laut Art. 34a Abs. 1 aTSchV (neu Art. 78 Abs. 1 TSchV) sind Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilder sowie Zollorgane verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen ein (Art. 34b Abs. 3 aTSchV bzw. Art. 79 Abs. 3 TSchV). Gemäss den damals geltenden Art. 4 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Tierschutz (BR 97.100) und Art. 5 der kantonalen Veterinärverordnung (aVetV; BR 914.050) ist das ALT für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig. Neu wird dessen Zuständigkeit in Art. 5 des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) geregelt. Es ordnet die notwenigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere an, wobei unter anderem auch die Tötung des Tieres angeordnet werden kann (Art. 66 Abs. 1 lit. i VetG). 4. a)Bei der Kantonspolizei und beim ALT sind im Laufe des Juni 2008 mehrere Meldungen eingegangen, wonach sich der Beschwerdeführer mit seinen Hunden immer wieder in der Öffentlichkeit aufhielt und dabei kein Hund, mitunter auch „River“, einen Maulkorb trug (act. 3.40). Diese Meldungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, in welchem für den Rüden „River“ eine uneingeschränkte Maulkorbpflicht galt bzw. die diesbezügliche Beschwerde betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bereits abgewiesen worden war. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht an die verfügte Maulkorbpflicht hielt. Am 6. Januar 2008 bzw. 10. Mai 2008 trugen sich erneut zwei Vorfälle
zu, bei welchen Fremdhunde angegriffen und verletzt wurden, obwohl der Beschwerdeführer seine vier Hunde jeweils vor den Schlitten gespannt hatte. Dieser Vorfall zeigt, dass der Beschwerdeführer sein Gespann nicht unter Kontrolle hatte und selbst bei der Ausführung des Schlittensports - und somit unter unmittelbarer Beaufsichtigung des Hundehalters - Gefahr von seinen Hunden ausging. Darüber hinaus befinden sich bei den Akten hinreichende Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor allem den Leithund „River“ nicht unter Kontrolle bekam und nicht willens war, alles Notwendige vorzukehren (Maulkorbpflicht), um künftige Beissvorfälle zu vermeiden (siehe hiezu auch die Strafmandate des Kreisamts ... vom 14. Mai 2007 bzw. 30. Mai 2008). b)Einwand des Beschwerdeführers, seit der Verfügung des ALT vom 30. März 2007 sei keine Beisserei mit anderen Hunden mehr zu verzeichnen gewesen, woraus gefolgert werden müsse, dass er sein Gespann sehr wohl im Griff habe und die ihm gemachten Auflagen einhalte, erweist sich nach den vorangegangenen Ausführungen sowie gemäss Aktenlage als unzutreffend. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der am 6. Januar 2008 angefallene Hund sei nicht angeleint gewesen, weshalb ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne, ist unbehelflich. Das DVS hatte lediglich zu prüfen, ob er seine Hunde unter Kontrolle hat, was zu Recht verneint wurde. c)Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Behauptung des ALT, „River“ sei für Mensch und Tier gefährlich, handle es sich um eine Unwahrheit; keiner seiner Hunde habe je einen Menschen angegriffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass „River“ gemäss rechtskräftigem Strafmandat des Kreisamts ... vom 14. Mai 2007 am 19. Februar 2007 eine Hundehalterin in den Arm gebissen hat, als diese ihren kleinen Hund - um diesen zu schützen
konnte, da er während eines Angriffs auf einen fremden Hund auch nicht davor zurückschreckte, einen Menschen zu beissen. d)Die gegenüber der Tötung mildere Massnahme der Maulkorbpflicht erwies sich mangels Einhaltung als unwirksam, weshalb dem ALT in Abwägung der Möglichkeiten zuletzt nichts anderes übrig, als die Tötung des Leithundes „River“ anzuordnen. Als ebenfalls mildere Massnahme wurde noch eine allfällige Neuplatzierung des Hundes in Erwägung gezogen. Das ALT kam dabei jedoch zum Schluss, dass sich daraus zu viele gefährliche, nicht abschätzbare Gefahrenmomente ergäben. In Anbetracht der Mängel im Verhalten des Hundes würde einem neuen Hundehalter eine unzumutbare Verantwortung übertragen. Angesichts der zahlreichen Vorfälle, bei denen „River“ fremde Tiere anfiel und verletzte bzw. tötete und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Leithund selbst während der Arbeit im Gespann nicht unter Kontrolle zu bekommen vermochte, ist die Auffassung des ALT nicht zu beanstanden. e)Nach dem Gesagten waren die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sowie die Tötung des Hundes „River“ durchaus begründet und somit rechtmässig. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, sodass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird und keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung besitzt. 5.Der Beschwerdeführer beantragt weiter die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung vorbehalten bleiben (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt (Abs. 3). Kumulativ wird verlangt, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, die Vertretung in Anbetracht der Schwierigkeiten der sich stellenden Rechtsfragen im konkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Der Nachweis der Bedürftigkeit wurde vom Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise erbracht, sondern lediglich beantragt bzw. behauptet. Der blosse Umstand, dass er eine IV-Rente bezieht, vermag die Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht nachzuweisen. Im Übrigen kann die Beschwerde durchaus auch als aussichtslos bezeichnet werden. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde. Eine Partei sollte also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 S. 135 f.; BG-Urteil vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; BG-Urteil vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). Hält man sich die Anzahl der zur Anzeige gebrachten Beissvorfälle - darunter auch die Verletzung eines Menschen - vor Augen sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die ihm auferlegte Maulkorbpflicht hielt, hätte er erkennen müssen, dass die Beschwerde keine Erfolgschancen haben bzw. aussichtslos sein würde. Spätestens jedoch hätte er sich darüber im Klaren sein müssen, nachdem sein Hund getötet worden war und somit der „Streitgegenstand“ nicht mehr existierte. Sowohl die Beschwerde betreffend der Maulkorbpflicht wie auch die Anordnung, den Hund zur Euthanasie zum Amtstierarzt zu bringen, konnten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in seinem Sinne entschieden werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ist daher abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers. Dem obsiegenden Kanton (DVS) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend