U 08 52 3. Kammer URTEIL vom 19. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gebühr
d)Mit Schreiben vom 29. November 2007 setzte der Rechtsvertreter von ... das APZ davon in Kenntnis, dass die Gebühr von Fr. 20.00 für die Akteneinsicht nicht bezahlt werde und eine anfechtbare Verfügung verlangt werde. e)Am 19. Dezember 2007 erliess das APZ eine Verfügung betreffend die Erhebung von Gebühren bezüglich der Zustellung von Akten im Rahmen eines Akteneinsichtsverfahrens. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Art. 2 lit. a des Gebührentarifs zum ANAG vorsehe, dass derjenige eine Gebühr bezahlen müsse, welcher eine Dienstleistung nach Art. 1 dieses Tarifes veranlasse. Diese Gebühr werde nicht nur von ausländischen Personen erhoben, sondern generell von Personen, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung verlangten. 2.Dagegen liess ... am 11. Januar 2008 form- und fristgerecht Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des APZ vom 19. Dezember 2007 sei aufzuheben und es sei von einer Gebührenerhebung abzusehen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. In der Begründung wurde geltend gemacht, Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG lege fest, dass für liechtensteinische Staatsangehörige alle fremdenpolizeilichen Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt würden. Dies könne sinngemäss nur bedeuten, dass Schweizer keine Gebühren bezahlen müssten. In Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG werde nicht zwischen Gebühren gemäss Art. 1 und 2 unterschieden; es würden alle Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt. Dafür spreche auch Art. 6 Abs. 2, wonach bei nichtanmeldepflichtigen liechtensteinischen Grenzgängern keine Gebühren im Sinne von Art. 2 erhoben werden dürften. Gemäss Freizügigkeitsabkommen dürfe der Beschwerdeführer als EU-Bürger gegenüber Schweizern nicht diskriminiert werden, was auch bezüglich der Gebühren gelte. Im Weiteren brachte er vor, dass es, im Falle eines Unterliegens, aufgrund des geringen Aufwandes der
Beschwerdeinstanz gerechtfertigt sei, die Verfahrenskosten auf höchstens Fr. 100.00 festzulegen. 3.Das APZ beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bezüglich Sachverhalt und rechtlichen Erwägungen wurde vollumfänglich auf die Verfügung vom 19. Dezember 2007 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Gebührenerhebung im Bereich des Ausländerrechts von der Anwendung der Ausländergesetzgebung abhängig sei. Gebühren würden nur fällig, wenn ausländische Personen verfahrensmässig beteiligt seien. Die Gebühren würden von den Personen erhoben, welche eine Amtshandlung veranlassten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Schweizer oder Ausländer seien. Der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend liechtensteinische Staatsangehörige könne nicht gefolgt werden. Ferner sei eine Diskriminierung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens nicht ersichtlich. Da die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erachtet werde, sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. 4.Mit Departementsverfügung vom 9. April 2008 wies das DJSG die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass es sich bei der erhobenen Gebühr für die Zustellung von Akten im Rahmen eines Akteneinsichtsverfahrens um eine Kanzleigebühr handle, deren Erhebung im Ermessen der bezugsberechtigten Amtsstelle gestützt auf Art. 2 und Art. 8 des Gebührentarifs zum ANAG liege. Die Kanzleigebühr sei eine kostenabhängige Kausalabgabe. Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folge, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen sei. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht festlege, bestimme sie sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Auch wenn es nicht notwendig sei, dass die Gebühr den Kosten der betreffenden Verwaltungshandlung entspreche, so müsse sie doch nach objektiven Kriterien festgesetzt sein und dürfe keine Unterscheidungen schaffen, die nicht durch stichhaltige Gründe gerechtfertigt seien. Die Regierung, die durch Art. 13 GVVzAAG zum Erlass der Gebühren berechtigt sei, habe einen Gebührentarif erlassen und in
dessen Art. 2 unter anderem die Höhe für die Zustellung von Akten im Rahmen eines Akteneinsichtsverfahrens auf Fr. 20.00 festgelegt. Die Abgabe sie somit in einer genügend bestimmten, generell-abstrakten Rechtsnorm umschrieben. In diesem Zusammenhang werde auch auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) hingewiesen, welcher festhalte, dass die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren bei der Behörde in der Regel kostenlos sei, ebenso wie das Ausdrucken von Dokumenten, falls die Verfahrensakten nur in elektronischer Form existierten. Die Einsicht in die Akten bei der Behörde sei folglich in der Regel kostenlos, wobei ein Rechtsvertreter die Akten bei der Behörde auch abholen und in sein Büro mitnehmen könne. Anders sei die Situation, wenn die Partei die postalische Aktenzustellung wünsche. Diesbezüglich bestehe kein Anspruch auf eine unentgeltliche Zustellung. Bereits die Bundesverfassung garantiere keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Zustellung an einen Verteidiger, wenn das Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde ausgeübt werden könne. So besage auch Art. 12 Abs. 2 VKV explizit, dass die Akteneinsicht nur in der Regel kostenlos sei. Folglich könne daraus ebenfalls kein Anspruch auf unentgeltliche Aktenzustellung abgeleitet werden. Im Weiteren gehe Art. 2 des Gebührentarifs zum ANAG, welcher die Kanzleigebühren in einem fremdenpolizeilichen Verfahren festlege, als spezialrechtliche Regelung der allgemeinen Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren vor und halte die Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 20.00 für die Aktenzustellung ausdrücklich fest. Der Betrag von Fr. 20.00 stehe mit dem Kostendeckungsprinzip im Einklang. Ebenso wenig verstosse die Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip. Schliesslich biete die postalische Zustellung auch dem Rechtsvertreter einen Vorteil an, indem es ihm den Weg für die Einsichtnahme in die fremdenpolizeilichen Akten bei der Vorinstanz erspare. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb diese zusätzliche Leistung, welche die postalische Zustellung bilde, unentgeltlich ausgeführt werden sollte. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erhebung der Gebühr seien nicht nachvollziehbar. Auch dem Schluss des Beschwerdeführers, dass aufgrund von Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG schweizerische Staatsangehörige und Bürger der EU keine Gebühr bezahlen müssten, könne nicht gefolgt werden. Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG
und die darin vorgesehene Reduktion bzw. der Erlass der Gebühren beziehe sich auf liechtensteinische Staatsangehörige. Die Grundlage für diese Regelung würde sich aus der staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtstellung der beidseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat vom 6. November 1963 ergeben. Der Beschwerdeführer sei aber italienischer Staatsangehöriger und könne sich trotz EU-Bürgerschaft nicht auf dieses Abkommen und folglich auch nicht auf Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG berufen. Wie die Vorinstanz sinngemäss erwähnt habe, könne die in Art. 1 des Gebührentarifs erhobene Gebühr nur von Ausländern erhoben werden. Hingegen könne die Kanzleigebühr in der Höhe von Fr. 20.00 nach Art. 2 des Gebührentarifs zum ANAG sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Staatsangehörigen auferlegt werden. Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 1.142.112.681) und der vorliegenden Gebührenerhebung sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargelegt. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände führe zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegte Kanzleigebühr von Fr. 20.00 für die Zustellung von Akten im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Akteneinsichtsverfahrens rechtens sei. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. Bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verwiesen. Diese würde nur gewährt, wenn der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos sei. Zum einen sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres zu bejahen, da keine Angaben über seine momentanen finanziellen Verhältnisse vorliegen würden. Als aussichtslos würden Beschwerdeverfahren gelten, bei denen die Gewinnaussichten aufgrund der Beweislage und der rechtlichen Gründe gering seien und kaum mehr als ernst bezeichnet werden könnten. Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten würden. Vorliegend sei die
Erhebung der Kanzleigebühr von Fr. 20.00 für die Zustellung von Akten im Rahmen eines fremdepolizeilichen Akteneisichtsverfahrens in Art. 2 des Gebührentarifs zum ANAG klar vorgesehen. Zudem sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit auf diese Bestimmung hingewiesen worden. Unter diesen Voraussetzungen habe sich der Beschwerdeführer der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens von vornherein bewusst gewesen sein müssen. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sei demnach abzulehnen. 5.Dagegen liess ... am 15. Mai 2008 form- und fristgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung des DJSG und Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr. Im Übrigen sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. Begründend wurde ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Akteneinsichtsrecht gehe, sondern um die Frage, ob gestützt auf Art. 2 des Gebührentarifs zum ANAG für die Aktenzustellung eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben werden dürfe. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass die Kanzleigebühr von Fr. 20.00 für das Aktenzustellungsverfahren nicht von Art. 1 des Gebührentarifs mit umfasst sei. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass sich Art. 2 dieser Bestimmung gleichermassen an Ausländer und Schweizer richte, sei unzutreffend und widerspreche Art. 6 des Gebührentarifs zum ANAG. Auch differenziere Art. 6 des nicht zwischen Gebühren gemäss Art. 1 und Art. 2, da explizit alle Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt würden. Ferner stelle es eine rechtsungleiche Behandlung dar, wenn liechtensteinische Bürger im Gegensatz zu Schweizerbürgern und EU-Bürgern bevorzugt behandelt würden. Diese Regelung halte vor Art. 8 und 29 BV nicht stand. Weiter halte die Vorinstanz in ihren Erwägungen zuerst fest, dass Gebühren für liechtensteinische Staatsangehörige reduziert bzw. erlassen werden könnten, weise dann aber darauf hin, dass die Kanzleigebühr sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Staatsangehörigen auferlegt werden könnten. Dies sei ein Widerspruch in der Argumentation und rechtlich nicht begründbar. Und auch wenn er sich als EU-Bürger nicht auf das Abkommen mit
Liechtenstein berufen könne, so sei es ihm möglich, die Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen und EU-Bürgern aufgrund des Freizügigkeitsabkommens geltend zu machen. Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf seinen Einwand betreffend Festlegung der Verfahrenskosten im Falle eines Unterliegens auf Fr. 100.00 gemäss Art. 4 VKV eingegangen und habe zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter verweigert. 6.In der Vernehmlassung beantragte das DJSG, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und diese unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen sei. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen wurde grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Kanzleigebühr von Fr. 20.00 für die blosse Zustellung von Akten im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Akteneinsichtsverfahrens erhoben worden sei. Das Akteneinsichtsrecht an sich stehe, wie vom Beschwerdeführer anerkannt, nicht zur Diskussion. Bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Staatsgebühr von Fr. 600.00 gelte es zu beachten, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren die unterliegende Partei die Kosten zu tragen habe. Bei Verwaltungsbeschwerden für Verfahren vor dem Departement betrage die Staatsgebühr nach Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV Fr. 200.00 bis Fr. 750.00. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor dem Departement mit seinen Anträgen vollends unterlegen, weshalb er die Kosten zu tragen habe. Besondere Umstände im Sinne von Art. 9 Abs. 4 VKV, welche eine teilweise Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigten, würden keine vorliegen. Eine Festsetzung der Verfahrenskosten auf die vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 100.00 falle schon aufgrund von Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV ausser Betracht und wäre auch völlig ungerechtfertigt. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit im vor dem Departement hängigen Beschwerdeverfahren einen sechs Monate alten Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Chur eingereicht habe. Das Departement sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer für weitere Nachweise seiner Bedürftigkeit aufzufordern. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VRG obliege es dem Beschwerdeführer, an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und entsprechend weitere Belege für den Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen. 7.Mit vorsorglicher Verfügung vom 28. Mai 2008 erteilte der Verwaltungsgerichtspräsident, nachdem sich das beschwerdebeklagte Departement dem Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich angeschlossen hatte, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 9. April 2008. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das taugliche Rechts- mittel, da sich der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid eines Departements richtet, der bei keiner anderen Instanz angefochten werden kann (Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.00 für die Zustellung von fremdenpolizeilichen Akten gerechtfertigt ist. 2.Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. April 2008 die Grundsätze über das Wesen der Kanzleigebühren zutreffend dargelegt und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung über das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip und die gesetzliche Grundlage korrekt erläutert. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat die Vorinstanz in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet bzw. die Würdigung der rechtlichen Gegebenheiten ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
nichts anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige ergänzende Überlegungen auf. 3. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Rechtsgleichheitsprinzip nach Art. 8 und 29 BV verletzt sei, wenn liechtensteinische Bürger gegenüber Schweizerbürgern und EU-Bürgern bevorzugt würden, wie das in Art. 6 in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gebührentarifs zum ANAG vorgesehen sei. Zudem dürfe er gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen als EU-Bürger gegenüber Schweizern nicht diskriminiert werden. Dies gelte auch im Bereich der Gebührenerhebung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV kommt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit umfassende Bedeutung zu. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Gleichbehandlung, sondern nur um eine relative Gleichheit der Behandlung. Dies wurde durch das Bundesgericht so umschrieben, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei (BGE 125 I 178 Erw. 6b). Der Gleichbehandlungsanspruch hängt danach von der tatsächlichen Gleichheit der verglichenen Fallgruppen ab. Ein Erlass verletzt die Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger oder sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 125 I 178). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 121 I 102 Erw. 4a mit Hinweisen). b)Es ist nicht grundsätzlich verfassungswidrig, Schweizer, liechtensteinische Staatsangehörige und EU-Bürger unterschiedlich zu behandeln. Unzulässig ist bloss, eine solcher Unterscheidung zu treffen, ohne dass ein vernünftiger
Grund vorliegt bzw. wenn der geltend gemachte Grund zweckfremd ist. Gemäss Art. 1 des Gebührentarifs zum ANAG werden für die unter lit. a bis e aufgeführten Bewilligungen, Verfügungen, Karten, Scheine und Amtshandlungen von Ausländern Gebühren erhoben. Da die aufgeführten Dokumente ausschliesslich von Ausländern benötigt werden, ist es durchaus sachgerecht bzw. logisch, diese Gebühren auch nur von Ausländern und nicht von Schweizern zu verlangen. Auch die in Art. 6 des Gebührentarifs enthaltene Regelung, dass für liechtensteinische Staatsangehörige alle fremdenpolizeilichen Gebühren auf die Hälfte herabzusetzen sind (Abs. 1) und für die nichtanmeldepflichtigen liechtensteinischen Grenzgänger keine Gebühren erhoben werden (Abs. 2), widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot, stützt sie sich doch auf Art. 2 Abs. 2 der am 6. November 1963 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtstellung der beidseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat. c)Bei der in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gebührentarifs zum ANAG enthaltenen Kanzleigebühr handelt es sich um eine generelle Gebühr für Leistungen der Verwaltung. Sie ist keine fremdenpolizeiliche Gebühr und wird sowohl von schweizerischen, liechtensteinischen wie auch von anderen Staatsangehörigen erhoben, sofern eine unter dieser Bestimmung aufgeführte Dienstleistung anbegehrt wird. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV hinsichtlich der Gebührenerhebung ist auf Grund des Dargelegten vorliegend nicht ersichtlich. Zudem ist der Vorwurf der Diskriminierung, die im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und der vorliegenden Erhebung der Kanzleigebühr gesehen wird, nicht nachvollziehbar. Es gilt somit festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vom APZ auferlegte Gebühr von Fr. 20.00 für die Zustellung von Akten im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Akteneinsichtsverfahrens nicht zu beanstanden ist.
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129, 135 f.; BG-Urteil vom 19.06.2003 [4P.107/2003] Erw. 1; BG-Urteil vom 19.06.2005 [2A.111/2005] Erw. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren war die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt, da der als Beweis beigelegte Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Chur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr aktuell und dadurch die Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen war. Aber auch wenn die Bedürftigkeit von der Vorinstanz bejaht worden wäre, hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt erkennen müssen, dass die Beschwerde zum vornherein keine Erfolgschancen haben bzw. aussichtslos sein würde. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gebühren in der Höhe von Fr. 20.00 für die Zustellung von Akten rechtmässig erhoben wurden und auch die von der Vorinstanz auferlegten Staatsgebühren resp. die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung nicht zu beanstanden sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher in jeder Beziehung als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 4.Bezüglich des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung resp. Verbeiständung kann auf die vorstehenden Erwägungen unter 3. b verwiesen werden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist - unter Würdigung der am 29. Mai 2008 eingereichten Unterlagen (vgl. SKOS Budget 2008) – unbestrittenermassen ausgewiesen. Zu beachten ist jedoch, dass die Erhebung einer Kanzleigebühr für die Zustellung von Akten im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Akteneinsichtsverfahrens in Art. 2 des Gebührentarifs ANAG festgehalten und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter seitens der Verwaltung wiederholt auf diese Bestimmung bzw. die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung hingewiesen worden ist. Bereits zu jenem Zeitpunkt hätte er sich folglich der Aussichtslosigkeit des Verfahrens bewusst sein müssen. Da der vorliegende Rechtsstreit von vornherein
aussichtslos war, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, weshalb das entsprechende Gesuch abgewiesen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend