Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2007 93
Entscheidungsdatum
13.11.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 07 93 2. Kammer URTEIL vom 13. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Mutterschaftsbeiträge 1...., Jahrgang 1980, gebar am 5. März 2007 die Tochter Lorena. Am 14. August 2007 reichte sie bei der Voralberger Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ein. Am 30. August 2007 ging beim Kantonalen Sozialamt Graubünden ein Gesuch um Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen ein. Dieses verfügte gleichentags, dass auf das Gesuch wegen Verspätung nicht eingetreten werde. 2.Dagegen erhob ... frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und führte aus, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Sie habe sich im April bei der Voralberger Gebietskrankenkasse gemeldet, man habe dort aber zuerst die Bestätigung für das Kinderbetreuungsgeld verlangt. Es habe Probleme gegeben, bis der Bescheid gekommen sei. Sie bitte dringend um Überprüfung des Nichteintretensentscheides; denn ihre Versicherungsleistungen in Österreich deckten solche Auslagen nicht. 3.Das Kantonale Sozialamt Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe, selbst unter Berücksichtigung des Datums der Gesuchseinreichung in Österreich, die Frist zur Geltendmachung der Mutterschaftsbeiträge nicht eingehalten. Anderslautende Belege habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 30. August 2007. Zu prüfen gilt es, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen zu Recht nicht eingetreten worden ist. 2. a)Gemäss Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Mutterschaftsbeiträge (MSG; BR 548.200) gewährt der Kanton der Mutter oder dem Vater nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf. Art. 8 Abs. 1 MSG besagt, dass die Beiträge bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen sind. Diese Vorschrift hat nicht bloss Ordnungsfunktion, sondern ein Versäumnis der genannten Frist lässt den Anspruch auf die Mutterschaftsbeiträge dahinfallen (VGU U 99 66). Da die Tochter der Beschwerdeführerin am 5. März 2007 geboren wurde, hätte das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge somit spätestens im Juni 2007 eingereicht werden müssen. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe sich bereits im April 2007 an die Voralberger Gebietskrankenkasse gewendet. In welcher Form und mit welchem Begehren wird aber nicht gesagt. Diesbezüglich liegen dem Gericht auch keinerlei Belege vor. Hingegen ist dem Eingangsstempel des schriftlichen Antrags auf Kinderbetreuungsgeld klar zu entnehmen, dass dieser erst am 14. August 2007, somit lange nach Ablauf der genannten dreimonatigen Eingabefrist, bei der Voralberger Gebietskrankenkasse eingegangen ist. Die Anmeldung beim Kantonalen Sozialamt Graubünden erfolgte sogar erst am 30. August 2007 und damit ebenfalls offensichtlich verspätet. b)Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten zu Recht auf das Gesuch um Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen nicht eingetreten, womit die Beschwerde abzuweisen ist. In der Folge braucht somit auch nicht geklärt zu werden, ob aufgrund der weiteren Erfordernisse gemäss Art. 2 lit. a – e MSG

wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber auch zivilrechtlicher Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Kanton Graubünden überhaupt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen besteht. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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