U 07 87
c)In der Folge wurden weitere Abklärungen zum betreffenden Vorfall – samt Alkoholkonsum des Klassenlehrers am fraglichen Abend – getätigt. Am 26.07.2007 fand eine Besprechung zwischen dem Schulleiter ..., dem Schulratspräsidenten ..., dem Rechtskonsulenten ... sowie dem genannten Klassenlehrer, seiner Freundin und dessen Rechtsanwalt ... statt. d)Am 27.07.2007 beschloss der Schulrat sodann, das Anstellungsverhältnis mit dem besagten Klassenlehrer fristlos aufzulösen. Dabei wurde auch geltend gemacht, dass die Unterrichtsmethoden und das Verhalten dieses Klassenlehrers schon früher Gegenstand von Kritik seitens der Eltern gebildet hätten. Nachdem er im Schuljahr 2004/05 einen Schüler geschlagen habe und auch andere körperliche Übergriffe zur Diskussion gestanden hätten, sei mit ihm am 01.07.2005 eine Zielvereinbarung abgeschlossen worden. Die Quintessenz dieser Vereinbarung habe gelautet: „Herr ... unterlässt Handgreiflichkeiten jeglicher Art gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Dies ist eine ultimative Forderung an ihn.“ Der aktuelle Vorfall habe somit eine einschlägige Vorgeschichte. Es seien ihm damals Handgreiflichkeiten jeglicher Art untersagt worden, also jede Art von körperlichem Kontakt, der nicht den gesellschaftlichen Normen entspreche. Selbst wenn man aber von der Darstellung des betroffenen Klassenlehrers ausgehe (Packen der Schülerin an der Schulter), liege eine Handgreiflichkeit vor, die vor dem Hintergrund der klaren Warnung zur fristlosen Entlassung führen müsse. Für den Schulrat stehe indes ausser Frage, dass die von der Schülerin abgegebene Darstellung glaubwürdig sei (Würgen bzw. Umfassen des Halses beidhändig). Die Schülerin habe den Vorfall gegenüber ihrer Mutter, gegenüber den Ärzten Dres. ... und gegenüber der Polizei gleich geschildert. Der Bericht von Dr. ... stimme mit dieser Darstellung überein (Druckschmerzen im Kehlkopfbereich, verspannte und schmerzhafte Muskulatur am Hals beidseits und im Nacken). So oder so wäre eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Gemeinde nicht (mehr) zumutbar gewesen. Es stehe fest, dass dieser Klassenlehrer in der Nacht vom 02. auf den 03.07.2007 aufgrund eines relativ harmlosen Ereignisses völlig die Kontrolle über sich verloren habe. Die Beleidigungen, die er gegenüber den vier Mädchen ausgestossen habe, seien krass herabsetzend und
frauenverachtend. Erschwerend komme hinzu, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe. e)Mit Schreiben vom 30.07.2010 an die Gemeinde ... bezeichnete der beigezogene Rechtsvertreter (RA ...) die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt und er erklärte, sein Mandant biete der Gemeinde weiterhin seine Arbeitsdienste an. 2.Am 21.09.2007 reichte der betroffene Klassenlehrer (Kläger) beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Gemeinde ... (Beklagte) ein mit dem Begehren, es sei diese zu verpflichten, dem Kläger brutto Fr. 130'642.85 zu zahlen, zuzüglich jährlich 5% Verzugszins seit dem 28.07.2007. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Pönalentschädigung in der Höhe von brutto Fr. 18'549.90 zuzüglich jährlich 5% Verzugszins seit dem 28.07.2007 auszurichten. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, auf den eingeklagten Beträgen die ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und bei den zuständigen Sozialversicherungswerken einzuzahlen. Das Klageverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Zur Begründung brachte er vor, dass die Entlassungsverfügung als Rechtsmittelbelehrung den Weiterzug an das Verwaltungsgericht enthalte. Er sei aber der Auffassung, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Klage möglich sei. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei die vorliegende Rechtsschrift als Beschwerde entgegenzunehmen. Der Vorwurf, der Kläger habe die Schülerin gewürgt, werde entschieden bestritten. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger unter der Türe zum Knabenzimmer gestanden sei und ... versucht habe, neben ihm aus dem Zimmer zu rennen. Er habe sie dabei reflexartig an den Schultern abgefangen. Dass die vier Mädchen zu Tode erschrocken seien, erscheine verständlich, da es dunkel gewesen sei, sie etwas Verbotenes im Sinne einer Mutprobe gemacht hätten, sie dieser Mutprobe auf Grund ihres Alters psychisch nicht gewachsen gewesen seien, sie überrascht worden seien und sie gewusst hätten, dass sie eine gerechte, aber harte Strafe erwartete, beispielsweise eine nächtliche Wanderung. Als die Polizei um 01.00 Uhr im Klassenlager eingetroffen sei, hätten die Kinder bereits friedlich geschlafen,
was nicht auf eine Gewalttat schliessen lasse. Die Polizei habe denn auch festgestellt, dass es sich höchstens um eine Bagatelle gehandelt habe und sie hätten auch keine körperlichen Symptome bei der Schülerin festgestellt. Wegen Handgreiflichkeiten sei der Kläger bereits einmal verwarnt worden und diese Verwarnung habe ihm derart Eindruck gemacht, dass er sich unter keinen Umständen etwas habe zuschulden kommen lassen wollen. Die Grenze von dem, was ein Lehrer tun dürfe, liege an der Grenze zum Strafrecht. Der Kläger habe sich aber im Rahmen des allgemein Zulässigen bewegt. Er habe am fraglichen Abend zusammen mit seiner Gefährtin 5 dl Weisswein, 7.5 dl Rotwein und einen Grappa getrunken. Den Weisswein hätten sie sogar zu Dritt getrunken und zwar vor dem Nachtessen. Um 23.30 Uhr habe er kaum mehr Alkohol im Blut gehabt. Das Bündner Personalgesetz (Art. 10) sei auf die fristlose Kündigung anwendbar. Bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung sei der Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet, hier also bis zum 31.08.2008 (12 x Fr. 9'274.95, plus 1 x Fr. 9'714.95 für den Monat August 2007 inkl. Kinder- und Sozialzulage, plus 1 x Fr. 9'628.50 für den 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 130'642.85. Er habe zwar Verständnis für seine sofortige Freistellung; indessen trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung gegeben gewesen seien. Könne die Beklagte diesen Beweis nicht erbringen, sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt. Fraglich sei zudem auch, ob die Beklagte die fristlose Kündigung rasch genug ausgesprochen habe. Der Vorfall habe sich am 02./03.07.2007 ereignet, und die fristlose Kündigung sei erst am 27.07.2007 ausgesprochen worden. Die Beklagte schulde ihm zudem eine Pönalentschädigung (Art. 337c Abs. 3 OR). Eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen erscheine angemessen. 3. a)In der Folge wurde das Klage-/Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens gegen den Klassenlehrer sistiert. b)Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses ... vom 16.02.2009 wurde der besagte Klassenlehrer der Tätlichkeit laut Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene strafrechtliche Berufung mit Urteil vom
27.05.2009 indes gut und es sprach den Gebüssten von der Anklage der Tätlichkeit frei. c)Am 02.10.2009 wurde das Verwaltungsgericht über den Ausgang des Strafverfahrens orientiert und es erfolgte die Aufhebung der Verfahrenssistierung. 4.In der Klageantwort beantragte die Gemeinde (Beklagte) die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Im seinem Entscheid U 06 88 habe das Verwaltungsgericht in Bestätigung der bisherigen Praxis festgehalten, dass die ausserordentliche Kündigung eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine anfechtbare Verfügung sei, deren Rechtmässigkeit ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden könne. Das Gericht habe damals die Klage abgewiesen. Vorliegend gelte das Gleiche. Im Rechtsbegehren sei nicht die Aufhebung der Kündigung beantragt worden, ebenso wenig sei die Feststellung beantragt worden, das Arbeitsverhältnis daure bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an. Zwar werde verlangt, dass die Eingabe allenfalls als Beschwerde behandelt werde. Gegenstand der Beschwerde könne aber nur die Aufhebung der Kündigung sein und ein solches Begehren sei nicht gestellt worden. Die ausserordentliche Kündigung sei im Übrigen rechtskonform. Der Kläger sei früher bereits mehrfach gegenüber Schülern handgreiflich geworden und er sei deswegen bereits ultimativ verwarnt worden. Auf dem fraglichen Schulausflug habe er nun die damals 13 ½ jährige ... gewürgt und aus seinem Kontrollverlust heraus die vier Schülerinnen als „verdammti huere Wiiber“ tituliert und sie in Angst und Schrecken versetzt. Die Klasse habe eine Woche zu früh in die Sommerferien geschickt werden müssen, da sich verschiedene Eltern geweigert hätten, ihre Kinder weiterhin zum Kläger in die Schule zu schicken. Das Kantonsgericht habe den Kläger zwar vom Vorwurf der Tätlichkeit freigesprochen, obwohl der objektive Tatbestand erfüllt gewesen sei, indessen kein Vorsatz habe nachgewiesen werden können. Dieser Freispruch müsse als juristischer Aussetzer bezeichnet werden; denn immerhin habe der Würgevorgang 20 Sekunden gedauert. Die verheerenden Auswirkungen der Tat auf ... und die Authentizität ihres Aussageverhaltens
gingen aus den Expertisen der Psychologin ... und des Arztes Dr. ... sowie aus dem Arztbericht von Dr. ... klar hervor. Verschiedene Mitschüler hätten als Zeugen vor Bezirksgericht den Würgevorgang bestätigt. Und der Kläger habe vor Bezirksgericht bestätigt, dass das Festhalten ca. 20 Sekunden gedauert habe. Im Übrigen habe der Kläger anfänglich den Würgevorgang selber zugegeben, später dann aber vehement bestritten. Es sei klar, dass die begangene Tätlichkeit die fristlose Entlassung gerechtfertigt habe. Ebenso klar sei auch, dass die fristlose Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden sei (BGE vom 29. 08.2009 [8C_170/ 2009]). 5.In der Replik hielt der Kläger fest, dass der angeführte Entscheid U 06 88 nicht einschlägig sei; denn dort sei die fristlose Kündigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen, während hier die Klage noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei. Der Einwand der Gegenpartei, der Kläger habe die Unzulässigkeit der fristlosen Entlassung gar nicht moniert, erweise sich als unbegründet. Aus der Klagebegründung gehe klar hervor, dass der Kläger die fristlose Entlassung als unzulässig erachtet habe. Das Kantonsgericht habe den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit bejaht. Der Kläger müsse daher eingestehen, dass aus objektiver Sicht ein Grund für eine fristlose Verdachtskündigung bestanden habe. Dies werde heute anerkannt. Hingegen werde geltend gemacht, dass die fristlose Entlassung zu spät erfolgt sei. Das Bundesgericht sei in dieser Frage streng und gewähre dem fristlos Kündigenden in der Regel eine Überlegungsfrist von lediglich zwei bis drei Tagen. Andernfalls werde angenommen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. Vorliegend habe sich der Vorfall in der Nacht vom 02. auf den 03.07.2007 ereignet. Der Kläger sei dann zwar sofort freigestellt worden. Danach sei aber zwei Wochen nichts mehr passiert. Folglich habe die Beklagte ihr Recht zur fristlosen Entlassung verwirkt. Zu Unrecht berufe sie sich für die gegenteilige Annahme auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29.08.2009 (8C_170/2009); denn dort sei zuerst noch eine Administrativuntersuchung wegen Mobbings durchgeführt worden, während hier die Sache sofort spruchreif gewesen sei. Die Forderung aus Pönalentschädigung werde auf einen Monatslohn reduziert.
6.In der Duplik bestätigte die Beklagte, dass am Nichteintretensantrag festgehalten werde. Bestritten werde einzig noch die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung. Der Ablauf der Ereignisse zeige aber, dass sie durchaus rechtzeitig gehandelt habe. Am 03.07.2007 sei der Schulleiter (...) vom Kläger in krass verharmlosender Weise von den Vorfällen orientiert worden. Am gleichen Tag habe er Anfragen von betroffenen Eltern erhalten. Am 04.07.2007 sei der Kläger vom Präsidenten (...), Vizepräsidenten (...) des Schulrats sowie vom Schulleiter (...) befragt worden. Gleichentags sei er mit sofortiger Wirkung für den Rest des Schuljahrs freigestellt worden. Am 05. und 06.07.2007 seien weitere Telefonate besorgter Eltern eingegangen. Am 06.07.2007 sei das Schuljahr zu Ende gegangen. Auf den 09.07. 2007 sei eine Sitzung des Schulrates angesetzt worden. Anlässlich dieser Sitzung habe der Schulrat beschlossen, die Suspendierung des Klassenlehrers (Kläger) zu bestätigen. Es sei auch beschlossen worden, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Am 10.07.2007 habe der Schulratspräsident den Kläger telefonisch über diese Beschlüsse orientiert und ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Anlässlich dieses Telefongesprächs sei zudem vereinbart worden, dass er sich zu Beginn der Woche vom 16.07.2007 bezüglich des weiteren Vorgehens beim Schulratspräsidenten melde. Am 18.07.2007 habe sich dann der Rechtsvertreter des Klägers (RA ...) bei der Beklagten gemeldet und dabei Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme verlangt. Am 26.07.2007 habe dann die Besprechung mit dem heutigen Kläger und seinem Anwalt stattgefunden und am 27.07.2007 sei die fristlose Entlassung erfolgt. Es wäre deshalb nicht möglich gewesen, die Entlassung bei seriöser Abklärung und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs schneller abzuwickeln. 7.Am 25.10.2010 wurden der damalige Schulratspräsident (...) und Schulratsvizepräsident (...) noch vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts als Zeugen einvernommen, wobei jeweils beide Rechtsvertreter der Parteien (RA ... für Kläger/RA ... für Beklagte) anwesend waren und Ergänzungsfragen stellen konnten.
8.Am 20.12.2010 führte das Verwaltungsgericht (1. Kammer) auch noch eine mündliche Hauptverhandlung am Gerichtssitz in Chur durch, wobei der Kläger persönlich in Begleitung seines Rechtsanwalts (RA ...) präsent war und sich die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter (RA ...) vertreten liess. Nachdem die Legitimation zur Klage- bzw. Beschwerdeerhebung allseits unbestritten blieb und auf etwelche Vorfragen verzichtet wurde, wurden die mündlichen Parteivorträge durchgeführt. RA ... reichte dabei zu Beginn seiner Ausführungen seine schriftlichen Plädoyernotizen (Beilage 1 im Protokoll) sowie seine Kostennote (Beilage 2) zu den Akten. Die Ausführungen von RA ... wurden darauf sinngemäss protokolliert; ebenso die Replik von RA ... und die Duplik von RA .... Am Ende der Hauptverhandlung reichte RA ... noch den von ihm aus dem französischen übersetzten BGE vom 25.08.2009 (8C_170/2009) mit besonderem Hinweis auf Erwägung 6.2 zu den Akten (Beilage 3). Um 10.50 Uhr war die mündliche Hauptverhandlung zu Ende und das Gericht zog sich danach zur nichtöffentlichen Urteilsberatung zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend stellen sich zwei Rechtsfragen. Zunächst einmal ist die Eintretensfrage zu klären, wobei die Qualifikation des erhobenen Rechtsmittels als Klage nach Art. 63 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) oder als Beschwerde nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG aufgrund der gestellten Rechtsbegehren in der Ersteingabe vom 21.09. 2007 strittig geblieben ist. Zweitens wird materiell- rechtlich noch die Frage der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 27.07.2007 als Folge des Vorfalls anlässlich des Schulausflugs vom 02./03.07.2007 zu entscheiden sein. Der Bestand und die Berechtigung zur fristlosen Kündigung an sich wurden hingegen – nicht zuletzt aufgrund des Strafurteils des Bezirksgerichtsausschusses ... vom 16.02.2009 (Schuldspruch wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB) samt Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 27.05.2009 (ebenfalls Bejahung des objektiven Tatbestands der Tätlichkeit) – in der Zwischenzeit allseits anerkannt (Unzumutbarkeit Weiterbeschäftigung inkl. Entlassung als
Primarlehrer an der betreffenden Gemeindeschule) und stehen im konkreten Fall deshalb auch nicht mehr zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung. 2. a)Nach Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem auch „vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist.“ Das Beschwerdeverfahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG kommt demgegenüber immer dann zum Zuge, wenn „Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts“ angefochten werden. Vorliegend ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei der fraglichen Eingabe vom 27.09.2007 in einer Gesamtschau um eine Kombination zwischen einer Klage und einer Beschwerde handelt. Eine Klage ist es, soweit Entschädigungsforderungen (Ziff. 1-3 im Rechtsbegehren) geltend gemacht wurden; eine Beschwerde ist es aber, soweit die Rechtzeitigkeit und damit letztlich ein Element der Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung (nicht genügende Wahrung des rechtlichen Gehörs; unhaltbares Vorgehen und zu zögerliche Bereinigung der heiklen Angelegenheit durch Vorinstanz) bestritten wurden (vgl. zum Ganzen auch: PVG 2007 Nr. 6, 2005 Nr. 6, 2002 Nr. 3, 2000 Nr. 9). b)Soweit die Vorinstanz (Beklagte/Beschwerdegegnerin) noch in der Duplik unverändert an ihrem Antrag auf Nichteintreten festhielt, erachtet das Gericht diesen Einwand als ungerechtfertigt. Richtig ist dazu zwar, dass sich das in der Eingabe vom 27.09.2007 formulierte Rechtsbegehren (Ziff. 1-3) tatsächlich nur auf die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Kündigung vom 27.07.2007 bezogen hat, weil keine Aufhebung der Kündigung und keine Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt wurden, sondern bereits konkrete Entschädigungsforderungen gestellt wurden. Das Verwaltungsgericht hat in vergleichbaren Fällen (also bei nicht „ganz“ korrekt gestellten Rechtsbegehren) aber seit jeher die Praxis verfolgt, dass nicht bloss auf das formulierte Rechtsbegehren abzustellen ist, sondern dass auch weitere Begehren und Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, welche sich immerhin aus der Begründung einer entsprechenden Eingabe ergeben. Gerade dies kann hier zweifellos bejaht werden, bestritt der
Kläger/Beschwerdeführer in der Erwägung 6 der Eingabe vom Herbst 2007 doch noch „vehement den Vorwurf“, der Grund für die fristlose Kündigung sei das Würgen eines Mädchens im Klassenlager gewesen, womit er implizite eben auch die Rechtmässigkeit seiner sofortigen Suspendierung und späteren (fristlosen) Entlassung als verfehlt bzw. unverhältnismässig rügte. Die Tatsache, dass er kein förmlich einwandfreies Feststellungsbegehren stellte, schadet ihm daher hier nicht; denn die Feststellung der Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung bildet ja gerade erst die Grundlage für die von ihm ausdrücklich gestellten Entschädigungsforderungen. Die Rechtsbegehren (Ziff. 1-3) basieren demnach schon auf der festen Annahme und Vorstellung des Klägers/Beschwerdeführers, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde und deshalb nun – mittels pekuniärer Abgeltungszahlungen – gesühnt werden sollte. Jede andere Betrachtungsweise oder Interpretation der schriftlichen Eingabe vom 27.09.2007 würde zudem auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen, zumal die zeitlichen Vorgaben nach Art. 52 VRG (30-tägige Rechtsmittelfrist nach Kenntnis der Kündigung) für eine Anfechtung vor Verwaltungsgericht in jedem Fall erfüllt worden sind. Auf die Klage nach Art. 63 VRG (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) bzw. auf die Beschwerde laut Art. 49 VRG (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) wird hier daher eingetreten und die Streitsache einer materiellen Prüfung unterzogen. 3. a)In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es im Wesentlichen den Einwand der „Rechtzeitigkeit“ der fristlosen Kündigung und damit die verstrichene Zeitspanne zwischen dem eigentlichen Kündigungsgrund (Vorfall in der Nacht vom 02./03.07.2007) und der rechtsverbindlichen Mitteilung der fristlosen Kündigung (Beschluss des Schulrats vom 27.07.2007) abzuklären und zu entscheiden. Die Kernfrage lautet dabei, ob aufgrund des „Zuwartens“ der Gemeinde von fast einem Monat (Anfangs bis Ende Juli 2007) darauf geschlossen werden kann, dass zunächst die Fortführung des Anstellungsverhältnisses auch seitens der Gemeinde als zumutbar und vertretbar erachtet worden ist. Der Kläger/Beschwerdeführer machte dazu für seinen Standpunkt sinngemäss geltend, dass eine stillschweigende
Vermutung auf Verzicht der fristlosen Kündigung infolge Zeitablaufs anzunehmen sei. b)Zunächst gilt es unter Hinweis auf das hier anwendbare öffentliche Recht festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung laut Art. 10 des kantonalen Personalgesetzes (PG; BR 170.400) analog anwendbar sind. Danach kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden (Abs. 1). Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht (Abs. 2). Vorab ist dabei klarzustellen, dass die Verfahrensvorschriften zwischen einer fristlosen Kündigung im Privatrecht nach Art. 337 OR und derjenigen im öffentlichen Recht laut Art. 10 PG nicht miteinander verglichen werden können. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht für eine Kündigung spielen nur im öffentlichen Recht ein Rolle. Im anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 20.12.2010 erneut zitierten Bundesgerichtsurteil vom 05.08.2009 (BG-Urteil 8C_170/2009 E. 6.2.1) wurde dazu bestätigt, dass Art. 337 OR im öffentlichen Recht nicht anwendbar sei. Im Gegensatz zum Privatrecht erfolgt im öffentlichen Recht vor einer Kündigung immer eine Untersuchung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz), welche eine gewisse Zeit zur Sachverhaltsermittlung benötigt (vgl. auch zur Geltung des öffentlichen Rechts bei vergleichbaren Dienstverhältnissen: VGU U 09 68/79, U 05 108, U 06 135, U 07 32, U 07 45, U 07 95, U 01 137 sowie U 00 42). c)Für die Würdigung und Beurteilung des Einwands der verspäteten fristlosen Kündigung infolge Zeitablaufs von fast einem Monat (Juli 2007) gilt es die Chronologie der Ereignisse im Sommer 2007 festzuhalten. Der massgebliche Vorfall ereignete sich auf dem Schulausflug in der Nacht vom 02. auf den 03.07.2007 (Handgreiflichkeit gegenüber unmündigem Mädchen; verbale Ausfälligkeiten gegenüber drei weiteren Schülerinnen; kurzzeitiger Kontrollverlust) in ... Die ersten Befragungen des fehlbaren Lehrers erfolgten dann bereits am 04.07.2007 durch ein dreier Gremium des örtlich zuständigen Schulrats (Präsident/Vizepräsident und Schulleiter) in ..., was die sofortige
Suspendierung des Lehrers für den Rest des Schuljahrs nach sich zog, wobei das Schuljahr schon am 06.07.2007 endete und die Sommerferien begannen. Nur drei Tage später (also am 09.07.2007) beriet der Schulrat erneut an einer ausserordentlichen Sitzung über diesen Fall, wobei die Freistellung des besagten Klassenlehrers bestätigt wurde. Tags darauf (am 10.07.2007) wurde der fehlbare Lehrer über die Bestätigung seiner Suspendierung vom Schulpräsidenten telefonisch informiert und zur Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Zudem wurde vereinbart, dass sich der Kläger/Beschwerdeführer zu Beginn der Woche vom 16.07.2007 beim Schulrat melde, um das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu besprechen. In Anbetracht dieses Zeitrasters sowie der getätigten Aktivitäten der Beklagten/Beschwerdegegnerin lässt sich nun aber nicht sagen, die bis dahin verstrichene Zeitdauer von knapp zwei Wochen sei unnötig gewesen, um hinreichend Licht ins Dunkel über die genauen Abläufe und Vorkommnisse anlässlich jener Nacht anfangs Juli 2007 (für seriöse Sachverhaltsermittlung im Interesse aller Betroffenen) im Hinblick auf eine allfällige Nichtweiterbeschäftigung des Klägers/Beschwerdeführers zu bringen. Ferner ist weiter erstellt, dass sich der betroffene Lehrer im Zuge der Erstbefragungen vom 04.07.2007 zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfe frei äussern konnte und somit auch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als er ja auch noch zur schriftlichen Stellungnahme vor Erlass der Kündung aufgefordert wurde. Was die Fortsetzung des Abklärungs- und Anhörungsverfahrens betrifft, so geht sowohl aus der Zeugeneinvernahme des Schulratspräsidenten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25.10.2010, S. 2-3) als auch des Schulratsvizepräsidenten (EV-Protokoll vom 25.10.2010, S. 2) übereinstimmend hervor, dass die – anhand der eingegangenen Reaktionen von besorgten Eltern – von Beginn weg sehr heikle Angelegenheit trotz der angelaufenen Sommerferien äusserst zügig vorangetrieben wurde und sich der eigentliche Entlassungsentscheid vom 27.07.2007 in der Folge nur deshalb verzögerte, weil dem Kläger/Beschwerdeführer noch die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu den neuen Erkenntnissen (Arztbericht vom 11.07.2007 Dr. ..., der Würgemerkmale feststellte) zu äussern. Der Kläger/Beschwerdeführer war dann aber infolge Weiterbildung im Unterland
(Ferienwoche ab 16.07.2007) ortsabwesend und daher – ohne Zutun oder Verschulden der Beklagten/Beschwerdegegnerin – auch nicht sofort für weitere Verfahrensschritte der Vorinstanz erreichbar. Darauf (am 18.07.2007) meldete sich der Rechtsvertreter (RA ...) des Klägers/Beschwerdeführers bei der Gemeinde, was schon am 19.07.2007 zur Kontaktaufnahme des Rechtskonsulenten (RA Staub) der Gemeinde mit RA ... führte und schliesslich in der Gesprächsterminvereinbarung vom 26.07.2007 endete. Anlässlich dieser Aussprache – an der der Kläger/Beschwerdeführer in Begleitung des Anwalts (RA ...) persönlich anwesend war und an der er sich nochmals äussern konnte – wurde ihm sodann offen kommuniziert, dass aufgrund der festgestellten Verfehlungen (ärztlicher Nachweis einer Tätlichkeit; Verstoss gegen frühere Zielvereinbarung 2005 betreffend dieselbe Problematik) eine „fristlose Kündigung“ erfolgen werde. Die entsprechende Kündigungsmitteilung datierte dann vom 27.07.2007. Dieser Geschehensablauf zeigt nun aber mit aller Deutlichkeit, dass der Beklagten/Beschwerdegegnerin kein formelles Versäumnis (Zeitbedarf für sorgfältige Abklärung der zu Beginn widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen; Vermeidung rufschädigender Vorverurteilung) oder sonst wie unerklärlich spätes Handeln (mehrfache Anhörung erfolgt) zum Nachteil des Klägers/Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann. Seitens der Gemeinde sind auch zu keinem Zeitpunkt etwelche vertrauensbildenden Massnahmen angeordnet oder getroffen worden, woraus der Kläger/Beschwerdeführerin nun im Nachhinein etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte. Aus der Zeugeneinvernahme des Schulratspräsidenten (EV- Protokoll vom 25.10.2010, S. 4 oben) geht vielmehr eindeutig hervor, dass der Kläger/Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Freistellung (also ab 04.07.2007; bestätigt am 09.07.2007) sogar selbst durchaus mit einer späteren Entlassung rechnete. 4. a)Der Vorwurf/Einwand der verspäteten Aussprechung der fristlosen Kündigung erweist sich damit aber klarerweise als unbegründet und verfehlt, was zur Bestätigung der angefochtenen sofortigen Arbeitsverhältnisauflösung vom 27.07.2007 und zur Abweisung der dagegen erhobenen Klage (keine
Entschädigungsansprüche) bzw. Beschwerde (keine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung) führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG komplett dem Kläger/Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretende Beklagte/Beschwerdegegnerin wird in Übereinstimmung mit Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die Vorinstanz lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage bzw. Beschwerde (Kombination) wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend