Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, U 2007 38
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 07 38 3. Kammer URTEIL vom 23. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1...., geboren 1938, Schweizerbürger und wohnhaft in ..., heiratete am 1. Juni 2005 in ... die kubanische Staatsangehörige ..., geboren am 13. April 1962. ... war am 31. Juli 2004 als Touristin in die Schweiz eingereist. Nachdem ihr Touristenvisum am 30. September 2004 abgelaufen war, hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. Am 23. Juni 2005 reiste sie zurück nach Kuba. Das Gesuch von ... um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine Ehefrau wies die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 24. Januar 2006 mit der Begründung ab, es liege eine Aufenthaltsehe vor. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD), wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2006 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Wiederholung der Befragung der Eheleute an die Vorinstanz zurückgewiesen. Trotz der erneuten Befragung konnte der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht ausgeräumt werden, weshalb die Fremdenpolizei ihre vormals negative Entscheidung mit Verfügung vom 26. Januar 2007 bestätigte und das Gesuch von ... um Familiennachzug ablehnte bzw. die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für ... verweigerte. Gegen diese Verfügung erhob ... wiederum Beschwerde beim JPSD, welche mit Departementsverfügung vom 23. Mai 2007 abgewiesen wurde. Die Aussagen der Eheleute betreffend Art und Weise bzw. Zeitpunkt des Kennenlernens seien widersprüchlich. Von Sommer bis Dezember 2004 hätten sich die Eheleute lediglich einige Male jeweils für ein paar Tage bei ... getroffen. Als Grund für den anschliessenden, zweimonatigen Kontaktabbruch habe Frau ... Herrn ... angegeben, sie sei nach Kuba

zurückgereist. Hätte sie sich jedoch, wie seitens des Beschwerdeführers behauptet, zurückgezogen, um in Ruhe ihre Zukunft zu überdenken, hätte sie dies ihrem zukünftigen Ehemann mitgeteilt, anstatt ihn anzulügen. Weiter seien anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung unterschiedliche Aussagen auf die Frage, seit wann die Eheleute ununterbrochen zusammenlebten, gefallen. Obwohl ... gemäss eigenen Angaben lieber bis im Herbst 2005 zugewartet hätte, sei innert kürzester Zeit, nachdem Frau ... im Februar 2005 wieder aufgetaucht sei, der Heiratsentschluss gefasst worden. Seine Ehefrau habe ihn mit dem Argument des ablaufenden Visums überzeugen können, dass eine gewisse Dringlichkeit vorliege. Bekanntlich habe sich Frau ... aber bereits seit September 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten, womit es zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Touristenvisum mehr gab, welches hätte ablaufen können. Ein weiteres Indiz für eine Aufenthaltsehe sei sodann in der gegenseitigen Unkenntnis über die nächsten Verwandten, den Beruf und die Freizeitgestaltung zu erblicken. In diesem Zusammenhang mute es insbesondere seltsam an, dass der Ehemann nicht einmal Namen und Wohnort der Trauzeugin, der einzigen Verwandten seiner Ehefrau, die in der Schweiz wohne, kenne. Auch über die Wohnsituation seiner Ehefrau in Kuba sei der Ehemann nicht informiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Befragung bereits seit einem Jahr wieder in Kuba lebe. Auch der aussergewöhnlich grosse Altersunterschied der Eheleute von 24 Jahren könne als Indiz für eine Aufenthaltsehe betrachtet werden. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines ehelichen Zusammenlebens von vornherein ausgeschlossen sei, weil Frau ... gemäss eigenen Aussagen keinesfalls in ... bei ihrem Ehemann, sondern lieber im Unterland wohnen möchte und für ... ein Umzug ins Unterland aufgrund seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht in Frage komme. Dass das Ehepaar während der Trennungszeit miteinander telefoniert habe, sei kein Nachweis dafür, dass es Frau ... tatsächlich um das Führen einer Ehe gehe. Die Verbindungsnachweise der Swisscom vermögen den Verdacht auf eine Aufenthaltsehe nicht zu widerlegen, weil diese auch Telefonate in die Dominikanische Republik bzw. nach den Philippinen enthalten würden. Auch die Unterhaltszahlungen seitens von Herrn ... könnten den Verdacht der Aufenthaltsehe nicht entkräftigen. Insgesamt

würden im vorliegenden Fall genügend Indizien für die Annahme einer, zumindest einseitigen, Aufenthaltsehe vorliegen. 2.Gegen die Departementsverfügung vom 23. Mai 2007 liess ... am 12. Juni 2007 durch seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben bzw. sein Gesuch um Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung gutzuheissen, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Detail an die erste Begegnung mit seiner Ehefrau erinnere, könne nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden. Die Art des Kennenlernens über ein Inserat, werde im gesamten Verfahren überbewertet, sei doch die Ehevermittlung heutzutage nichts Aussergewöhnliches mehr. Die Entwicklung der Liebesgeschichte habe sich sodann in dem dafür üblichen Rahmen abgespielt. Ebenso wenig stelle der Umstand, dass die Braut angesichts ihrer fremdenpolizeilich notwendigen Ausreise bereits im Frühsommer 2005 heiraten wollte, ein Indiz für eine Scheinehe dar. Die unvollständige Kenntnis einzelner Namen von geladenen Hochzeitsgästen sei auf die fremdländisch klingenden kubanischen bzw. romanischen Namen zurückzuführen und lasse ebenfalls nicht auf eine Scheinehe schliessen. Die beigelegten Fotos würden viele Fragen, insbesondere auch jene über die familiären Verhältnisse von Frau ... in Kuba, beantworten. Der zweimonatige Unterbruch der Bekanntschaft seitens von Frau ... werde zu Unrecht als starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe qualifiziert. Viel wahrscheinlicher sei, dass Frau ... den Kontakt abgebrochen habe, um den definitiven Schritt in den Hafen der Ehe wohl zu überdenken. Somit sei dies ein Indiz für ihren wirklichen Willen, eine ernsthafte Ehe einzugehen. Weiter werde auch der von der Fremdenpolizei angenommene Umstand, dass Frau ... nach der Hochzeit die eheliche Wohnung in ... sofort verlassen und sich nach Zürich begeben habe, als Indiz für eine Scheinehe gewichtet. Diesbezüglich sei richtig zu stellen, dass Frau ... nach der Hochzeit bis zu ihrer Abreise nach Kuba bei ihrem Ehemann in ... gewohnt habe und, sofern die fremdenpolizeilichen Vorschriften es zuliessen, dies auch heute noch gerne tun würde. Ferner seien auch der Altersunterschied sowie die

sprachlichen Schwierigkeiten kein Indiz für eine Scheinehe. Weiter dürften an die Pläne für die Gestaltung des zukünftigen Zusammenlebens keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Ein Dach über dem Kopf sowie ein minimales Einkommen seien gewährleistet. Ausserdem sei die Ehefrau arbeitswillig bzw. -fähig. Sie würde es bevorzugen, mit ihrem Ehemann ins Unterland zu ziehen, was dieser nicht ausschliesse, und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Eheleute müssten sich hierüber noch einigen, was jedoch erst möglich sei, wenn sie zusammen wären und frei reden könnten. Telefonisch liessen sich diese Fragen nicht lösen. Die ganze Haltung von Frau ..., insbesondere auch ihre Offenheit in Bezug auf den eventuellen Nachzug ihrer Töchter, widerlege faktisch jeden Verdacht, dass die Ehe aus Aufenthaltsgründen geschlossen worden sei. Gegen eine Scheinehe bzw. für eine ernsthafte reelle Ehe spreche die gegenseitige Anhänglichkeit der Eheleute, die trotz der absoluten Trennung mittlerweile über mehr als zwei Jahre angedauert habe. Dies würden insbesondere die häufigen Telefonate sowie die namhaften Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Ehefrau bzw. ihre Verwandten nach Kuba belegen. Ein weiterer Beweis für den Ehewillen beider Eheleute sei ihre Beharrlichkeit und ihr Wille, für die Ehe zu kämpfen. Gesamthaft betrachtet seien die Indizien nicht genügend gravierend und überzeugend, um eine gültig geschlossene Ehe zwischen zwei mündigen Personen als ungültig und simuliert zu qualifizieren, vielmehr sei dem, hier zwar nicht relevanten, Grundsatz „in dubio pro matrimonio“ Beachtung zu schenken. Bezogen auf den Beschwerdeführer, sei ihm die einmalige Chance zu gönnen, eine Frau zu bekommen und mit ihr zusammenzuleben. Was die Frau anbelange, sei ihre Bereitschaft, mit einem älteren Mann in bescheidenen Verhältnissen zusammenzuleben, wohlwollend zu berücksichtigen. Selbst wenn die “Swissness“ eine gewisse Rolle spiele, sei zu bedenken, dass auch unter Schweizern nicht jede Heirat aus lauter Liebe erfolge. Zudem stehe die Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten, widerruflichen Bedingungen. 3.Das JPSD schliesst in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Departementsverfügung vom 23. Mai 2007 bzw. die dieser zugrunde liegende Verfügung vom 26. Januar 2007. Beschwerdethema bildet die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht unter Hinweis auf das Bestehen einer Scheinehe abgelehnt wurde. 2. a)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG; SR 142.20) hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht allerdings dann, wenn eine Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Davon erfasst ist die sogenannte einverständliche bzw. einseitige Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe, bei der beide Eheleute bzw. ein Ehegatte von vornherein keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern geschlossen wurde und nicht der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt zu erbringen, sondern kann nur durch Indizien geführt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Indizien etwa darin zu erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre. Weitere Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe können in den Umständen und der kurzen Dauer der Bekanntschaft, im Fehlen einer Wohngemeinschaft oder in der Vereinbarung eines Heiratsgeldes erblickt werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten. Ein derartiges Verhalten kann auch lediglich vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289, 294 f. mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur; BGE 127 II 49, 55 ff.). b)Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen eine umfassende Abwägung der für bzw. gegen eine Aufenthaltsehe sprechenden Indizien vorgenommen und diese im Gesamtzusammenhang richtig gewürdigt haben. Nachdem die ersten Einvernahmen der Eheleute durch die Fremdenpolizei als ungenügend erachtet worden waren, erfolgte eine zweite, eingehende Befragung. Auf eine nochmalige Befragung kann daher verzichtet werden. 3. a)Fest steht, dass die derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers als kubanische Staatsangehörige ohne die Eheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangt hätte. Dies bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Sodann finden sich in den Einvernahmeprotokollen der Eheleute erwiesenermassen widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Art und Weise des Kennenlernens sowie der Weiterentwicklung ihrer Bekanntschaft. Diese Widersprüche würden beim Vorliegen einer Liebesheirat bestimmt nicht in so auffälliger Weise vorkommen. Erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, das Zustandekommen der Bekanntschaft aufgrund eines Inserates in der Glückspost habe im Verfahren unberechtigterweise eine Hauptrolle gespielt, ist dem entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dem Umstand, ob eine Ehevermittlung vorliege oder nicht, keine Bedeutung für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe zukomme. Angesichts der Tatsache, dass sich die Eheleute von Sommer bis Dezember 2004 nur sehr sporadisch jeweils für ein paar Tage getroffen hatten und in den Monaten Januar und Februar 2005 gar kein Kontakt stattfand, hatten sie kaum Zeit, sich bis zur Hochzeit am 1. Juni 2005 richtig kennenzulernen. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich die Eheleute aufgrund von erheblichen Sprachschwierigkeiten kaum verständigen können.

Die kurze Bekanntschaftszeit vor der Heirat ist ebenfalls als Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu betrachten. Als weiteres, äusserst gewichtiges Indiz ist die Aussage des Beschwerdeführers zu gewichten, wonach er bis im Herbst 2005 mit der Heirat habe zuwarten wollen, jedoch von seiner Ehefrau überzeugt worden sei, den Bund der Ehe bereits im Frühsommer 2005 zu schliessen, weil sie sonst die Schweiz ohne Aussicht auf Wiedereinreise hätte verlassen müssen. Weiter mutet die mehrmonatige, grundlose Abwesenheit von Frau ... mitten in der Zeit des Kennenlernens bereits für sich allein seltsam an. Äusserst befremdend wirkt jedoch zusätzlich, dass sie ... fälschlicherweise angab bzw. ihn im Glauben liess, sie sei in dieser Zeit nach Kuba gereist, obwohl sie sich weiterhin in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, Frau ... habe den Kontakt abgebrochen, um vor dem definitiven Schritt in die Ehe mit sich selbst ins Reine zu kommen. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die Ansicht des Beschwerdegegners zu teilen und dieses Verhalten als weiteres Indiz für eine Aufenthaltsehe zu werten. Dass ... keine engere Beziehung zu der einzigen, in der Schweiz wohnhaften Verwandten seiner Ehefrau pflegt und nicht einmal deren Namen und Wohnort kennt, obwohl sie bei der Hochzeit Trauzeugin war, mutet ebenfalls seltsam an. In Anbetracht dessen erscheint die Behauptung, er habe Kontakt zu Verwandten ausserhalb Kubas gepflegt, umso unglaubwürdiger. Wie den Telefonauszügen der Swisscom zwar zu entnehmen ist, fanden Telefonate in die Dominikanische Republik und nach den Philippinen statt, ob dabei tatsächlich Verwandte von Frau ... kontaktiert wurden, ist hingegen nicht erwiesen. Als wohl wesentlichstes Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist jedoch der fehlende Wille, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zu gründen, zu qualifizieren. Bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die Eheleute hätten im Frühjahr 2005 zusammengelebt und würden dies auch heute noch gerne tun, kann daraus, gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Demgegenüber sind die konkreten Pläne für die Gestaltung des künftigen Zusammenlebens vor Augen zu halten. Wie aus den Befragungen eindeutig hervorgeht, ist es für Frau ... unvorstellbar, in ... zu wohnen. Nicht das

Zusammenleben mit ihrem Ehemann, sondern vielmehr der Wunsch, in Zürich einer Arbeit nachzugehen, steht bei ihr im Vordergrund. Für Herrn ... seinerseits kommt ein Wohnortwechsel ins Unterland nicht in Frage, was in Anbetracht der bisherigen Lebensweise bzw. mangels deutscher Sprachkenntnisse verständlich ist. Seitens von Frau ... wäre es jedoch im Falle einer tatsächlichen Liebesheirat durchaus denkbar gewesen, in der näheren Umgebung ihres Ehemannes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. b)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in derart auffallender Weise häufen, sodass klarerweise von einer Aufenthaltsehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG auszugehen ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bzw. sein Appell, „einem alten Mann einmal im Leben die einmalige Chance zu geben, eine Frau zu bekommen und mit ihr zusammenzuleben“, nichts zu ändern. Demzufolge ist der Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verneinen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner entfällt gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG. 5. a)Gemäss Art. 76 VRG kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung (vgl. Art. 77 VRG) ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt (Abs. 3). Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde. Eine Partei sollte also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129, 135 f.; BGE vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; BGE vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). b)Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers zwar hinreichend erstellt und zu bejahen, der Gesuchsteller bzw. sein Anwalt hätte aber erkennen müssen, dass die Beschwerde zum vornherein keine Erfolgschancen habe und aussichtslos sein würde. Folglich besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, und das betreffende Gesuch wird abgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.1'276.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt ... wird abgewiesen.

Zitate

Gesetze

4

ANAG

  • Art. 7 ANAG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5