Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2006 57
Entscheidungsdatum
24.08.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 06 57 2. Kammer URTEIL vom 24. August 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kostengutsprache Drogentherapie 1.Im Oktober 2005 zog die damals 24-jährige, drogensüchtige, seit Sommer 2004 arbeitslose ... (geb. 31.03.1981) in die Gemeinde ..., wo sie sich eine kleine Wohnung mietete. Zuvor hatte sie mehrere Entzugskuren in der Klinik ... - ohne Erfolg - absolviert. Im Februar 2006 gelangte der kantonale Sozialdienst für Suchtfragen, Chur, auf Veranlassung der in .../SG wohnhaften Mutter (...) an die neue Wohnortsgemeinde ihrer Tochter mit dem Gesuchsbegehren um Kostengutsprache für eine „stationäre Therapie“ in dem dafür als sehr geeignet eingestuften „Institut für Sozialtherapie in .../AG“, wobei die Aufenthaltsdauer rund 12-18 Monate betragen hätte und der Tagesansatz auf Fr. 320.-- beziffert wurde. Im Mai 2006 lud die Gemeinde ... die Eltern samt besagter Tochter zu einem klärenden Gespräch ein. Gestützt auf die damals erhaltenen Informationen entschied sie mit Verfügung vom 22. Mai 2006, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme ablehne, da sie zur Überzeugung gelangt sei, dass es der betreffenden Person bisher am erforderlichen Willen (fehlende Motivationsbereitschaft) sowie der inneren Einstellung (kein eindeutiges Bekenntnis für Drogenabstinenz) gefehlt habe, um mit vernünftigen Erfolgschancen eine derart kostspielige Therapieform am besagten Ort auf Kosten der Gemeinde bezahlen zu können. 2. a)Dagegen erhob die erwähnte Mutter für ihre Tochter am 29.05.2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der Kostenübernahme für die dringend benötigte Langzeittherapie zu Gunsten ihrer Tochter durch die Vorinstanz. Zur Begründung führte sie hauptsächlich

an, dass ihre Tochter nachweislich sehr motiviert sei, die ihr aufgezeigte Chance für eine Rückkehr „ins normale Leben“ mittels Absolvierung jener stationären Therapie nun zu packen und so wieder gesund und einsatzfähig zu werden. Im festen Glauben, dass ihr dies gelingen werde, habe sie ihre Wohnung gekündigt und sei zurzeit ohne festen Wohnsitz. b)Mit zwei Nachträgen vom 30.05. und 20.06.2006 liess der Sozialdienst für Suchtfragen namens und im Auftrag der seit 2004 nachweislich überdies auf Sozialhilfe angewiesenen Tochter noch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtspflege vor Gericht beantragen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Rekursgegnerin) die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei nicht einzutreten; andernfalls sei es abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Gesuchstellerin ihre Wohnung schon im April 2006, also nach ca. 6 Monaten, wieder aufgelöst und ihre Möbel bei den Eltern (.../SG/Mutter) bzw. (.../GR/Vater) eingestellt habe, womit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2006 gar kein Unterstützungswohnsitz mehr in der Ortsgemeinde vorgelegen habe und sie darum auch nicht (mehr) zur Kostengutsprache für die beantragte Therapie im Unterland verpflichtet gewesen sei. Hinzu käme, dass ihr unsteter Lebenswandel (7 Wohnorts-/Aufenthaltswechsel in nur 8 Jahren [1998-2006]) sowie die bisher allesamt fehlgeschlagenen Drogenentzugskuren berechtigte Zweifel am Willen und an der Bereitschaft für einen erfolgreichen Aufenthalt in jener teuren Entzugsstation ergeben hätten, was den Steuerzahlern nicht zumutbar gewesen wäre. Zum Nichteintretensantrag betreffend unentgeltliche Prozessführung [UP] führte sie an, dass der eingeschaltete Sozialarbeiter für Suchtfragen ohne Vollmacht gehandelt habe, weshalb seine Handlungen nichtig seien und keine Entschädigung geschuldet sei. Zum Antrag auf Abweisung der UP ergänzte sie, dass der Rekurs von Beginn weg als grundlos bzw. aussichtslos hätte bewertet werden müssen, womit eine UP zudem ungerechtfertigt wäre.

4.Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse. Im Juli und August 06 gingen noch zwei Briefe der PDG (Klinik ...) und eine Therapieplatzbestätigung der Heilstätte (.../AG) beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) hat eine Bedürftige ihren Unterstützungswohnsitz grundsätzlich dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Laut Art. 9 Abs. 1 ZUG verliert die Bedürftige ihren bisherigen „Unterstützungswohnsitz“, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht. Der Gesetzgeber wollte damit interkantonal klarstellen, dass eine bedürftige Person im Sinne von Art. 2 ff. ZUG nicht an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo sie sich gerade aufhält - und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Anspruch auf Unterstützung hat (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, S. 35 bzw. Rz. 27, zum Wohnortsprinzip). Der Unterstützungswohnsitz dient demzufolge der Bestimmung und Abgrenzung des jeweils im Einzelfall zuständigen (fürsorgepflichtigen) Gemeinwesens (a.a.O. S. 61, Rz 89). Nach der Lehre und Rechtsprechung gelten dabei speziell folgende Kriterien als Indizien oder Anhaltspunkte für die Bejahung eines derartigen Wohnsitzes: Wenn die Begleitumstände der Aufenthaltsbegründung und die subjektive Absicht ernsthaft auf einen dauernden Verbleib (mindestens sechs Monate am neuen Wohnort) schliessen lassen, wobei nachträgliche Äusserungen und Beteuerungen der Gesuchsteller kritisch zu würdigen sind; ferner wenn bisher ein unsteter Lebenswandel vorlag und keine anderen Elemente auf eine Stabilisierung hindeuten; wenn eine Mietwohnung oder ein Haus bezogen wurde (tatsächlicher Aufenthalt) oder wenn andere triftige Gründe auf ein Bestehen des Lebensmittelpunkts am neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsort glaubhaft hinweisen (a.a.O., S. 73, Rz 108). Im Gegensatz zur Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes laut Art. 24 ZGB dauert der „Unterstützungswohnsitz“ nach ZUG bei einer Wohnsitzaufgabe ohne

Begründung eines neuen Wohnsitzes jedoch nicht fiktiv fort, was bei einem Wegzug den Verlust des Unterstützungsanspruchs zur Konsequenz hat. b)Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Gesuchstellerin im Oktober 05 in die betreffende Ortsgemeinde umzog, ihre kleine Mietwohnung indes bereits am 26. April 2006 nach nur knapp sechs Monaten wieder aufgab, wobei sie ihre Möbel und Effekten bei den Eltern in ... (Mutter) bzw. in ... (Vater) einstellte, um möglichst rasch – nach erfolgter Kostengutsprache – die Langzeittherapie in .../AG antreten zu können. Dieser Sachverhalt wurde sowohl im Rahmen der Aussprache im Mai 06 vor der Gemeindebehörde als auch im Rekurs selbst (z.Zt. ohne festen Wohnsitz) noch ausdrücklich bestätigt, weshalb für das Gericht kein Zweifel besteht, dass zum allein massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung am 22. Mai 2006 auch kein „Unterstützungswohnsitz“ mehr im Sinne der eingangs zitierten Art. 4 und Art. 9 ZUG zu Gunsten der Gesuchstellerin bestand. Die Vorinstanz war daher bereits aus Zuständigkeitsgründen nicht verpflichtet, eine Kostengutsprache für die sich seit Ende April 06 aktenkundig nicht mit der Absicht eines dauernden Verbleibs (Lebensmittelpunkt) in ihrer Gemeinde aufhaltenden Gesuchstellerin zu gewähren. Mit der Kündigung ihrer Mietwohnung (Schlafstätte) und deren tatsächlicher Räumung Ende April 06 verwirkte sie auch ihren Anspruch, von der für sie seit Herbst 05 neu auch fürsorgerechtlich zuständigen Ortsgemeinde bzw. Vorinstanz materiell unterstützt zu werden. Daran ändert auch nichts, dass die übrigen Voraussetzungen für eine behördliche Unterstützungspflicht (Bedürftigkeit; Notsituation; Beweis der Ernsthaftigkeit für Erlangung der angestrebten Suchtfreiheit; Drogenabstinenz usw.) anhand der ein- und nachgereichten Arzt- und Klinikberichte sicherlich hätten bejaht werden können. An der formellen Unzuständigkeit der Vorinstanz betreffend Kostengutsprache (Mai 06) vermag selbst die kritisierte Zeitspanne ab Gesuchseinreichung (Febr. 06) nichts zu ändern, da die Vorinstanz angesichts der auf sie zukommenden Mehrkosten in der Grössenordnung von ca. Fr. 150'000.-- berechtigt war, noch genauere Informationen über den früheren Lebensstil (Bemühungen für Drogenentzug) einzuholen, was jene Behandlungsfrist (2 Mt.) erklärt.

c)Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz (Wegfall Unterstützungswohnsitz Ende April 06) betreffend Kostengutsprache für die Langzeittherapie abgewiesen wird.

2.Zum „Armenrechtsgesuch“ betreffend unentgeltlicher Prozessführung einschliesslich professioneller Verbeiständung auf Kosten des Staats (Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei zunächst auf die höchstrichterliche Bundesgerichtsrechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung eines Rekurses nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten namentlich solche Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). In Anbetracht der an sich überzeugenden Bemühungen für eine rasche Drogenfreiheit (Arzt- /Klinikberichte) und der erstellten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ab 2004/05 (vgl. öffentlich-rechtliche Unterstützungsverfügungen vom 22.08., 07.11.2005 und 10.02.2006) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Rekurs bzw. das darin gestellte Begehren keineswegs zum vorneherein als „aussichtslos“ im Sinne der für die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung entwickelten Kriterien taxiert werden muss, weshalb jene Rechtswohltat vorliegend gewährt wird. Dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird daher entsprochen. 3.Aufgrund der gesamten Begleitumstände sowie der enormen Tragweite dieses Entscheids für die mittellose Gesuchstellerin rechtfertigt es sich im Einzelfall ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) zu verzichten.

Aus demselben Grund entfällt auch die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung an die Vorinstanz. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird entsprochen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt.

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