RBOG 2022 Nr. 34
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Anpassung des informellen Dispositivs im Berufungsverfahren bei einem offensichtlichen VersehenArt. 83 StPO Die Entschädigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 4'525.00. Da er zur Hälfte obsiegt, hat der Staat ihn mit Fr. 2'262.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im informell versandten Dispositiv wurde irrtümlich die gesamte Entschädigung zugesprochen. Dieses offensichtliche Versehen im informell versandten Urteilsdispositiv ist entsprechend anzupassen[1].Obergericht, 1. Abteilung, 10. März 2022, SBR.2021.74Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 22. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat (7B_282/2022).[1] Vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO
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