RBOG 2016 Nr. 24
RBOG 2016 Nr. 24
Schlag mit einem Kindertrottinett gegen den Kopf eines Kindes; versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Art. 111, 12, 22 StGB)
Das Bezirksgericht ging davon aus, der Berufungskläger habe seinen 12-jährigen Sohn für eine Lüge bestrafen wollen. Dafür habe er ein dreirädriges Kindertrottinett behändigt und den Sohn damit gegen den Hinterkopf geschlagen. Das Kind habe durch den Schlag einen Impressionsbruch mit einer Absenkung von neun Millimetern sowie ein zerebrales Kontusionsödem und kleine Parenchymblutungen erlitten. Neben dieser direkten Hirnschädigung sei der an der Hirnoberfläche verlaufende venöse Blutleiter im Bereich der Schädelverletzung eingeengt worden. Aufgrund dieses Befunds sei von einer Beeinträchtigung des Blutflusses im Schädelinnern ausgegangen worden, weshalb das Kind operiert worden sei. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger den Tod seines Sohns in Kauf genommen, auch wenn keine objektiven Anzeichen erkennbar seien, dass er seinen Sohn vorsätzlich habe töten wollen. Das Kind sei seinem Vater aber sowohl körperlich als auch situationsbedingt komplett unterlegen und ausgeliefert gewesen. Der Berufungskläger mache zwar geltend, er sei wegen der Lüge seines Sohns sauer geworden und habe selber nicht gewusst, was er mache. Dem widerspreche aber das Nachtatverhalten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger habe mithin überlegt und kontrolliert gehandelt und das von den Kindern mehrfach beschriebene Züchtigungsritual vollzogen. Der Berufungskläger habe dabei in keiner Weise voraussagen können, ob die Intensität seines Schlags zum Tod seines Sohns führe oder nicht. Er habe nämlich seinen Schlag weder kontrollieren noch dosieren können. So sei es letztlich dem Zufall überlassen gewesen, ob die Verletzung und Beeinträchtigung des Blutflusses im Schädelinnern zu einer tödlichen Hirnschädigung führe oder nicht. Zusammenfassend könne das Handeln des Berufungsklägers vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der nahen Möglichkeit des Todes seines Sohns interpretiert werden. Es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass das Kind überhaupt noch lebe.
a) Das Opfer erlitt durch den Schlag des Berufungsklägers einen Impressionsbruch (geformte Eindrückung des knöchernen Schädels) mit einer Absenkung von 9 mm und einer Breite von 24,5 mm sowie ein Kontusionsödem (Ansammlung von Gewebsflüssigkeit im Weichgewebe am Anprallort) mit kleinen Parenchymeinblutungen (Einblutungen ins Hirngewebe) von 6 x 7 mm Durchmesser sowie eine deutliche Pelottierung (Einengung) des Sinus sagittalis superior (venöser Längsblutleiter zur Hirnoberfläche). Dem Operationsbericht lässt sich überdies entnehmen, dass der eingedrückte Anteil ungefähr 5 x 5 cm messe. Die operative Aufrichtung des Impressionsbruchs habe sich schwierig gestaltet, so dass die grossen Fragmente erst hätten entfernt und anschliessend eine Knochenverbindung mit Titanplättchen habe durchgeführt werden müssen. Während der Operation sei es zu grösseren Blutungen aus den im Schädeldach verlaufenden Venen gekommen, so dass die Konzentration des roten Blutfarbstoffs deutlich abgesunken und bereits klinisch relevant geworden sei. Das Gutachten des IRM führte sodann aus, die dokumentierten Verletzungen im Schädelinnern hätten ohne neurochirurgische Versorgung aller Wahrscheinlichkeit nach in den Zustand einer vital bedrohlichen Gesundheitsschädigung, die jederzeit auch hätte tödlich enden können, geführt. Daher sei das festgestellte Schädel-Hirntrauma aus rechtsmedizinischer Sicht als potentiell lebensgefährlich zu bewerten. Das Kind sei jedoch allzeit kreislaufstabil und bei vollem Bewusstsein gewesen. Eine akute Lebensgefahr infolge der Verletzung lasse sich somit nicht ableiten. Auf die Fragen der Staatsanwaltschaft, weshalb die Operation erforderlich gewesen sei, und was die Folgen gewesen wären, wenn nicht operiert worden wäre, antworteten die Gutachter, die Operation sei in erster Linie zur Anhebung des Knochenfragments erforderlich gewesen. Gemäss klinischen Angaben sei das Fragment mehr als 1 cm tief in das Schädelinnere eingedrückt gewesen, was zu einer Verschiebung und Abplattung des grossen venösen Blutleiters geführt habe. Aufgrund dieses Befunds habe von einer Beeinträchtigung des Blutflusses im Schädelinnern ausgegangen werden müssen, die jederzeit zu einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Hirnschädigung hätte führen können. Primäre und sekundäre Hirnschäden könnten je nach Art und Ausprägung reversible oder irreversible neurologische Ausfallerscheinungen zur Folge haben oder zum Tod durch zentrales Regulationsversagen führen. Der Ausgang sei im Moment der Traumatisierung nicht vorhersehbar. Weiter führten die Gutachter aus, das beim Opfer festgestellte Schädel-Hirn-Trauma sei als potentiell lebensgefährlich zu bewerten. Es hätte ohne die neurochirurgische Versorgung aller Wahrscheinlichkeit nach in den Zustand einer vital bedrohlichen Gesundheitsschädigung geführt und jederzeit auch tödlich enden können.
b) Aufgrund der ausgewiesenen Verletzung des Opfers, die jederzeit zu einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Hirnschädigung hätte führen können, ist dem Berufungskläger – mangels Erfolgseintritts – in objektiver Hinsicht eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung vorzuwerfen. Das von der Verteidigung angeführte Urteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 ist hier nicht vergleichbar, da das Opfer in jenem Fall ein junger Erwachsener war. Hier fand die Gewaltanwendung gegenüber einem Kind, das dem Berufungskläger schutz- und wehrlos ausgeliefert war, statt.
b) Die Verteidigung machte ferner geltend, die Vorinstanz habe den Umstand, dass das Kind beim Schlag die Hände über dem Kopf gehalten habe und just in dem Moment, als der Berufungskläger geschlagen habe, den Kopf nach unten gebeugt und die Hände vor den Augen verschränkt, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es ist nicht erstellt, dass der Knabe beim Schlag die Hände über dem Kopf hielt. Laut seinen Aussagen streckte er die Arme in die Höhe und hielt sich die Hände vor die Augen, im Moment als der Berufungskläger zuschlug. Das Opfer machte diesen Bewegungsablauf an der Videobefragung und an der Tatrekonstruktion mehrfach vor. Auch seine beiden Schwestern zeigten an der Videobefragung die Körperhaltung dieses Rituals. Beide knieten sich hin und streckten die Arme parallel zur Körperachse in die Höhe. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Opfer die Arme erst gestreckt in die Höhe und sich kurz vor dem Aufprall die Hände schützend vor die Augen hielt. Zudem wären die Hände bei einem möglichen Aufprall des Trottinetts ebenfalls verletzt worden, was aber in den Akten nicht dokumentiert ist. Folglich kann der Berufungskläger nicht zu seinen Gunsten ableiten, das Opfer habe seinen Kopf mit seinen Händen geschützt. Die Vorinstanz hielt im Übrigen zu Recht fest, aus dem Umstand, dass das Opfer seine Hände vor dem Aufprall des Trottinetts auf seinem Kopf nach unten genommen habe, vermöge der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Berufungskläger habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der vor ihm kniende Knabe zu jeder Zeit optimal und effizient den Kopf schützen könne.
c) Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht auch den subjektiven Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung.
Obergericht, 1. Abteilung, 19. September 2016, SBR.2016.23
Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_149/2017).
[1] Vgl. BGE vom 20. Mai 2016, 6B_221/2016, Erw. 3.2
[2] Vgl. BGE vom 25. November 2015, 6B_73/2015, Erw. 1.3.3