RBOG 2012 Nr. 5
RBOG 2012 Nr. 5
Einberufung einer Generalversammlung nach Einleitung der Liquidation (Art. 699 Abs. 3 und 736 ff. OR)
b) Die Einzelrichterin wies das Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ab; der Aktionär führte dagegen Berufung.
b) Es macht in der Tat keinen Sinn, einem Begehren auf Einberufung einer Generalversammlung stattzugeben, wenn mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass der angestrebte Beschluss rechtlich keinen Bestand haben wird. Inwieweit die Prüfungsbefugnis des Richters bei einem Begehren um Einberufung einer Generalversammlung geht, kann letztlich aber offen gelassen werden, da das Verhalten des Berufungsklägers auch rechtsmissbräuchlich ist.
b) Der Berufungskläger machte geltend, mit BGE 123 III 473 sei der Liquidationszweck völlig neu umschrieben worden. Er diene vorab der Gewinnoptimierung. Die Befugnisse der Generalversammlung würden durch die Auflösung und den Eintritt in das Liquidationsverfahren nicht beschränkt. Aufgrund der Möglichkeit des Widerrufs der Liquidation sowie des dadurch erweiterten Liquidationszwecks würden sich die Kompetenzen der Generalversammlung im Vergleich zur Auffassung der Vorinstanz erheblich erweitern. Dieser Auffassung steht an sich schon der Gesetzeswortlaut von Art. 739 Abs. 2 OR entgegen. Zudem dürfte in der Regel der Liquidationszweck, mithin die Erzielung eines möglichst grossen Liquidationsergebnisses, ohne weiteres neben dem in den Statuten genannten Gesellschaftszweck bestehen können[8]. Ferner hat der vom Berufungskläger zitierte BGE 123 III 473 ff. entgegen seiner Auffassung nichts am Liquidationszweck geändert. Das Bundesgericht machte sich lediglich die Auffassung der Lehre zu eigen, es müsse die Möglichkeit eines Liquidationswiderrufs durch die Generalversammlung gegeben sein, so lange der Aktiv- und Passivbestand (durch Versilberung und Schuldenrückzahlung) noch nicht zu einem wesentlichen Teil verschwunden und mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen worden sei[9].
c) Im vorliegenden Fall ist ein Widerruf der Liquidation nicht mehr möglich, selbst wenn das Vermögen noch nicht verteilt wäre. Gemäss der von der Generalversammlung genehmigten Liquidations-Schlussbilanz stehen den Aktiven Passiven in derselben Höhe gegenüber. Das Aktienkapital und die Reserven wurden durch den Verlustvortrag verzehrt. Bereits aus diesem Grund müsste die Aktiengesellschaft, falls die Generalversammlung die Liquidation widerrufen sollte, unverzüglich konkursamtlich liquidiert werden, weil kein Aktienkapital mehr vorhanden wäre. Der Handelsregisterführer könnte einer solchen Änderung der Eintragung mangels Nachweises des entsprechenden Aktienkapitals nicht entsprechen. An diesem Umstand ändert auch die Tatsache nichts, dass zwei Prozesse gegen die Aktiengesellschaft hängig sind. Es handelt sich einerseits um dieses Verfahren und andererseits um ein solches betreffend Auszahlung von Dividenden. Würde in letztgenanntem Verfahren der Berufungskläger obsiegen, hätte dies lediglich zur Folge, dass auch die noch vorhandenen Aktiven für die Dividendenausschüttung Verwendung finden müssten und damit nicht mehr zur Verteilung herangezogen werden könnten.
d) Die Ausführungen des Berufungsklägers über den Zweck der Liquidation vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Liquidation bis auf die Verteilung der restlichen Aktiven grundsätzlich abgeschlossen ist. Zudem genehmigte die Generalversammlung die entsprechende Liquidations-Schlussbilanz vom 30. September 2009. Ob diese Genehmigung zu Recht erfolgte, kann und darf nicht geprüft werden, da der Berufungskläger die entsprechenden Beschlüsse nicht im Sinn von Art. 706 OR innert der Frist von zwei Monaten[10] anfocht. Damit sind sämtliche Rechnungen bis 30. September 2009 definitiv genehmigt, und darüber kann die Generalversammlung keine Beschlüsse mehr fassen.
e) Dem Protokoll der Generalversammlung kann ferner entnommen werden, dass der Berufungskläger bereits damals eine Sonderprüfung beantragte. Dieser Antrag wurde jedoch nicht zur Abstimmung gebracht. Auch diesbezüglich hätte der Berufungskläger die Generalversammlungsbeschlüsse anfechten können und müssen. Abgesehen davon verbleibt nach Abnahme der Liquidations-Schlussbilanz kein Raum mehr für eine Sonderprüfung. Dem Berufungskläger geht es offensichtlich nur darum, die verpassten Anfechtungsfristen durch neuerliche Beschlüsse über bereits im Zusammenhang mit der Abnahme der Liquidations-Schlussbilanz behandelte Geschäfte wieder aufleben zu lassen. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz dieses Verhalten aber als rechtsmissbräuchlich.
Obergericht, 1. Abteilung, 15. Februar 2012, ZBR.2011.106
[1] BGE vom 4. Juni 2002, 4C.272/2001, Erw. 5.2
[2] Dubs/Truffer, Basler Kommentar, Art. 699 OR N 18
[3] Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.A., § 12 N 71c ff.
[4] Verbot unnützer Rechtsausübung, widersprüchliches Verhalten, Zweckentfremdung von Normen; vgl. Gehri, Basler Kommentar, Art. 52 ZPO N 4 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 86 N 1b
[5] Stäubli, Basler Kommentar, Art. 738 OR N 3 mit Hinweisen; Böckli, § 17 N 23
[6] Böckli, § 17 N 25; Stäubli, Art. 745 OR N 3 f.
[7] Böckli, § 17 N 28 Ziff. 5; Stäubli, Art. 745 OR N 5
[8] Vgl. Stäubli, Art. 738 OR N 3 (2. Absatz)
[9] Böckli, § 17 N 9 mit Hinweisen
[10] Art. 706a OR