RBOG 2012 Nr. 33
RBOG 2012 Nr. 33
Nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen: Verschulden; Bedeutung von Bussenkatalogen (Art. 90 Ziff. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 SVG; Art. 47 StGB)
b) Die Vorinstanz sprach X der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit schuldig und reduzierte die von der Staatsanwaltschaft verhängte Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 200.00. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
b) In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden haben sich namentlich im Bereich der Verkehrsregelverletzungen Tabellen zur Bussenbemessung etabliert. Diese dienen einerseits der effizienten Handhabe der Bussenberechnung und andererseits der einheitlichen Rechtsanwendung[4]. Bei der Strafzumessung kann sich die Staatsanwaltschaft allerdings nur sehr beschränkt auf Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz oder ähnliche Richtlinien zur Strafzumessung berufen. Das Obergericht hat es stets abgelehnt, auf solche Richtlinien abzustellen; sie mögen zwar als Referenzgrössen herangezogen werden, doch bleiben die individuellen Strafzumessungsfaktoren für die konkrete Tat eines bestimmten Täters entscheidend[5]. Der Grundsatz der Individualisierung führt im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichheit. Sie reicht für sich allein nicht aus, um einen Ermessensmissbrauch anzunehmen[6]. Die Strafzumessung nach den im StGB vorgesehenen Beurteilungsmerkmalen ist wesentlich wichtiger als die Übereinstimmung einzelner Strafmasse.
c) Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden[7]. Verschulden im Sinn von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs. Ausgangspunkt dieser Vorwerfbarkeit ist die Freiheit, anders handeln zu können. Der Schuldvorwurf richtet sich gegen den Täter wegen seiner Tat. Da Schuld die in der Tat aktualisierte Schuld bedeutet, ist für die Strafzumessung in erster Linie erheblich, wie gross die Schuld des Täters gewesen ist, der sich in einer konkreten Situation über strafrechtliche Gebote oder Verbote hinweggesetzt hat[8]. Bei Fahrlässigkeitsdelikten zu berücksichtigen ist das Mass der Pflichtwidrigkeit. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann[9].
b) Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Polizei und den Aussagen des Berufungsbeklagten sowie seines Mitfahrers regnete es zur Tatzeit heftig. Der Berufungsbeklagte schilderte während der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, es habe in Strömen geregnet, und er habe kaum noch etwas gesehen. Der Berufungsbeklagte reduzierte angesichts der schlechten Sichtverhältnisse und der Witterung seine Geschwindigkeit im Ausserortsbereich auf etwa 40 km/h[12]. Sein Mitfahrer, der sich auf dem Beifahrersitz befand, schilderte, die Geschwindigkeit sei seiner Ansicht nach den Verhältnissen angepasst gewesen. Vier Monate nach dem Unfall, anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, sagte der Berufungsbeklagte erstmals aus, die von ihm als frei erkannte Sichtstrecke habe ungefähr 10 m betragen. Diese Distanzangabe wurde von der Staatsanwaltschaft indessen nie näher überprüft.
c) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann[13]. Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen[14]. Zu beachten gilt, dass eine Geschwindigkeit nicht schon deshalb als übersetzt zu werten ist, weil der Fahrzeuglenker vor einem Hindernis nicht rechtzeitig anhalten konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste[15].
In BGE 101 IV 218 entschied das Bundesgericht, dass auf einer Kantonsstrasse auch zur Nachtzeit und bei Regen eine Geschwindigkeit von 50 km/h - 60 km/h durchaus angemessen sei, sofern nicht besondere Umstände eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordern würden. Das Bundesgericht ging in diesem Entscheid davon aus, dass eine solche Geschwindigkeit bei Nacht und Regen auf der Kantonsstrasse dem Fahrzeuglenker, mit Abblendlicht unterwegs, ermögliche, bei Gefahr sofort auf Distanz des Scheinwerferlichts anzuhalten[16]. In BGE 102 IV 43 und 126 IV 91 wiederholte das Bundesgericht, dass nachts und wenn die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs beleuchtet werde, innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer angehalten werden können müsse[17]. Weiter erkannte das Bundesgericht, dass mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden müsse[18].
b) Der Berufungsbeklagte ist daher wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Die ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 ist dem Verschulden des Berufungsklägers und den persönlichen Verhältnissen angemessen und zu bestätigen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ist adäquat und wurde auch nicht beanstandet.
Obergericht, 1. Abteilung, 4. Juni 2012, SBR.2012.17
[1] Art. 90 Ziff. 1 SVG
[2] Art. 102 Abs. 1 SVG
[3] Heimgartner, Basler Kommentar, Art. 106 StGB N 6
[4] Heimgartner, Art. 106 StGB N 35
[5] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 153 N 6
[6] BGE 123 IV 150
[7] Art. 47 StGB
[8] Wiprächtiger, Basler Kommentar, Art. 47 StGB N 12
[9] Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 91
[10] Laut Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
[11] Art. 32 Abs. 1 SVG besagt, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
[12] Der Berufungsbeklagte sagte aus, er sei mit ungefähr 40-50 km/h gefahren; in dubio pro reo ist von 40 km/h auszugehen, zumal die effektiv gefahrene Geschwindigkeit tiefer liegt als die auf dem Geschwindigkeitsmesser des Fahrzeugs angezeigte.
[13] Art. 31 Abs. 1 SVG
[14] BGE 127 II 302, 122 IV 228, 120 IV 63, 116 IV 230, 103 IV 101; BGE vom 3. Dezember 2009, 6B_867/2009, Erw. 5.3
[15] Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 32 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 103 IV 41, 99 IV 227, 84 IV 105
[16] BGE 101 IV 220
[17] Diese Rechtsprechung wurde von Weissenberger als "nicht gerade realitätsnahe" bezeichnet; vgl. Weissenberger, Art. 32 SVG N 6.
[18] BGE 93 IV 39
[19] Vgl. beispielsweise die Bremswegtabelle bei Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7.A., Art. 32 SVG N 10
[20] Vgl. Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 114
[21] Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 117: Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs wirkt eine besondere berufliche Stellung häufig strafmindernd, weil sie es mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen.