RBOG 2012 Nr. 21
RBOG 2012 Nr. 21
Voraussehbarkeit einer plötzlich auftretenden Fahrunfähigkeit; Bedeutung einer mit dem Hausarzt durchgeführten Probefahrt (Art. 12 Abs. 3 und 125 Abs. 2 StGB; Art. 31 Abs. 2 SVG)
Die Berufungsklägerin geriet am 31. August 2007 aus medizinischen Gründen – wahrscheinlich aufgrund einer Bewusstlosigkeit – mit ihrem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrradfahrer. Dieser erlitt schwere Kopf- und Oberkörperverletzungen, welche zu bleibenden Schädigungen führten; er ist heute querschnittgelähmt.
a) Zu beurteilen ist im Berufungsverfahren einzig, ob sich die Berufungsklägerin der Gefahr des möglichen Eintritts der Fahrunfähigkeit hätte bewusst sein und dementsprechend auf das Lenken eines Fahrzeugs hätte verzichten müssen.
b) Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht gewusst und auch nicht wissen müssen oder können, dass sie am Unfalltag plötzlich bewusstlos und damit fahrunfähig werde. Selbst wenn vor dem Juni 2004 gelegentlich Bewusstlosigkeiten aufgetreten sein sollten, so sei dadurch nicht belegt, dass dies auch später, insbesondere im Zeitpunkt zwischen der mit dem Hausarzt durchgeführten Probefahrt im Jahr 2005 und dem Unfallereignis im August 2007, der Fall gewesen sei. Auch aufgrund des Umstands, dass sie zwei Tage vor dem Unfall ihren Hausarzt aufgesucht habe, könne nicht auf eine Fahrunfähigkeit am Unfalltag geschlossen werden. Ausserdem hätten die Kribbelmissempfindungen sowie die Nackenbeschwerden, welche sie zum Hausarztbesuch veranlasst hätten, keinen Zusammenhang mit der plötzlich aufgetretenen Bewusstlosigkeit. Ferner habe ihr Hausarzt im Jahr 2005 die Fahrtauglichkeit nach einer positiv verlaufenen Probefahrt bejaht.
b) Gemäss Arztbericht des Facharztes für Neurologie vom 1. Juni 2004 hatte diesem die Berufungsklägerin mitgeteilt, es seien seit dem Unfallereignis, jedoch in den letzten Monaten vor seiner Begutachtung verstärkt, wiederholt plötzlich Bewusstlosigkeiten aufgetreten, infolge derer die Berufungsklägerin auch schon gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Gemäss den Angaben des Ehemanns verdrehe sie plötzlich die Augen und sinke bewusstlos zu Boden. Die Symptomatik trete etwa alle zwei Wochen auf, eher gegen den späteren Abend. Provoziert werden könnten diese Bewusstlosigkeiten nach vermehrter körperlicher Anstrengung, vermehrter Konzentration und vermehrtem Stress. Er halte die Patientin für nicht fahrtauglich, insbesondere da sie nicht merke, wann die Bewusstlosigkeiten auftreten würden. Den Angaben der Patientin nach fahre sie weiterhin Auto.
c) Diesem Bericht war ein neuropsychologisches Teilgutachten vorausgegangen. Dem Neuropsychologen gegenüber hatte die Berufungsklägerin ausgesagt, sie mache kleinere Einkäufe selbst mit dem Auto, müsse aber immer früh vormittags fahren, damit sie jeweils den gleichen Parkplatz habe, ansonsten sie das Auto nicht mehr finde. Sie fahre nur kurze Strecken im Bereich der Nachbardörfer, weil sie mit dem Autofahren Probleme habe (Konzentration, Reaktion); ihr Mann habe sie schon einige Male holen müssen, da sie sich nicht mehr fähig gefühlt habe heimzufahren. Bei sehr starken Kopfschmerzen fahre sie nicht Auto. Der Gutachter hielt fest, aufgrund der neuropsychologischen Defizite, insbesondere der schwer eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktion, der Verlangsamung in der Informationsverarbeitung und des Reaktionsvermögens, sei die Fahreignung zum Führen eines Motorfahrzeugs derzeit eindeutig nicht gegeben, was mit der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann besprochen worden sei. Auf ihren Wunsch hin sei ihnen diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung abgegeben worden.
d) Nach dem Unfall ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Berufungsklägerin an. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erachtete die Fahreignung der Berufungsklägerin aus verkehrsmedizinischer Sicht "klar als absolut nicht gegeben." Es sei von einer "bis dato ursächlich unklaren, offenbar anfallsartig auftretenden, komplexen neurologischen Grunderkrankung (epileptische DD psychogene Anfälle) bei Zustand nach Schädelhirntrauma 2001" auszugehen. Offenbar bestünden auch weiterhin kognitive Einbussen sowie unklare, rezidivierende, verkehrsmedizinisch bekanntermassen äusserst problematische und gefährliche sowie, bei aktiver Teilnahme am Strassenverkehr, selbst- und fremdgefährdende Sensationen und Bewusstseinsstörungen. Die aktuell ärztlich verordneten Medikamente beeinträchtigten zusätzlich allesamt die Fahrfähigkeit, insbesondere auch in kombinierter Wechselwirkung.
b) Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte, suchte die Berufungsklägerin den Hausarzt zudem am 28. August 2007 auf, weil sie schon längere Zeit Nackenschmerzen hatte, welche der Hausarzt als muskuläre Verspannungen beurteilte. Nach den Aussagen der Berufungsklägerin hatte sie zwei Tage vor dem Unfall Beschwerden im Arm und deswegen den Arzt aufsuchen müssen. Trotz dieser Schmerzattacken und der Nackenstarre und ihrer Schlafstörungen war die Berufungsklägerin nun aber am 31. August 2007 der Meinung, sie sei in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, was ihr zum Vorwurf zu machen ist. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands hätte sie von sich aus auf das Führen eines Motorfahrzeugs verzichten müssen, zumal ihr das mehrfach von den Ärzten so mitgeteilt worden war.
b) Auch ändert daran nichts, dass die Staatsanwaltschaft nicht konkret nachwies, dass die Berufungsklägerin in den letzten drei Monaten vor dem Unfall bewusstlos geworden war. Einerseits lässt sich der genaue Gesundheitszustand der Berufungsklägerin bei Antritt der Fahrt ohnehin nicht mehr durch einen direkten Beweis ermitteln, weshalb hier ein durch die verschiedenen ärztlichen Gutachten erbrachter Indizienbeweis zulässig ist[2]. Andererseits gilt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin[3] im Fall von Epileptikern nicht grundsätzlich die Regel, dass lediglich eine Fahrabstinenz von drei Monaten seit dem letzten Anfallereignis verlangt wird. Gemäss den aktualisierten Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie (Epilepsie-Liga) vom 10. Mai 2006[4] ist die Fahrtauglichkeit bei einer aktiven Epilepsie in der Regel aufgehoben. Eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker steht unter der Voraussetzung einer dem Einzelfall angepassten periodischen fachneurologischen Beurteilung sowie Überprüfung der Fahrtauglichkeit; sie kann in der Regel nur erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit von einem Jahr besteht.
Obergericht, 1. Abteilung, 17. Dezember 2012, SBR.2012.36
[1] Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.A., N 501
[2] BGE vom 20. Juli 2012, 6B_217/2012, Erw. 2.2.2; BGE vom 28. Februar 2011, 6B_1047/2010, Erw. 3.2; BGE vom 13. Dezember 2010, 6B_781/2010, Erw. 3.2
[3] Mit Hinweis auf BGE 103 Ib 34
[4] Vgl. www.epi.ch/_files/Fahrtauglichkeit/Epilepsie_und_Autofahren_D.pdf
[5] Schaffhauser, N 501
[6] Art. 90 Ziff. 2 SVG
[7] Art. 91 Abs. 2 SVG
[8] Roth/Keshelava, Basler Kommentar, Art. 125 StGB N 7
[9] BGE 91 IV 215; BGE vom 12. Dezember 2011, 6B_493/2011, Erw. 7.1
[10] Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO