RBOG 2012 Nr. 16
RBOG 2012 Nr. 16
Unter Androhung einer Strafanzeige abgegebene Schuldanerkennung als Titel für die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 29 OR)
b) Da keine Zahlung erfolgte, betrieb die Versicherungsgesellschaft den Beschwerdeführer, worauf dieser Recht vorschlug. Die Einzelrichterin erteilte für den Betrag von Fr. 20'860.00 provisorische Rechtsöffnung.
b) Die Geltendmachung von Willensmängeln betrifft Einwendungen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die der Schuldner glaubhaft zu machen hat und für die er die Beweislast trägt[5]. Für die Glaubhaftmachung einer Einwendung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG reicht die blosse Behauptung nicht. Umgekehrt bedarf es auch nicht eines eigentlichen Beweises; vielmehr reicht es aus, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an die Wahrheit der Einwände zu glauben, oder wenn er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Standpunkts des Betreibungsgläubigers haben muss[6]. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzugrenzen. Die Wahrscheinlichkeit muss lediglich in dem Sinn überwiegen, als für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen mehr sprechen muss als dagegen[7].
b) Der Beschwerdeführer führte gegen die Schuldanerkennung unter anderem Willensmängel ins Feld. Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2009 und somit binnen Jahresfrist[8] berief sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Erregung gegründeter Furcht gemäss Art. 29 OR.
Die Erregung gegründeter Furcht soll darin bestanden haben, dass die Beschwerdegegnerin Nachteile (Pressepublikation und Kundeninformation) in Aussicht gestellt habe. Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei dem Beschwerdeführer lediglich das Vorgehen in Betrugsfällen aufgezeigt worden, für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige wird jedoch widerrechtlich, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht oder wenn versucht wird, mit der Drohung einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Der Nachweis für die tatsächliche Bedrohung und die kausale Einwirkung der Furcht auf die abgegebene Willenserklärung ist von der unter Furcht stehenden Vertragspartei zu erbringen[9].
Aufgrund der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer erklärt wurde, dass er aufgrund des gesammelten Bildmaterials mit einer allfälligen Strafanzeige und einer Verurteilung wegen Betrugs rechnen müsse. Die Unterzeichnung der Vereinbarung auf Rückzahlung der (zu Unrecht) bezogenen Taggelder stand damit in sachlichem Zusammenhang mit dem angedrohten Strafverfahren. Dass die Schuldanerkennung durch Erregung gegründeter Furcht zustande gekommen sein soll, ist daher nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Hinweis auf die angedrohte Pressepublikation und Kundeninformation nichts zu ändern, handelt es sich doch hiebei um blosse Behauptungen, was mit Blick auf Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht genügt.
Obergericht, 1. Abteilung, 5. September 2012, BR.2012.37
[1] Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG
[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 21
[3] Art. 23 ff. OR
[4] Staehelin, Art. 82 SchKG N 97
[5] BGE vom 16. Februar 2010, 5A_771/2009, Erw. 4.2
[6] BGE vom 11. Juni 2008, 5A_217/2008, Erw. 5; Staehelin, Art. 82 SchKG N 87; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 349 f.
[7] BGE vom 16. März 2012, 5A_881/2011, Erw. 3.3
[8] Art. 31 Abs. 1 OR
[9] BGE vom 19. Dezember 2006, 4C.214/2006, Erw. 4