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SSG 2024/E/44 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich Richter: Alain Amstutz, Rechtsanwalt, Lausanne Richter: Joël Pahud, Rechtsanwalt, Lausanne

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicola Schaller< und Laura van Tiel, Rechtsdienst

  • Antragstellerin / SSI -

und

A.________

  • Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien

  1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schwei- zerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als natio- nale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG 1 und Art. 73 SpoFöV 2 ) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

  2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 1985, war Mitglied der Swiss Western Riding Association ("SWRA") und der Swiss Quarter Horse Association ("SQHA"). Als solches hat sie mit ihrem Pferd B.________ an unter anderem von der SWRA und der SQHA veranstalteten Turnieren teilgenommen.

  3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam auch als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

  4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das Swiss Olympic Ethik-Sta- tut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

  5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basie- rend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftli- chen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 3. April 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Die Meldung

  6. Am 15. August 2023 informierte die Präsidentin der SWRA, C.________, die Meldestelle der SSI darüber, dass die angeschuldigte Person einen Turnier-Veranstalter durch Einreichen fal- scher Proben von ihrem Pferd im April 2023, sowie durch mehrfache Einreichung eines "sehr wahrscheinlich gefälschten" Gesundheitsattests im Juni 2023 getäuscht haben soll.

  7. Am 17. August 2023 erläuterte die Melderin der Meldung vom 15. August 2023 die vorge- brachten Schilderungen gegenüber SSI. Gemäss ihren Aussagen habe die angeschuldigte Person ihr an einer Infektionskrankheit leidendes Pferd im Frühling 2023 für ein Turnier an- gemeldet. Dies sei von anderen Personen dem Turnierveranstalter gemeldet worden, wo- rauf letzterer einen sog. "Drusen-Test" verlangt habe. Die angeschuldigte Person habe einen Tierarzt beauftragt, entsprechende Proben zu entnehmen. Gemäss Aussage der meldenden Person habe die angeschuldigte Person dem die Proben untersuchenden Tierspital Zürich dann aber leere Proben bzw. Röhrchen abgegeben, die keine verwertbaren Proben enthiel- ten, weswegen die SWRA eine Wiederholung des Drusen-Test verlangt habe. Die angeschul- digte Person habe danach bei einem anderen Tierarzt eine Analyse machen lassen, die La- borberichte inkl. Couvert dieses zweiten Tests seien gemäss der meldenden Person aber wohl gefälscht gewesen. Gemäss dem untersuchenden Labor der T________ würden die

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförde- rungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförde- rungsverordnung, SpoFöV).

3 Couverts nie von Hand beschriftet. Auch würden sie nicht die im vorliegenden Fall verwen- deten Marken benutzen. Die in Frage stehende Drusen-Krankheit könne bei Pferden tödlich verlaufen.

  1. SSI erhielt von der meldenden Person ein Dokument, in dem die Melderin den chronologi- schen Ablauf der Begebenheiten im Zusammenhang mit der angeschuldigten Person folgen- dermassen darstellte: • Der Veranstalter des am 1. und 2. April 2023 stattfindenden Turniers habe von der angeschuldigten Person bereits vor dem Turnier ein Gesundheitsattest verlangt. • Die verlangten Proben seien durch die Pferdeklinik Q________ am 31. März 2023 um 20:45 Uhr vorgenommen worden. Die angeschuldigte Person habe jedoch bereits um 19:00 Uhr die Proben dem Tierspital Zürich abgegeben. • Die angeschuldigte Person habe in der Woche vom 3. bis 7. April 2023 vom Tierspital Zürich erfahren, dass es die Proben nicht ausgewertet habe. Daraufhin habe die an- geschuldigte Person einen weiteren Test bei der R________ in Auftrag gegeben. • Die angeschuldigte Person habe, da u.a. die SWRA von der Pferdeklinik Q________ darüber informiert worden sei, dass es Ungereimtheiten bei der Probeabgebe vom

  2. März 2023 gegeben habe, der SWRA am 13. April 2023 einen eigenen Bericht eingereicht (inkl. dem Testergebnis vom 6. April 2023 der R________ bzw. vom Labor T________). Es seien jedoch keine Originale der Testergebnisse gewesen, sondern Fotografien. Zudem sei die SWRA wegen dem Schriftzug und der Platzierung des Wor- tes "negativ" auf dem Testergebnis vom 6. April 2023 skeptisch geworden. • Daraufhin habe der Vorstand der SWRA beschlossen, die Mitgliedschaft der ange- schuldigten Person vorerst zu sistieren und ihr keine Starterlaubnis an den von der SWRA veranstalteten Turnieren zu gewähren. • Prof. Dr. med. vet. D.________ (Veterinärarzt am Tierspital Zürich) habe dem Turnier- veranstalter am 19. April 2023 einen detaillierten Bericht der im Tierspital Zürich ana- lysierten Proben zugestellt. Demnach hätten die entnommenen Proben keine Zellen enthalten, sodass sie nicht ausgewertet worden seien. Zudem seien die Röhrchen der entnommenen Proben nicht die gleichen gewesen wie jene, die die angeschuldigte Person dem Tierspital Zürich abgegeben habe. • Die Melderin und die Vize-Präsidentin der SWRA, E., sollen sich mit der an- geschuldigten Person am 10. Juni 2023 getroffen und die angeschuldigte Person mit den Vorwürfen konfrontiert haben. Das Gespräch sei protokolliert worden. • Die angeschuldigte Person soll der meldenden Person am 19. Juni 2023 den Bericht über das Testresultat von T zugestellt haben. Die meldende Person sei stut- zig geworden, da es sich bei der Handschrift auf dem Couvert um diejenige der an- geschuldigten Person handeln könnte. Zudem würde der Bericht gleich aussehen wie auf den Fotos, der Schriftzug "negativ" erscheine verschoben und die Herkunft des Stempels auf einem Dokument direkt von T________ sei nicht plausibel. Dr. F.________ von der Firma T________ habe auf direkte Nachfrage ebenfalls seine Bedenken zur Echtheit des versandten Prüfberichts zum Ausdruck gebracht.

  3. Dem Protokoll vom 10. Juni 2023 zum Gespräch zwischen der angeschuldigten Person, der Melderin und E.________ ist u.a. Folgendes zu entnehmen: • Die angeschuldigte Person habe bestätigt, dass ihr Pferd im Herbst 2022 Druse ge- habt habe. Ehemalige Mitpensionärinnen hätten sich daraufhin beim Veranstalter vom Turnier vom 1./2. April 2023 gemeldet, worauf dieser auf einen Drusen-Test be- standen habe. • Gemäss der angeschuldigten Person seien die Röhrchen der Pferdeklinik Q________ nicht ausgewertet worden, weil K.________ dem Tierspital den Hinweis gegeben

4 habe, die Röhrchen seien gefälscht. Daraufhin habe die angeschuldigte Person die R________ für einen weiteren Test aufgeboten.

  1. D.________ legte in seiner E-Mail vom 19. April 2023 den Ablauf der Analyse der Probe vom

  2. April 2023 aus seiner Sicht dar: • Gemäss Eintrag im Kliniksystem und Aussage der Assistenzärztinnen sei die ange- schuldigte Person am Freitag, 31. März 2023 um 19:00 Uhr am Tierspital Zürich vor- stellig geworden, mit der Bitte, die angebliche Nasen-/Rachenspülprobe ihres Pfer- des, abgefüllt in zwei unbeschriftete Proberöhrchen mit gelbem Deckel, auf Druse zu untersuchen. Gemäss Aussage der angeschuldigten Person seien die Proben von der Tierärztin der angeschuldigten Person entnommen worden. • Die Proben seien vom Tierspital Zürich nicht auf das Vorhandensein von Druse-Erre- gern untersucht worden, da sie die Druse-Vorgeschichte des Pferdes gekannt hätten und den begründeten Verdacht gehabt hätten, dass es sich nicht um korrekt entnom- mene Proben gehandelt habe. Dieser Verdacht sei weiter erhärtet worden, nachdem G., Tierärztin der Pferdeklinik Q, ihnen am nächsten Tag telefo- nisch bestätigt habe, dass sie erst um ca. 21:00 Uhr am selben Tag die Proben ent- nommen habe und diese in beschriftete Röhrchen (Datum, Name, Nasen-/Rachen- spülprobe) mit rotem Deckel abgefüllt habe. • Eine mikroskopische Analyse der Flüssigkeit aus dem einen gelben Röhrchen im Ve- terinärmedizinischen Labor der VSF Zürich nach Zentrifugation und Zytospin habe eine Zellzahl von 0 Zellen/mcL ergeben. Die Probe sei komplett transparent und klar gewesen und habe weder Schleim noch irgendwelche Zellen (Entzündungszellen, re- spiratorische Epithelzellen) oder Zellbestandteile beinhaltet. Somit sei der Verdacht erhärtet gewesen, dass es sich bei den Proben nicht um Nasen-/Rachenspülproben gehandelt habe. Weitere Untersuchungen seien nicht angestellt worden. • Am 14. April 2023 habe sich die Tierärztin der angeschuldigten Person bei D.________ gemeldet und ihn darauf hingewiesen, dass die angeschuldigte Person über mindestens drei angeblich negative bakteriologische Befunde verfügen würde (je einen aus der Abteilung Bakteriologie der Vetsuisse Fakultät vom 21. Oktober 2022, der Labors für klinische Diagnostik GmbH & Co. KG [Laboklin] vom 14. Februar 2023 und von T________ vom 6. April 2023), von denen mindestens der Befund vom

  3. Februar 2023 mit Sicherheit gefälscht sei (beweisbar, da die Tierärztin über den korrekten Bericht verfügt). Abklärungen bei ihrer Abteilung für Veterinärbakteriolo- gie hätten ergeben, dass die Proben am 20. Oktober 2022 direkt zur Analyse einge- schickt worden seien, jedoch unklar sei, wer die Proben entnommen habe. Sie müss- ten also davon ausgehen, dass dieser Bericht zwar korrekt sei, jedoch auf ebenfalls gefälschten Proben basieren würde (wobei das aber nicht mehr nachweisbar sein werde). Ob der dritte Bericht ebenfalls gefälscht sei, könne er nicht sagen.

  4. Auf Anfrage von SSI habe die Melderin am 31. August 2023 erklärt, dass die angeschuldigte Person Mitglied bei der SWRA und der SQHA sei. Zudem seien sowohl die SWRA als auch die SQHA dem Schweizer Verband für Pferdesport (SVPS, seit November 2023 "Swiss Equestrian") angeschlossen. B. Verfahren vor SSI

  5. Mit Schreiben vom 11. September 2023 eröffnete SSI der angeschuldigten Person, Swiss Equestrian, der SWRA, Swiss Olympic und der betroffenen Sportorganisation die Einleitung einer Untersuchung wegen möglichem unsportlichem Verhalten durch die angeschuldigte Person gemäss Art. 2.3 des Ethik-Statuts. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 informierte SSI die SQHA über die Eröffnung der Untersuchung in dieser Sache.

5 13. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens führte SSI insbesondere Befragungen mit Dr. med. vet. H., Dr. med. vet. I., Dr. med. vet. J., K. sowie mit der angeschuldigten Person durch. Basierend auf diesen Befragungen stellt SSI nebst den vorgeworfenen Fälschungen von Laborberichten und angeblichen Ungereimthei- ten im Zusammenhang mit dem Test des Tierspitals Zürich weitere angebliche Ethik- verstösse im Umgang mit gewissen Handlungen der angeschuldigten Person im Reitsport im Allgemeinen sowie im Besonderen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Pferd B.________ fest.

  1. Mit E-Mail vom 26. November 2024 erklärte SQHA, dass sie dem von SSI entworfenen Un- tersuchungsbericht nichts mehr anzufügen habe.

  2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nahm auch Swiss Equestrian zum Untersuchungsbe- richt von SSI Stellung. Darin hielt Swiss Equestrian fest, dass die angeschuldigte Person ein Brevet Western / Brevet Kombiniert von Swiss Equestrian absolviert habe, dieses jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht aktiviert habe. Zudem nehme die angeschuldigte Person nicht an Veranstaltungen teil, die durch die Reglemente von Swiss Equestrian geregelt seien. Als ehe- maliges Mitglied der SWRA und der SQHA anerkenne sie jedoch über diese Verbände, wel- che Vollmitglieder bei Swiss Equestrian seien, das Ethik-Statut des Schweizer Sports wie auch den Ethik-Codex von Swiss Equestrian. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

  3. Der Untersuchungsbericht, datiert vom 18. November 2024 ("Untersuchungsbericht"), wurde von SSI in Sachen SSI und A.________ betreffend Ethikverstösse an die Stiftung Schweizer Sportgericht ("Schweizer Sportgericht") am 17. Dezember 2024 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:

"1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständig- keit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein durch A.________ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu verurteilen, auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, wie zum Beispiel X., ein Verhaltenscoaching im Bereich "Biomechanik" im Umfang von mindestens vier Tagen und sechs Stunden Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. 5. A. sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity den schrift- lichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon der Stiftung Schweizer Sportgericht einzu- reichen. 6. Es sei anzuordnen, dass A.________ den vorliegenden Untersuchungsbericht so- wie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht dem betroffenen Coach/Therapeuten vorlegen muss. 7. Es sei anzuordnen, dass A.________ ihre Wahl des Coachs/Therapeuten der Stif- tung Swiss Sport Integrity zur Genehmigung vorlegen muss. 8. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic bis zur Erbringung des unter Ziff. 4 genannten Nach- weises, mindestens jedoch für drei Jahre ab Urteilsverkündung, von jeglicher Teilnahme am organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren.

6 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integ- rity in Höhe von CHF 500.00 sei A.________ zu überbürden. 10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei es zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten von pauschal CHF 2’000.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport In- tegrity zu sprechen. 12. Die Swiss Olympic Association und das Bundesamt für Sport seien mit dem be- gründeten Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu bedienen. 13. Der Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht sei nach Art. 6.3 Abs. 2 Ethik- Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic und Art. 23 Abs. 3 des Regle- ments betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht zu veröffentli- chen." A. Eröffnung des Verfahrens, Verfahrensleitung 17. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. Dezember 2024 benachrichtigte der Direktor des Schwei- zer Sportgerichts die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und infor- mierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurden den Parteien ausserdem die Bestellung des Ge- richts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie über die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde Swiss Equestrian als nationaler Sportverband sowie der SQHA und den Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. Januar 2025 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie An- träge zu stellen.

  1. Die angeschuldigte Person liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

  2. Mit E-Mail vom 16. Januar 2025 gab SSI bekannt, dass sie auf die Einreichung einer Stellung- nahme verzichten würden. Dabei verwiesen sie integral auf den Untersuchungsbericht vom

  3. November 2024. SSI erklärte zudem, dass sie die Durchführung eines Zirkularentschei- des im vorliegenden Fall ablehne.

  4. Sowohl Swiss Equestrian als auch Swiss Quarter Horse Association haben sich nicht innert Frist vernehmen lassen und damit auf die Parteistellung verzichtet.

  5. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2024 hat K.________ auf die Beantragung der Parteistel- lung verzichtet.

  6. Am 7. Februar 2025 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportge- richts, wobei die Parteien aufgefordert wurden, die Verfügung bis zum 21. Februar 2025 zu unterzeichnen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche

7 Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl 3 unter Be- rücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

  1. Gleichentags unterzeichnet SSI die Verfahrensverfügung und sendete das Signaturprotokoll.

  2. Die angeschuldigte Person liess die Frist zur Unterzeichnung der Verfahrensverfügung unge- nutzt verstreichen.

  3. Mit Verfahrensverfügung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung via die Online-Plattform "Teams" am 3. April 2025 eingeladen und unter anderem über den Ab- lauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäss Art. 16 Abs. 1 VerfRegl, über die Aufzeichnung und den Ablauf der Verhandlung informiert. SSI wurde in der gleichen Verfahrensverfügung aufgefordert, innert Frist bis am 2. April 2025 zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts von Swiss Olympic Stellung zu nehmen, wobei SSI wei- ter darlegen solle, inwiefern die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut (inkl. dessen Sank- tionsbestimmungen) unterstehe, trotz fehlenden Verweisen in den Statuten der SWRA und der SQHA, sowie darzulegen, seit wann SWRA und SQHA-Vereinsmitglieder von Swiss Equestrian seien. Die angeschuldigte Person wurde hingegen innert gleicher Frist aufgefor- dert, zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts Stellung zu nehmen bzw. sich dazu zu äussern, ob sie sich im Zeitraum der vorgeworfenen angeblichen Ethikverstösse als dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt erachtete und ihre Stellungnahme zu begründen. Zudem forderte das Schweizer Sportgericht beide Parteien auf, innert Frist bis am 26. März 2025 dem Schweizer Sportgericht allfällige Zeug:inneneinvernahmen zu beantragen, sofern eine der Parteien die Einvernahme bestimmter Zeug:innen als notwendig erachte.

  4. Mit E-Mail vom 25. März 2025 erklärte SSI, dass aus ihrer Sicht keine Zeug:inneneinver- nahme notwendig sei, und dass sämtliche relevanten Beweismittel bereits in den Akten ent- halten seien.

  5. Mit Schreiben vom 2. April 2025 nahm SSI zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts Stellung. Dabei verwies SSI insbesondere auf Art. 3.2 der Statuten von Swiss Equestrian, wonach die beiden Fachverbände SWRA und SQHA als Vollmitglieder von Swiss Equestrian beim Mit- gliedschaftsgesuch eine Erklärung beilegen mussten, in dem sie unter anderem die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos anerkennen müssten. SSI be- stätigte auch, dass SQHA und SWRA bereits seit vielen Jahren (bzw. vor dem Jahr 2000) Mit- glieder von Swiss Equestrian seien. Zudem erklärte SSI, dass die angeschuldigte Person unter anderem an Wettkämpfen der Swiss Paint Horse Association ("SPHA") teilgenommen habe. Die SPHA als Organisatorin dieser Wettkämpfe sei allerdings nicht dem Ethik-Statut unter- stellt. Dieser Umstand sei vorliegend jedoch irrelevant, zumal die angeschuldigte Person selbst dem Ethik-Statut unterstellt sei und das Ethik-Statut somit für sämtliche sportliche Aktivitäten, die die angeschuldigte Person ausübe, Anwendung finde. Die Wettkämpfe an sich unterstünden folglich zwar nicht den Ethikregeln von Swiss Olympic, die angeschuldigte Person als Mitglied von SWRA und SQHA allerdings schon.

  6. Die angeschuldigte Person liess sowohl die angesetzte Frist vom 26. März 2025 als auch jene vom 2. April 2025 ungenutzt verstreichen.

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

8 B. Hauptverhandlung 29. Am 3. April 2025 fand die Hauptverhandlung via Online-Konferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Managerin am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, unterstützt. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhand- lung trotz gehöriger Einladung unentschuldigt fern, weshalb die Hauptverhandlung nach ei- ner Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung von gut zehn Minuten sodann fortge- setzt wurde. Die Case Managerin wurde zudem angewiesen, im Falle einer Anfrage zum Bei- tritt in die Online-Konferenz durch die angeschuldigte Person, diesen unverzüglich zu ge- währen und das Gericht über diesen Umstand zu informieren. Während der ganzen Haupt- verhandlung blieb jedoch eine Anfrage für einen weiteren Beitritt aus.

  1. Zu Beginn der Verhandlung bestätigte SSI, sie habe keine Einwände gegen die Zusammen- setzung des Gerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung, keine weiteren Ein- wände und keine Vorfragen.

  2. Im Anschluss hatte SSI die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen.

  3. Im Rahmen ihres ersten Parteivortrags nahm SSI insbesondere Bezug auf den Untersu- chungsbericht und präzisierte die folgenden Anträge wie folgt:

"3. Es sei ein durch A.________ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu verurteilen, auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, wie zum Beispiel X., ein Verhaltenscoaching im Bereich "Biomechanik" im Umfang von mindestens vier Tagen und sechs Stunden Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. 5. A. sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity den schrift- lichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon der Stiftung Schweizer Sportgericht einzu- reichen. 6. Es sei anzuordnen, dass A.________ den vorliegenden Untersuchungsbericht so- wie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht dem betroffenen Coach/Therapeuten vorlegen muss. 7. Es sei anzuordnen, dass A.________ ihre Wahl des Coachs/Therapeuten der Stif- tung Swiss Sport Integrity zur Genehmigung vorlegen muss. 8. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic bis zur Erbringung des unter Ziff. 4 genannten Nach- weises, mindestens jedoch für drei Jahre ab Urteilsverkündung, von jeglicher Teilnahme am organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren. 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integ- rity in Höhe von CHF 500.00 sei A.________ zu überbürden. 10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptver- handlung sei es zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch I A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten von pauschal CHF 2’000.00 zu sprechen.

9 Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport In- tegrity zu sprechen."

  1. Aus der Befragung von SSI hat sich herausgestellt, dass Informationen und weitere Nach- weise zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts bzw. der Unterstellung der angeschuldigten Per- son unter das Ethik-Statut in der vorliegenden Sache noch fehlen. Mit Abschluss der Partei- befragung beschloss das Schweizer Sportgericht deshalb, das Beweisverfahren werde ge- schlossen, jedoch unter den Vorbehalten, dass • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden Nachweise ins Recht zu legen, aus denen hervorgeht, dass sich die SWRA und die SQHA in Übereinstimmung mit Art. 3.2 lit. d) und Art. 12 der dannzumal gültigen Statuten von Swiss Equestrian dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt haben (z.B. mittels Vereinsbeschlüssen, Erklärungen o.Ä.); • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden Nachweise ins Recht zu legen, die aufzei- gen, (i) inwiefern die angeschuldigte Person aufgrund von abgelegten Diplomen/Bre- vets von Swiss Equestrian allenfalls dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt war (z.B. mittels Nachweise über Lehrinhalte, Hinweise auf die Geltung von Vorgaben von Swiss Equestrian, zu denen auch das Ethik-Statut gehört o.Ä.), (ii) was die Folgen einer Nicht-Aktivierung dieser Diplome/Brevets bedeuten und (iii) ob die angeschul- digte Person im Zeitraum der angeblichen Ethikverstösse diese Diplome/Brevets ak- tiviert hatte; • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden weitere Nachweise ins Recht zu legen, aus denen hervorgeht, dass Swiss Equestrian, SWRA und/oder SQHA in irgendeiner Form die Einzelmitglieder von SWRA und/oder SQHA auf die Anwendbarkeit von Vorgaben von Swiss Equestrian (insbesondere jene des Ethik-Statuts) informierte(n); • SSI eingeladen werde, sofern vorhanden mit Rechtsprechung und Lehre aufzuzeigen, wie sich die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts aus der Sicht der SSI im vorliegenden Fall anderweitig begründet, wobei SSI dabei die Besonderheiten in der vorliegenden Sache zu berücksichtigen hat (z.B. keine Doppelmitgliedschaft der angeschuldigten Person, keine doppelte statutarische Verankerung, keine Geltung des Ethik-Statuts an Wettkämpfen der SWRA und SQHA).

Das Schweizer Sportgericht setzte SSI hierzu Frist bis am 17. April 2025 zur weiteren Stel- lungnahme. Dies wurde gleichentags auch in einer Verfahrensverfügung den Parteien in Textform mitgeteilt.

  1. Schliesslich erhielt SSI die Gelegenheit, sich im Rahmen des Schlussvortrags abschliessend zur Sache zu äussern. Am Ende der Verhandlung bestätigte SSI, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei. C. Weitere Stellungnahme zum anwendbaren Recht bzw. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut

  2. Mit Schreiben vom 17. April 2025 reichte SSI die Stellungnahme zur Unterstellung der ange- schuldigten Person unter das Ethik-Statut ein.

  3. In dieser Stellungnahme legte SSI insbesondere folgende Punkte dar: • Swiss Equestrian habe als Mitglied von Swiss Olympic unter anderem die Anwend- barkeit des Ethik-Statuts anerkannt und dies auch entsprechend in dessen Statuten (Art. 12) verankert. • SWRA und SQHA seien im Rahmen ihres Beitritts als Mitglieder von Swiss Equestrian vor über zwei Dutzend Jahren verpflichtet gewesen, eine schriftliche Erklärung

10 vorzulegen, die unter anderem zum Inhalt haben musste, dass SWRA und SQHA die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos anerkennen würden. Weil diese Beitrittserklärungen jedoch vor so vielen Jahren verfasst worden seien, lägen diese im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vor. • Durch die nachgewiesene Mitgliedschaft von SWRA und SQHA bei Swiss Equestrian finde das Ethik-Statut auf SWRA und SQHA Anwendung, auch wenn Letztere die Grundsätze des Ethik-Statuts nicht in ihren jeweiligen Statuten verankert hätten. • Vorliegend sei das Mitgliedschaftsverhältnis nur jeweils zwischen den Fachverbän- den (SWRA und SQHA) und übergeordnetem Verband (Swiss Equestrian), nicht je- doch zwischen Swiss Equestrian und der angeschuldigten Person gegeben. Ein Teil der Schweizer Rechtslehre nehme dabei an, dass Verbandsnormen soziale Rechte und Pflichten der (untergeordneten) Vereine darstellen und sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch (d.h. ohne jegliche Verweise) auf die Mitglieder der (untergeordneten) Vereine, d.h. die Athlet:innen, übertragen würden. Dies re- flektiere auch die langjährige Praxis und Rechtsprechung des Schweizer Bundesge- richts. Vor diesem Hintergrund gelte es, die Normen von Swiss Olympic und Swiss Equestrian als soziale Rechte und Pflichten zu verstehen, die automatisch für die Mit- glieder der SWRA und SQHA gelten würden. Eine Verankerung der Regelungen von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic in den Statuten der SWRA und SQHA sei für die Unterstellung ihrer (Einzel-)Mitglieder und damit vorliegend der angeschuldigten Person nicht notwendig. • Die Webseite des SWRA (gemäss Abruf der entsprechenden Seite vom 17. April 2025 durch SSI) führe aus, dass die "Aktiv- und Youth-Mitglieder" automatisch Mitglied von Swiss Equestrian seien, weshalb ein öffentlicher Hinweis auf die indirekte Mitglied- schaft bestehe. • Der Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2021, 2022 und 2023 enthalte zudem den Ethik-Codex von Swiss Equestrian. Sämtliche Reiter:innen würden sich diesen Regeln unterstellen und die angeschuldigte Person habe an Turnieren der SWRA in den Jah- ren 2021, 2022 und 2023 teilgenommen. • Zudem habe die angeschuldigte Person Brevetprüfungen von Swiss Equestrian in der Disziplin "Kombiniert" abgelegt, wobei auf den Ethik-Kodex von Swiss Equestrian hin- gewiesen worden sei. Die angeschuldigte Person habe allerdings die jährliche Akti- vierungsgebühr für diese Brevets nicht bezahlt. Gemäss Ausführungen von Swiss Equestrian sei es nur sinnvoll die Aktivierungsgebühren zu bezahlen, wenn man an Turnieren teilnehme, die direkt den Reglementen von Swiss Equestrian unterstün- den. Aufgrund der Absolvierung der Brevetprüfungen sei jedoch ersichtlich, dass sich die angeschuldigte Person entgegen ihrer Aussagen der Verbundenheit mit Swiss Equestrian bewusst gewesen sei. • Zusammengefasst habe die angeschuldigte Person auch angesichts der allgemein an- erkannten Bedeutung des Kampfes gegen unethisches und insbesondere unsportli- ches Verhalten sowie der zentralen Rolle, die dem Ethik-Statut in der Schweiz zu- komme, nicht ignorieren können, dass sie sich im organisierten Sport bewege. Sie habe demnach ein gewisses Bewusstsein für die Regeln von Swiss Equestrian haben müssen. Ausserdem bleibe der angeschuldigten Person dennoch die Möglichkeit, sich wirksam gegen die erhobenen Ethikvorwürfe zur Wehr zu setzen. Die angeschul- digte Person sei dem Ethik-Statut daher kraft ihrer - wenn auch indirekter - Mitglied- schaft bei Swiss Equestrian unterstellt, was ihr vernünftigerweise nicht habe entge- hen dürfen und was sie auch habe wissen müssen.

  1. Schliesslich bestätigt SSI im Rahmen dieser Stellungnahme ihre Rechtsbegehren und präzi- siert ausserdem folgendermassen: "Sollte eine Unterstellung zum Ethik-Statut durch das

11 Schweizer Sportgericht abgelehnt werden, wird beantragt, dass die angeschuldigte Person gemäss dem Ethik-Codex von Swiss Equestrian verurteilt wird."

  1. Sodann erhielt die angeschuldigte Person mittels Verfahrensverfügung des Schweizer Sport- gerichts vom 22. April 2025 eine Frist von fünf Tagen, um zur Eingabe von SSI Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 26. April 2025 reichte die angeschuldigte Person eine "Stellungs- nahme zum Procedere" beim Schweizer Sportgericht ein. In dieser Stellungnahme äusserte sich die angeschuldigte Person nicht zu den von SSI vorgebrachten Punkten betreffend Un- terstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut. IV. Positionen der Parteien

  2. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Be- weise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argu- mente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin

  3. Die Vorbringen der Antragstellerin, basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündli- chen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, können wie folgt zusammenfasst wer- den:

  4. Vorbemerkung

  5. SSI wirft der angeschuldigten Person in fünf Punkten gegen das Ethik-Statut verstossendes, unsportliches Verhalten vor. SSI betont im Untersuchungsbericht, dass die angeschuldigte Person durch Einreichen falscher Proben von ihrem Pferd vom Tierspital Zürich im April 2023 sowie durch mehrfache Einreichung eines wahrscheinlich gefälschten Gesundheitsattests im Juni 2023 Personen im Sport getäuscht habe. Aus der Untersuchung soll sich zudem in die- sem Kontext einerseits erstellt haben, dass die angeschuldigte Person durch anonyme Hin- weise die Teilnahme einer Reiterin an einem Turnier verhindert habe und andererseits, dass die angeschuldigte Person ihr Pferd mit Anwendung der verbotenen Methode Rollkur trai- niert habe.

  6. Gefälschter Laborbericht aus Strafverfolgung

  7. Der angeschuldigten Person wird vorgeworfen, dass sie einen Laborbericht von Laboklin (La- bor für klinische Diagnostik GmbH & Co. KG, Bad Kissingen, Filiale Basel) vom 14. Februar 2023 insofern gefälscht habe, als dass sie den darin enthaltenen Befund "mässiger Gehalt Streptococcus equi (1)" zu "Kein Gehalt an Streptococcus equi sp. equi" abgeändert habe. Dies wurde im Rahmen eines Strafverfahrens bzgl. Urkundenfälschung mit ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2023 festgestellt.

  8. Im Rahmen der Befragung von SSI gab die angeschuldigte Person an, dass ihr Verhalten eine Verzweiflungstat darstelle, weil sie sonst im Falle eines positiven Drusentests aus dem Stall verwiesen worden wäre. Dies erscheint SSI nicht glaubhaft, da sie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass dies bei einem positiven Drusentest tatsächlich geschehen wäre (wobei auch der Verdacht eines Verweises keine Rechtfertigung zur Urkundenfälschung darstelle und

12 nachgängig die angeschuldigte Person nicht einmal aus dem Stall verwiesen worden sei, als B.________ wegen der Drusenerkrankung stationär im Tierspital behandelt worden sei).

  1. Die Druse sei gemäss Dr. med. vet. I.________ am 15. August 2022 festgestellt worden. B.________ sei sodann stationär im Tierspital behandelt worden, wobei die angeschuldigte Person ihr Pferd trotz Krankheit zurück in den Stall gebracht habe. Dabei soll sich die ange- schuldigte Person nicht an die Quarantäneregeln gehalten haben.

  2. Die angeschuldigte Person habe die gefälschten Untersuchungsergebnisse darüber hinaus dazu genutzt, um sich in eine aus ihrer Sicht bessere Lage zu bringen. Dies gelte umso mehr, als dass die angeschuldigte Person diese Laborergebnisse mit E-Mail vom 13. April 2023 an die Präsidenten der SWRA, der SQHA und der SPHA geschickt und angegeben habe, dass ihr Pferd insgesamt drei Mal negativ getestet worden sei und keine ansteckende Krankheit habe.

  3. Gefälschter Laborbericht für die Teilnahme an einem Turnier

  4. SSI stellt sich auf den Standpunkt, dass erstellt sei, dass die angeschuldigte Person den La- borbericht der T________ vom 6. April 2023 gefälscht habe, um an dem Warm-Up Turnier der SPHA vom 1. und 2. April 2023 teilnehmen zu können. Ihren Verdacht begründet SSI damit, dass gemäss Dr. med. vet. F.________ von T________ es fünf Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bericht, den die angeschuldigte Person vorgelegt habe, nicht aus ihrem Labor stammen könne: • Der Bericht wurde postalisch versendet; dies werde jedoch nur gemacht, wenn vom Einsender ausdrücklich angefordert; • Die Handschrift auf dem Couvert entspreche keiner Handschrift der Mitarbeiter von T________; • Die Briefmarke auf dem Couvert entspreche nicht denjenigen, die das Labor ver- wende; • Auf dem Bericht befinde sich ein Stempel einer Tierarztpraxis, welchen das Labor so gar nicht verwenden könne; und • Der Begriff "negativ" auf dem Bericht entspreche nicht dem Format des Labors und werde in den eigenen Berichten nie fett gedruckt.

  5. Die Ausführungen der angeschuldigten Person anlässlich ihrer Befragung vor Swiss Sport Integrity könnten diesbezüglich den Vorwurf nicht entkräften. Sie beschränke sich in ihren Aussagen lediglich auf knappe Bestreitungen und ausweichende Formulierungen. Aus Sicht von Swiss Sport Integrity ist erstellt, dass der von der angeschuldigten Person eingereichte Laborbericht der T________ vom 6. April 2023 von ihr nachträglich gefälscht worden sei, sodass der Test anstatt eines positiven ein negatives Resultat zeige.

  6. Ungereimtheiten bezüglich des Tests des Tierspitals Zürich vom 31. März 2023

  7. Ein weiterer Vorwurf betrifft den Test des Tierspitals Zürich vom 31. März 2023. Aus der E- Mail von Dr. med. vet. D.________ vom 19. April 2023 ergebe sich, dass die angeschuldigte Person bereits um 19:00 Uhr mit zwei unbeschrifteten Proberöhrchen mit gelben Deckeln erschienen sei und um Untersuchung dieser Proben gebeten habe. Die Tierärztin der Tier- klinik Q________, welche die Proben vom Pferd der Angeschuldigten entnommen habe, habe telefonisch bestätigt, die Proben erst deutlich später, um ca. 21:00 Uhr, entnommen zu haben.

  8. Zur selben Feststellung sei auch Dr. med. vet. J.________ gelangt, der in seiner Befragung durch SSI erklärte, dass die Proberöhrchen der Tierklinik Q________ neben einem anderen

13 Fassungsvermögen auch nicht gelbe, sondern rote Deckel verwenden würden. Die entnom- mene Probe sei um ca. 21:45 beim Tierspital Zürich abgegeben worden. Diese Aussage deckt sich somit mit derjenigen von Dr. med. vet. D.. Die angeschuldigte Person habe dazu keinerlei entlastende Aussagen machen können und habe lediglich die zeitliche Diskre- panz ihrer Geschichte bestätigt, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass die Ange- schuldigte eigene Röhrchen abgegeben habe, deren Inhalt nicht den entnommenen Proben an ihrem Pferd entsprächen. Dafür spreche auch die explizite Falschaussage der angeschul- digten Person in ihrer Mail an L., Präsidenten der SPHA, vom 13. April 2023, in welcher sie angegeben habe, die Probe um 21:30 selbst ins Unispital gefahren zu haben, was nachweislich nicht stimme.

  1. In einer E-Mail vom 19. April 2023 habe Prof. Dr. med vet. D.________ denn auch erläutert, dass sich in der von der angeschuldigten Person abgegebenen Probe eine Flüssigkeit mit einer Zellzahl von 0 Zellen/mcL befunden habe. Es habe sich bei der Probe somit um eine klare, transparente Flüssigkeit gehandelt, die weder Schleim noch sonstige Zellen oder Zell- bestandteile enthalten habe. Das lasse sich nur dadurch erklären, dass es sich bei diesen Proben eben gerade nicht um Nasen-/Rachenspülproben gehandelt habe, sondern um eine komplett andere Flüssigkeit. Die angeschuldigte Person habe somit zwei Mal versucht, den Eindruck eines falschen Laborbefundes zu erwecken, um ihre Teilnahme an dem Warm-Up Turnier rechtfertigen zu können.

  2. Konflikt zwischen K.________ und der angeschuldigten Person

  3. Gemäss SSI ist erstellt, dass die angeschuldigte Person mit einer anonymen Mailadresse und ihre Schwester M.________ mit ihrer regulären Mailadresse am 4. und 5. April 2023 E-Mails geschrieben hätten, die sie an Adrienne Speidel, Veranstalterin des Turniers NRHA "Spring Slide" vom 8. und 9. April 2023 in Mooslargue, versendet hätten. In diesen E-Mails hätten sie die Veranstalterin dahingehend informiert, dass K.________ an dem Turnier mit einem Pferd aus einem Stall teilnehmen würde, in welchem die Drusenkrankheit vorhanden sei. K.________ reichte daraufhin, auf Anfrage der Veranstalterin, einen negativen Drusen-Test ein. Als Vorsichtsmassnahme hätten die Veranstalter K.________ mit nur diesem Drusen- Test nicht am Turnier starten lassen wollen, was diese schlussendlich akzeptiert habe.

  4. Das unsportliche Verhalten der Beschuldigten liegt nicht in der Meldung an sich – eine Mel- dung aus gesundheitlichen Gründen wäre vorliegend nicht zu beanstanden, da es im fragli- chen Stall tatsächlich Pferde mit der Druse gehabt habe – sondern, dass sie in der Befragung zugegeben habe, die Meldung nur gemacht zu haben, damit K.________ wisse, wie es sei, wenn man schlecht gemacht werde. Die blosse Ausrede, es sei möglich, dass das Pferd von K.________ noch Druse haben könne, weil sich das Pferd in der "Horsefarm" aufgehalten habe, könne unter diesen Umständen als Rechtfertigung nicht hinhalten, da die angeschul- digte Person die Meldung nicht aus Sorge um den Gesundheitszustand der Pferde, sondern einzig und alleine als Racheaktion gegenüber K.________ verstanden habe.

  5. Anwendung der Technik der Rollkur

  6. Der angeschuldigten Person wird zudem vorgeworfen, ihre Tiere mit einer in der Schweiz verbotenen Methode zu trainieren, der sog. Rollkur. Diese Technik, auch als "Long, Deep and Round" bekannt, sei seit dem Jahr 2010 durch die Fédération Equestre Internationale ver- boten. In der Schweiz sei dies gemäss Art. 21 lit. h TSchV 4 seit dem 1. Januar 2024 auch strafrechtlich relevant. Die Rollkur zeichne sich nach Fachinformation Tierschutz des Bun- desamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen durch folgende Merkmale aus:

4 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 (TSchV).

14 Eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung und ein überspannter Rücken, die durch gewalt- same Einwirkung der Hand des Reiters und/oder von Hilfsmitteln erzwungen würden. Es komme damit zu einer Art Einrollen des Kopfes, weshalb diese Methode auch Rollkur ge- nannt werde. Tierschutzrelevant seien Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche Verwendung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes oder Ponys offensichtlich seien.

  1. Dr. med. vet. H.________ habe in ihrer Befragung angegeben, dass die angeschuldigte Per- son ihre Pferde nach dieser Methode trainiere. Sie habe weiter präzisiert, dass im Laufe der Zeit psychische und körperliche Probleme bei den Pferden entstehen könnten, die ange- schuldigte Person die Pferde aber absichtlich über Stunden so geritten habe. Insbesondere ein junges, von der angeschuldigten Person mit dieser Methode trainiertes Pferd habe be- sonders unter der Rollkur gelitten, da die Knochen eines jungen Pferdes orthopädisch noch nicht ganz hart seien, da sich dieses noch im Wachstum befinde. Der Vorteil der Rollkur liege darin, dass der Körper des Pferdes in dieser Reitart mehr Endorphine ausschütte, ähnlich einem "Runners High". Dadurch könnten Pferde mehr und länger Leistung erbringen, so könne ein lahmes Pferd durch die Rollkur kurzzeitig wieder normal laufen. Dr. med. vet. I.gab in ihrer Befragung an, dass die angeschuldigte Person die sog. "erlernte Hilflosigkeit" bei ihrem Pferd B. übertrieben habe. Damit beschreibe sie die psy- chische Gewalt an Pferden, nach welchen bei Pferden sämtliche Verfehlungen in einem Reit- training sofort diszipliniert würden und das so weit geht, dass die Pferde hiervon Schaden nehmen und in eine Art Konsternierung verfallen. Gemäss Dr. med. vet. I.________ habe die angeschuldigte Person diese erlernte Hilflosigkeit bei B.________ im Übermass angewen- det. Die angeschuldigte Person habe in ihrer Befragung ausweichend geantwortet, sie kenne den Begriff Rollkur, habe diese Reitmethode aber nie angewendet. Wenn sie bei einem Wett- kampf so gestartet sei, sei sie nicht klassiert worden. Die Rollkur sei verpönt.

  2. Angesichts der Aussagen von Dr. med. vet. H.________ und Dr. med. vet. I.________ sei für SSI davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person die Reitmethode der Rollkur ange- wendet habe, da die angeschuldigte Person allem Anschein nach bereit sei, für den kurzfris- tigen Erfolg an Wettkämpfen alles Notwendige zu unternehmen. Darunter falle eben auch, eine verbotene Reitmethode anzuwenden, um ihr Pferd kurzfristig leistungsfähiger zu ma- chen. Die angeschuldigte Person habe das Wohl der Pferde missachtet, indem sie diese ver- botene Methode bei ihren Pferden angewendet habe.

  3. Gesamtbetrachtung

  4. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe den Laborbericht der La- boklin vom 14. Februar 2023 sowie den Laborbericht der IDEXX vom 5. April 2023 gefälscht und die Probe der Tierklinik Q________ verfälscht bzw. dem Tierspital Zürich falsche Proben abgegeben. Dies alles soll die angeschuldigte Person getan haben, um die bestehende Dru- sen-Infektion von ihrem Pferd B.________ zu verschleiern, so dass B.________ an Wett- kämpfen teilnehmen könne. Die angeblichen Fehlverhalten der angeschuldigten Person seien somit direkt kausal für die Teilnahme von B.________ an Sport-Wettkämpfen. Die an- geschuldigte Person habe nicht nur ihre Teilnahme an Turnieren durch gefälschte Laborbe- richte ermöglicht, sondern sie soll auch die Teilnahme einer Reiterin an einem Turnier ver- hindert haben, dadurch dass sie heimlich dem Veranstalter mitgeteilt haben soll, dass das Pferd dieser Teilnehmerin aus einem Stall kam, wo eine Druse bestehe.

  5. Insgesamt erachtet SSI die vorliegende Verletzung fundamentaler Grundwerte des Sports als grob. Die angeschuldigte Person habe Urkunden gefälscht, um an Wettkämpfen teilneh- men zu können, obwohl ihr Pferd während dieser Zeit unter der hochansteckenden

15 Krankheit Druse gelitten habe. Damit soll die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten versucht haben, sich durch unlautere Mittel einen Vorteil zu verschaffen. Zudem soll die an- geschuldigte Person auch den Respekt und die Achtung gegenüber ihren Gegnerinnen, den Spielregeln und insbesondere den anderen Tieren vermissen lassen haben. Die Drusen- Krankheit ist eine hochansteckende Infektionskrankheit, die sich rasant unter Pferden ver- breiten und nur dank rigorosen Quarantänemassnahmen in den Griff zu bekommen sei. In- dem die angeschuldigte Person die genannten Laborberichte gefälscht bzw. Testergebnisse verfälscht habe, habe sie ohne weiteres den von Art. 2.3 Ethik-Statut vorgeschriebenen Res- pekt und die vorgeschriebene Achtung, dies insbesondere gegenüber den Gegnerinnen und Gegnern anlässlich der Wettkämpfe, wie auch gegenüber ihrem Pferd B.________ und den übrigen Pferden, missachtet. 8. Beantragte Sanktionen und Kostenentschädigungen 58. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, dass gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut Verstösse gegen das Ethik-Statut u.a. mit einer Verwarnung, Sperre und/oder Geldbusse sanktioniert werden könnten. Anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme könne das Schweizer Sportgericht ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

  1. Weiter führt SSI aus, dass gemäss Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut bei der Zumessung der Diszip- linarmassnahme alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, einschliesslich der Art der Verletzung des Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnli- chem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin, der Ein- sicht der Täterin und ihrer Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethik- verstosses.

  2. Strafmildernd sei gemäss Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut zu berücksichtigen, wenn die Täterin an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirke, den Ethikverstoss zeitnah eingestehe oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeige. Gemäss SSI habe sich die angeschuldigte Person zunächst kooperativ gezeigt. SSI ist der Ansicht, dass die angeschuldigte Person nicht in der Lage sei, ihr Fehlverhalten zu erkennen. SSI schliesst aus dem Verhalten der angeschuldigten Person, dass es nicht auszuschliessen sei, dass sie in der gleichen Situation wieder gleich oder ähnlich handeln würde.

  3. SSI erachtet es als strafmildernd, dass die angeschuldigte Person bereits durch die Strafver- folgungsbehörde wegen Urkundenfälschung verurteilt und dass ihre Mitgliedschaft in der SWRA und SQHA bereits während mehrerer Monate suspendiert worden sei.

  4. SSI hält eine Sperre für grobe Verstösse nach Art. 2.3 Ethik-Statut von vier Jahren für ange- messen, wobei diese Sperre aufgrund der persönlichen Umstände der angeschuldigten Per- son herunterzusetzen sei. Swiss Sport Integrity beantragt deshalb, die angeschuldigte Per- son gemäss Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut für drei Jahre ab Entscheideröffnung von jegli- cher Teilnahme im organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren.

  5. Zusätzlich beantragt SSI, dass die angeschuldigte Person im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik- Statut auf eigene Kosten zu verurteilen sei, bei einer unabhängigen und anerkannten Fach- person, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens vier Tagen im Bereich "Biome- chanik" (um hinsichtlich des Bewegungsapparates von Pferden sensibilisiert zu werden und ein besseres Verständnis für schonende Trainingsmethoden zu entwickeln) und sechs Stun- den Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. Damit das Coaching

16 effektiv wirke, soll die angeschuldigte Person dem betroffenen Coach den vorliegenden Un- tersuchungsbericht sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vorlegen.

  1. Die angeschuldigte Person soll zudem Swiss Sport Integrity den von ihr gewählten Coach zur Genehmigung vorlegen. Sodann soll die angeschuldigte Person bei Swiss Sport Integrity den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings erbringen und eine Kopie davon dem Schweizer Sportgericht einreichen.

  2. Nach Art. 15 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI könne SSI vor dem Schweizer Sport- gericht einen Antrag zur Überbürdung der Kosten an andere Parteien stellen. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens hätten sich die gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfe bestätigt. Insbesondere erscheine es angezeigt, ihr zumindest einen Teil der Kos- ten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Untersuchungsverfahren habe einige Zeit in Anspruch genommen, insbesondere durch die diversen Untersuchungen und fünf durchgeführten Be- fragungen. Daher rechtfertige sich eine pauschale Überbürdung von CHF 500 aus dem Un- tersuchungsverfahren von SSI an die angeschuldigte Person.

  3. Aufgrund des Sachverhalts sowie der damit einhergehenden Beurteilung gelangt SSI zum Schluss, dass die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht der beschuldigten Per- son aufzuerlegen seien, zumindest aber nicht SSI. B. Die Position der angeschuldigten Person

  4. Die angeschuldigte Person hat die Frist des Schweizer Sportgerichts zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht von SSI vom 16. Januar 2025 sowie jene zur Anwendbarkeit des Ethik- Statuts vom 2. April 2025 ungenutzt verstreichen lassen.

  5. Die angeschuldigte Person bestätigte in ihrem E-Mail vom 5. Juni 2024 gegenüber der SSI, dass sie mit letzterer im Rahmen der Befragung "einen ganzen Nachmittag geredet" habe und dass sie alles gesagt habe, was zu sagen sei.

  6. Im Folgenden wird die Position der angeschuldigten Person deshalb summarisch und basie- rend auf dem von ihr am 29. Februar 2024 unterzeichneten (und auf jeder Seite paraphier- ten) Befragungsprotokoll dargestellt: • Die angeschuldigte Person bestritt nicht, dass sie den Laborbericht vom 14. Februar 2022 gefälscht hat. Sie bezeichnete die Fälschung als "blöde Kurzschlussreaktion", die sie nicht hätte machen sollen. Sie schilderte in diesem Zusammenhang die Um- stände, die sie hierzu veranlasst hätten, wobei sie von K.________ "terrorisiert" wor- den sei und sie Angst gehabt hatte, aus dem Stall zu fliegen. Zudem habe sie nicht mehr der Sündenbock sein wollen, alle Pferde seien im Stall gewesen, ausser ihr Pferd B., das im Materiallager habe stehen müssen. Sie habe sich mit der Urkundenfälschung keinen Vorteil für die Teilnahme an Turnieren verschaffen wollen. • Die angeschuldigte Person bestritt, den Laborbericht der T vom 6. April 2023 gefälscht zu haben, um an dem Warm-Up Turnier der SPHA vom 1. und 2. April 2023 teilnehmen zu können. • Im Zusammenhang mit den Ungereimtheiten bezüglich des Tests des Tierspitals Zü- rich vom 31. März 2023 bestritt die angeschuldigte Person, Röhrchen ohne Beschrif- tung abgegeben zu haben und erläuterte, dass sie die Proben ins Tierspital gefahren habe, nach dem der Tierarzt die Probe genommen habe. • Die angeschuldigte Person bestritt nicht, den Veranstalter eines Turniers vom 8. und

  7. April 2023 darüber informiert zu haben, dass K.________, die an jenem Turnier habe teilnehmen wollen, aus einem Stall komme, in dem die Drusenkrankheit

17 bestehe und sie deshalb nicht an diesem Turnier teilnehmen dürfte, weil sie ihr Pferd nicht habe schlusstesten lassen. Die angeschuldigte Person gab an, dass sie nicht ge- wollt habe, dass K.________ nicht teilnehmen könne. Sondern die angeschuldigte Person wollte, dass K.________ wisse, wie es ist, wenn man schlecht gemacht werde. • Die angeschuldigte Person führte aus, dass sie ihr Pferd B.________ nie mit Rollkur geritten habe.

  1. Mit E-Mail vom 26. April 2025 reichte die angeschuldigte Person zudem eine Stellungnahme beim Schweizer Sportgericht ein (vgl. Rz. 38). Im Wesentlichen hielt die angeschuldigte Per- son Folgendes fest: • Sie sei seit 25 Jahren im Besitz eigener Pferde und sei bisher nie negativ aufgefallen. Die Vorwürfe von SSI seien schockierend und erniedrigend und bringe sie an ihre psy- chischen Grenzen. Zudem sei die Anschuldigung, die angeschuldigte Person würde nicht zur Klärung beitragen, haltlos, zumal sie sowohl bei SSI als auch bei SWRA vor- stellig geworden sei. • Sie könne den Vorwurf, in Rollkur zu trainieren, nicht verstehen. H.________ und K.________ seien Konkurrentinnen von ihr, die ihr schon seit jeher missgünstig ge- wesen seien. Das I.________ die Rollkur bestätige, könne sie nicht nachvollziehen, da sie sie nie auf dem Pferd gesehen hatte. Hätte die angeschuldigte Person diese Me- thode angewandt, so wäre sie an den Turnieren nicht weit gekommen. Auch habe I.________ gegen das Einverständnis der angeschuldigten Person Druseproben von ihrem Pferd genommen; und dies nicht vom Pferd direkt, sondern vom Abfluss- schacht. Da seien etliche Bakterien von den anderen an Druse erkrankten Pferden darin gewesen. • Die zwei angeblich anonymisierten E-Mails würden zudem nicht von der angeschul- digten Person stammen. Diese E-Mails hätten andere Personen verfasst, die ebenfalls von N., K. und H.________ kritisiert worden seien. Die angeschul- digte Person sei zwei Jahre von diesen Personen erniedrigt worden, wobei sie zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt habe beauftragen müssen. • Es gebe einige Dinge, auf die die angeschuldigte Person nicht stolz sei. Sie bereue, im Affekt falsch gehandelt zu haben. Sie habe aus diesem Fehler gelernt. Sie sei darüber hinaus genug damit bestraft worden, in dem sie seit drei Jahren an keinen Kursen, Reitstunden oder Turnieren in der Schweiz mehr teilnehmen könne. Zudem habe sie aufgrund diverser Zeitungsberichte beinahe ihre Anstellung verloren, da in diesen Zeitungsberichten persönliche Angaben über sie zu lesen gewesen seien. Zudem sei ihre Reputation langfristig geschädigt. V. Zuständigkeit

  2. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegrün- det wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV und Schiedsgericht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

  3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportver- bände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder

18 des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Sta- tut [...] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports an- getragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olym- pic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

  1. In casu geht es in erster Linie um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut aus dem Jahr 2023, welches erstmalig am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Am 17. Dezember 2024 reichte SSI ihren Untersuchungsbericht mit Anträgen gegen die an- geschuldigte Person direkt beim Schweizer Sportgericht ein. Die ehemalige Disziplinarkam- mer des Schweizer Sports war vorgängig nicht mit vorliegender Sache befasst. In Überein- stimmung mit Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic hat SSI somit einen Fall zur Beurteilung an das Schweizer Sportgericht angetragen, bei dem es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut geht. Mit Verfahrensverfügung vom 19. Dezember 2024 eröffnete der Direktor des Schweizer Sportgerichts ein Verfahren betreffend Ethikverstösse vor dem Schweizer Sportgericht. Basierend darauf sowie basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2023 zu bejahen. VI. Anwendbares Recht A. Zeitlicher Geltungsbereich

  2. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethik- verstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Ja- nuar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts er- folgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 be- schlossen hat.

  3. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male an- gepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. Novem- ber 2022 und trat tags darauf am 26. November 2022 in Kraft. Da sich die vorliegend alle in Frage stehenden Ethikverstösse nach diesem Datum zugetragen haben, wendet das Schwei- zer Sportgericht die Fassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 26. November 2022 an. Einzig in Bezug auf die angebliche Anwendung der Technik Rollkur (vgl. Rz. 53 ff.) weist SSI ohne Angabe genauer Daten oder Zeiträume darauf hin, dass dies auch vor (aber insbeson- dere auch nach) dem oben genannten Datum stattgefunden haben könnte. Ob aus diesem Grund dieser angebliche Ethikverstoss (bzw. die Handlung bis zum obgenannten Datum) zu- sätzlich nach dem Ethik-Statut vom 1. Januar 2022 zu beurteilen ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Im Folgenden ist daher, soweit nicht an- ders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 26. November 2022 die Rede.

19 76. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionie- rung auf SSI und die damalige DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Mel- destelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtli- che Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 72 ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 und somit von solchen nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportge- richt gegeben ist. B. Persönlicher Geltungsbereich 77. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

  1. Allgemeines

  2. SWRA und SQHA sind Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB 5 und Mitglieder von Swiss Equestrian. Swiss Equestrian ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik- Statut und SWRA und SQHA sind Organisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik- Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a) Ethik-Statut gilt dieses einerseits auch für natürliche Personen als Mitglieder von Sportorganisationen und andererseits gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut für Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorga- nisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

  3. Swiss Equestrian hat als Mitglied von Swiss Olympic die Geltung des Ethik-Statuts anerkannt und dies auch in Art. 12 der Statuten von Swiss Equestrian (Stand: 1. November 2022) ver- ankert. SWRA und SQHA sind als Fachverbände nachweislich sogenannte Vollmitglieder von Swiss Equestrian (im Sinne von Art. 3.1 der Statuten von Swiss Equestrian, Stand: 1. Novem- ber 2022). Als Mitglieder von Swiss Equestrian waren SWRA und SQHA im Rahmen ihres Beitritts vor über zwei Dutzend Jahren verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welcher sie die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos an- erkannten. Durch die im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nachgewiesene Mit- gliedschaft bei Swiss Equestrian findet das Ethik-Statut in persönlicher Hinsicht sowohl auf SWRA als auch auf SQHA Anwendung.

  4. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Mitglied von SWRA und SQHA. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a) Ethik-Statut grund- sätzlich erfasst. Zudem nahm die angeschuldigte Person als Reiterin an organisierten Sportaktivitäten bzw. von SWRA und/oder SQHA organisierten Turnieren teil und ist deshalb auch gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut vom persönlichen Geltungsbereich grundsätz- lich erfasst. Im Übrigen verfügt die angeschuldigte Person soweit erstellt über keine anderen Mitgliedschaften, Aktivitäten oder Ausbildungen im Schweizer Sport.

  5. In ihrem Untersuchungsbericht schreibt SSI, dass SWRA und SQHA als sogenannte Vollmit- glieder von Swiss Equestrian ein Recht auf Mitgestaltung von Swiss Equestrian hätten (durch

5 Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

20 ihr anteilsmässiges Stimmrecht) sowie vollen Anspruch auf alle Dienstleistungen von Swiss Equestrian, weshalb SWRA und SQHA als Mitgliederorganisationen von Swiss Equestrian im Sinne von Art. 1.1. Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut gelten würden und folglich deren Mitglieder dem Ethik-Statut unterstellt seien. SSI erachtete mit diesen Ausführungen den persönlichen Gel- tungsbereich ohne weitere Substantiierung als gegeben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 räumte SSI ein, dass das Mitgliedschaftsverhältnis nur jeweils zwischen den Mitgliedern bzw. Fachverbänden (SWRA und SQHA) und Swiss Equestrian bestehe, nicht jedoch zwischen Swiss Equestrian und der angeschuldigten Person und dass weder die Sta- tuten von SWRA noch jene von SQHA irgendeinen Verweis auf das Ethik-Statut enthielten. Verbandsnormen würden jedoch soziale Rechte und Pflichten der (untergeordneten) Ver- eine darstellen und sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch (bzw. ohne jegliche Verweise) auf die Mitglieder der (untergeordneten) Vereine, d.h. vorliegend auf die angeschuldigte Person als Reiterin im Bereich Western, übertragen. Vor diesem Hintergrund gelte es, die Normen von Swiss Olympic und Swiss Equestrian als soziale Rechte und Pflich- ten zu verstehen, die automatisch für die Mitglieder der SWRA und SQHA gelten würden. Ein mitgliedschaftliches Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian oder die Verankerung der Regelungen von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic in den Statuten der SWRA und SQHA sei für die Unterstellung ihrer (Einzel-)Mitglieder und damit vorliegend der angeschuldigten Person für die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts folg- lich nicht erforderlich.

  1. Den Ausführungen von SSI kann das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres folgen. Nur weil die angeschuldigte Person grundsätzlich vom Ethik-Statut erfasst ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie sich dem Ethik-Statut auch in jedem Fall unterstellt hat und dass damit das Ethik-Statut letztlich immer Anwendung findet. Diese Logik zur Anwendbarkeit gilt in erster Linie für Gesetze im formellen Sinn. Eine solche Schlussfolgerung hätte unweigerlich zur Folge, dass ein pauschaler Verweis in den Statuten eines Mitgliedsverbands von Swiss Olympic (oder gar ausschliesslich von Swiss Olympic) in jedem Fall genügen würde, sämtli- che untergeordneten direkten und indirekten Mitglieder auf allen Stufen einem entspre- chenden Reglement (wie vorliegend dem Ethik-Statut) zu unterstellen und darauf basierend teils äusserst einschneidende Sanktionen auszusprechen.

  2. Das Ethik-Statut ist kein Gesetz im formellen Sinn, sondern ein privatrechtlich (bzw. vereins- rechtlich) erlassenes Reglement. Als solches findet es nur dann auf Personen Anwendung, wenn sich diese entweder statutarisch oder vertraglich dem Ethik-Statut unterstellen. Fehlt (i) jeglicher Verweis in den Statuten jener Mitgliedsorganisation, welcher eine betroffene Person aus vereinsrechtlicher Sicht mitgliedschaftlich verbunden ist und fehlt (ii) auch ein mitgliedschaftliches oder sonstiges vertragliches Verhältnis zwischen der betroffenen Per- son und der übergeordneten Sportorganisation, welche auf das Ethik-Statut verweist, so darf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht leichthin angenommen werden. Dies bereits deshalb, weil die Auferlegung von für die betroffenen Personen teils sehr einschneidenden Vereinsstrafen ohne rechtsgenügende Unterstellung bzw. Rechtsgrundlage im Gegensatz zu den in Gesetzen im formellen Sinn vorgesehenen Sanktionen die Persönlichkeit betroffener Personen und damit Art. 27. Abs. 2 ZGB verletzen und die betroffene Person (zu Recht) die Möglichkeit zur Geltendmachung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche eröffnet. Vereins- strafen haben das Potenzial, erheblich in die rechtlichen Interessen beziehungsweise Ver- mögens- oder die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder weiteren Individuen einzu- greifen, insbesondere wenn Tätigkeitsverbote oder Sperren Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine ausreichende statutarische oder vertragliche Unterstellung umso bedeutender ist. Im Folgenden wird deshalb eingehender untersucht, ob die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut statutarisch oder vertraglich unterstellt war.

21 2. Statutarische Unterstellung 84. Zur statutarischen Unterstellung bedürfen Vereinsstrafen einer statutarischen Grundlage, die möglichst präzise verfasst ist. 6 Dies ist Ausfluss des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und gilt in erster Linie gegenüber den Vereinsmitgliedern. Zweifelsohne muss das zu sankti- onierende Mitglied zunächst einmal in zumutbarer Art und Weise von der statutarischen Grundlage Kenntnis nehmen und die Konsequenzen eines fehlbaren Verhaltens auf unmiss- verständliche Weise verstehen und erkennen können.

  1. In den zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Geschehnisse gültigen Statuten von SWRA und SQHA sind keine Verweise auf anwendbare Ethikregeln im Schweizer Sport im Allgemeinen oder auf das Ethik-Statut im Besonderen verankert. Selbst wenn mit Blick auf die Rechtspre- chung und herrschende Lehre fraglich ist, ob ein noch allgemeinerer Verweis auf die an- wendbaren Regeln der übergeordneten Sportorganisationen ausreichend wäre, ist vorlie- gend festzustellen, dass sogar ein solcher allgemeiner Verweis (und noch weiter darüber hinaus auch jeglicher Hinweis auf das Mitgliedschaftsverhältnis von SWRA und/oder SQHA zu Swiss Equestrian) in den Statuten von SWRA und SQHA fehlt. Demzufolge kann im (ver- einsrechtlichen) Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und SWRA und/oder SQHA keine ausreichende statutarische Grundlage zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts vorliegen, da eine solche statutarische Grundlage (und bereits ein Verweis auf eine solche) gänzlich fehlte. Dafür spricht sogar eine weitere Prüfung der Statuten von SWRA und SQHA. Die Sta- tuten von SWRA legen beispielsweise in Art. 3 lit. b unter anderem den Zweck fest, dass SWRA für die Herausgabe von allgemein verbindlichen Reglementen für ihre Reitwettbe- werbe zuständig ist. SQHA statuiert in Art. 3 lit. b3 ihrer Statuten, dass ihr Zweck unter an- derem in der Organisation von Wettkampfveranstaltungen besteht. Damit liefern die beiden Fachverbände SWRA und SQHA auch sonst keine Indizien in ihren Statuten, dass sie organi- satorisch und im Rahmen der Pyramidenstruktur des Sports auf irgendeine Art und Weise dem Dach von Swiss Equestrian angehören. Vielmehr erwecken ihre statutarischen Bestim- mungen den Eindruck, dass zumindest im Verhältnis zu ihren eigenen Mitgliedern die eige- nen von SWRA und SQHA erlassenen Reglemente und Richtlinien gelten und nicht jene von übergeordneten Sportorganisationen.

  2. Sodann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine entsprechende statutarische Unterstellung aus dem Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian vorliegt. Zu- nächst stellt das Schweizer Sportgericht dabei fest, dass Swiss Equestrian über keine Einzel- mitglieder verfügt. Die Mitglieder von SWRA und/oder SQHA sind somit nicht automatisch Mitglieder von Swiss Equestrian. Es besteht folglich kein Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian. Hierbei hilft auch kein Hinweis auf einer Subseite von SWRA, welche die Mitglieder betrifft, dass "Aktiv- und Youth-Mitglieder" unter anderem eine automatische Mitgliedschaft bei Swiss Equestrian erhalten würden. Ein sol- cher alleinstehender Hinweis auf einer Subseite der Webseite von SWRA begründet nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts für sich kein Mitgliedschaftsverhältnis. Namentlich wirft ein solcher Hinweis mit Blick auf die Statuten der beteiligten Verbände mehr Fragen auf, als dass er für Klarheit sorgt. So stellt sich dem Schweizer Sportgericht beispielsweise die Frage, weshalb bei offenkundigem Bewusstsein über die Notwendigkeit einer Verbindung zwi- schen den Mitgliedern von SWRA und/oder SQHA und Swiss Equestrian, SWRA und SQHA die weitere Strukturierung, Organisation und Einbindung eines solchen Mitgliedschaftsver- hältnisses in die vorhandenen statutarischen und reglementarischen Grundlagen gänzlich unterliessen. Zudem ist nicht erstellt, dass ein solcher Hinweis im Zeitpunkt der fraglichen

6 Vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vereinsinternes Verfahren bei Vereinsstrafen, in: CaS 2013, S. 296.

22 Ethikverstösse bereits bestand (zumal SSI den ins Recht gelegte Webseitenauszug aus- schliesslich im April 2025 abrief).

  1. Dieses fehlende Mitgliedschaftsverhältnis und auch die fehlende statutarische Verankerung des Ethik-Statuts stünden jedoch der Anwendbarkeit des Ethik-Statuts im vorliegenden Fall gemäss Stellungnahme von SSI vom 17. April 2025 nicht im Wege. Bei den Verbandsnormen von Swiss Equestrian handle es sich nämlich um soziale Rechte und Pflichten, die sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch auf die indirekten Mitglieder übertragen würden. Diese Ansicht entspreche gemäss SSI auch der langjährigen Praxis des Bundesge- richts. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts verfügt die Rechtsprechung, auf die SSI in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 verweist, aber über zum vorliegenden Sachverhalt entscheidende Unterschiede:

• BGer 4P.240/2006 vom 5. Januar 2007: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI erwogen, dass ein spanischer Fussballklub als Mitglied des spanischen Fussballver- bands allen Regeln des internationalen Fussballverbands (FIFA) unterliege, auch wenn der spanische Fussballklub nicht direkt Mitglied der FIFA ist. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ist die Struktur im internationalen Fussball mit dem vorlie- genden Fall nicht vergleichbar. Einerseits sind die entsprechenden Verweise auf die Reglemente der FIFA üblicherweise in den Statuten der Nationalverbände enthalten, wobei dem zitierten Entscheid nicht zu entnehmen ist, ob ein entsprechender Ver- weis bestand. Andererseits verfügen die Fussballklubs üblicherweise über entspre- chende Lizenzen, die auf Vorlagen beruhen, die die FIFA den Nationalverbänden im Rahmen ihres Club Licensing Programme zur Verfügung stellt und die die Fussball- klubs ebenfalls den entsprechenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen der FIFA unterstellen, wobei sich dieser Entscheid auch nicht dazu äussert, ob die Lizenzbe- stimmungen entsprechende Unterstellungserklärungen enthielten. Das Bundesge- richt prüfte in erster Linie die Rüge einer Verletzung des Ordre Public und führte un- ter anderem in E. 4.2 Folgendes aus: "Dass die innerhalb einer Vereinsstruktur vor- gesehene Sanktionierungsmöglichkeit vollstreckungsähnliche Wirkung zeitigen kann, weil das betroffene Mitglied angehalten wird, seinen Verpflichtungen nachzukom- men, ist bei genügender statutarischer Grundlage nicht zu beanstanden und bringt die vereinsrechtlichen Sanktionen nicht in Konflikt mit dem Zwangsmonopol des Staates." Mithin implizierte das Bundesgericht daher die Notwendigkeit einer genü- genden statutarischen Grundlage.

• BGE 119 II 271: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI über den Fall eines Reiters entschieden, der Mitglied eines Clubs, aber nicht Mitglied des Verbands gewesen sei, der seinen Sport geregelt habe. Das Bundesgericht habe dabei entschieden, dass das indirekte Mitglied die Entscheidungen des Verbands anfechten oder die gegen ihn verhängten Sanktionen gemäss Art. 75 ZGB gerichtlich überprüfen lassen könne, die Regeln des Verbandes auf den Reiter mithin also Anwendung gefunden hätten. Mit Blick auf diesen Entscheid ergeben sich nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts fol- gende entscheidende Unterschiede im Sachverhalt: Dieser handelte von einem pro- fessionellen Reiter, der als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft über eine Li- zenz für internationale Turniere verfügte, wobei er sich im Rahmen der Lizenz jeweils verpflichtete, sich den Vorschriften des Nationalverbands zu unterwerfen, welche ih- rerseits auf die Regeln der Fédération Equestre Internationale (FEI) für internationale Wettbewerbe verwiesen. Der Reiter war somit durchaus (mittels Lizenz) den an- wendbaren Vorschriften der FEI unterstellt. Sodann erwog das Bundesgericht in E. 3, dass auch indirekte Mitglieder Entscheide eines vereinsinternen Organs nach Art. 75 ZGB anfechten können, sofern sie zum betreffenden Entscheid über ein

23 Rechtschutzinteresse verfügen und vorausgesetzt, sie haben sich den vom Verein festgelegten Regelungen auch tatsächlich unterworfen (bspw. als Voraussetzung zur Teilnahme an einer vom Verein organisierten Veranstaltung, die diesen Regeln unter- steht). Die Unterstellung der angeschuldigten Person erfolgte in vorliegender Sache jedoch auch nicht im Rahmen ihrer Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltun- gen (vgl. Rz. 91 ff.).

• BGE 121 III 350: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI über den Fall eines Rin- gers entschieden, der Mitglied eines Vereins, aber nicht des entsprechenden natio- nalen Verbandes gewesen sei. Das Bundesgericht habe dabei die besondere Bindung des Athleten an seinen Verband trotz des Fehlens einer direkten Mitgliedschaft be- tont, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Das Bundesgericht habe jedoch lediglich hinzugefügt, dass der Sportler trotz des Fehlens einer direkten Mitgliedschaft be- stimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband habe, insbesondere eine Treuepflicht. Mit Blick auf diesen Entscheid ergibt sich diese Treuepflicht nach An- sicht des Schweizer Sportgerichts insbesondere in Bezug auf die Vertretung bei inter- nationalen Wettkämpfen, bei welchen übergeordnete Sportorganisationen über eine Monopolstellung verfügen und z.B. Selektionsentscheide gemäss ihren eigenen an- wendbaren Richtlinien treffen. Mit Bezug auf solche internationale Wettkämpfe be- steht demnach eine direkte Verbindung bzw. ein Leistungsverhältnis zwischen über- geordnetem Verband und dem entsprechenden Athleten, obwohl Letzterer kein Mit- glied (im vereinsrechtlichen Sinne) des übergeordneten Verbands ist. Im vorliegen- den Fall fehlt jedoch eine solche direkte Verbindung zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian; auch verfügt Swiss Equestrian soweit ersichtlich und erstellt über keine Monopolstellung an den die angeschuldigte Person im Bereich Western betreffenden Veranstaltungen.

• BGE 134 III 193: Entgegen dem vorliegenden Sachverhalt handelte dieser Entscheid nicht von der Frage der Unterstellung unter gewisse Vorschriften übergeordneter Sportorganisationen (die Unterstellung unter die anwendbaren Dopingbestimmun- gen war nämlich unbestritten), sondern es ging insbesondere darum, ob die Verab- reichung eines Dopingmittels sanktioniert werden darf, wenn dies keinen Einfluss auf die Leistung des betreffenden Pferdes hatte. Mithin rügten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung (durch die Sanktionierung aufgrund der betroffenen Dopingbestimmungen, denen sich die Be- schwerdeführer unterstellten).

• BGer 4A_460/2008 vom 9. Januar 2009: In diesem Entscheid war erstellt, dass der Beschwerdeführer als professioneller Fussballspieler dem brasilianischen Fussball- verband angehört und demnach dessen Regeln und auch jenen der FIFA unterstand, was er zudem in seinem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2007 anerkannt habe (E. 5.2). Im Übrigen unterstand der Beschwerdeführer als Mitglied des brasilianischen Fuss- ballverbandes auch sonst den Regeln der FIFA, namentlich sah Art. 1 Abs. 2 der Sta- tuten des brasilianischen Fussballverbands unter anderem vor, dass die dem brasili- anischen Fussballverband angehörenden Sportler die Regeln der FIFA beachten müs- sen (E. 6.2). Auch diesem Entscheid des Bundesgerichts lag letztlich ein für den be- treffenden Sportler direkt anwendbarer Verweis auf die Regeln des übergeordneten Verbands zugrunde, was sich klar vom vorliegenden Fall unterscheidet.

• Entscheid des Zivilgerichts des Bezirks der Sarine im Kanton Freiburg vom 6. Mai 2008: Dieser Entscheid aus dem Jahr 2008 habe festgestellt, dass der Schweizerischer Ama- teur Gewichtheber Verband als Mitglied von Swiss Olympic und der Club Spartak als

24 Mitglied des Schweizerischer Amateur Gewichtheber Verbands der Regelung von Swiss Olympic, insbesondere den Bestimmungen über Doping, unterstünden. Das Zi- vilgericht habe daraus geschlossen, dass der Athlet durch seine Mitgliedschaft im Club Spartak die Vereinsregeln des Schweizerischen Amateur Gewichtheber Ver- bands sowie von Swiss Olympic akzeptiert habe und somit dem Doping-Statut von Swiss Olympic unterstellt sei. Des Weiteren habe das Zivilgericht entschieden, dass die Tatsache, dass der Athlet angegeben habe, dass man ihn bei seinem Beitritt zum Club nicht darauf hingewiesen habe, dass er dadurch den Regeln des nationalen Ver- bands unterstellt werde, daran nichts ändere. Das Zivilgericht habe diese Feststellung damit begründet, dass nichts dagegenspreche, dass die Anerkennung der Regle- mente von Swiss Olympic, insbesondere ihres Doping-Statuts, auch stillschweigend erfolgen könne. Auch nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts kommt die Konstel- lation in diesem Entscheid des Zivilgerichts dem vorliegenden Sachverhalt am nächs- ten. Jedoch war bestritten, ob der Athlet eine Lizenzerklärung unterzeichnet hat, in der sich der Athlet auch zur Einhaltung der Dopingregeln verpflichtet hatte. Zudem trainierte der Gewichtheber gemäss Sachverhalt auf die Olympischen Spiele und war bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz einer Swiss Olympic Card, wobei ein gewisser Bezug vorhanden war. Zumindest über einen gewissen Zeitraum musste der Athlet dabei auch an Wettkämpfen teilgenommen haben, die klar den entsprechen- den Dopingregeln unterstanden. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts wäre die- ser Bezug näher daraufhin zu untersuchen, ob eine faktische Unterstellung unter die Reglemente des Nationalverbands bzw. von Swiss Olympic vorliegt, denn es handelte sich hierbei um ein Verfahren um provisorische Massnahmen, in dem die Tatsachen nur glaubhaft gemacht werden müssen.

  1. Zusammenfassend mit Blick auf die obenstehende Rechtsprechung ist für das Schweizer Sportgericht nicht erkennbar, inwiefern ungeschriebene, soziale Rechte und Pflichten über- geordneter Sportorganisationen sich direkt auf indirekte Mitglieder übertragen lassen, ohne dass eine rechtliche Verbindung zwischen dem betroffenen indirekten Mitglied und der übergeordneten Sportorganisation besteht. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ist für eine rechtsgenügende statutarische Unterstellung nicht ausreichend, wenn eine übergeord- nete Sportorganisation in ihren Statuten vorsieht, dass die untergeordnete Sportorganisa- tion das Sanktionssystem der übergeordneten Sportorganisation bzw. ein Verweis darauf übernehmen muss und seine Vereinsmitglieder entsprechend zu unterstellen hat. Kommt die untergeordnete Sportorganisation dieser Überbindungspflicht nicht nach, liegt gemäss Auffassung des Schweizer Sportgerichts alleine aufgrund der Bestimmung der übergeordne- ten Sportorganisation keine rechtsgenügende statutarische Unterstellung für die Mitglieder der untergeordneten Sportorganisation vor. Das Schweizer Sportgericht kann aufgrund des- sen, dass im vorliegenden Fall ein Verweis in den Statuten der SWRA und der SQHA gänzlich fehlt, allerdings die Frage offenlassen, welche Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Verweise auf Reglemente übergeordneter Sportorganisationen und deren Vereinsstrafen zu stellen sind.

  2. Zugleich hält das Schweizer Sportgericht fest, dass nicht per se auszuschliessen ist, dass das Fehlen einer doppelten statutarischen Verankerung immer zur Nichtanwendbarkeit des Ethik-Statuts führt. Vielmehr ist mit Blick auf den Einzelfall zu beurteilen, ob vernünftiger- weise eine statutarische Unterstellung vorliegt. So ist in vielen Konstellationen im Schweizer Sport durchaus denkbar, dass eine statutarische Unterstellung beispielsweise durch eine doppelte Mitgliedschaft von (zumeist lizenzierten) Sportler:innen bereits aus vereinsrecht- licher Sicht zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts führt (allenfalls liegt bei einer solchen Kons- tellation jedoch eine vertragliche Unterstellung vor, vgl. nachstehende Ausführungen). In

25 casu erkennt das Schweizer Sportgericht jedoch keine rechtsgenügende statutarische Unter- stellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut. 3. Vertragliche Unterstellung 90. Neben der statutarischen Unterstellung kann sich die Anwendbarkeit von Verbandsregeln jedoch auch aus einer vertraglichen Beziehung beziehungsweise Unterstellungsvereinba- rung ergeben. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent beziehungsweise implizit er- folgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Un- terstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder an- dere Schranken stellen.

  1. Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines (Sport-)Verbands be- stehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der Lehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereins- strafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hin- weist. So führen zum Beispiel SCHERRER/MURESAN/LUDWIG aus: "Die Möglichkeit der vertragli- chen Unterstellung unter das Regelwerk eines Verbands ist [...] grundsätzlich zu befürwor- ten, wobei ein konkludentes Verhalten in Anbetracht der Auswirkungen der Unterstellung, insbesondere der Sanktionsordnung, nicht leichthin angenommen werden kann." 7 Die Mehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassung schliesst die Möglich- keit einer konkludenten beziehungsweise impliziten vertraglichen Unterstellung unter eine Sanktionsordnung jedoch nicht aus. 8 Auch der Internationale Sportgerichtshof (Court of Ar- bitration for Sport, CAS) teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von zuständigen Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: "[...] whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the regulations governing that competition [...]. [...] the absence of a Consent Form cannot be deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided to participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the com- petition rules." 9 Schliesslich hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass ein Athlet al- leine durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schieds- klausel gebunden sein kann. 10

  2. Zwingende Voraussetzung für die Unterstellung von Athlet:innen durch ihre Teilnahme an Wettkämpfen ist allerdings, dass die entsprechenden Regeln auch tatsächlich auf diese Wettkämpfe Anwendung finden. In casu stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass sowohl SWRA als auch SQHA für die sie betreffenden Turniere eigene Wettkampfregeln erlassen haben. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten in der Schweiz, in denen die (nationalen) Wettkämpfe unter dem Patronat des Nationalverbands stehen, ist es vorliegend nicht Swiss Equestrian als Nationalverband, der die für die nationalen Turniere im Bereich Western der beiden Fachverbände SWRA und SQHA geltenden Wettkampfregeln vorgibt, sondern dies obliegt SWRA und SQHA. Das ist auch in ihren Statuten entsprechend vorgesehen: In den Statuten der SWRA steht, dass der Verein unter anderem die Aufgabe hat, allgemein ver- bindliche Reglemente für Reitwettbewerbe herauszugeben (Art. 3 lit. b). In den Statuten der SQHA steht u.a., dass SQHA Wettkampfveranstaltungen organisiert und dass sie der

7 SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275. 8 Vgl. bspw. MARCO STEINER, Doping - Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sport- recht - Band I, 2013, S. 428. 9 CAS 2009/A/1898, N 7.25-7.30. 10 Vg. BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024, E. 5 (zur Publikation vorgesehen).

26 Dachorganisation American Quarter Horse Association (AQHA) angehört und dass deshalb in erster Linie die amerikanischen Regeln gelten. Aufgrund dieser besonderen Konstellation ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, ob und allenfalls welche Regeln von Swiss Equestrian für die von SWRA und SQHA veranstalteten Wettkämpfe gelten.

  1. Die Wettkampfregeln von SWRA lehnen sich im fraglichen Zeitraum an das Wettkampfregel- buch der Ersten Westernreiter Union (EWU), wobei sie einen eigenen Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 erlassen hatte. In §125 Ziff. 6 des EWU Regelbuchs steht: "Der Tur- nierausschuss orientiert sich bei seinen Entscheidungen an den Ethischen Grundsätzen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) im Pferdesport sowie der Rechts- und Schiedsord- nung der EWU." Im generellen Teil des Schweizer Zusatzes steht, dass "wo im Regelbuch die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) erwähnt wird, sinngemäss der Schweizerische Ver- band für Pferdesport einzusetzen ist." Sodann regelt jedoch dieser Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 (ab Seite 13) die ethischen Grundsätze in einem Ethik-Codex. Betitelt ist dieser Abschnitt mit "Ethik-Codex des Schweizerischen Verbands für Pferdesport." In die- sem im Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 enthaltenen Ethik-Codex besteht je- doch kein Verweis auf das Ethik-Statut von Swiss Olympic und es sind auch keine Sanktionen gegen Verstösse gegen diese ethischen Grundsätze geregelt. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die Schweizer Zusätze zum EWU-Regelbuch der Jahre 2021 und 2022. Swiss Equestrian hat ebenfalls einen Ethik-Codex erlassen, dessen Ziffer I, II und III identisch mit dem im Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 enthaltenen Ethik-Codex sind; folglich also von SWRA unverändert übernommen wurden. Auffallend ist jedoch, dass SWRA erstens die Einführung des Ethik-Codex von Swiss Equestrian nicht übernommen hat, in dem steht, dass "alle Personen, die dem SVPS [Swiss Equestrian] und seinen Mitgliederverbänden an- geschlossen sind, dem Ethik-Statut des Schweizer Sports [unterstehen]." Zweitens hat SWRA die Ziffer IV des Ethik-Codex von Swiss Equestrian ebenfalls nicht übernommen, in welcher auf die Möglichkeit zur Erstattung von Meldungen bei der nationalen Melde- und Untersu- chungsstelle für Ethikverstösse im Schweizer Sport (bzw. SSI) mit Linkverweis auf deren Webseite hingewiesen wird.

  2. Für das Schweizer Sportgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb SWRA den ganzen Ethik- Kodex von Swiss Equestrian in ihr Wettkampfregelbuch überführt, mit Ausnahme jedoch ge- nau jener Bestimmungen, die auf das Ethik-Statut verweisen und auf dessen Inhalte hinwei- sen. Vielmehr erweckt dies für das Schweizer Sportgericht den Eindruck, als dass SWRA aktiv auf jene Bestimmungen bei der Überführung des Ethik-Codex von Swiss Equestrian in das eigene Wettkampfregelbuch verzichtete, die auf das Ethik-Statut verweisen.

  3. Schliesslich bestätigt auch Swiss Equestrian in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zum Untersuchungsbericht mitunter, dass die angeschuldigte Person "nicht an Veranstaltun- gen teil[nimmt], die durch die Reglemente von Swiss Equestrian geregelt sind." Die von SSI ins Recht gelegten Wettkampfbedingungen der SWRA von einigen Turnieren bestätigen diese Aussage. In einem vom 23. bis 26. Juni 2022 in Roggwil ausgetragenen Turnier wird ausschliesslich auf das EWU Regelbuch mit den SRWA-Zusätzen verwiesen. Mit Bezug auf Doping hält der Veranstalter jedoch fest, dass der Teilnehmer anerkennt, "dass an seinem Pferd gegebenenfalls ein Dopingtest durchgeführt werden darf. Die verbotenen Substanzen entsprechen dem SVPS / FEI Reglement." Auch die restlichen ins Recht gelegten Wettkampf- bedingungen verweisen inhaltlich identisch auf die vorstehenden Reglemente.

  4. Auch SQHA ist gemäss Art. 4 der eigenen Statuten "ein von der American Quarter Horse Association (AQHA) anerkannter, schweizerischer Verein, demnach nationaler Vertreter der Schweiz in dieser Dachorganisation. Durch diese Anerkennung ist SQHA verpflichtet, nur nach den Statuten, Reglementen und Weisungen der AQHA, wie sie im jährlich

27 erscheinenden offiziellen Handbuch festgehalten sind, zu handeln." SQHA untersteht damit gemäss ihren eigenen Statuten nicht den Regeln von Swiss Equestrian, sondern der AQHA. Das AQHA Rulebook enthält keinen Verweis auf das Ethik-Statut von Swiss Olympic.

  1. Auch die von SSI ins Recht gelegten Wettkampfbedingungen ausgewählter Turniere von SQHA enthalten keinerlei Verweise auf das Ethik-Statut. Die Ausschreibung des Turniers "LT CLASSIC Mühlheim 2022 verweist auf einen Verhaltenskodex, der insbesondere auf das Wohlergehen der Pferde und die sportliche Fairness hinweist. Sodann verweist der Veran- stalter auf das AQHA und das EWU Rulebook. Mit Bezug auf Doping hält der Veranstalter auch hier fest, dass "der Teilnehmer anerkennt, dass an seinem Pferd gegebenenfalls ein Dopingtest durchgeführt werden darf. Die verbotenen Substanzen entsprechen dem FEI Reglement." Ein anderes Turnier, welches in Matzendorf am 16./17. September 2022 durch- geführt wurde, verweist ebenfalls auf das AQHA Regelbuch, in Bezug auf Doping allerdings explizit auf die nationalen Vorschriften von Swiss Equestrian.

  2. Das Schweizer Sportgericht stellt somit fest, dass weder SWRA-Turniere noch SQHA-Tur- niere, an denen die angeschuldigte Person teilgenommen hat, den Regeln von Swiss Equestrian unterstehen; sicherlich jedoch nicht dem Ethik-Statut. Im Gegensatz zu den Ethik- regeln von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic verweisen demgegenüber sämtliche Wett- kampfbedingungen ausdrücklich auf die Dopingregeln von Swiss Equestrian, was aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts den Eindruck weiter bekräftigt, dass weder SWRA noch SQHA die Ethikregeln von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic angewendet haben wollen.

  3. Des Weiteren ist erstellt, dass die angeschuldigte Person über Brevetprüfungen von Swiss Equestrian in den Disziplinen "Kombiniert" (aus dem Jahr 2018) und "Western" (aus dem Jahr 2006) abgelegt hat. Die angeschuldigte Person habe allerdings gemäss SSI die jährliche Aktivierungsgebühr für diese Brevets nicht bezahlt. Aufgrund der Absolvierung dieser Bre- vetprüfungen sei gemäss SSI ersichtlich, dass sich die angeschuldigte Person der Verbunden- heit mit Swiss Equestrian bewusst gewesen sei.

  4. Aufgrund fehlender Hinweise auf die Lehrinhalte für diese Brevetprüfungen kann das Schweizer Sportgericht nicht davon ausgehen, dass über diese Verbindung irgendwelche Hinweise auf das Ethik-Statut erfolgt wären (insbesondere zumal die Brevetprüfungen einige Jahre vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts abgelegt wurden). Es ist auch nicht erstellt, ob auf- grund solcher abgelegter Brevetprüfungen die Inhaber:innen solcher Brevetprüfungen al- lenfalls Informationen zu neuen oder angepassten Reglementen direkt von Swiss Equestrian oder Swiss Olympic erhielten. Aus den ins Recht gelegten Nachweisen lässt sich jedenfalls keine solche Verbindung schliessen. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts reicht dies- falls auch nicht, wenn sich die angeschuldigte Person irgendeiner Zusammenarbeit oder Ver- bundenheit zwischen SWRA/SQHA und Swiss Equestrian bewusst gewesen wäre. Immerhin lässt die vorliegende Konstellation, in denen sich SWRA und SQHA in Bezug auf ihre Sport- arten selbst als Nationalverbände mit eigenem (und nicht durch Swiss Equestrian) organi- sierten Sport verstehen, für ein Mitglied von SWRA und/oder SQHA vernünftigerweise den Schluss zu, dass möglicherweise nicht alle von Swiss Equestrian erlassenen Reglemente auch Anwendung auf den Bereich "Western" im Reitsport finden. Auch im Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2018 abgelegten Brevetprüfungen von Swiss Equestrian ergibt sich daher keine ausreichende vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut.

  5. Soweit erstellt verfügt die angeschuldigte Person auch sonst über keine Lizenzen, Unterstel- lungserklärungen (z.B. im Rahmen von durch den Schweizer Sport organisierte Ausbildun- gen wie J+S) oder sonstige Aktivitäten (auch in anderen Sportarten) im Schweizer Sport, die

28 auf eine vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut schliessen lassen würden.

  1. Schliesslich gilt es wie bei allen anderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen auch, Wil- lenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. 11 Die angeschuldigte Person hat im Rahmen dieses Verfahrens keine Aussagen gemacht, die darauf hindeuteten, dass sie die Anwendbarkeit des Ethik-Sta- tuts anerkannte. Im Gegenteil hierzu liegt in den ins Recht gelegten Nachweisen von SSI eine Aussage der angeschuldigten Person vor, bei welcher sie auf die Reaktion einer Nachricht aus einem Chat, wonach sie an weiteren Veranstaltungen gesperrt sei, Folgendes schrieb: "Was für Verastaltige, ich bin nid mal bim svps [Swiss Equestrian]." Aus der Sicht der ange- schuldigten Person bestand somit keine Zugehörigkeit zu Swiss Equestrian. Dies allein ist zweifelsohne nicht ausreichend dafür, die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts für die ange- schuldigte Person zu verneinen. Die Ansicht der angeschuldigten Person im Rahmen eines privaten Chats und im Austausch mit ihrer Schwester liefert jedoch im Kontext aller weiterer vorstehenden Ausführungen und Sachverhaltsmerkmalen ein weiteres Indiz, das gegen die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts im vorliegenden Fall spricht.

  2. In casu erkennt das Schweizer Sportgericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass keine rechtsgenügende vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut vorliegt. C. Fazit

  3. Zusammenfassend kann in Bezug auf das anwendbare Recht bzw. die Unterstellung der an- geschuldigten Person unter das Ethik-Statut festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts fällt. Folglich ist das Ethik-Statut in casu nicht anwendbar.

  4. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 führt SSI aus, dass dem Ethik-Statut in der Schweiz eine zentrale Rolle und eine allgemein anerkannte Bedeutung im Kampf gegen un- ethisches und insbesondere unsportliches Verhalten im Sport zukomme. Auch wenn das Fehlen einer doppelten statutarischen Verankerung des Ethik-Statuts in den Statuten der SWRA bzw. der SQHA bedauerlich sei – ein Umstand, der vermutlich in vielen kleineren Ver- einen in der Schweizer Sportlandschaft verbreitet sei –, bleibe der angeschuldigten Person dennoch die Möglichkeit, sich wirksam gegen die erhobenen Ethikvorwürfe zur Wehr zu set- zen. Die angeschuldigte Person sei dem Ethik-Statut kraft ihrer – wenn auch indirekten – Mitgliedschaft bei Swiss Equestrian unterstellt, was ihr vernünftigerweise nicht hätte entge- hen dürfen und was sie im Übrigen auch hätte wissen müssen.

  5. Das Schweizer Sportgericht anerkennt ebenfalls die zentrale Rolle und allgemein anerkannte Bedeutung des Ethik-Statuts und geht ebenfalls davon aus, dass in vielen kleineren Vereinen in der Schweizer Sportlandschaft keine doppelte statutarische Verankerung des Ethik-Statuts vorliegt. Wie bereits ausgeführt ist eine doppelte statutarische Verankerung aber aufgrund der üblichen Struktur von Sportarten wohl nicht immer zwingend erforderlich, um dennoch die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts zu begründen (wobei dies jeweils im Einzelfall zu eru- ieren ist). Gleichzeitig ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass in Fällen wie dem vor- liegenden auch "kleineren Vereinen" die notwendigen Mindestmassnahmen zum Einbezug des Ethik-Statuts zugemutet werden können; vor allem unter Berücksichtigung der teils sehr einschneidenden Sanktionen für fehlbares Verhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn

11 Vgl. bspw. BGE 143 III 157 E. 1.2.2.

29 sich die Mitglieder einer solchen untergeordneten Organisation nicht auf andere Weise dem Ethik-Statut unterwerfen, sei es durch eine Doppelmitgliedschaft, durch eine Lizenz oder durch eine Teilnahme an Veranstaltungen, an Ausbildungen oder an anderen Aktivitäten, die klar unter das Ethik-Statut fallen. In so einer Konstellation muss auch von einer unterge- ordneten Sportorganisation eine entsprechende Unterstellung ihrer Mitglieder verlangt werden können.

  1. In jedem Fall muss ein entsprechender Einbezug nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts von einer untergeordneten Sportorganisation wie der SWRA und der SQHA vernünftiger- weise verlangt werden können, die selbst die Wettkampf- und sonstigen Regeln ihres eige- nen Sports erlässt und entsprechende Wettkämpfe und Turniere organisiert. Obwohl SWRA und SQHA im vorliegenden Fall gegenüber Swiss Equestrian als untergeordnete Sportorga- nisation in der für den Sport typischen Pyramidenstruktur einzustufen sind, so liegt die Be- sonderheit im vorliegenden Fall doch darin, dass sie im Bereich "Western" im Reitsport in gewisser Hinsicht als die obersten nationalen Sportorganisationen unterliegen und sich di- rekt den internationalen Reglementen der EWU bzw. AQHA unterstellen. Aufgrund dieser besonderen Unabhängigkeit und Verantwortung bei der Gestaltung und Organisation ihrer Sportart muss SWRA und SQHA auch die Pflicht obliegen, das Ethik-Statut in ihre Strukturen rechtsgenügend einzubeziehen, sofern auch ein entsprechender vereinsrechtlicher Wille für diesen Einbezug besteht.

  2. Für ein Mitglied von SWRA und/oder SQHA lässt sich kaum vernünftigerweise erschliessen, dass das Ethik-Statut von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic zur Anwendung gelangt, wenn doch nebst den statutarischen Bestimmungen auch sämtliche Wettkampfreglemente und -bedingungen ebenfalls über keine (nicht einmal pauschale) Verweise verfügen und auch sonst jegliche Verbindung zwischen den Mitgliedern von SWRA und/oder SQHA und Swiss Equestrian und/oder Swiss Olympic fehlt. Zur weiteren Prüfung und Abwägung müsste nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall mindestens der Wille (unter Berücksichtigung aller vorstehenden untersuchten Möglichkeiten), einer solchen Regelung unterstellt zu sein, vorhanden sein und nachgewiesen werden. Dies ist in casu nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nicht ausreichend erfolgt.

  3. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, Versäumnisse wie jene von SWRA und SQHA, sich rechtsgenügend dem Ethik-Statut zu unterstellen, zu heilen. Wenn SWRA und/oder SQHA künftig fehlbares Verhalten, insbesondere zum Schutz der Pferde im Bereich Western, nach dem Ethik-Statut sanktionieren wollen, dann müssen diese beiden Fachverbände hierfür die erforderlichen statutarischen und/oder vertraglichen Grundlagen schaffen. D. Eventualantrag von SSI zur Verurteilung nach dem Ethik-Codex von Swiss Equestrian

  4. Mit Bezug auf den Eventualantrag von SSI für den Fall, dass das Schweizer Sportgericht eine Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ablehne, die angeschul- digte Person gemäss dem Ethik-Codex von Swiss Equestrian zu verurteilen sei (vgl. Rz. 37), erachtet sich das Schweizer Sportgericht für nicht zuständig. Am 1. März 2023 trat Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) "die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen kann". In den Erläuterungen zur Änderung der SpoFöV vom 25. Januar 2023 steht dabei explizit: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materiel- ler Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin

30 vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen". 12 Angesichts dieses klaren Wort- lauts von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV und seiner Erläuterungen ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass nur das Ethik-Statut von ihm angewendet werden kann, nicht aber des Ethikreglement (bzw. der Ethik-Kodex) des betreffenden Mitgliedsverbands. VII. Konsequenzen A. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 111. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI 13 kann SSI vor der rechtsprechenden Instanz Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement an- wendet.

  1. Im Untersuchungsbericht sowie in der Hauptverhandlung beantragte SSI, der angeschuldig- ten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 500 aufzuerlegen.

  2. Das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV darf nur jene Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen, die in den für das Schweizer Sportge- richt einschlägigen Reglementen - insbesondere der Dachorganisation Swiss Olympic - vor- gesehen sind. 14 Bei einer (teilweisen) Überbürdung der Untersuchungskosten handelt es sich um eine Disziplinarmassnahme, die seit dem Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 auch im entsprechenden Katalog möglicher Disziplinarmassnahmen vorgesehen ist. Diese Diszipli- narmassnahmen setzen voraus, dass die angeschuldigte Person eines Ethikverstosses für schuldig befunden wurde. Dies ist aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Ethik-Statuts vorliegend nicht erfolgt. Das Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI zur teilweisen Überbürdung der Untersuchungskosten daher ab. B. Öffentlichkeit und Eröffnung

  3. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei nach Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut und Art. 23 Abs. 3 VerfRegl zu veröffentlichen. Zudem seien Swiss Olympic und das Bundes- amt für Sport (BASPO) mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu be- dienen.

  4. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das BASPO über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die na- tionale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert.

  5. Der Direktor des Schweizer Sportgerichts veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben.

12 Vgl. dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18. 13 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI). 14 vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV in Verbindung mit den Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18

31 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht

  1. Höhe der Verfahrenskosten

  2. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

  3. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid in der Beurteilung des anwendbaren Rechts entsprechend aufwendig ausfiel, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostende- ckend ist.

  4. Verteilung der Verfahrenskosten

  5. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 15 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

  6. Weil die Antragstellerin aufgrund des vorliegenden Nichteintretensentscheids unterliegt, werden die Kosten der Antragstellerin auferlegt. B. Parteikostenersatz

  7. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportor- ganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Partei- kosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

  8. In ihrem Untersuchungsbericht beantragt Swiss Sport Integrity einen Pauschalbetrag als Par- teikostenersatz in der Höhe von CHF 2'000.

  9. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass Swiss Sport Integrity auf- grund des vorliegenden Nichteintretensentscheids unterliegt, sind im vorliegenden Verfah- ren folglich keine Parteikosten zu sprechen.

15 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

32 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

  1. Auf den Antrag von Swiss Sport Integrity auf Feststellung eines durch die angeschuldigte Per- son begangenen Verstosses gegen Art. 2.3 des Ethik-Statuts vom 26. November 2022 wird nicht eingetreten.

  2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000 festgesetzt und Swiss Sport Integrity auferlegt.

  3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 16. Mai 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Sven Hintermann Vorsitzender Richter

Alain Amstutz Richter

Joël Pahud Richter

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16.05.2025
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08.04.2026