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SSG 2024/DO/17 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Prof. Dr. med. Christian Meier, Arzt, Basel

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Dr. Marco Steiner, korav.ch, Krattigen

  • Antragstellerin -

und

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, ambralaw, Bern

  • Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien

  1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG 1 und Art. 73 SpoFöV 2 ) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

  2. A.________ ("A.________" oder "angeschuldigte Person") (geb. 1965) ist u.a. Arzt sowie Ausdauerathlet (Triathlet, Radrennfahrer, Läufer, Schwimmer).

  3. SSI und A.________ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

  4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen.

  5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom

  6. Dezember 2024 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen, respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Hintergrundinformationen

  7. Am 24. Juni 2009 liess die Union Cycliste Internationale (UCI) dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland über die Stiftung Antidoping Schweiz ("Antidoping Schweiz") ein Schreiben vom 16. Juni 2009 mit dem Titel "Réseau de dopage soupçonné en Suisse" zukommen.

  8. Am 22. August 2009 nahm A.________ am Schwyzer Triathlon des Veloclubs Ibach teil und beendete den Wettkampf in der Kategorie Sprint Männer 2 auf dem XXX Rang.

  9. Am 12. September 2010 bestritt A.________ unter dem Namen B.________ den Ironman von Wisconsin und beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang; in seiner Alterskategorie gewann er den Wettkampf.

  10. Am 8. Oktober 2011 bestritt A.________ unter dem Namen B.________ den Ironman auf Hawaii. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, wobei er in seiner Alterskategorie XXX wurde.

  11. Am 4. Dezember 2011 nahm A.________ am Ironman 70.3 Asia-Pacific teil und beendete den Wettkampf nicht.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 11. Am 4. Mai 2012 bestritt A.________ den Ironman St. George und beendete den Wettkampf nicht.

  1. Am 16. Juni 2012 nahm A.________ am Ironman Regensburg teil. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang und wurde in seiner Alterskategorie XXX.

  2. Am 13. Oktober 2012 nahm A.________ am Ironman auf Hawaii teil. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, in seiner Alterskategorie wurde er XXX.

  3. Mittels Schreibens vom 24. April 2013 ersuchte Antidoping Schweiz die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern basierend auf dem per 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen SpoFöG um Übersendung des vollständigen Dossiers betreffend " C., A. und andere".

  4. Am 6. Mai 2013 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) Antidoping Schweiz Teile der Akten betreffend "AAA" zukommen, wobei die Staatsanwaltschaft u.a. darauf hinwies, dass das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft am 31. März 2010 sistiert worden sei.

  5. Am 9. November 2014 bestritt A.________ den Ironman Fortaleza. Er beendete den Wettkampf auf dem XXX Gesamtrang, in seiner Alterskategorie XXX.

  6. Im Jahr 2015 war A.________ für den Ironman auf Hawaii vom 10. Oktober 2015 eingeschrieben.

  7. Im Jahr 2016 war A.________ für den Velothon Berlin 120 vom 19. Juni 2016 sowie für den Ironman auf Hawaii vom 8. Oktober 2016 eingeschrieben.

  8. Im Jahr 2017 war A.________ für den Velothon Berlin 120 vom 18. Juni 2017 eingeschrieben und hat am 9. Juli 2017 den Sempachersee-Triathlon bestritten, welchen er auf dem XXX Rang beendete.

  9. Per Mittteilung auf seiner Website vom YYY teilte SwissBoxing mit, dass der Verband am YYY einen durch A.________ mitgeleiteten Ringarztkurs sponsern werde.

  10. Am 3. Januar 2018 meldete Antidoping Schweiz einen "Verdacht auf Verstösse gegen Art. 22 Sportförderungsgesetz" betreffend A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.

  11. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnet.

  12. Am 29. Januar 2018 hat eine Hausdurchsuchung bei A.________ stattgefunden. Gleichentags, am 29. Januar 2018, wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) als beschuldigte Person befragt.

  13. Per Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte das Berner Kantonsarztamt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland u.a. mit, dass hinreichend Grund zur Annahme bestehe, dass es sich bei gewissen Urkunden, die A.________ anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung am 26. Juli 2010 in Kopie eingereicht hatte, um "gefälschte oder verfälschte Dokumente" handeln würde.

4 25. Am 26. Juli 2018 stellte Antidoping Schweiz ein Begehren um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) betreffend das Strafverfahren gegen A.________ "wegen Verstössen gegen das Sportförderungsgesetz et al." In der Folge gewährte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) Antidoping Schweiz am 7. August 2018 Akteneinsicht betreffend das Verfahren "BBB".

  1. Mit Schreiben vom 21. November 2018 liess Antidoping Schweiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren "BBB" zukommen.

  2. Mittels Schreibens vom 15. Januar 2019 teilte das Berner Kantonsarztamt der Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) u.a. mit, dass "genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung" gegen A.________ vorhanden seien.

  3. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2019 betreffend "CCC" wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) wegen Urkundenfälschung schuldig erklärt, weil er anlässlich einer nachbarschaftlichen Streitigkeit einen Zettel mit dem Namen und dem Namenszug seiner Ex-Partnerin unterschrieben hatte. Gemäss eingereichter Kopie des Strafbefehls wurde dessen Rechtskraft am 23. September 2019 bescheinigt.

  4. Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft (Region Bern- Mittelland) dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch u.a. mit, dass A.________ vorgeworfen werde, seine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Bern als Arzt für innere Medizin durch die Einreichung gefälschter Unterlagen erhältlich gemacht zu haben.

  5. Am 5. Mai 2021 wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) als beschuldigte Person befragt.

  6. Am 23. Juni 2021 wurde D.________ durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) betreffend das Verfahren "BBB" als Zeuge befragt.

  7. Auf entsprechende Anfrage von Antidoping Schweiz vom 26. August 2021 hin informierte die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte ("FMH") Antidoping Schweiz am 27. August 2021 darüber, dass A.________ "aktuell kein Mitglied der FMH" sei, er jedoch ca. ein Jahr zwischen dem 28. November 2006 und dem 21. Dezember 2007 ein Mitglied gewesen sei.

  8. Auf entsprechende Anfrage von Antidoping Schweiz vom 26. August 2021 (betreffend den Zeitraum zwischen 2007 bis zum 26. August 2021) teilte die Geschäftsstelle von Swiss Olympic Association Antidoping Schweiz am 7. September 2021 u.a. mit, dass "die Person während des besagten Zeitraums nicht Mitglied bei Swiss Olympic und auch nicht in irgendeiner Form für Swiss Olympic tätig" sei bzw. gewesen sei und dass "[e]benso wenig [...] ab 2007 neue Dokumente zu der Person bzw. Dokumente, die den Namen der Person enthalten, erstellt [wurden]."

  9. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde A.________ u.a. in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz (mehrfach begangen) für schuldig erklärt (begangen in der Zeit von ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018).

5 B. Verfahren vor der Stiftung Antidoping Schweiz bzw. Swiss Sport Integrity 35. Am 13. Oktober 2021 informierte Antidoping Schweiz A.________ u.a. darüber, dass sie in das durch die Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) gegen ihn geführte Verfahren involviert sei und zudem eigene, disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn führen würden. Dabei wies Antidoping Schweiz u.a. darauf hin, dass sie A.________ eine Vielzahl an Verstössen gegen das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) nachweisen könne und informierte über mögliche Sanktionen und Massnahmen sowie die Kronzeugenregelung.

  1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 informierte Antidoping Schweiz die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) über das Schreiben vom 13. Oktober 2021 an A.________ und ersuchte um Akteneinsicht betreffend "BBB - A.________".

  2. Das Akteneinsichtsgesuch von Antidoping Schweiz wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 gutgeheissen. Am 1. November 2021 nahm Antidoping Schweiz die Einsicht vor.

  3. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 informierte die Rechtsvertretung von A., Rechtsanwalt Jörg Roth, Antidoping Schweizer u.a. darüber, dass er gestützt auf das Schreiben vom 13. Oktober 2021 Strafanzeige gegen E. und F.________ (Antidoping Schweiz) bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchter Nötigung eingereicht habe. Gemäss Aussage der angeschuldigten Person in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung sei diese Angelegenheit "abgeschlossen". C. Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic bzw. der Disziplinarkammer des Schweizer Sports

  4. Am 7. Dezember 2021 reichte die Stiftung Antidoping Schweiz einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________, geb. [...] 1965, [...] wegen Verstössen gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP), insb. von Art. 2 Welt-Anti-Doping-Code, anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insb. ­ Art. 2 Doping-Statut 2009 von Swiss Olympic vom 15. November 2008 (Doping- Statut 2009), ­ Art. 2 Doping-Statut 2015 von Swiss Olympic vom 28. November 2014 (Doping- Statut 2015) sowie ­ Art. 2 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic vom 20. November 2020 (Doping- Statut 2021), zu eröffnen.

  5. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.

  6. Swiss Triathlon sei erst in das vorliegend zu eröffnende Verfahren zu integrieren, falls und sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit dem Aktenzeichen BBB vorliegt. eventualiter Swiss Triathlon sei unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Akten und Erkenntnisse aus dem vorliegend zu eröffnenden Verfahren inkl. der Entscheide der

6 Disziplinarkammer unter Vorbehalt der Respektierung zwingender Normen rein intern und auch dort vertraulich zu behandeln. 4. A.________ sei per sofort provisorisch zu sperren. 5. Es sei durch die Disziplinarkammer zur allfälligen Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung ggf. zusätzlich notwendigen Beweise ein Instruktionsverfahren durchzuführen. 6. Anlässlich des Instruktionsverfahrens sei durch die Disziplinarkammer vorab zu entscheiden, ob nebst Swiss Triathlon auch SwissBoxing Parteistellung im vorliegenden Verfahren zusteht. 7. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens sei den Parteien durch die Disziplinarkammer die Möglichkeit einzuräumen, innert nützlicher Frist begründete Eingaben inkl. Rechtsbegehren einzureichen, resp. bestehende Eingaben zu präzisieren, ebenfalls inkl. Rechtsbegehren." 40. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 nahm und gab die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic vom Antrag von Antidoping Schweiz vom 7. Dezember 2021 Kenntnis, eröffnete u.a. gestützt auf den Antrag ein Verfahren gegen A.________ wegen möglicher Verstösse gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Code anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen und sperrte A.________ vorläufig "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort". Mit gleicher Verfügung vom 27. Dezember 2021 setzte die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic A.________ ausserdem u.a. Frist bis am 31. Januar 2022 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen. Des Weiteren setzte die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Antidoping Schweiz Frist bis zum 31. Januar 2022 zur Darlegung, weshalb gemäss ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 Swiss Triathlon erst dann in das vorliegende Verfahren "zu integrieren sei, falls und sobald Antidoping Schweiz der in Rechtskraft erwachsene Entscheid im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Kantons Bern gegen A.________ mit Aktenzeichen BBB vorliegt". Schliesslich gab die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Swiss Triathlon und Swiss Boxing durch Zustellung einer Kopie der Verfügung Kenntnis von der Verfahrenseröffnung und der per sofort verhängten provisorischen Sperre und machte u.a. weitere Ausführungen zur Parteistellung der Sportverbände.

  1. Am 27. Januar 2022 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. seine Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis zum 21. Februar 2022.

  2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 reichte SSI (ehemals "Antidoping Schweiz") eine "Darlegung" in Bezug auf die Verfügung vom 27. Dezember 2021 ein.

  3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 nahm die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK"; ehemals Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic) u.a. Kenntnis vom Fristerstreckungsgesuch der angeschuldigten Person vom 27. Januar 2022 und stellte SSI eine Kopie des Gesuchs zu, wobei die DK die Frist antragsgemäss bis zum 21. Februar 2022 erstreckte. Schliesslich informierte die DK die Parteien darüber, dass die ehemalige "Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic" seit dem 1. Januar 2022 den Namen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" trage.

  4. Am 21. Februar 2022 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. ausführte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis zum Vorliegen eines "rechtsgültigen" Urteils im gegen ihn geführten Strafverfahren vorsorglich bestritten würden, er sich jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der vorsorglichen Sperre nicht widersetzten würde.

7 Ausserdem beantragte A.________ u.a., dass das Verfahren auf nicht verjährte Tatbestände zu beschränken sei, und er beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis ein im Strafverfahren rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde.

  1. Mit Verfügung vom 15. März 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 21. Februar 2022 und setzte SSI Frist bis zum 25. März 2022, um sich zur allfälligen Sistierung des Verfahrens zu äussern. Ausserdem hielt die DK die am

  2. Dezember 2021 ausgesprochene vorläufige Sperre aufrecht und wies u.a. darauf hin, dass laufende Verjährungsfristen gemäss den anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen für die Dauer der Sistierung des Verfahrens unterbrochen sein würden.

  3. Am 22. März 2022 beantragte SSI, dass das Verfahren nicht sistiert werde. Zur Begründung führte SSI u.a. aus, dass ein laufendes Strafverfahren dem parallelen Vorantreiben des vorliegenden Verfahrens nicht im Weg stehe.

  4. Mit Verfügung vom 8. April 2022 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe von SSI vom 22. März 2022 und setzte der angeschuldigten Person Frist bis zum 22. April 2022 zur Stellungnahme zum Antrag von SSI, das Verfahren nicht zu sistieren.

  5. Am 22. April 2022 reichte die angeschuldigte Person eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. ausführte, dass im laufenden Strafverfahren "in den nächsten Tagen die Schlusseinvernahme vorgesehen" sei und der Entscheid unmittelbar bevorstehe, weshalb "sich in den nächsten zwei bis drei Wochen klären [wird], ob eine Sistierung überhaupt noch nötig" sei. Dabei wies die angeschuldigte Person darauf hin, dass aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Prozessökonomie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis am 24. Mai 2022 ersucht werden würde.

  6. Mit Verfügung vom 1. Mai 2022 nahm und gab die DK Kenntnis des Fristerstreckungsgesuchs der angeschuldigten Person vom 22. April 2022 und verlängerte die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 24. Mai 2022.

  7. Am 24. Mai 2022 ersuchte die angeschuldigte Person "[i]m Namen und im Auftrag beider Parteien, konkret [...] [SSI] und [...] A.________" um Sistierung des Verfahrens "zwecks protokollierter Treffen der Parteien nach den Bestimmungen von Artikel 10.8.2 des Dopingstatuts 2021, geführt nach den Grundsätzen der dort vorgesehenen 'Kronzeugenregelung'."

  8. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 ersuchte SSI die DK um "aktive Wiederaufnahme" des Verfahrens und um "den Erlass der mit einem raschen Vorantreiben der Angelegenheit einhergehenden Verfügungen". Dabei führte SSI u.a. aus, dass SSI per 16. Januar 2023 zum Schluss gelangt sei, "dass es unter Berücksichtigung der Gesamtsituation trotz eines an sich konstruktiven Gesprächsklimas nicht sinnvoll war, die Gespräche mit A.________ fortzuführen. Begründet ist dieser Abbruch in Zweifeln an einer verlässlichen Zusammenarbeit und Vorbehalten betr. Wahrheitsgehalt, resp. Vollständigkeit der durch A.________ gemachten Aussagen."

  9. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 nahm und gab die DK u.a. Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 24. Mai 2022 sowie der Eingabe von SSI vom 17. Januar 2023. Ausserdem setzte die DK der angeschuldigten Person Frist bis zum 17. Februar 2023, um zum Antrag von SSI, "das vorliegende Verfahren aktiv wieder aufzunehmen", Stellung zu nehmen und der DK den Verfahrensstand im Strafverfahren mitzuteilen.

8 53. Am 17. Februar 2023 teilte die angeschuldigte Person mit, dass gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Einwände bestehen würden. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass sie sich SSI "kooperativ für Gespräche zur Verfügung stellte" und bereitwillig Auskunft betreffend aller Anschuldigungen erteilt habe. Ausserdem erklärte A.________ im gleichen Schreiben vom 17. Februar 2023 u.a., dass er "nicht der Beteiligte im Dopinggeschäft war, wie sich dies die Swiss Sport Integrity vorstellte. Ausdruck dessen ist der unterdessen ergangene Strafbefehl. Der Schuldspruch stellt massgeblich auf einen Straftatbestand ab, welcher aktuell seitens der medizinischen Fakultät heftig umstritten ist [...]". Schliesslich wies er darauf hin, dass das Strafverfahren abgeschlossen sei.

  1. Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2023. Ausserdem gab die DK dem Antrag von SSI vom 17. Januar 2023 statt und wies darauf hin, dass das Verfahren "wieder aktiv aufgenommen" werde und dass die DK gestützt auf den entsprechenden Antrag von SSI in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2021 ein Instruktionsverfahren zur Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung "ggf. zusätzlich notwendigen Beweise" eröffne. Schliesslich teilte die DK mit gleicher Verfügung vom 13. März 2023 mit, dass sie gestützt auf das SpoFöG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern umgehend Akteneinsicht in das gemäss Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2023 inzwischen mit einem Schuldspruch abgeschlossene Strafverfahren beantragen werde.

  2. Gleichentags, am 13. März 2023, ersuchte die DK um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland).

  3. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) u.a. mit, dass A.________ auf Nachfrage hin seine Zustimmung zu einer beschränkten Einsicht erteilt habe und bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG nicht vorbestraft gewesen sei. Ausserdem stellte die betreffende Staatsanwaltschaft der DK u.a. den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sowie Einvernahmeprotokolle und weitere Unterlagen zu.

  4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nahm die DK Kenntnis vom Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. April 2023 und der betreffenden Beilagen und stellte der angeschuldigten Person sowie SSI eine Kopie des Schreibens inkl. Beilagen zu. Dabei wies die DK darauf hin, dass den Parteien aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingeschränkt gewährten Akteneinsicht die Gelegenheit gegeben werde, der DK bis am

  5. August 2023 allfällige weitere Beweismittel zur Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Beurteilung der Angelegenheit einzureichen. Ausserdem setzte die DK der angeschuldigten Person und SSI Frist bis zum 25. August 2023 zur Stellungnahme zum Schreiben der Staatsanwaltschaft. Weiter wies die DK u.a. darauf hin, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werde, eine Stellungnahme über die Parteirolle der Sportverbände sowie über die Frage allenfalls verjährter Tatbestände und über eine allfällige Beschränkung des Verfahrens auf nicht verjährte Tatbestände einzureichen.

  6. Am 7. August 2023 ersuchte SSI um Fristverlängerung bis am 15. September 2023.

  7. Mit E-Mail vom 12. August 2023 teilte die DK mit, dass die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis am 15. September 2023 erstreckt werde, wobei sie u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung für alle Parteien gelten würde.

  8. Am 14. September 2023 reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. im Zusammenhang mit der Parteirolle der Sportverbände darauf hinwies, dass das "Rechtsbegehren Nr. 3 vom

9 7. Dezember 2021 [...] im Übrigen wegen zwischenzeitlich eingetretener Gegenstandslosigkeit nicht aufrechterhalten" werde.

  1. Gleichentags, am 14. September 2023, reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. ausführte, dass "derzeit keine weiteren Beweismittel zu den Akten gegeben werden" würden und beantragte, dass auf "das Anschreiben der Sportorganisationen zu verzichten" sei.

  2. Mit E-Mail vom 12. April 2024 bat SSI um Auskunft darüber, bis wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne.

  3. Unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 12. April 2024 ersuchte SSI mit Schreiben vom 3. Juni 2024 u.a. um Auskunft darüber, "bis wann der Abschluss des Verfahrens in welcher Form" erfolge.

  4. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte SSI die World Anti-Doping Agency ("WADA"), der DK (bzw. ab dem 1. Juli 2024 der Stiftung Schweizer Sportgericht) eine Frist zum Erlass eines Entscheids in vorliegendem Verfahren zu setzen.

  5. Gleichentags, am 24. Juni 2024, teilte die DK unter Bezugnahme auf das Schreiben von SSI vom 3. Juni 2024 in einer E-Mail der SSI u.a. mit, dass davon ausgegangen werde, dass das ab dem 1. Juli 2024 zuständige Schweizer Sportgericht in vorliegendem Verfahren entscheiden werde. SSI bestätigte den Erhalt der E-Mail der DK gleichentags, am 24. Juni

  6. Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 informierte die WADA die SSI u.a. darüber, dass die WADA alle Optionen evaluieren werde, inkl. einer direkten Berufung beim TAS, wenn der Termin für die Verhandlung nicht vor dem 16. August 2024 festgelegt werden würde oder – selbst wenn ein Verhandlungstermin innerhalb der ersten Frist festgelegt worden sei – der Entscheid nicht vor dem 30. Oktober 2024 gefällt werden würde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

  7. Nachdem die E-Mail vom 19. Juli 2024 der WADA sowie die Verfahrensakten an die Stiftung Schweizer Sportgericht weitergeleitet wurden, ersuchte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht am 16. August 2024 die WADA um Fristerstreckung bis zum 26. August 2024, wobei er u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung die Bestellung des Gerichts ermöglichen würde und dass gemäss dem VerfRegl der begründete Entscheid den Parteien spätestens 4 Monate nach Bestellung des Gerichts – d.h. vorliegend spätestens am

  8. Dezember 2024 – mitgeteilt werden würde.

  9. Mit E-Mail vom 20. August 2024 teilte die WADA dem Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht mit, dass sie mit einer Erstreckung der Frist gemäss ihrem Schreiben vom

  10. Juli 2024 bis zum 26. August 2024 einverstanden sei.

  11. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht A., SSI sowie Swiss Triathlon u.a. mit, dass SSI einen Untersuchungsbericht über einen allfälligen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic durch A. eingereicht und die Eröffnung eines Verfahrens beantragt habe. Dabei wies der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht u.a. darauf hin, dass der Untersuchungsbericht am 7. Dezember 2021 bei der DK eingegangen sei, diese ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024

10 eingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurde ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden A., SSI und Swiss Triathlon über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass A. (als angeschuldigte Person) und SSI Parteien des Verfahrens seien und dass Swiss Triathlon nach Erhalt des Schreibens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich Parteistellung beantragen könne. Ausserdem wurde darüber informiert, dass die Parteien bis zum 16. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist für Swiss Triathlon nur gelten würde, falls er Parteistellung beantragen würde. Schliesslich wurde im Schreiben vom 26. August 2024 u.a. darauf hingewiesen, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

  1. Am 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) reichte A.________ eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: "1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und früher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic].

  2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im vorliegenden Verfahren zu beachten ist.

  3. Es sei ein ergänzendes Prüfverfahren gemäss Art. 6 VERFREGL durchzuführen. Hierbei sei A.________ einlässlich zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen."

  4. Mit E-Mail vom 13. September 2024 reichte SSI eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: "1. Es sei den Parteien die vollständige Verfahrensakte zugänglich zu machen.

  5. Es sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zu ihnen noch unbekannten Elementen der Verfahrensakte zu äussern.

  6. Es sei unter Vorbehalt von Ziff. 1 f. zur mündlichen Verhandlung vorzuladen."

  7. Am 24. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen von A.________ und SSI vom 12. bzw. 13. September 2024 und informierte die Parteien, dass Swiss Triathlon innert der gesetzten Frist nicht Parteistellung beantragt und entsprechend auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben vom 24. September 2024 wurden die Parteien ausserdem aufgefordert, alle relevanten Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden würden, zum Zwecke der Vervollständigung der Verfahrensakten bis zum 3. Oktober 2024 einzureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.

  8. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 informierte SSI u.a. darüber, "dass das den Parteien durch das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zur Verfügung gestellte PDF 01._SSG 2024.DO.17 - SSI_Untersuchung Bericht und Beilage_20211207.pdf per 24. Juni 2024 nach erneuter und vertiefter Prüfung einen vollständigen Eindruck macht."

11 74. Gleichentags, am 3. Oktober 2024, liess A.________bzw. seine Rechtsvertretung dem Schweizer Sportgericht per E-Mail ein Schreiben datierend vom 14. September 2023 zukommen, wobei er u.a. darauf hinwies, dass er davon ausgehe, dass die DK das Schweizer Sportgericht "ansonsten umfassend mit den Akten bedient" habe.

  1. Am 7. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts einen Beschluss und eine Verfahrensverfügung u.a. in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 21. November 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde der Erhalt der Eingaben der Parteien vom 3. Oktober 2024 bestätigt und entschieden, dass das mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 von A.________ eingereichte Schreiben datierend auf den 14. September 2023 zu den Akten genommen werde. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass verschiedene von SSI eingereichte Dokumente (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021) in russischer Sprache verfasst seien, welche das Gericht (frei) ins Deutsche übersetzt habe und dass die vorgenommenen Übersetzungen berücksichtigt werden würden, wenn keine der Parteien bis am

  2. November 2024 eine amtliche Übersetzung der jeweiligen Dokumente verlange, wobei bei einem entsprechenden Verlangen eine amtliche Übersetzung von SSI beizubringen sein würde. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien vom 3. Oktober 2024 entschied das Gericht mit Beschluss vom 7. November 2024 ausserdem in Bezug auf die Anträge der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 13. September 2024 was folgt (siehe zur Begründung: Beschluss vom 7. November 2024): "1. Der Antrag auf vorfrageweise Entscheidung über die Frage der Verjährung wird abgewiesen.

  3. Es wird kein ergänzendes Prüfverfahren durchgeführt.

  4. Den Parteien wird Frist bis zum 21. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt (Art. 10 Abs. 1 VerfRegl).

  5. Das Gericht entscheidet, dass eine Hauptverhandlung per Videokonferenz stattfinden wird. Einzelheiten werden in einer separaten Verfahrensverfügung bekannt gegeben.

  6. Über die weiteren Anträge wird Endentscheid [sic] entschieden, soweit auf diese einzutreten ist."

  7. Am 21. November 2024 unterzeichneten die Parteien bzw. ihre Rechtsvertretung die Verfahrensverfügung vom 7. November 2024.

  8. Am 21. November 2024 reichte A.________ eine Eingabe ein, in welcher er u.a. erklärte, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden.

  9. Gleichentags, am 21. November 2024, reichte SSI eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. Ausführungen zum Sachverhalt machte sowie folgendes Ergänzungsbegehren stellte: "Es sei durch das Gericht nach vorgängiger, gemeinsamer Konsultation der Parteien ein grundsätzlich verbindlicher Ablaufplan der Hauptverhandlung zu erstellen und den Parteien mindestens fünf Arbeitstage vor deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen."

  10. Am 29. November 2024 – nach Rücksprache mit den Parteien – wurden diese zur Hauptverhandlung am 10. Dezember 2024 um 13.30 Uhr in Form einer Videokonferenz eingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 29. November 2024 u.a. über den Ablauf der Verhandlung und deren Aufzeichnung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert. Schliesslich wurde mit Verfügung vom

12 29. November 2024 das mit Eingabe vom 21. November 2024 gestellte Ergänzungsbegehren von SSI dahingehend gutgeheissen, dass das Gericht einen entsprechenden Verhandlungsplan zur Hauptverhandlung erstellt hat, wobei die Parteien die Möglichkeit erhielten, bis zum 5. Dezember 2024 eine freigestellte Stellungnahme zum Verhandlungsplan einzureichen.

  1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien u.a. darüber, dass in Bezug auf die in der Einladung zur Hauptverhandlung vom 29. November 2024 angesetzte Frist bis am 5. Dezember 2024 keine Eingaben von den Parteien eingegangen seien und dass das Gericht demnach an dem mit der Einladung zur Hauptverhandlung vorgeschlagenen Verhandlungsplan festhalte.

  2. Am 10. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person mit ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Jörg Roth, sowie SSI, vertreten durch Reto Lörtscher (Leiter Ermittlungen) mit ihrer Rechtsvertretung, Dr. Marco Steiner, teil.

  3. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten.

  4. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien auf Anfrage des Vorsitzenden, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei und dass sie gleichbehandelt worden seien. IV. Positionen der Parteien

  5. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin

  6. Im Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom

  7. Dezember 2024 stellte SSI die folgenden Anträge: "Verstösse

  8. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7 Doping-Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe von

  • Testosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an mindestens zehn sogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und mindestens Ende 2015,
  • Tamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem Choriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen,

13

  • Wachstumshormon an eine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von mindestens sechs Wochen,
  • Wachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie
  • Choriongonadotropin in der Form von Chorioman, Wachstumshormon in der Form von Genotropin, Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte Kollegen zwischen 2014 und mindestens Ende
  1. A.________ sei schuldig zu sprechen des Verstosses gegen Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015, eventualiter des Verstosses gegen Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015, subeventualiter des Verstosses gegen Artikel 2.6.2 Doping- Statut 2015, wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29. Januar 2018.
  2. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von
  • Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie
  • Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.
  1. A.________ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen versuchten Verstosses gegen Artikel 2.8 Doping-Statut 2015, eventualiter des mehrfachen versuchten Verstosses gegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von Erythropoetin und Testosteron an einen Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst anderen Handlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Arztpraxis aufgesucht hatte. Sanktionen
  2. A.________ sei zu einer vierzehnjährigen Sperre zu verurteilen, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre.
  3. A.________ sei zu einer Busse in der Höhe von vierzehntausend Franken zu verurteilen.
  4. Der Entscheid sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren, dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von A.________.
  5. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten. Massnahmen
  6. Der Entscheid sei den Veranstaltern sämtlicher durch A.________ zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 bekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe durch die Doping-Kammer des Gerichts, eventualiter durch die Stiftung Swiss Sport Integrity, zur Kenntnis zu bringen, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Annullierung aller durch A.________ erzielten Ergebnisse inklusive der damit einhergehenden Konsequenzen möglich ist, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und

14 Preisen. Subeventualiter sei die Annullierung aller durch A.________ erzielter Ergebnisse sämtlicher zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 bekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe inklusive der damit einhergehenden Konsequenzen, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, durch die Doping-Kammer des Gerichts auszusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolge 10. Unter Kostenfolge zu Lasten von A.. 11. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A. in der Höhe von 34'940.40 Franken zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity." 86. Die Vorbringen der Antragstellerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

  1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer

  2. Nach Art. 8.1 Doping-Statut 2009 würden die in Art. 2 definierten Verstösse für alle in Art. 5.1 genannten Athleten sowie für Athletenbetreuer gelten. Laut der Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts 2009 gelte als Athlet, wer an einer Sportveranstaltung teilnehme oder Wettkämpfer, welche der Zuständigkeit eines WADP-Unterzeichners unterliege. Die angeschuldigte Person sei als Athlet und auch als Athletenbetreuer nach dem Doping-Statut 2009 zu qualifizieren, da sowohl Art. 8.2.2 und Art. 8.1.2 einschlägig seien. Bei den durch Artikel 5.1.1 Doping-Statut 2009 i.V.m. Artikel 8.1 desselben Statuts abgedeckten Personen handle es sich um solche, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein bzw. Club angehören würden oder von einem solchen lizenziert seien sowie um alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert würden. Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem

  3. Dezember 2014 habe die angeschuldigte Person mindestens neun Wettkämpfe, darunter mindestens einen in der Schweiz durchgeführt. Die Antragstellerin verwies dazu auf Rz. 11-19 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2009 sei daher anwendbar. Die Bestimmungen des Doping-Statuts 2015 seien analog zu den Bestimmungen des Doping-Statuts 2009. Die angeschuldigte Person habe zwischen dem

  4. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz absolviert und sei für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Zudem sei er in mindestens einem Fall als Verbandsfunktionär tätig gewesen. Die Antragstellerin verweist dazu auf Rz. 20 bis 25 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2015 sei daher anwendbar.

  5. Zur Frage, ob A.________ als Athlet, oder Athletenbetreuer, oder als beides zu qualifizieren sei, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass er beides sei, da unbestritten sei, dass A.________ Athlet gewesen sei und Athleten betreut habe. A.________ habe selbst erklärt, dass er mit Athleten zusammengearbeitet habe.

  6. Sollte das Gericht die dargelegte Ansicht der Antragstellerin nicht teilen, sei die angeschuldigte Person unter Feststellung des entsprechenden Verstosses subsidiär als Athlet nach Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 zu qualifizieren, subsubsidiär als Athletenbetreuer nach Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015.

15 90. Im Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die Antragstellerin Folgendes aus: Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 habe die angeschuldigte Person zahlreiche Wettkämpfe auf hohem Niveau bestritten und sei für solche Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Dasselbe gelte für den Zeitraum vom

  1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Anlässlich der Hauptverhandlung habe man zudem vernommen, dass offenbar auch noch andere Wettkämpfe bestritten worden seien, namentlich zahlreiche Wettkämpfe. Die Unterstellung unter die Anti-Doping-Bestimmungen würden auch für nicht-lizenzierte Athleten nicht erst am eigentlichen Wettkampftag greifen, sondern bereits spätestens mit der Anmeldung zum Wettkampf, weil ansonsten der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt würde und eine solche Verletzung eine stossende Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Athleten darstellen würde.

  2. Verjährung

  3. Der in casu relevante Sachverhalt und die damit einhergehenden, durch die angeschuldigte Person "vorgebrachten und eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen" würden sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 (Jahr des ersten, nachgewiesenen Wettkampfs) und dem 31. Dezember 2020 (Zeitpunkt des letzten durch die angeschuldigte Person eingestandenen Verstosses) erstrecken. Sämtliche vorgebrachten respektive eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem

  4. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 würden zudem die Vorgaben an einen Mehrfachverstoss nach Art. 10.7.5 Doping-Statut 2009 erfüllen, und seien am 31. Dezember 2014 (per definitionem) noch nicht verjährt gewesen.

  5. Hinsichtlich der Verjährung folge aus den vorstehenden Erwägungen, dass zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Doping-Statuts 2015 (1. Januar 2015), und somit auch zum Zeitpunkt der ersten Benachrichtigung der angeschuldigten Person durch Antidoping Schweiz am

  6. Oktober 2021, keiner der vorgebrachten resp. eingestandenen Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen nach Art. 17 Doping-Statut 2009 i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping- Statut 2015 verjährt gewesen sei.

  7. Laut Art. 17 Doping-Statut 2009 dürfe wegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping- Bestimmung ein die Verjährung im Sinne einer qualifizierten Manifestation des Forderungsdurchsetzungswillens in analoger Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrechendes (vgl. bspw. CAS 2020/A/7596 vom 16. November 2021, Ziff. 155) Verfahren nur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von acht Jahren ab dem festgestellten Zeitpunkt des vorgebrachten Verstosses erfolge. Gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 und Art. 25.1 Doping-Statut 2021 gelte der für die Bestimmung der Verjährungsfrist relevante Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend, ausser in denjenigen Fällen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping-Statuts (2015) die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.

  8. Der Sachverhalt erstrecke sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020. Sämtliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 seien an letzterem Datum noch nicht verjährt gewesen. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping- Statuts 2015 keiner der im Rahmen der Hauptverhandlung verbindlich geltend zu machenden Verstösse nach Art. 17 Doping-Statut i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping-Statut 2015 verjährt gewesen sei.

  9. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen könne die Verjährung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene

16 Sachverhaltselemente greifen. Folglich seien sogenannte Dauersachverhalte (wie der Betrieb eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerks), die sich zwischen dem

  1. Januar 2009 und mindestens dem 14. Oktober 2011 abgespielt hätten, von dieser Einschränkung ausgeschlossen.

  2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte bzw. wiederholte SSI, dass lediglich per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhalte verjährt sein könnten und da es "sich aber um sogenannte Dauersachverhalte zwischen dem 1. Januar 2009 bis mindestens dem 14. Oktober 2011 handle", keine Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne. Diesbezüglich verwies SSI u.a. auf CAS 2005/C/841, Ziff. 78 und BGE 126 III

  3. Doppelbestrafungsverbot und strafrechtlich erstellter Sachverhalt

  4. Mit Eingabe vom 13. September 2024 führte SSI aus, dass hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbots auf die konstante Rechtsprechung und das Schrifttum verwiesen werde, wonach "dieses Verbot grundsätzlich nicht rechtsgebietsübergreifend zu verstehen" sei.

  5. In der Eingabe betreffend "Ergänzungsbegehren" vom 21. November 2024 verwies SSI im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 vom 26. April 2023 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311 vom 29. Dezember 2023, Ziff. 276.

  6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte SSI (erneut), in Bezug auf das Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311 Ziff. 276 zu verweisen.

  7. Schliesslich brachte SSI in Bezug auf den "strafrechtlich erstellte[n] Sachverhalt" vor, dass gemäss Art. 3.2.3 Doping-Statut 2009 der Sachverhalt, der durch den rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts festgestellt worden sei, als unwiderlegbarer Beweis gegen die angeschuldigte Person gelte. Laut jeweils Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 und Doping-Statut 2021 sei der durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt für das Gericht und SSI verbindlich.

  8. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen

  9. Im Antrag auf Eröffnung führte die Antragstellerin sodann aus, der geschilderte Sachverhalt erfülle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009. Weiter erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31.Dezember 2020 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2015. Schliesslich erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2021 "potentiell die Voraussetzungen für seine Qualifizierung" als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2021.

  10. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Antragstellerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben zu den Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sodann Ausführungen wie folgt: "Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: wiederholte Anwendung von Testosteron in 2017/18; Wachstumshormone zwischen 2014 bis Ende 2020. [...]. Zu Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: es handle sich um objektive Normverstösse. Es sei

17 kein Nachweis von Verschulden erforderlich. Es sei nicht einmal das Wissen nötig und auch keine Wirkung der fraglichen Substanzen gefordert."

  1. Der Sachverhalt erfülle zudem auch den Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015 wegen Besitzes von Testosteron am 29. Januar 2018.

  2. Die angeschuldigte Person habe mehrfache Verstösse nach Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 begangen, indem sie • wiederholt Testosteron an mindestens zehn sogenannte "Sportsfreunde" abgegeben habe, und zwar zwischen den 1990er Jahren und mindestens Ende 2015, • An eine Person begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und Choriongonadotropin ab Oktober 2015 während 8 Wochen abgegeben habe, • Wachstumshormone an eine Person ca. im Januar 2018 für eine Kur von mindestens 6 Wochen abgegeben habe, • Mehrfache Abgabe von Choriongonadotropin (in der Form von Chorioman), und Wachstumshormon (in der Form von Genotropin) an sog. "Kollegen" zwischen 2014 und mindestens Ende 2020, • Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte "Kollegen" zwischen 2014 und mindestens Ende 2020 abgegeben habe.

  3. Zudem habe A.________ gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015, subsidiär gegen Art. 2.7 Doping-Statut 2015 verstossen, und zwar durch die Abgabe von Testosteron an "einen Spitzensportler im Jahr 2017, der ihn explizit in seiner Praxis aufgesucht habe."

  4. Der Sachverhalt erfülle erstens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch angeschuldigte Person begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie von Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.

  5. Zweitens erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als jeweils einen durch die angeschuldigte Person begangenen Verstoss gegen Artikel 2.6.1 Doping- Statut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015 wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29. Januar 2018.

  6. Der Sachverhalt erfülle drittens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person "begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe in der Form von Testosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an mindestens zehn sogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und mindestens Ende 2015, von Tamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem Choriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen, von Wachstumshormon an eine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von mindestens sechs Wochen, von Wachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie von Choriongonadotropin in der Form von Chorioman, Wachstumshormon in der Form von Genotropin, Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte Kollegen zwischen 2014 und mindestens Ende 2020."

  7. Schliesslich erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch A.________ begangene, mehrfache versuchte Verstösse gegen Artikel 2.8 Doping-Statut

18 2015, subsidiär gegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von Erythropoetin und Testosteron an einen "Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst anderen Handlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Praxis aufgesucht habe." 5. Sanktionen und Massnahmen 110. Im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens führte die Antragstellerin dazu Folgendes aus: Die Sanktionen gegen sogenannte Einzelpersonen für Verstösse gegen den jeweiligen Art. 2 würden sowohl im Doping-Statut 2009 als auch im Doping-Statut 2015 als auch im Doping-Staut 2021 unter dem jeweiligen Art. 10 abgehandelt. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 könne für Verstösse gegen Art. 2.7 oder Art. 2.8 eine Sperre von mindestens vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden.

  1. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2015 werde gemäss Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Abs. 2 derselben Bestimmung präzisiere, dass ein Verstoss gegen Art. 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung von Minderjährigen als besonders schwerwiegender Verstoss gelte, sowie dass, werde ein solcher Verstoss von Athletenbetreuern begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, dieser zu einer lebenslangen Sperre führe.

  2. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2021 werde in Anwendung von Art. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Ein Verstoss gegen Artikel 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung einer schutzbedürftigen Person gelte nach Abs. 2 derselben Bestimmung als besonders schwerwiegender Verstoss: Werde ein solcher durch Betreuungspersonen begangen und betreffe er keine spezifische Substanz, führe das zu einer lebenslangen Sperre. Bei Verstössen gegen Art. 2.9 Doping- Statut 2021 betrage die Sperre in Übereinstimmung mit Art. 10.3.4 je nach Schwere des Verstosses zwei Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre.

  3. Die Verhängung von Geldbussen durch die DK sei sowohl in Art. 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Art. 10.10 Doping-Statut 2015 als auch in Art. 10.12 Doping-Statut 2021 vorgesehen. Alle drei Bestimmungen würden präzisieren, dass die Verhängung einer Busse (grundsätzlich) nicht dazu genutzt werden dürfe, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen. Art. 10.12 Doping-Statut 2021 lege die maximale Höhe der durch die DK aussprechbaren Busse mit CHF 200'000 fest, wobei sie die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen habe.

  4. Diese Ausführung im Antrag auf Eröffnung ergänzte die Antragstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 wie folgt: Die Sanktion der Art. 2 Doping-Statut 2009 und 2015 würden unter Art. 10 abgehandelt. Die Bestrafung sei auf die Bestimmung zu stützen, welche die strengste Sanktion nach sich ziehe. Den strengsten Sanktionsrahmen werde in Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 mit einer mindestens vierjährigen und maximal lebenslangen Sperre vorgesehen, ausser wenn Art. 10.5 Doping-Statut erfüllt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die allgemeine Würdigung der Intention und des Verschuldens seien daher ausschlaggebend für die Strafzumessung.

  5. In Übereinstimmung mit Art. 10.7.4 erster Spiegelstrich Doping-Statut 2009 und Art. 10.7.4.1 Abs. 2 Doping-Statut 2015 sei die Bestrafung auf denjenigen Verstoss zu gründen, welcher die strengsten Sanktionen nach sich ziehe. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 sei mindestens eine von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die unter Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen seien erfüllt.

19 116. Das Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders als vorsätzlich und sein Verschulden nicht anders als maximal qualifiziert werden. Die angeschuldigte Person sei Arzt mit Doktortitel und dadurch bereits per se in einer privilegierten Position, was sein Wissen um grundsätzlich verbotene Substanzen und den Umgang damit betreffe. Mindestens aber könne er legitimerweise darauf behaftet werden, dass er es sein müsse. Spätestens qua seine Zulassung als praktizierender Arzt bestehe diesbezüglich überhaupt kein Interpretationsspielraum mehr. Dem sei umso mehr so, als dass die angeschuldigte Person während des gegenständlichen Zeitraums von 2009 bis 2020 nicht nur als Hausarzt, sondern zu grossen Teilen auch sportärztlich tätig gewesen sei, und dass er letztere Tätigkeit sogar aktiv beworben habe. Mit der privilegierten Position des praktizierenden Arztes einher würden jedoch auch Pflichten gehen, die weitergehen würden als diejenigen, die einer sogenannten "null-acht-fünfzehn-Person" obliegen. Trotz dieser unzweideutigen Ausgangslage habe die angeschuldigte Person während des fraglichen Zeitraums in voller Kenntnis ihrer privilegierten Position, den damit einhergehenden Pflichten und der Rechtswidrigkeit seines Tuns zahlreiche Personen und sich selbst mit Wissen und Willen in grossem Umfang mit schwersten Dopingsubstanzen bedient respektive behandelt, und zwar – obwohl das im vorliegenden Disziplinarverfahren anders als im Strafrecht nicht von unmittelbarer Relevanz sei – immer mit dem zumindest unterschwellig vorhandenen Gedanken an eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport, in seinem eigenen Fall und demjenigen des Olympioniken sogar explizit im organisierten Wettkampfsport auf höchstem Niveau.

  1. Nicht dass ein solches, niedrigeres Intentionsniveau im vorliegenden Fall gegeben wäre, aber vorsätzlich handle übrigens bereits, wer die Rechtswidrigkeit seines Tuns für möglich halte aber dennoch aktiv werde, weil er den potenziellen Erfolg in Kauf nehme, beziehungsweise sich mit ihm abfinde, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob ein solcher – auch im dopingspezifischen Disziplinarrecht unter diesem Namen bekannter – Eventualvorsatz vorliege, müsse das Gericht bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehöre die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit dieser Verwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher dürfe auf Eventualvorsatz gefolgert werden. Das Gericht dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, respektive als ein sich damit abfinden ausgelegt werden könne (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2).

  2. Diese Ausführungen seien wichtig, weil spätestens dadurch klar geworden sei, dass die Aktivitäten der angeschuldigten Person zwischen 2009 und 2020 nicht anders als vorsätzlich gemäss Doping-Statut 2009 und sein Verschulden nicht anders als maximal gemäss demselben Reglement qualifiziert werden könnten, womit grundsätzlich eine lebenslange Sperre auszusprechen sei. Mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens und nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Sperre von lediglich vierzehn Jahren gegen die angeschuldigte Person als angezeigt, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre. Diese Dauer liege auch unter Berücksichtigung des Alters der angeschuldigten Person nur im mittleren Teil des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit in ihrem Antrag die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Deutlich von der Maximalsperre abzuweichen, rechtfertige sich auch durch die zu lange Dauer des nun zu Ende gehenden Verfahrens.

20 119. Die Verhängung von Geldbussen sei sowohl in Artikel 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in Artikel 10.10 Doping-Statut 2015 vorgesehen. Nach der Hauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer Busse gegen die angeschuldigte Person in der Höhe von lediglich vierzehntausend Franken als angezeigt. Auch im Wissen darum, dass unter den mittlerweile gültigen Regeln Bussen bis zu zweihunderttausend Franken ausgesprochen werden könnten, liege der beantragte Bussenbetrag nur im untersten Bereich des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung. Der tiefe Betrag rechtfertige sich auch aufgrund der (zu) langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Ohne dass eine diesbezügliche Korrelation suggeriert werde, sei doch zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass die beantragte Busse rund sechstausend Franken oder über dreissig Prozent unter dem am 5. Juli 2022 strafrechtlich und mittlerweile rechtskräftig festgestellten, durch die angeschuldigte Person erzielten Umsatz mit Doping in der Höhe von circa zwanzigtausend Franken liege.

  1. Betreffend die Annullierung von Ergebnissen: Der Spruchkörper könne unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung der Vorgängerinstitution des Schweizer Sportgerichts die eben besprochene Annullierung unter Abweichung vom reinen Wortlaut des Doping-Statuts auch selbst vornehmen.

  2. Die nachfolgenden Fragen seien zu beurteilen, wobei die Antragstellerin sie alle mit "ja" beantworte: • Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter Athlet? • Falls ja, hat er sich gedopt? • Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter Athletenbetreuer? • Falls ja, hat er andere Personen mit Doping versorgt? B. Die Position der angeschuldigten Person

  3. Die angeschuldigte Person stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 die folgenden Anträge: "1. Das Verfahren sei bezüglich Verstösse gegen das Dopingstatut 2009, angeblich begangen vor dem 13. Oktober 2011, infolge Verjährung einzustellen.

  4. Die beschuldigte Person sei wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen, wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei.

  5. Die vorsorglich ausgesprochene Sperre sei aufzuheben.

  6. Die beschuldigte Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet für 3 Jahre zu sperren. Die Dauer der vorsorglich verhängten und absolvierten Sperre sei hierbei anzurechnen.

  7. Der beschuldigten Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet sämtliche Titel und Resultate der im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens von der SSI vom 7. Dezember 2021 aufgeführten Wettkämpfe abzuerkennen.

  8. Soweit weitergehend seien die Anträge der SSI abzuweisen.

21 7. Die beschuldigte Person sei zu verpflichten sich in analoger Anwendung von Art. 107 und Art. 108 ZPO anteilsmässig an den Verfahrenskosten (Gericht- und Parteikosten der SSI) zu beteiligen. 8. Von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person sei abzusehen." 123. Die Vorbringen der angeschuldigten Person gemäss ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

  1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer

  2. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren sei es, dass die angeschuldigte Person sich einerseits als Arzt zu verantworten habe, andererseits als Athlet. Diese Funktionen seien zu unterscheiden.

  3. Was ihn als Arzt betreffe, stellt die angeschuldigte Person den Antrag, es sei von einer Sanktion heute abzusehen. Dies habe mit der Prozessgeschichte zu tun, aber auch mit der durch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018.

  4. Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassend untersucht. Zwölf Auskunftspersonen, Personen aus dem Radrennsport, Leichtathletik und Curling seien interviewt worden. Das Verfahren sei nach der Schlusseinvernahme der angeschuldigten Person mit einem Strafbefehl vom 5 Juli 2022 abgeschlossen worden. Die angeschuldigte Person sei in jenem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz in seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Wegen den Dopingverstössen sei er zu weniger als 60 Tagessätzen bedingt verurteilt worden. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

  5. Der Staatsanwalt habe Art. 22 Sportfördergesetz geprüft und die ganzen Ermittlungen seien auf dessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Ausgesagt hätten damals ein arbeitslos gewordener, nach Burnout und Depressionen leidender Ex-Bodybuilder. Es habe einen Patienten mit Kinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder gegeben, welche auf Empfehlung der angeschuldigten Person, sie sollen keine Anabolika auf eigene Faust einkaufen und einnehmen, sich darüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den Nebenwirkungen wieder bei der angeschuldigten Person gelandet seien. Zudem habe es darunter einen alternden Mann gegeben, einen Kieferchirurgen, welcher nach Anti Aging Methoden Ausschau gehalten habe und so zur angeschuldigten Person gelangt sei.

  6. Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches die angeschuldigte Person als Arzt getroffen habe, sowie das Ausmass der Kosten, welche die angeschuldigte Person zu tragen gehabt habe, effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, namentlich die "Grossen" wie Ferrari, Fuentes, Schmidt oder Portugalov überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, sei ein Hausarzt mit Affinität zum Ausdauersport gewesen.

  7. Was die Zulassung als betreuende Person angehe, sei bezeichnend, dass die angeschuldigte Person bereits über die Gespräche im Rahmen der Kronzeugenregelung aufgezeigt habe, was auch aus dem Strafverfahren hervorgehe, dass er als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen habe. Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, hätten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping gebracht. Eine gesundheitspolizeiliche

22 Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. Es müsse auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person als Verbandsarzt mitbringe.

  1. Als Athlet gehe es um die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden an Wettkämpfen in der Zeit vom 11. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020. Die angeschuldigte Person habe diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die provisorisch ausgesprochene Sperre vom 27 Dezember 2021 nicht gewehrt. Seither seien drei Jahre vergangen. Die angeschuldigte Person sei unterdessen 59-jährig und über die Tätigkeit als Hausarzt sowie als Arzt in Ausschaffungseinsätzen vollständig ausgelastet.

  2. Er habe sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es gelte zu beachten, dass seit Januar 2018 keine Regelwidrigkeiten mehr geschehen seien. Die angeschuldigte Person sei auch für die Kronzeugenregelung Rede und Antwort gestanden. Dass seine Position heute im Sport für einen tauglichen Kronzeugen für SSI zu wenig hergegeben habe, sei nicht sein Fehler. Im Übrigen sei dieses Zurückweisen als Kronzeuge bezeichnend dafür, dass er eben selbst bei allem Geständnis ein "kleiner Fisch" bleibe, welcher bei der Suche nach dem organisierten Netz der Dopingverbrechen eben nichts hergebe. Er sei ein Hausarzt, welcher Triathlon betrieben habe. Die Sperre und das Aberkennen der Resultate und Titel werde beantragt. Es sei eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten Breitensportler zu fällen. Bei Athleten, welche nicht dem Spitzensport angehörten, seien stets Sperren im Umfang von zwei bis vier Jahre ausgesprochen worden, auch im internationalen Vergleich.

  3. Verjährung

  4. Nach Ansicht von A.________ enthalte der Untersuchungsbericht von SSI Vorwürfe, welche verjährt seien. Diesbezüglich sei auf die Eingabe an die DK vom 14. September 2023 zu verweisen.

  5. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stellte A.________ dazu folgenden Antrag: "1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und früher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic]. [...]."

  6. In der Eingabe vom 14. September 2023 an die DK machte die angeschuldigte Person u.a. geltend, dass entgegen den Ausführungen von SSI im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vom 7. Dezember 2021 zur Beurteilung der Verjährung vom "gültigen Dopingstatut 2021" auszugehen sei. Die einschlägigen Bestimmungen seien Art. 17 und Art. 25.2 Doping-Statut. A.________ sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm Verstösse gegen das Doping-Statut vorgeworfen werden würden. Die zu beachtende 10- Jahresfrist rechne sich somit ab diesem Zeitpunkt "zurück" auf den 13. Oktober 2011. Vorfälle, welche sich angeblich vor diesem Datum hätten ereignen sollen, seien verjährt. Es werde daher beantragt, auf diese verjährten Anklagepunkte im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

  7. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die angeschuldigte Person aus, "dass betreffend Verjährung sich nirgends eine Bestimmung betreffend die absolute Verjährungsfrist finden lasse." Die Ausführungen von SSI würden auf die relative Verjährungsfrist zutreffen. Es müsse jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren beachtet werden, weil "sonst auch ein alter Mann noch für jugendliche Wettkämpfe im

23 Jugendalter begangene Wettkämpfe geahndet werden könnte, was nicht mit [der] Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu vereinbaren sei. Es sei tatsächlich nichts dazu geschrieben. Dabei handle es sich um eine qualifizierte Lücke, da nicht davon ausgegangen werde, dass es mehr als 10 Jahre geht, bis etwas dann tatsächlich bekannt werde vor dem Sportgericht. Es bestehe kein Interesse, irgendein Resultat von irgendeinem Triathlon aus dem Jahre 2009 zu beurteilen." 3. Doppelbestrafungsverbot 136. In der schriftlichen Eingabe vom 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) hielt die angeschuldigte Person fest, dass der Untersuchungsbericht von SSI aus einer Zeit vor dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl vom 5. Juli 2022 (Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland BBB) datiere und Vorwürfe enthalte, welche bereits im Rahmen des Strafverfahrens abgeurteilt worden seien. Dazu sie folgenden Antrag: "[...] 2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im vorliegenden Verfahren zu beachten ist. [...]." 4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen 137. In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt beantragte deren Rechtsvertretung anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass "von einer Sanktion heute im Dezember 2024 Umgang zu nehmen" sei und erklärte, dass dies "mit der Prozessgeschichte sowie der durch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018 zu tun" habe. Es gehe darum, dass "die Disziplinarbehörde, die Sportverbände genauso wie die Strafverfolgungsbehörde des Staates auch Generalprävention und Spezialprävention als auch Resozialisation zum Ziel hätten, was auch im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsse." Weiter führte die angeschuldigte Person dazu Folgendes aus:

• Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassende Untersuchungen angestellt. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei das Verfahren abgeschlossen worden; A.________ sei als beschuldigte Person wegen Wiederhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz in seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Der Wortlaut habe wie folgt gelautet: Indem er an mehrere Personen aus seinem Freundes- und Patientenkreis, die als Hobby- und Freizeitsportler ihre Fitness, Muskel und Gewichtswerte verbessern wollten, eine unbekannte Menge Medikamente von Tamoxifen, Kryptocur, Testoviron und Wachstumshormone wie HGH für insgesamt ca. CHF 20'000 abgegeben habe, welche auf der Dopingliste als für diesen Zweck verboten figurieren würden. Dies habe für A.________ eine bedingte Geldstrafe bedeutet. Es sei im Strafbefehl ersichtlich, dass es noch um zwei weitere Dinge ging, die im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung seien, "weshalb man die Tagessätze noch herunterbrechen müsse, so dass man zum Schluss gelangt, dass er wegen Dopingverstössen zu weniger als 60 Tagsätzen bedingt verurteilt worden sei." Zudem habe er den gesamten Aufwand, der nicht zuletzt von SSI verursacht worden sei, im Umfang von CHF 34'336 Verfahrenskosten zu berappen. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

• Der Staatsanwalt habe Art. 22 SpoFöG geprüft und die ganzen Ermittlungen seien auf dessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Dies decke "ähnlich wie im BetmG

24 auch sämtliche Handlungen, die in Verbindung mit Doping begangen werden könnten. Es gehe um Erwerb, Besitz, Verabreichung, Verschreibung, Vermittlung. All dies habe der Staatsanwalt bereits umfassend geprüft. [...] Herausgekommen sei letztlich nichts als ein Verstoss von vier Verfehlungen. Ausgesagt habe damals ein arbeitslos gewordener, nach Burnout und Depressionen leidenden Ex-Bodybuilder. Es habe einen Patienten mit Kinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder, welche auf Empfehlung von A., sie sollen keine Anabolika auf eigene Faust einkaufen und einnehmen, sich darüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den Nebenwirkungen wieder bei A. gelandet seien. Zudem ein alternder Mann, ein Kieferchirurgen, welcher nach Anti Aging Methoden Ausschau gehalten habe und so zu A.________ gelangt sei."

• Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches A.________ als Arzt getroffen habe, das Ausmass der Kosten, welche A.________ zu tragen gehabt habe, "effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, [...] überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, war ein Hausarzt mit Affinität zum Ausdauersport. SSI in Zusammenarbeit mit der ARD verfehlte ihre Wirkung durchaus nicht, als sie mit ihren Publikationen A.________ berufliche Existenz [...] komplett zerstört und ausgelöscht habe. Das Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde habe ihn in der Folge zusammen mit den Verfahrenskosten beim Kantonsarztamt und den Anwaltskosten sein ganzes Vermögen und damit seine Altersvorsorge gekostet. Am 27. Dezember 2021 sei die vorläufige Sperre durch die Disziplinarkammer von Swiss Olympic hinzugekommen. So seien A.________ auch seine Hobbys und seine Leidenschaft zum Sport genommen worden. Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren."

  1. Ausserdem führte die angeschuldigte Person anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, u.a. aus, dass es als Athlet "um die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden an Wettkämpfen in der Zeit vom

  2. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020" gehe und die angeschuldigte Person "diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die provisorisch ausgesprochene Sperre" vom 27. Dezember 2021 nicht gewehrt habe. Weiter führte Rechtsanwalt Jörg Roth u.a. aus, dass seither drei Jahre vergangen seien, die angeschuldigte Person unterdessen 59-jährig sei und "sich nichts mehr zuschulden kommen lassen" habe. Entsprechend gelte es zu beachten, dass seit Januar 2018 keine Regelwidrigkeiten mehr geschehen seien und die angeschuldigte Person auch für die Kronzeugenregelung Rede und Antwort gestanden sei.

  3. Die angeschuldigte Person führte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 im Zusammenhang mit den Sanktionen und Massnahmen u.a. Folgendes aus:

• In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt werde beantragt, dass "von einer Sanktion heute im Dezember 2024 Umgang zu nehmen" sei (siehe dazu oben unter Rz. 137).

• "[...] Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren."

25 • Die angeschuldigte Person habe als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen. "Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, brachten ihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping, eine gesundheitspolizeiliche Gefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. A.________ wisse natürlich auch, dass auch künftig alle Augen auf ihm ruhen würden. Es gebe somit keinen Grund, ihn diesbezüglich weiterhin zu sanktionieren."

• Auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay müsse gewürdigt werden, welche die angeschuldigte Person "als Verbandsarzt mitbringe".

• Es werde beantragt, dass von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der angeschuldigten Person abzusehen sei. Die angeschuldigte Person "sei nicht mit Namen zu publizieren, denn sein Name als berufstätiger Hausarzt habe insofern eine Sanktionsempfindlichkeit, dass ein erneutes publik werden, über die Medien seiner Person potenziell geeignet sei wiederum das Vertrauen zwischen ihm und den jetzt aktuellen Patienten zu zerstören. Dies hätte dann aber nicht nur einen Reputationsschaden für ihn zufolge, sondern würde letztlich auch den Heilungsprozess seiner momentan aktuellen Patienten gefährden."

  1. Schliesslich beantragte die angeschuldigte Person die "Sperre und das Aberkennen der

    Resultate und Titel" sowie dass "eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten

    Breitensportler zu fällen" sei. Dabei wies sie darauf hin, dass bei "Athleten, welche nicht

    dem Spitzensport angehörten, [...] stets Sperren im Umfang von zwei bis vier Jahre

    ausgesprochen worden [seien], auch im internationalen Vergleich."

    1. Prozessuales
    2. Grundsätzliches
  2. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

  3. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

  4. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO 3 . B. Übersetzung Dokumente in russischer Sprache

  5. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit einer russischen Behörde reichte die Antragstellerin Dokumente ein (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

26 Disziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021), die teilweise in russischer Sprache verfasst sind.

  1. Mit Verfügung vom 7. November 2024 teilte das Gericht den Parteien diesbezüglich u.a. mit, dass diese Dokumente (frei) ins Deutsche übersetzt worden seien. Die Übersetzungen lagen der Verfügung bei. Das Gericht gab den Parteien unter Fristansetzung Gelegenheit, eine amtliche Übersetzung der Dokumente zu verlangen. Die Parteien äusserten sich dazu innert Frist nicht, womit sie auf die amtliche Übersetzung verzichtet haben. Soweit relevant, werden im vorliegenden Entscheid somit die freien deutschen Übersetzungen dieser Dokumente berücksichtigt. VI. Zuständigkeit

  2. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

  3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut [...] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist "für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zu Beurteilung unterbreitet werden [...]". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

  4. In casu geht es um potenzielle Verstösse zwischen dem 1. Januar 2009 und dem

  5. Dezember 2020 gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Staut im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per

  6. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015 daher zu bejahen.

  7. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Doping-Statut 2009 sowie dem Doping-Statut 2015 und demjenigen von 2021. Gemäss Art. 12.1 von sowohl Doping-Statut 2009 als auch Doping-Statut 2015 als

27 auch Doping-Statut 2021 beurteilt die DK die Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen derjenigen Personen, für die das jeweilige Doping-Statut gilt (vgl. zur Unterstellung von A.________ unter die jeweiligen Doping-Statute unten, Rz. 156 ff.). Wie im Beschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten, sind die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu bereits oben unter Rz. 141).

  1. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 7. November 2024 vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten. Schliesslich hat A.________ mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert "12. September 2023") erklärt, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bestehen würden. VII. Anwendbares Recht

  2. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen Dopingverstösse erstrecken sich über eine Zeitdauer vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020. Seit dem Jahr 2009 wurde das Doping-Statut mehrfach revidiert. Die aktuelle Version datiert vom 26. November 2021 (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022).

  3. Anwendbar auf den Sachverhalt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 ist demnach primär das Doping-Statut 2009 in seiner Fassung vom 19. November 2010. Am

  4. Januar 2015 ist sodann das Doping-Statut 2015 in seiner Fassung vom 28. November 2014 in Kraft getreten. Gemäss seinem Art. 23.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine rückwirkende Anwendung. Ausdrücklich vorbehalten bleibt nach Art. 23.2 Doping-Statut 2015 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior). Dasselbe wird sinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten, das per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

  5. Sodann ist in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 primär das Doping-Statut 2015 (Fassung vom 28. November 2014) anwendbar. Die Bestimmungen des seither erlassenen bzw. aktuell geltenden Doping-Statuts 2021 finden gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 25 Doping-Statut 2021) grundsätzlich und vorbehältlich einiger Spezialfälle – wie insbesondere der Anwendung des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior) – keine rückwirkende Anwendung.

  6. In Bezug auf prozessrechtliche Fragen ist basierend auf dem Grundsatz tempus fugit actum schliesslich das Doping-Statut 2021 anwendbar (vgl. u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni 2022, Ziff. 81). Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VerfRegl (vgl. dazu oben unter Rz. 143 und 147). Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl).

28 VIII. Materielles 155. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit im Folgenden die (A.) Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015, die (B.) Frage der Verjährung, die (C.) Frage des Verbots der Doppelbestrafung, die (D.) Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen sowie die (E.) Konsequenzen und Massnahmen: A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015 156. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 und demjenigen von 2015 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom 3. August 2017 wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei.

  1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A.________ als Athlet und/oder als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder demjenigen von 2015 unterstellt ist.

  2. Als Athlet

  3. Doping-Statut 2009

  4. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen [...]" für "[a]lle in Artikel 5.1 genannten Athleten" gelten (Art. 8.1.1).

  5. Der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 unterstehen nach Art. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a. "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Gemäss Art. 5.1.2 fallen "[e]benfalls unter diese Kontrollpflicht [...] Athleten, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sobald und solange sie sich in der Schweiz befinden."

  6. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 gilt als Athlet "[e]ine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportverbänden festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, darunter auch Personen in ihrem Registered Testing Pool) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Sportwettkämpfer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code angenommen hat, unterliegt. [...] Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Information und -Aufklärung ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code annimmt, teilnimmt." Definiert wird im Anhang 1 des Dopings-Statuts 2009 ausserdem auch ein "Teilnehmer"; als solcher gilt "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer." Laut drittem Spiegelstrich der Schlussbestimmungen gelten die Definitionen als wesentlicher Bestandteil des Doping- Statuts 2009 und dienen seiner Auslegung.

  7. Basierend auf den Vorbringen der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 mindestens neun Wettkämpfe auf hohem

29 bis sehr hohem sportlichem Niveau bestritten und davon mindestens einen in der Schweiz. U.a. habe sie am Schwyzer Triathlon des Veloclubs Ibach vom 22. August 2009, am Ironman auf Hawaii vom 13. Oktober 2012 und am Ironman Fortaleza vom 9. November 2014 teilgenommen. Die angeschuldigte Person hat die Teilnahme an den besagten Wettkämpfen nicht bestritten. Ausserdem ist auch den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Akten (u.a. Listen von Teilnehmer:innen) zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person an den betreffenden Wettkämpfen teilgenommen hat. Demnach ist A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 (Art. 5.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) zu qualifizieren und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2009 gemäss Art. 8.1.1 zu bejahen.

  1. Doping-Statut 2015

  2. Art. 8.1 des Doping-Statuts 2015 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich vor, dass die "in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen [...]" u.a. für "[a]lle in Artikel 5.2.1 genannten Athleten" gelten.

  3. Nach Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 können "Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein oder Club angehören oder von einem solchen Verband oder Verein oder Club lizenziert sind, [...] sowohl während Wettkämpfen als auch ausserhalb solcher jederzeit kontrolliert werden." Ausserdem unterstehen dieser Kontrollpflicht gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden."

  4. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 wird ein "Athlet" wie folgt definiert: "Eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt." Dabei wird u.a. darauf hingewiesen, dass "Verletzungs- oder planungsbedingte Unterbrüche der Wettkampftätigkeit [...] der Qualifizierung als Athlet keinen Abbruch" tun.

  5. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen hat A.________ zwischen dem 1. Januar 2015 und dem

  6. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz (Teilnahme am Sempachersee-Triathlon vom 9. Juli 2017) bestritten und war für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben (u.a. Einschreibung für den Ironman auf Hawaii sowohl 2015). Infolgedessen gilt A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2015 (Art. 5.2.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) und der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gemäss Art. 8.1. ist zu bejahen.

  7. Zwischenfazit

  8. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist, weshalb die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 in casu zu bejahen ist. Im Übrigen wurde weder die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 noch diejenige unter das Doping-Statut 2015 von A.________ bestritten.

  9. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2021 gelten würde (siehe dazu "Persönlicher Geltungsbereich" des Doping-Statuts 2021 im

30 Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 von einem "Athlet"), weshalb sich allfällige Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des lex mitior an vorliegender Stelle erübrigen. 2. Als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson 171. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009, demjenigen von 2015 und demjenigen von 2021 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing vom YYY wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob A.________ nicht nur als Athlet, sondern auch als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder 2015 unterstellt ist.

Doping-Statut 2009

  1. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in Art. 8.1.2 vor, dass die in Art. 2 "definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen [...]" u.a. auch für "Athletenbetreuer, die eine der unter Artikel 8.1.1 für Athleten etablierten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen" gelten. Wie unter Rz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 nach Art. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a. "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Als "Teilnehmer" im Sinne des Doping-Statuts 2009 gilt gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer."

  2. Als "Athletenbetreuer" gelten gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 folgende Personen: "Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln." Ausgehend vom Wortlaut dieser Definition bedingt eine Qualifizierung als "Athletenbetreuer" daher eine Zusammenarbeit mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, bzw. eine Unterstützung oder Behandlung von solchen Athleten.

  3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person, Rechtsanwalt Jörg Roth, beantragt, dass die angeschuldigte Person "als Arzt" wegen "Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9" zu verurteilen sei, "wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei" und in den mündlichen Ausführungen zwischen A.________ als Athlet und als Arzt unterschieden. Ausserdem hat Rechtsanwalt Jörg Roth u.a. darauf hingewiesen, dass "auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt werden [müsse], welche A.________ als Verbandsarzt mitbringe." Auf Nachfrage hin erklärte A.________ diesbezüglich anlässlich der Verhandlung, dass er kein Verbandsarzt sei und auch nie bei einem Radsportverband Verbandsarzt gewesen sei. Weiter führte er aus, dass er auch nie "im Boxverband Verbandsarzt" gewesen sei, sondern "Ringarzt". Auf die Frage hin, ob er auch bei einem "Kampf, der unter Swiss Boxing lief", gewesen sei, erklärte A.________ Folgendes: "Genau. Muss unterschreiben als Ringarzt, dass ich den Boxer untersucht habe und das habe ich vor und nach dem Kampf so auch

31 gemacht." In diesem Zusammenhang erklärte A., dass es zu solchen Situationen komme bzw. gekommen sei, da er "sowieso schon am Ring" sei bzw. gewesen sei. Auf Nachfrage hin, weshalb dies so sei, führte A. Folgendes aus: "Weil da Kickboxing war. Das ist normal, dass dann, wenn der A.________ am Ring sitzt und seinen Ringarzt macht, dass der Boxverband kam, dort für eine halbe Stunde Dreiviertelstunde und sagt, ja, du bleibst sowieso am Ring, weil du sowieso da bist. Da braucht man einen Ringarzt. Ich mache das seit 1996 nach dem Staatsexamen. Ich mach das fast 30 Jahre und hatte noch nie ein Problem. Ich habe immerhin die ganze Ringarztausbildung in Amerika in den USA gemacht, weil ich da eingeladen wurde vom Boxverband um 1997-99. Aber die ganze Ausbildung offiziell noch dazu gemacht. Weil es mich interessiert hat, als ehemaliger Boxer und ich glaube, ich kenne niemanden der Schweiz, kann ich unterschreiben, der mehr Ringarzt Erfahrung hat als ich oder der mehr die Boxer einschätzen kann für deren Kampffähigkeit oder nicht." Auf die Frage hin, welche Tätigkeiten er für Swiss Boxing ausgeübt habe bzw. noch ausübe, erklärte A.________ ausserdem Folgendes: "Swiss Boxing eigentlich nicht mehr. Ich bin oft noch am Ring einfach als Arzt und vor kurzer Zeit war ich dort. Und wenn die Profikämpfe von Swiss Boxing stattfinden, macht der gleiche Arzt, der sowieso bei irgendeinem Verband Kicken oder Boxen, oder K 1 oder Muay Thai ist, macht dann auch gleich die Box Wettkämpfe als Supervision, das ist alles. Das habe ich auch unterschrieben oder weil ich muss ja ein Protokoll ausfüllen [...], [...] gab es KO oder kein KO. Abbruch durch mich oder Abbruch durch Ringrichter und das habe ich auch so korrekt unterschrieben." Wiederum auf Nachfrage erklärte A., dass er nie "bei Swiss Boxing Kämpfe gemacht [habe], nur das eine Mal, weil die sowieso gemischt waren mit Thaiboxen." Schliesslich erklärte A. anlässlich der Verhandlung auf Nachfrage hin, er das "Diplom Trainer Swiss Olympic gemacht" habe; der Abschluss sei 2001 gewesen, er habe jedoch nie in irgendeinem Verband gearbeitet und hatte nie mit dem organisierten Sport oder einer Verbandstätigkeit etwas zu tun.

  1. Gemäss der Eingabe von Antidoping Schweiz vom 7. Dezember 2021 sei sie auf entsprechende Anfrage hin am 7. September 2021 von der Geschäftsstelle von Swiss Olympic Association darüber informiert worden, dass bis 2007 die Person [A.] "während des besagten Zeitraums nicht Mitglied bei Swiss Olympic und auch nicht in irgendeiner Form für Swiss Olympic tätig" gewesen sei sowie in Bezug auf den Zeitraum ab 2007 "[e]benso wenig [...] ab 2007 neue Dokumente zu der Person bzw. Dokumente, die den Namen der Person enthalten, erstellt" worden seien. Wiederum wird A. in öffentlich zugänglichen Quellen u.a. als "Ringarzt, Diplom Trainer Swiss Olympic Boxen" bezeichnet.

  2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie den Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Verhandlung, kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass A.________ als Athletenbetreuer im Sinne des Doping- Statuts 2009 zu qualifizieren ist: Gemäss Art. 8.1.2 i.V.m. Art. 5.1.1 Doping-Statut 2009 fallen unter die Kontrollpflicht von Art. 5.1 "auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert werden." Sodann gelten als "Teilnehmer" im Sinne des Doping-Statuts 2009 gemäss dessen Anhang 1 (Definitionen) nicht nur Athlet:innen, sondern auch "Athletenbetreuer". Die angeschuldigte Person hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 mehrmals ausgiebig von ihren Tätigkeiten bei Boxkämpfen erzählt. Vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth hat die angeschuldigte Person ausserdem selbst beantragt, als Arzt wegen diversen Verstössen gegen das Doping-Statut 2015 verurteilt zu werden. Dass gleichzeitig beantragt wurde, dass dabei "von einer Strafe Umgang u nehmen sei", ändert in Bezug auf den Antrag und die Ausführungen betreffend

32 die Tätigkeit als Arzt nichts. Gleiches gilt für die widersprüchlichen Ausführungen in Bezug auf eine allfällige Tätigkeit als "Verbandsarzt". Basierend auf den Ausführungen der Parteien sowie den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person mehrmals und über Jahre hinweg im Sinne des Doping- Statuts 2009 an Wettkämpfen bzw. Wettkampfveranstaltungen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder einem letzterem angeschlossenen Verein bzw. Club durchgeführt oder organisiert bzw. mitorganisiert wurde als Athletenbetreuer teilgenommen hat. So ist basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person u.a. an Wettkämpfen teilgenommen hat, welche von Swiss Boxing durchgeführt oder organisiert bzw. mitorganisiert worden sind. Swiss Boxing ist seit 1930 Mitglied von (heute) Swiss Olympic; die betreffenden Wettkämpfe gelten daher im Sinne des Doping-Statuts 2009 als Wettkämpfe bzw. Wettkampfveranstaltungen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder einem letzterem angeschlossenen Verein bzw. Club durchgeführt oder organisiert bzw. mitorganisiert worden sind.

  1. Die Teilnahme von A.________ als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2009 bei den betreffenden Wettkämpfen stimmt im Übrigen auch mit der Definition gemäss dem Anhang 1 des Doping-Statuts 2009 überein: Basierend auf den Ausführungen der angeschuldigten Person gilt bzw. galt sie bei den betreffenden Veranstaltungen u.a. als medizinisches Personal (oder auch "andere Personen" im Sinne der Definition), "die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln."

  2. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht daher zum Schluss, dass A.________ (auch) als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 unterstellt war bzw. Ist.

  3. Doping-Statut 2015

  4. Gemäss Art. 8.1 gelten die "in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen" u.a. für "Athletenbetreuer, oder andere Personen, die eine der für Athleten aufgestellten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen." Wie unter Rz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden." Übereinstimmend mit dem Doping-Statut 2009 definiert auch dasjenige von 2015 als "Teilnehmer" gemäss dessen Anhang 1 (Definitionen) "[e]in Athlet oder Athletenbetreuer."

  5. Ausserdem bezeichnet Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 als "Athletenbetreuer" folgende Personen: "Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln." Anders als bei der Definition gemäss Doping-Statut 2009 bezieht sich die Definition im Doping-Statut 2015 nicht auf Athleten, "die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten". Weiterhin verlangt wird jedoch eine Zusammenarbeit mit Athleten bzw. eine Unterstützung oder Behandlung von Athleten.

  6. Auch für den Zeitraum während der Geltung des Doping-Statuts 2015 ist A.________ basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und Ausführungen

33 der Parteien als "Athletenbetreuer" im Sinne des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren. Abgesehen von den ausgiebigen Ausführungen von A.________ zu seiner Teilnahme bei diversen Boxkämpfen als Arzt seit 30 Jahren ist in Bezug auf die Zeit seit dem 1. Januar 2015 u.a. auch zu beachten, dass der öffentlich zugänglichen und von der Antragstellerin in Kopie eingereichten online-Mitteilung von Swiss Boxing betreffend einen Ringarzt-Kurs vom YYY zu entnehmen ist, dass die Veranstaltung u.a. von A.________ geleitet worden ist.

  1. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie den Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Verhandlung kommt das Schweizer Sportgericht daher zum Schluss, dass A.________ aufgrund seiner Teilnahme an den betreffenden Wettkämpfen als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist (siehe dazu oben unter Rz. 176 ff. betreffend die Teilnahme an Wettkämpfen). Zu beachten gilt in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum

  2. Dezember 2020 ferner, dass nicht nur Swiss Boxing (siehe dazu oben unter Rz. 176), sondern seit dem 1. Januar 2018 auch der Schweizerische Kickboxverband WAKO Switzerland (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Statuten vom 22. April 2024) Mitglied von Swiss Olympic ist. Letzteres ist in casu relevant, da basierend auf den Ausführungen der angeschuldigten Person davon auszugehen ist, dass sie auch nach dem 1. Januar 2018 bei entsprechenden Wettkampfveranstaltungen teilgenommen hat.

  3. Zwischenfazit

  4. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist.

  5. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Betreuungsperson im Sinne des Doping- Statuts 2021 gelten würde (siehe dazu "Persönlicher Geltungsbereich" des Doping-Statuts 2021 im Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 betreffend eine "Betreuungsperson"). So sieht auch Art. 5.2.1 Doping-Statut 2021 vor, dass der Kontrollpflicht "auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen [unterstehen], die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden." Anders als das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 enthält das Doping-Statut 2021 zwar soweit ersichtlich keine entsprechende Definition eines Teilnehmers bzw. einer teilnehmenden Person im Anhang. Jedoch führt die fehlende Definition in casu nicht zu einer Nicht-Unterstellung als Betreuungsperson bzw. als "Athletenbetreuer" unter das Doping-Statut 2021 (welche grundsätzlich basierend auf dem lex mitior Grundsatz zu berücksichtigen gewesen wäre):

  6. Entscheidend ist, dass der Begriff "Teilnehmer" in Art. 5.2.1 Doping-Statut 2021 genannt wird – und nicht die Frage, ob der Begriff im Anhang immer noch separat definiert wird. Ausserdem wurde das Doping-Statut 2021 u.a. "in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes (Code) des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)" erlassen (siehe dazu Präambel des Doping-Statuts 2021). Der WADA-Code 2021 enthält im Appendix 1 ("Definitions") eine entsprechende Definition von einer teilnehmenden Person ("Participant"), welche mit derjenigen des Doping-Statuts 2009 und 2015 übereinstimmt; namentlich bezieht sich die Definition auf "Any Athlete or Athlete Support Person". Schliesslich ist bei der Auslegung von Anti-Doping-Bestimmungen stets auch ihr Sinn und Zweck im Auge zu behalten, mithin sie nicht dahingehend interpretiert werden sollen, dass ihr Zweck vereitelt werden würde (vgl. diesbezüglich u.a. auch CAS 2021/ADD/42 vom

34 16. Juni 2022, Ziff. 93 sowie CAS 2001/A/317 vom 9. Juli 2001, Ziff. 23). Das Schweizer Sportgericht ist daher der Ansicht, dass unter "Teilnehmer" im Sinne von Art. 5.2.1 Doping- Statut 2021 sowohl Athlet:innen wie auch Betreuungspersonen zu verstehen sind. Eine anderweitige Interpretation würde im Übrigen auch der Regelung betreffend den persönlichen Geltungsbereich widersprechen, zumal auch das Doping-Statut 2021 diesbezüglich explizit darauf hinweist, dass es für " Betreuungs- oder andere Personen [gilt], die eine der in Art. 5.2 aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen." Entsprechend würde die angeschuldigte Person in casu damit (auch) im Sinne des Doping-Statuts 2021 als an einem Wettkampf teilnehmende Betreuungsperson gelten und wäre daher (auch) dem Doping-Statut 2021 unterstellt. 3. Fazit zur Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015 188. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer (bzw. Betreuungsperson) dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 (sowie demjenigen von 2021) untersteht. B. Verjährung 189. Sämtliche in casu möglicherweise zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen die Anti- Doping-Bestimmungen ereigneten sich zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020. Es stellt sich damit die Frage, ob in casu ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet werden durfte oder ob die geltend gemachten Verstösse bzw. ein Teil davon allenfalls bereits verjährt waren:

  1. Verjährungsfristen

  2. Nach Art. 17 Doping-Statut 2009 darf gegen "einen Athleten oder eine andere Person [...] wegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping-Bestimmung dieses Statuts ein Verfahren nur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von 8 Jahren ab dem festgestellten Zeitpunkt des behaupteten Verstosses erfolgt." Bei diesem Ausgang stellt sich die Anschlussfrage, ob das Doping-Statut 2015 bzw. dasjenige von 2021 in Bezug auf die Frage der Verjährung allenfalls eine für die angeschuldigte Person günstigere Regel vorsieht, als das Doping-Statut 2009. Dem ist indessen nicht so:

  3. Gemäss Art. 17 Doping-Statut 2015 beträgt die Frist, innert der gegen Athlet:innen oder andere Personen aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein Verfahren eingeleitet werden kann, im Gegensatz zur achtjährigen Verjährungsfrist im Doping-Statut 2009 zehn Jahre. Dasselbe gilt gemäss Art. 17 Doping-Statut 2021.

  4. Das Doping-Statut 2015 und dasjenige von 2021 halten in Bezug auf Verjährung folglich keine für die angeschuldigte Person günstigere Normen bereit, sondern haben die entsprechenden Bestimmungen im Vergleich zum Doping-Statut 2009 vielmehr insofern verschärft, als dass die Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert wurde. Das Doping-Statut 2015 und auch das Doping-Statut 2021 wollten fehlbare Athlet:innen mit anderen Worten bewusst länger belangen können, als dies noch in ihrer Vorgängerversion von 2009 vorgesehen war.

  5. Die 10-Jahresfrist wird gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 (und Art. 25 Abs. 2 Doping- Statut 2021) rückwirkend angewandt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping- Statuts 2015 (bzw. desjenigen von 2021) die bisher anwendbare Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist. Gemäss Vorbringen der Antragstellerin werden A.________ Verstösse ab

35 dem 16. Juni 2009 vorgeworfen. Die damals geltende 8-Jahresfrist hätte daher am 16. Juni 2017 geendet. Bei Inkrafttreten des Doping-Statuts 2015 am 1. Januar 2015 waren die potenziellen Dopingverstösse daher noch nicht verjährt, weshalb die 10-jährige Frist in casu zur Anwendung gelangt.

  1. Die grundsätzliche Geltung der 10-Jahresfrist in casu ist zwischen den Parteien unbestritten. Indessen besteht Uneinigkeit darüber, ob potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 13. Oktober 2011 als verjährt zu gelten haben.

  2. Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf Dauersachverhalte

  3. Die Antragstellerin führte u.a. aus, dass die Verjährung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens "frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhaltselemente greifen" könne und dass Dauersachverhalte, wie der Betrieb eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerks, die sich zwischen dem 1. Januar 2009 und mindestens dem 14. Oktober 2011 abgespielt hätten, von dieser Einschränkung ausgeschlossen seien.

  4. Basierend auf den Ausführungen der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie sich in Bezug auf den "Dauersachverhalt" bzw. des "Betriebs eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerk" auf das Schreiben der UCI vom 16. Juni 2009 ("Réseau de dopage soupçonné en Suisse") bezieht. Abgesehen von besagtem Schreiben und der damit zusammenhängenden (geschwärzten) E-Mailkorrespondenz zwischen dem nahen Verwandten eines Athleten und der UCI lassen sich den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Akten und Vorbringen der Parteien indes nicht genügend eindeutige und stichhaltige Anhaltspunkte entnehmen, als das sich der Sachverhalt in Bezug auf das von der Antragstellerin vorgebrachte "umfangreiche, kommerzielle Doping-Netzwerk" rechtsgenügend erstellen lassen würde. Gleiches gilt für die von dem Rechercheverbund zusammengetragenen Informationen diesbezüglich: Das Schweizer Sportgericht erachtet die Berichterstattung als fundiert und glaubwürdig. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Informationen gemäss der Berichterstattung (wie auch denjenigen gemäss der dem Schweizer Sportgericht vorliegenden geschwärzten E-Mailkorrespondenz und dem Schreiben der UCI vom 16. Juni 2009) um Ausführungen, welche ausschliesslich von einer Seite vorgebracht werden – und nicht um einen erstellten Sachverhalt. Die angeschuldigte Person hat den Betrieb eines entsprechenden Doping-Netzwerkes stets bestritten. Anders als bei den mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 beurteilten Sachverhaltselementen sind in Bezug auf den Vorwurf des kommerziellen Dopingnetzwerks nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, als dass das Schweizer Sportgericht gestützt darauf von einem Dauersachverhalt ausgehen könnte, während dessen Dauer keine Verjährungsfrist läuft.

  5. Würde der Ansicht der Antragstellerin gefolgt werden, würde dies letztlich dazu führen, dass die Verjährung eines potentiellen Verstosses mit dem pauschalen Argument verhindert werden könnte, dass es sich um einen sogenannten Dauersachverhalt handeln würde bzw. sich der betreffende Verstoss im Rahmen eines Dauersachverhalts ereignet habe oder Teil davon gewesen sei. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass (privatrechtliche) Verjährungsvorschriften grundsätzlich aus zwei Gründen erlassen werden: Erstens sollte ein:e Klägerin, die bzw. der einen (behaupteten) Anspruch hat, diesen Anspruch mit angemessener Sorgfalt verfolgen können. Zweitens muss jede:r Einzelne vor Ansprüchen geschützt werden, die erhoben werden, nachdem Streitigkeiten verjährt sind, Beweise verloren gegangen sind, Erinnerungen verblasst sind oder Zeuginnen und Zeugen verschwunden sind (vgl. dazu u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni 2022, Ziff. 106).

36 198. Schliesslich rechtfertigt der (pauschale) Vorwurf des Betriebs eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerks bei der Frage der Verjährung nicht per se die Annahme eines "Dauersachverhalts", welcher dazu führt, dass die "Verjährung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhaltselemente" greifen würde. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person Verstösse gegen Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 sowie Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor. Das von diesen Bestimmungen erfasste Verhalten ist die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode, der Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode sowie das (versuchte) Inverkehrbringen und die (versuchte) Verabreichung. Bereits durch die Vornahme dieser Handlungen wird der Tatbestand von Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 bzw. Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 erfüllt. Verkauft beispielsweise ein:e Athlet:in an eine dritte Person eine verbotene Substanz, schafft jeder weitere Verkauf selbstständig einen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstossenden Zustand und hält einen solchen nicht nur aufrecht.

  1. Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des vorliegenden Falles sowie der obigen Ausführungen kann das Schweizer Sportgericht der Ansicht der Antragstellerin in Bezug auf die Verjährung und den vorgebrachten "Dauersachverhalt" nicht folgen.

  2. Fazit zur Frage der Verjährung

  3. Die Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin bzw. die Benachrichtigung über die potenziellen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen an A.________ erfolgte in casu mit Schreiben vom 13. Oktober 2021. Die Einleitung bzw. Information erfolgte damit nicht innerhalb von 10 Jahren in Bezug auf den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis zum 13. Oktober

  4. Im Ergebnis kommt das Schweizer Sportgericht damit zum Schluss, dass alle möglichen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011 stattgefunden haben sollen, als verjährt gelten. C. Verbot der Doppelbestrafung

  5. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) hat die angeschuldigte Person u.a. vorgebracht, dass der Untersuchungsbericht von SSI aus einer Zeit vor dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl vom 5. Juli 2022 (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BBB) datiere und Vorwürfe enthalte, welche bereits im Rahmen des Strafverfahrens abgeurteilt worden seien. Diesbezüglich beantragte die angeschuldigte Person in der Eingabe vom 12. September 2024, dass festzustellen sei, dass im Strafverfahren, durchgeführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots im vorliegenden Verfahren zu beachten sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 wiederum beantragte die angeschuldigte Person, dass sie "wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen [sei], wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei." Soweit ersichtlich führte die angeschuldigte Person in diesem Zusammenhang u.a. unter Berufung auf eine analoge Anwendung von Art. 54 StGB 4

anlässlich der Verhandlung aus, dass es bei "der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport [...] um Generalprävention [gehe], um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, [...] es völlig unverhältnismässig [wäre], in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren." Ob sich die

4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB).

37 angeschuldigte Person dabei (erneut) auf das Verbot der Doppelbestrafung berufen wollte, kann nicht abschliessend geklärt werden. Dessen ungeachtet ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots jedenfalls Folgendes zu beachten:

  1. Der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots ("ne bis in idem") gilt grundsätzlich nur innerhalb des Strafrechts oder innerhalb des Vereinsrechts (dazu ausführlich: HANGARTNER SENA, Strafrechtliche Dopingbekämpfung in der Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung des Selbstdopings, Diss. Zürich 2024, S. 35 und S. 38 m.W.H. sowie in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Komponenten des Grundsatzes ne bis in idem: KELLER HELEN/SUTER DAVID, Ne bis in idem und nemo tenetur im Steuerstrafrecht, in: StR 73/2018, S. 908, S. 914 ff.). Im sportrechtlichen Kontext ist in Bezug auf den Grundsatz ne bis in idem zwischen den verschiedenen Ebenen der Strafgewalt zu unterscheiden (HANGARTNER, a.a.O., S. 35 f. m.W.H.). Im Verhältnis zwischen Straf- und Verbandsrecht findet das Prinzip ne bis in idem daher grundsätzlich keine Anwendung (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 37 m.W.H.).

  2. Bei einer gleichzeitigen Sanktionierung durch Vereins- und Strafrecht wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass gewisse Sanktionen und Massnahmen des Disziplinarrechts (auch) Strafcharakter aufweisen können und eine Sperre bei Berufssportler:innen u.a. die Wirkung eines faktischen Berufsverbots haben können. Nehme eine gleichzeitige Sanktionierung durch Vereins- und Strafrecht bzw. eine in diesem Sinne kumulierte Strafe ein Ausmass an, bei welchem die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt werde, sei dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (HANGARTNER, a.a.O., S. 37 m.W.H.). Dabei gelte jedoch auch die zeitliche Abfolge des strafrechtlichen und verbandsrechtlichen Verfahrens zu beachten: Werde zuerst eine verbandsrechtliche Sanktion ausgesprochen, könne diese aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Trete hingegen der umgekehrte Fall ein – d.h. eine zeitlich auf das strafrechtliche Urteil folgende verbandsrechtliche Sanktion – könne diese aufgrund der Vereinsautonomie des Sports nicht angerechnet werden (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 37 f. m.W.H.).

  3. Zu beachten sind ausserdem die unterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen: Während die Verbände mit ihrem Disziplinarwesen die Befolgung ihrer Regelwerke sicherstellen möchten, schützt der Staat durch das Strafrecht die elementaren Rechtsgüter der Gesellschaft. Entsprechend wird vorgebracht, dass das Strafrecht folglich die Bedürfnisse der Gesellschaft schützen soll, wohingegen die Verbände lediglich die Interessen ihrer Mitglieder zu beachten hätten. Auch aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen komme demnach der strafprozessuale Grundsatz ne bis in idem in Bezug auf das Verhältnis zwischen Verbandssanktionen und staatlichen Strafen nicht zur Anwendung (TRUNZ MIRJAM, Ein globaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Spiel- und Wettspielmanipulation im Sport, Diss. Zürich 2016, S. 337 m.w.H.). Das Schweizer Sportgericht teilt diese Ansicht – welche im Übrigen nicht nur in der Lehre vertreten wird. 5

  4. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit festgehalten, dass die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots u.a. eine Identität der geschützten Rechtsgüter voraussetze und darauf hingewiesen, dass das Verbot der Doppelbestrafung nicht ausschliesse, dass dasselbe

5 Siehe dazu u.a. der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.4366 Dobler vom 27. September 2019 zur "Strafbarkeit des Selbstdopings im Sport" vom 10. Dezember 2021, S. 21 (m.w.H.): "Das Verbot der Doppelbestrafung kommt im Verhältnis von Doping-Disziplinarrecht der Verbände und staatlichem Strafrecht nicht zur Anwendung. Den beiden Strafsystemen liegt eine unterschiedliche Zweckbestimmung zugrunde; insbesondere kann das Strafjustizmonopol des Staates durch die privatrechtliche Sanktionsordnung der Verbände nicht in Frage gestellt werden."

38 Verhalten neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder disziplinarische Folgen nach sich ziehe (BGer 4A_386/2010 vom 3. Januar 2010 E. 9.3.2; siehe dazu auch BGer 4A_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 6.2.3).

  1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des CAS ist schliesslich auch das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass der Grundsatz des ne bis in idem im sportrechtlichen Kontext verhindern soll, dass Disziplinarorgane Personen wegen einer Tat verurteilen, für die bereits aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Organs innerhalb desselben Regelungsrahmens eine Verurteilung oder ein Freispruch erfolgt ist (vgl. dazu CAS 2015/A/4343 vom 27. März 2017, Ziff. 101 m.H. auf CAS 2013/A/3256 vom 11. April 2014, Ziff. 156). In casu ist jedoch keine Verurteilung eines anderen Organs innerhalb desselben Regelungsrahmens erfolgt, sondern eine strafrechtliche Verurteilung in einem staatlichen Verfahren basierend auf dem SpoFöG.

  2. Basierend auf den obigen Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht daher zum Schluss, dass der Grundsatz des ne bis in idem in casu nicht ausschliesst, dass dasselbe Verhalten der angeschuldigten Person neben einer allfällig bereits mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 ausgesprochenen strafrechtlichen Strafe nicht auch eine verbandsrechtliche Sanktion nach sich ziehen kann. D. Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen

  3. Zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen

  4. Das Doping-Statut 2009 sowie das Doping-Statut 2015 überschreiben ihre Art. 2 mit "Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen", um sodann unter den Art. 2.1 ff. abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten.

  5. Im vorliegenden Verfahren liegt zwar kein positives Analyseresultat einer bei der angeschuldigten Person erhobenen Dopingprobe vor, das auf die Einnahme einer sogenannten nichtspezifischen Substanz zurückzuführen ist. Der angeschuldigten Person werden jedoch nicht nur zahlreiche andere Dopingverstösse vorgeworfen, vielmehr hat sie auch bereits mehrere Tatbestände solcher Verstösse zugegeben.

  6. Zugegeben hat sie etwa, und nicht abschliessend, den Besitz und die mehrfache Anwendung von Testosteron in den Jahren 2017 und 2018, wie sie anlässlich einer Befragung vom

  7. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) zu Protokoll gegeben hat.

  8. Die der angeschuldigten Person vorgeworfenen Verstösse gegen Art. 2.2, 2.6, 2.7 und 2.8 des Doping-Statuts 2009 bzw. 2015 wurden zwischen dem 1. Januar 2009 und dem

  9. Dezember 2020 begangen. Wie oben unter Rz. 200 f. ausgeführt, gelten alle möglichen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011 stattgefunden haben sollen, in casu als verjährt. Die im Folgenden zu beurteilenden potenziellen Verstösse beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2011 bis zum

  10. Dezember 2020.

  11. Anwendbare Beweisregeln

  12. Die in casu anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut 2009 resp. 2015:

39 214. Gemäss den Art. 3.1 Doping-Statut trägt demnach Antidoping-Schweiz bzw. SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, wobei das Beweismass darin besteht, dass Antidoping Schweiz bzw. SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei die Schwere der Behauptung, und die Anforderungen an das Beweismass sind "in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst".

  1. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände jedoch bei der angeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass grundsätzlich in der blossen Wahrscheinlichkeit (Art. 3.1 Doping-Statut 2009) resp. (und präziser) in der Glaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015).

  2. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut 2009 und 2015 können schliesslich "Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden".

  3. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Antragstellerin der Beweis gelungen ist, dass ein Verstoss gegen die Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015, Art. 2.6 Doping-Statut 2015, Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 und gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015 vorliegt (siehe dazu die Rechtsbegehren der Antragstellerin anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, Rz. 85 ff.). Das Beweismass besteht dabei, wie soeben ausgeführt wurde, darin, dass SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Anforderungen an das Beweismass "in allen Fällen höher [sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst".

  4. Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 ("Anwendung")

  5. Gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2009 sowie auch Art. 2.2 Doping-Statut 2015 gilt die "Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode seitens eines Athleten" als Verstoss gegen die Antidopingbestimmung.

  6. Verbotene Substanzen und Methoden werden grundsätzlich einmal jährlich durch die WADA festgelegt und anschliessend durch Antidoping Schweiz bzw. SSI in ihre eigene Dopingliste überführt. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen resp. hier zu beurteilenden Dopinghandlungen stehen in Zusammenhang mit Substanzen und Methoden, die sich in den anwendbaren Dopinglisten finden und damit verboten sind.

  7. Die Antragstellerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024, dass A.________ aufgrund wiederholter Anwendung von Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020 wegen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und Doping-Statut 2015 schuldig zu sprechen sei.

  8. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) vom 5. Mai 2021 gab die angeschuldigte Person Folgendes zu: • Abgabe von Wachstumshormonen und Testosteron in der Form von Testoviron an 10 bis 15 Personen in den letzten vier bis fünf Jahren, also in den Jahren 2017 und 2018. • Medikamentenlieferungen (Eprex, Chorioman, Genotropin, Testoviron, Kryptocur und TB1000) ab Anfang 2014 von "Zur Rose" und "MedicaSi AG" im Betrag von über Fr.

40 35'000.00, davon TB1000, Eprex und Testoviron angeblich für Eigenkonsum, 30% abgegeben an "Kollegen". • Die Ironman WM in Brasilien am 9. November 2014 gewann die angeschuldigte Person, nach eigenen Aussagen in dieser Einvernahme jedoch "sicher nicht nur wegen TB1000". Beraten wurde er dabei nach eigenen Aussagen durch G.________. • Abgabe von Tamoxifen an mehrere Personen. 222. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 antwortete die angeschuldigte Person auf die Frage hin, ob der Strafbefehl vom 5. Juli 2022 angefochten wurde, sodann u.a. Folgendes: "Nein, weshalb auch. Stimmt ja. Man hat mir das alles vorgeworfen, aber mir das vorgelegt, ich habe da auch vom ersten Tag an etwas erzählt, wie ich handle, wie ich war, was ich mache. Wüsste nicht wie soll ich das anfechten soll." Ausserdem führte er aus, dass er "Fehler gemacht", das "auch zugegeben" und er sich "selber bedient" habe. Weiter erklärte er Folgendes: "Ich habe selber gedopt. Ich denke nicht, dass ich was verschweigen sollte."

  1. Damit ist erstellt, dass die angeschuldigte Person mindestens im Zeitraum von ungefähr anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 die verbotenen Mittel TB1000, Eprex und Testoviron zur Leistungssteigerung selber konsumiert hat.

  2. Die Frage, ob sie heute noch etwas nehme, verneinte die angeschuldigte Person, wenngleich wenig glaubwürdig. Zuerst antwortete sie, sie nehme seit Monaten nichts mehr. Auf Nachfrage, seit wann, antwortete sie, seit drei Jahren. Auf die Nachfrage, weshalb sie aufgehört habe, selber zu konsumieren, antwortete sie, sie habe seit 2016/2017 sicher aufgehört, weil sie gemerkt habe, dass es ihr nicht guttue. Die angeschuldigte Person untermauerte mit diesen Aussagen (vor Monaten, drei Jahren bis zurück vor acht Jahren) zwar ihre Unglaubwürdigkeit. Sie gab aber erneut zu, so extensiv konsumiert zu haben, dass sie damit ihre Gesundheit selber gefährdet habe. Auf diesem wiederholten, intensiven Konsum von Dopingmitteln über einen längeren Zeitraum ist die angeschuldigte Person zu behaften.

  3. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf der Anwendung oder versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ausserdem ist der rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 für das Schweizer Sportgericht verbindlich.

  4. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 3 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit mehrfach erfüllt.

  5. Art. 2.6 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 ("Besitz")

  6. Art. 2.6 Doping-Statut 2009 sanktioniert sodann den "Besitz verbotener Substanzen und verbotener Methoden". Verboten ist demnach u.a. und gestützt auf Art. 2.6.1 Doping-Statut 2009 der "Besitz durch einen Athleten im Rahmen eines Wettkampfs von verbotenen Methoden und Substanzen", oder – ausserhalb eines Wettkampfes – der Besitz von Methoden und Substanzen, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, soweit der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).

41 228. Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015 sanktioniert den "Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen [..] durch einen Athleten während eines Wettkampfes, beziehungsweise den Besitz von ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanzen [...] durch einen Athleten ausserhalb eines Wettkampfes, es sei denn der Athlet weist nach, dass der Besitz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgte."

  1. Art. 10.2 Doping-Statut 2009 und 2015 sieht für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut die gleiche Sanktion vor. Die Anwendung von unerlaubten Substanzen schliesst deren Besitz mit ein. Entsprechend ist der "Besitz" einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 miterfasst. So ist die Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich, wenn der bzw. die fehlbare Athlet:in die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch besessen hat. In casu ist deshalb nicht weiter auf den unbestritten erfüllten Tatbestand von Art. 2.6 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 resp. den Besitz der verbotenen Substanzen (u.a. Eprex und Testoviron; vgl. dazu oben unter Rz. 220 f.) Testosteron einzugehen.

  2. Durch das oben unter Rz. 221 ff. dargelegte Verhalten der angeschuldigten Person ist objektiv und durch das Geständnis auch der Tatbestand von Art. 2.6.1 der Doping-Statute 2009 und 2015 erfüllt. Namentlich kann festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf des Besitzes verbotener Substanzen ausserhalb von Wettkämpfen im Zeitraum zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ein Rechtfertigungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist er ersichtlich. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 2 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit erfüllt.

  3. Art. 2.6.2 Doping Statut 2009 und 2015 sanktioniert u.a. den Besitz von Substanzen oder der Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode ausserhalb von Wettkämpfen durch einen Athletenbetreuer, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, jeweils im Zusammenhang mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einer Trainingsphase, es sei denn, der Athletenbetreuer weist nach, dass der Besitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken, die einem Athleten nach Artikel 4.4 gewährt wurde, oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgte.

  4. Wie oben (Rz. 176) dargelegt, qualifiziert sich A.________ als Athletenbetreuer im Sinne der (Anhänge zu den) Doping-Statuten 2009 und 2015. Im Zeitraum von zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 war A.________ damit auch als Athletenbetreuer im Besitz der verbotenen Substanzen, was dieser zugegeben hat (s. oben Rz. 230). Ein therapeutischer Zweck hinsichtlich einzelner Ahtlet:innen ist weder ersichtlich, noch wurde ein solcher von der angeschuldigten Person gelten gemacht. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 2 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.6.2 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit erfüllt.

  5. Art. 2.7 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 ("Inverkehrbringen oder versuchtes Inverkehrbringen")

  6. Gemäss Art. 2.7 Doping-Statut 2009 ist das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden verboten.

42 234. Nach Art. 2.7 Doping-Statut 2015 ist das Inverkehrbringen oder das versuchte Inverkehrbringen einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung verbotener Methoden verboten.

  1. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde A.________ u.a. wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG (mehrfach begangen; in der Zeit von ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018; in Bern und an anderen, unbekannten Orten in der Schweiz) in Anwendung von Art. 22. Abs. 1 SpoFöG für schuldig erklärt. Dem Strafbefehl liegt folgender (teilweise geschwärzter) Sachverhalt zugrunde: A.________ habe in seiner Funktion als Arzt an mehrere Personen aus seinem erweiterten Freundes-, Kollegen- und Patientenkreis, die als Hobby- und Freizeitsportler ihre Fitness-, Muskel- und Gewichtswerte verbessern wollten, eine unbekannte Menge Medikamente wie Tamoxifen, Kryptocur, Testoviron und Wachstumshormone wie HGH für insgesamt ca. CHF 20'000 abgegeben, die auf der Dopingliste als für diesen Zweck verboten figurieren würden; so insbesondere: ­ an X ab Oktober 2015 für acht Wochen Tamoxifen, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem HCG/Choriomon, ­ an X ca. im Winter 2017/2018 unbekannte Substanzen zum Muskelaufbau, ­ an X ca. im Januar 2018 das Wachstumshormon HGH, ­ an 10 -12 weitere, unbekannte Kollegen eine unbekannte Menge Testosteron und andere Wachstumshormone.

  2. Der Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde von beiden Parteien unbestritten nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

  3. Gemäss Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 ist "[d]er durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt [...] für die Disziplinarkammer verbindlich, es sei denn, die angeschuldigte Person macht glaubhaft, dass der Entscheid gegen den Schweizer Ordre public verstösst."

  4. Verpönt ist durch Art. 2.7 Doping-Statut 2015 Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch einen Athleten, Athletenbetreuer oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer Anti- Doping Organisation fällt, an eine dritte Person. Diese Definition ist gemäss Anhang zum Doping-Statut 2015 nicht auf Handlungen von "redlichem" medizinischem Personal anwendbar, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet.

  5. Bereits aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die angeschuldigte Person nicht als "redliches" medizinisches Personal im Sinne dieser Ausnahme gelten kann. Die angeschuldigte Person hat nach Auffassung des Sportgerichts wie bereits dargelegt sehr unglaubwürdig und widersprüchlich ausgesagt. Wie er wem genau wofür welche verbotenen Substanzen abgab, konnte er selber nicht mehr genau darlegen. Es finden sich dazu auch keine verlässlichen Aufzeichnungen in den Patientenakten, wenn überhaupt. "Redliches" medizinisches Personal handelt nicht so.

  6. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf des Inverkehrbringens im Sinne von Art. 2.7 Doping- Statut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum zwischen ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ausserdem ist der rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem

43 Strafbefehl vom 5. Juli 2022 für das Schweizer Sportgericht verbindlich. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 1 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit mehrfach erfüllt. 6. Art. 2.8 Doping-Statut 2015 ("Verabreichung oder versuchte Verabreichung") 241. Als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gilt sodann die "Verabreichung". Diesbezüglich sieht Art. 2.8 Doping-Statut 2015 Folgendes vor: "Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Methode bei einem Athleten während eines Wettkampfes, oder die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte Anwendung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Methode bei Athleten ausserhalb eines Wettkampfes."

  1. Wie in Art. 2.8 Doping-Statut 2015 statuiert, gilt auch eine versuchte Verabreichung als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Doping-Statut 2015 enthält in Bezug auf den Versuch eine Definition (Anhang 1), welche wie folgt lautet: "Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren." Ausserdem ist gemäss Anhang 1 des Doping- Statuts 2015 unter dem Begriff der Verabreichung das "Anbieten, Überwachen oder Ermöglichen der Anwendung oder versuchten Anwendung eines verbotenen Stoffs oder einer verbotenen Methode durch eine andere Person oder eine anderweitige Beteiligung daran" zu verstehen.

  2. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Antragstellerin aus, A.________ habe gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015, subsidiär gegen Art. 2.7 Doping-Statut 2015 verstossen, indem er im Jahr 2017 Testosteron an einen Spitzensportler, der ihn "explizit" in seiner Praxis aufgesucht habe, abgegeben habe. Zwar ist aus den Umständen und den vorliegenden Akten nicht erstellt, ob die angeschuldigte Person dem Spitzensportler, welcher die angeschuldigte Person unter falschem Namen in dessen Praxis aufsuchte, tatsächlich verbotene Substanzen abgab, zumal offenbar weitere Treffen geplant waren. Jedoch ergibt sich aus den geheimen Aufzeichnungen unzweideutig, dass die angeschuldigte Person die Substanzen abgegeben und auch verabreicht hätte. Dies diesbezüglichen Aussagen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung überzeugen nicht.

  3. Auch wenn der Spitzensportler die angeschuldigte Person unter falschem Namen aufsuchte, so tat er dies doch in seiner Funktion als Athlet. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass der angeschuldigten Person bewusst war, dass es sich bei der Person um einen Athleten handelt, der an Wettkämpfen teilnimmt. Entsprechend ist damit auch der Tatbestand von Art. 2.8 Doping-Statut 2015 diesbezüglich erfüllt, welcher (nur) die "Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz [...] bei einem Athleten während eines Wettkampfes, oder die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanz [...] bei Athleten ausserhalb eines Wettkampfes" betrifft. Ausserdem geht aus den Verfahrensakten hervor, dass durch das Aufsuchen des besagten Athleten in der Praxis der angeschuldigten Person letzterem nur die Gelegenheit geboten wurde, eine Verabreichung bzw. versuchte Verabreichung i.S.v. Art. 2.8 Doping-Statut 2015 vorzunehmen – auf die Willensbildung der

44 angeschuldigten Person wurde nicht eingewirkt. Auch wenn nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die angeschuldigte Person dem besagten Athleten tatsächlich verbotene Substanzen abgegeben hat, so liegt zumindest ein Versuch der Verabreichung im Sinne von Art. 2.8 des Doping-Statuts 2015 vor, indem die angeschuldigte Person u.a. dem Athleten gegenüber erklärt hat, dass sie ihm Testosteron mitgeben und ihm die Anwendung ("spritzen") zeigen könne (siehe diesbezüglich auch die Definition der "Verabreichung", wonach auch bereits das "Anbieten" als "Verabreichung" gilt).

  1. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass nach Art. 3.2 Doping-Statut 2015 (sowie auch nach Art. 3.2 Doping-Statut 2021) "Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden" können. Das Schweizer Sportgericht erachtet die im Zusammenhang mit dem besagten "Aufsuchen" der Praxis der angeschuldigten Person durch den Athleten bzw. die in Bezug auf die betreffenden Gespräche eingereichten Akten, Protokolle und Berichte als verlässliche Beweismittel im Sinne von Art. 3.2 Doping-Statut

  2. In Bezug auf die Protokollierung der Gespräche zwischen der angeschuldigten Person und besagtem Athleten bzw. die Verwendung einer versteckten Kamera ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in Zivilprozessen auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel zulässig sein können, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. Art. 152 ZPO). Gemäss Rechtsprechung in Doping-Verfahren ist dabei das Interesse am Schutz des durch die Beweiserhebung verletzten Rechts gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen. Überwiegt das letztere, können die Gerichte ein Beweismittel für zulässig erklären, obwohl es unrechtmässig erworben wurde (siehe dazu ausführlich CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 107 m.w.H.). Zu beachten gilt diesbezüglich, dass die wirksame Dopingbekämpfung nicht nur ein privates Interesse des betreffenden Verbandes darstellt, sondern auch ein öffentliches Interesse (vgl. u.a. Art. 19 ff. SpoFöG betreffend "Massnahmen gegen Doping" sowie CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 108). Folglich kann das der Dopingbekämpfung zugrundeliegende Interesse gegenüber dem Interesse des bzw. der Einzelnen – sei es dasjenige einer Athletin oder einer Betreuungsperson – an der Nichtzulassung unrechtmässig erlangter Beweise in einem Verfahren betreffend einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen überwiegen (CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 108 mit Hinweis auf TAS 2009/A/1879, Ziff. 69-74 der veröffentlichten Zusammenfassung). Schliesslich gilt auch zu beachten, dass Doping die Chancengleichheit aller konkurrierenden Athlet:innen untergräbt (vgl. CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 110).

  3. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie den Umständen des vorliegenden Falles ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass – selbst wenn die Aufzeichnungen in Bezug auf die besagten Unterhaltungen bzw. Treffen des Athleten und der angeschuldigten Person als rechtswidrig beschafft gelten würden – die betreffenden Beweismittel vorliegend berücksichtigt werden können, zumal das Interesse an der Wahrheitsfindung dem (potentiellen) Interesse der angeschuldigten Person gegenüber, dass die Aufzeichnungen im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden, in casu überwiegen muss. Anzumerken bleibt, dass von der angeschuldigten Person bzw. ihrer Rechtsvertretung keine Ausführungen in dieser Hinsicht vorgenommen worden sind.

  4. Schliesslich gilt festzuhalten, dass (auch) die Definition der "Verabreichung" gemäss Anhang 1 des Doping-Statuts 2015 nicht auf Handlungen von "redlichem" medizinischen Personal zutrifft, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet. Diesbezüglich ist an vorliegender Stelle auf Rz. 239 oben zu verwiesen, wo dargelegt wurde, weshalb die

45 angeschuldigte Person nicht als "redliches" medizinisches Personal im oben erwähnten Sinne gelten kann. 7. Hinweise zum Antrag der angeschuldigten Person betreffend Art. 2.9 Doping-Statut 2015 ("Mittäterschaft") 248. Gemäss Art. 2.9 Doping-Statut 2015 gilt Folgendes in Bezug auf die Mittäterschaft: "Gehilfenschaft, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder sonstige vorsätzliche Teilnahme bei einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, einem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoss gegen Artikel 10.12.1 durch eine andere Person." Das Doping-Statut 2009 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand.

  1. Die angeschuldigte Person (bzw. ihre Rechtsvertretung) hat anlässlich der Verhandlung vom

  2. Dezember 2024 beantragt, dass sie "wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen" sei, "wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei."

  3. Die Antragstellerin hat demgegenüber zwar in ihren schriftlichen Eingaben (u.a. im Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens vom 7. Dezember 2021 sowie in der Eingabe vom

  4. November 2024 betreffend "Ergänzungsbegehren") u.a. darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 "die Voraussetzungen für seine Qualifizierung" als durch die angeschuldigte Person "begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2015" erfüllen würde – anlässlich der Verhandlung sie jedoch weder einen entsprechender Antrag in Bezug auf Art. 2.9 Doping-Statut 2015 gestellt, noch Ausführungen zu Art. 2.9 Doping-Statut 2015 gemacht. Die Antragstellerin hat nicht ausgeführt, weshalb sie die zunächst in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten Verstösse gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 (sowie "potenziell" auch Art. 2.9 Doping-Statut 2021) anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt hat. Ein möglicher Grund wäre zumindest, dass sie eine Sanktionierung nach Art. 2.9 Doping-Statut 2015, bzw. die Erwähnung der Zusammenarbeit der angeschuldigten Person mit einer staatlichen russischen Sport Institution im Rahmen der Verstösse nach Art. 2.7 und 2.8 Doping-Statute 2009 und 2015 anlässlich des Schlussvortrags auch darum nicht mehr erwähnt hat, weil die Beweislage dafür für eine separate Sanktionierung als unzureichend erscheint. Das soll nicht heissen, dass sich der Kontakt zwischen der angeschuldigten Person und der staatlichen russischen Sport Institution nicht so zugetragen haben könnte, wie von der Antragstellerin im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens dargelegt (Rz. 35).

  5. In Bezug auf den Antrag der angeschuldigten Person betreffend Art. 2.9 Doping-Statut 2015 ist zu berücksichtigen, dass sie diesen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat – während SSI ihre Anträge erst nach dem Schlussvortrag gestellt hat. Die angeschuldigte Person konnte daher bei der formellen Stellung ihrer Anträge zu Beginn der Verhandlung nicht wissen, dass SSI keinen Antrag in Bezug auf Art. 2.9 Doping-Statut 2015 stellen wird. Die schriftlichen Eingaben von SSI liessen zumindest diesen Schluss nicht erahnen; zumal SSI sich dort zu Art. 2.9 Doping-Statut 2015 bzw. 2021 äusserte und diesbezüglich im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nur den folgenden vagen Antrag gestellt hat: "1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________, geb. [...] 1965, [...] wegen Verstössen gegen die in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP), insb. von Art. 2 Welt-Anti-Doping-Code, anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insb.

46 ­ Art. 2 Doping-Statut 2009 von Swiss Olympic vom 15. November 2008 (Doping- Statut 2009), ­ Art. 2 Doping-Statut 2015 von Swiss Olympic vom 28. November 2014 (Doping- Statut 2015) sowie ­ Art. 2 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic vom 20. November 2020 (Doping- Statut 2021), zu eröffnen. [...]."

  1. Ob mit diesem Antrag die Anforderungen gemäss Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV (wonach "Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden") eingehalten wurden ist fraglich. Indem SSI ihre Anträge erst nach ihrem Schlussvortrag stellte, konnte die angeschuldigte Person letztlich erst zu diesem Zeitpunkt wissen, von welcher rechtlichen Würdigung des vorgebrachten Verhaltens die Antragstellerin nun eigentlich ausgeht.

  2. Aus zivilrechtlicher Perspektive würde eine potenzielle Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 aufgrund des Antrags der angeschuldigten Person im Ergebnis auch bedeuten, dass der Antragstellerin (als Klägerin) "mehr" zugesprochen wird, als von ihr beantragt worden ist – dies wäre mit dem Grundsatz ne eat iudex ultra petita partium nicht vereinbar.

  3. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht auch der Ansicht, dass basierend auf dem ihm vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien eine Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 nicht möglich wäre. Insbesondere wäre es gemäss den geltenden Beweisregeln an der Antragstellerin gelegen, gegenüber dem Schweizer Sportgericht überzeugend darzulegen, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, mithin die Antragstellerin die Beweislast dafür trägt.

  4. Doping-Statut 2021: Lex Mitior Überlegungen

  5. Im Doping-Statut 2009 finden sich explizit keine Bestimmungen zum Grundsatz der lex mitior. Art. 23.2 Doping-Statut 2015 hält demgegenüber fest, dass zwar "auf vor diesem Zeitpunkt begangene Anti-Doping-Verstösse die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar" seien, dass aber "die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts" und damit der Grundsatz der lex mitior explizit vorbehalten blieben. Dasselbe wird sinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten. Der angeschuldigten Person wird damit in casu im Verhältnis zwischen dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 resp. dem Doping-Statut 2021 die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior grundsätzlich zugestanden.

  6. Sowohl das Doping-Statut 2009 als auch das Doping-Statut 2015 und das Doping-Statut 2021 kennen in ihren Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und Art. 2.8 die bis auf kleine Abweichungen in der Formulierung identischen Tatbestände der Anwendung, des Besitzes, des Inverkehrbringens und der Verabreichung verbotener Substanzen resp. Methoden.

  7. Über diese kleinen, unbedeutenden Abweichungen in der Formulierung der einzelnen Tatbestände hinaus sind die verschiedenen Versionen des Doping-Statuts aber auch abweichend in Bezug auf die Sanktion, die sie für Verstösse gegen die erwähnten Tatbestände vorsehen (vgl. dazu unten Rz. 262 f.).

47 9. Fazit 258. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen resp. des umfassenden Geständnisses der angeschuldigten Person ist SSI damit in Anwendung der Art. 3.1 und 3.2 Doping-Statut 2015 und 2021 in casu der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Im Einzelnen:

  1. Objektiv und gestützt auf das Geständnis der angeschuldigten Person liegt damit in casu grundsätzlich ein bzw. mehrere Dopingvergehen resp. ein bzw. mehrere Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldens- resp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung einer allfälligen Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf nachstehend einzugehen ist. E. Konsequenzen und Massnahmen

  2. Grundsätzliches

  3. Nachdem SSI aufgrund des Eingeständnisses der angeschuldigten Person sowie basierend auf dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 zweifelsfrei nachweisen konnte, dass diese gegen Anti- Doping-Bestimmungen verstossen hat und damit objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen vorliegt, stellt sich die Frage, wie und ob dieses Verhalten zu sanktionieren ist. Dabei ist vorab nochmals auf den Grundsatz der lex mitior einzugehen:

  4. Im Doping-Statut 2009 finden sich explizit keine Bestimmungen zum Grundsatz der lex mitior. Art. 23.2 Doping-Statut 2015 hält demgegenüber fest, dass zwar "auf vor diesem Zeitpunkt begangene Anti-Doping-Verstösse die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar" seien, dass aber "die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts" und damit der Grundsatz der lex mitior explizit vorbehalten blieben. Dasselbe wird sinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten. Der angeschuldigten Person wird damit in casu im Verhältnis zwischen dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 resp. dem Doping-Statut 2021 die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior grundsätzlich zugestanden.

  5. Das Doping-Statut 2009 als auch das Doping-Statut 2015 und dasjenige von 2021 kennen in ihren Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und 2.8 die bis auf kleine Abweichungen in der Formulierung identischen Tatbestände der Anwendung, des Besitzes, des Inverkehrbringens und der Verabreichung verbotener Substanzen resp. Methoden.

  6. Sowohl das Doping Statut 2009 als auch das Doping Statut 2015 sehen bei Verstössen gegen Art. 2.7 ("Inverkehrbringen") sowie gegen Art. 2.8 ("Verabreichung") eine Sperre von vier Jahren bis lebenslänglich vor. Erstverstösse gegen die Art. 2.2 ("Anwendung") und Art. 2.6 ("Besitz") werden zudem grundsätzlich mit einer Sperre von jeweils zwei Jahren sanktioniert. Bei den nachstehenden Ausführungen zur Regelsanktion wird damit auf die Doping-Statute 2009 und 2009 Bezug genommen.

  7. Sperre A) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6:

  8. Ein erstmaliger Verstoss gegen die Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut zieht gemäss Art. 10.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von zwei Jahren nach sich, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Minderung der Sperre nach Art. 10.4 und Art. 10.5

48 oder die Bedingungen für die Heraufsetzung der Sperre nach Art. 10.6 (Doping-Statut 2009) bzw. Art. 10.2.1.1 und/oder Art. 10.2.2.2 (Doping-Statut 2015) sind erfüllt.

  1. Die Anwendung von Art. 10.4 Doping-Statut 2009 steht vorliegend schon deshalb nicht zur Diskussion, weil es sich bei den von der angeschuldigten Person eingenommenen verbotenen Substanzen nicht um "spezifische Substanzen" im Sinne der Dopingliste resp. des Art. 10.4 Doping-Statut 2009 handelt.

  2. Keine Anwendung finden weiter offensichtlich und unbestritten die Art. 10.5 Doping-Statut 2009 sowie Art. 10.4 und 10.5 Doping Statut 2015, die eine Aufhebung oder Minderung einer Sperre vorsehen, sofern die angeschuldigte Person kein oder kein grobes Verschulden am Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen trifft.

B) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009:

  1. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.7 und/oder Art. 2.8 Doping-Statut ist gestützt auf Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 10.3.3 Doping-Statut 2015 grundsätzlich mindestens eine Sperre von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen.

  2. Wie bereits zum Verstoss gegen die Art. 2.2 und Art. 2.6 ausgeführt wurde, finden die Art. 10.5.1 und Art. 10.5.2 Doping-Statut 2009 sowie Art. 10.4 und 10.5 Doping-Statut 2015 in casu keine Anwendung, weshalb gestützt darauf eine Aufhebung oder Minderung der Sperre nicht möglich ist.

C) Ermessensausübung durch das Gericht im konkreten Einzelfall

  1. Es steht ausser Frage, dass die durch die angeschuldigte Person begangenen Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen schwerwiegend sind. Sowohl die Natur der Verstösse als auch der Zeitraum, über den sie begangen worden sind, als auch die verwendeten Substanzen resp. Methoden lassen keinen anderen Schluss zu.

  2. Die angeschuldigte Person hat weder Entlastungsgründe im Sinne von Art. 10.5 Doping- Statut 2009 bzw. 2015 dargelegt, noch sind solche ersichtlich, weshalb eine Aufhebung oder Minderung der drohenden Sperre ausser Betracht fällt.

  3. Ein Mehrfachverstoss im Sinne von Art. 10.7 Doping-Statut 2009 und 2015 führt zu einer Erstreckung der drohenden Sperre. Gemäss Art. 10.7.4 Doping-Statut 2009 und 2015 kann ein Verstoss gegen Antidopingbestimmungen nur dann als zweiter Verstoss berücksichtigt werden, wenn SSI nachweisen kann, dass der Athlet oder eine andere Person den zweiten Verstoss gegen Antidopingbestimmungen erst verübt hat, nachdem der Athlet oder die andere Person von dem ersten Verstoss gegen Antidopingbestimmungen gemäss Art. 7 Doping-Statut in Kenntnis gesetzt worden war oder nachdem eine Antidoping-Organisation einen ausreichenden Versuch unternommen hat, ihn davon in Kenntnis zu setzten. Kann SSI diesen Nachweis nicht überzeugend darlegen, so werden die Verstösse zusammen als ein einziger erster Verstoss behandelt, und die zu verhängende Sanktion gründet sich auf dem Verstoss, der die strengere Sanktion nach sich zieht.

  4. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 informierte SSI die angeschuldigte Person über das Vorliegen möglicher Dopingverstösse, womit die angeschuldigte Person in diesem Sinne über einen potenziellen Erstverstoss informiert worden ist. Damit ist SSI kein Nachweis eines zweiten Dopingverstosses im Sinne von Art. 10.7.1 Doping-Statut 2009 und 2015 gelungen.

49 273. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falles, namentlich unter Berücksichtigung der ehemaligen Aktivitäten der angeschuldigten Person als ehemaliger sehr ambitionierter Ausdauerathlet sowie seiner privilegierten Stellung als Arzt, mit entsprechendem Zugang zu den erwähnten Substanzen, wiegen die Verstösse der angeschuldigten Person vorliegend schwer.

  1. Mildernd können eine gewisse Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person, ihr teilweises Geständnis im vorliegenden Verfahren, ihr bereits fortgeschrittenes Alter und auch die lange Verfahrensdauer angeführt werden. Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI, vorliegend keine lebenslängliche Sperre anzuordnen, erachtet das Gericht eine Sperre von vierzehn (14) Jahren als angemessen.

  2. Gemäss Art. 10.9.4 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 10.11.3.1 Doping-Statut 2015 wird die Dauer einer vorläufigen Sperre auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Die angeschuldigte Person wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 per sofort provisorisch gesperrt. Diese Sperre ist ihr anzurechnen.

  3. Geldbusse

  4. SSI beantragte zuletzt anlässlich der mündlichen Verhandlung die Verurteilung zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 14'000.

  5. Als Sanktion sieht sowohl das Doping-Statut 2009 in Art. 10.12 wie auch das Doping-Statut 2015 in Art. 10.10 im Sinne einer Kann-Vorschrift zusätzlich zu einer Sperre auch eine finanzielle Sanktion vor, die allerdings nicht dazu genutzt werden darf, die Dauer einer Sperre herabzusetzen.

  6. Das Doping-Statut 2021 sieht bezüglich finanzieller Sanktionen keine mildere Bestimmung als das Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor, womit das Doping-Statut 2021 diesbezüglich nicht weiter zu beachten ist.

  7. Was die Höhe der Geldbusse Höhe betrifft, ist die finanzielle Situation der angeschuldigten Person zu beachten sowie vorliegend insbesondere das durch den Verkauf von Dopingmitteln erzielte Einkommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom

  8. Dezember 2024 hat die angeschuldigte Person ausgeführt, dass sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit aktuell ungefähr CHF 140'000 jährlich erziele. In Bezug auf einen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf von Medikamenten an Freizeitsportler:innen und Athlet:innen konnte die angeschuldigte Person keine genauen Angaben machen bzw. widersprechen sich die Ausführungen zu einem gewissen Grad: U.a. hielt die angeschuldigte Person fest, dass die Gewinnmarge 10% oder 15% betragen habe, sie jedoch nie damit Gewinn gemacht habe, sowie dass sie bei einem Umsatz von CHF 20'000 einen Gewinn von "vielleicht CHF 2'000 bis 2'500" gemacht habe. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Verfahrens sowie den Ausführungen der angeschuldigten Person erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgerichts in casu daher als angemessen, zusätzlich zu der Sperre eine Geldbusse in der Höhe von CHF 14'000 auszusprechen.

  9. Annullierung von Wettkampfergebnissen

  10. Art. 10.8 Doping-Statut statuiert sowohl in der Fassung 2009 als auch in der Fassung 2015 die Möglichkeit der Annullierung von Wettkampfergebnissen. Da allfällig sich vor dem

  11. Oktober 2011 ereignete Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen in casu als verjährt gelten (siehe dazu oben, Rz. 200 f.), werden somit sämtliche an Wettkämpfen seit dem

  12. Oktober 2011 allenfalls erzielten Wettkampfergebnisse aberkannt und annulliert. Weiter

50 hat die angeschuldigte Person alle in dieser Zeit allfällig erhaltenen Preise, Medaillen und Punkte zurückzugeben. 5. Öffentliche Berichterstattung 281. SSI beantragte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass "[d]er Entscheid [...] durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren [sei], dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte" der angeschuldigten Person. Ausserdem beantragte SSI, dass SSI anzuweisen sei, "in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten." Demgegenüber beantragte die angeschuldigte Person, dass "[v]on einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person [...] abzusehen [sei]." Im Zusammenhang mit diesen von den Parteien gestellten Anträgen betreffend eine Publikation des vorliegenden Entscheids bzw. des Ausgangs des Verfahrens ist Folgendes zu beachten:

  1. Das Doping-Statut 2009 wie auch das Doping-Statut 2015 und 2021 enthalten Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Diese regeln u.a. die Bedingungen in Bezug auf eine Publikation sowie deren Handhabung. Eine Kompetenz des Schweizer Sportgerichts, einen Entscheid darüber zu treffen, ob und wie SSI den Entscheid veröffentlichen soll oder darf (bzw. SSI gegenüber ein bestimmtes Verhalten diesbezüglich anzuordnen) beinhalten sie jedoch nicht. Dies bedeutet nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid keine Auswirkung auf die Publikation eines Entscheides haben: Eine insofern indirekte Auswirkung auf die Veröffentlichung haben u.a. die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid in Bezug auf die Minderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der Person, die einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangen hat. Gleiches gilt für die Feststellung, ob die angeschuldigte Person als Freizeitsporter:in zu qualifizieren ist. Diesbezüglich sieht u.a. Art. 14.3.6 Doping-Statut 2021 vor, dass "[d]ie nach Artikel 14.3.2 verpflichtende Veröffentlichung [...] nicht erforderlich [ist], wenn der Athlet oder eine andere Person, der oder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler betroffen ist, erfolgt eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls, ohne den Namen der betroffenen Person." Ausserdem hat auch die Feststellung des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid, dass kein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, automatisch auch eine Auswirkung auf die Publikation des Entscheids; dieser darf in einem solchen Fall nur mit Zustimmungen der betroffenen Person offengelegt werden (vgl. Art. 14.2.3 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015 sowie Doping-Statut 2021). Liegt demgegenüber ein Entscheid des Schweizer Sportgerichts vor, in welchem dieses einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat, so sehen Art. 14.2.2 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 bzw. 2021 andere Regeln in Bezug auf die Veröffentlichung vor; u.a. wird keine Zustimmung der angeschuldigten Person vorausgesetzt. Mitunter hält auch Art. 10.15 Doping-Statut 2021 fest, dass jede Sanktion mit einer "automatischen obligatorischen" Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2021 einhergeht. Diesbezüglich gilt ausserdem Art. 34 Abs. 3 IBSG 6

zu beachten, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping "im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern [veröffentlicht], die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während

6 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1 (IBSG).

51 der Dauer des Ausschlusses." Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die SSI betrifft – das Schweizer Sportgericht kann diesbezüglich keinen Entscheid fällen.

  1. Das Schweizer Sportgericht kann in diesem Sinne nur feststellen, ob ein Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht (oder ob beispielsweise die angeschuldigte Person minderjährig ist). In casu hat das Schweizer Sportgericht festgestellt, dass (mehrere) Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegen (mangels gegenteiliger Hinweise handelt es sich bei der angeschuldigten Person in casu ausserdem auch nicht um eine minderjährige oder schutzbedürftige Person oder eine Freizeitsportler:in im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 bzw. Doping-Statut 2021). Über die Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Publikation der Entscheide verfügt das Schweizer Sportgericht jedoch keine Kompetenz – diese sind in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (insb. Doping-Statute sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG) geregelt bzw. die Publikation der Entscheide erfolgt nach diesen Bestimmungen. Aufgrund der oben beschriebenen fehlenden Kompetenz des Schweizer Sportgerichts kann dieses in casu daher nicht über die Anträge der Parteien betreffend die Publikation entscheiden, mithin es u.a. weder SSI anweisen kann, "in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten", noch entscheiden kann, dass "[v]on einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person [...] abzusehen" ist. Auf die betreffenden Anträge kann das Schweizer Sportgericht daher nicht eintreten.

  2. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer Sportgerichts u.a. auch die Bestimmungen des SpoFöV zu beachten sind, mithin das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV unabhängig von SSI ist (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV), die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen erlässt und die geltenden Bestimmungen auf seiner Internetseite publiziert (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV). Gemäss der Transparenzpflicht, die sich aus der SpoFöV ergibt 7 , muss das Schweizer Sportgericht seine Entscheide grundsätzlich öffentlich machen. Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert diese Pflicht, indem er Folgendes vorsieht: "Grundsätzlich werden die Entscheide unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert."

7 Siehe dazu Bundesamt für Sport BASPO "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" vom Januar 2023, S. 18.

52 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Höhe der Verfahrenskosten

  2. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

  3. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der relativ langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid mehrere Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen (über einen sich über mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum) betrifft und entsprechend aufwendig ausfiel, sowie dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfand und die angeschuldigte Person sich kooperationsbereit zeigte und ausführlich aussagte, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 4'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.

  4. Verteilung der Verfahrenskosten

  5. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

  6. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann.

  7. Parteikostenersatz

  8. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

  9. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Schweizer Sportgericht den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen folgt.

  10. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte SSI die "Entschädigungsfolge" zulasten der angeschuldigten Partei von CHF 34'940.40 "zu Gunsten" von SSI.

  11. Zum Beleg dieses Antrags reichte die Antragstellerin anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote ein. Der Aufwand des Rechtsvertreters wurde darin unterteilt in denjenigen für die Jahre 2021 bis 2023 (Antrag auf Eröffnung und Verfahren vor der DK) sowie in denjenigen für das Jahr 2024 (hauptsächlich Verfahren vor dem Sportgericht). Dabei fallen sowohl bei den schriftlichen Eingaben wie auch bei den mündlichen Vorträgen anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Wiederholungen und damit Doppelspurigkeiten auf, welche keinen entsprechend mehrfach zu entschädigenden Aufwand rechtfertigen.

53 293. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die mehrfachen Wiederholungen in den schriftlichen Eingaben von SSI sowie anlässlich der Hauptverhandlung, die teilweise mangelhafte Substantiierung der Vorwürfe bzw. bestrittenen Punkte, erscheinen aus Sicht des Schweizer Sportgerichts Parteikosten von CHF 34'940.40 als leicht überhöht, weshalb diese entsprechend auf CHF 25'000 festzulegen sind.

  1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens bzw. unter Berücksichtigung, dass das Schweizer Sportgericht den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen folgt, können die Anträge von SSI in Bezug auf die "Kosten- und Entschädigungsfolge" teilweise gutgeheissen werden und die (leicht reduzierten) Parteikosten von SSI der angeschuldigten Person auferlegt werden. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Auferlegung der auf CHF 25'000 festgesetzten Parteikosten von SSI zulasten der angeschuldigten Person als gerechtfertigt.

54 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs potenzieller Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen eingestellt, soweit sich die Tathandlungen bis zum 13. Oktober 2011 ereignet haben.

  2. A.________ wird schuldig erklärt des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015, Art. 2.6 Doping-Statut 2009 bzw. 2015, Art. 2.7 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 sowie Art. 2.8 Doping-Statut 2015 und zu einer 14-jährigen Sperre, beginnend ab dem

  3. Dezember 2021 sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 14'000 verurteilt.

  4. Vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 wird A.________ freigesprochen.

  5. Sämtliche seit dem 13. Oktober 2011 erzielten Wettkampfergebnisse werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen aberkannt und annulliert.

  6. Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 4'000 festgelegt und A.________ auferlegt.

  7. A.________ wird verpflichtet, Swiss Sport Integrity Parteikosten in der Höhe von CHF 25'000 zu erstatten.

  8. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 23. Dezember 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Daniel Mägerle Vorsitzender Richter

Johanna Hug Richterin

Christian Meier Richter

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Schweiz
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Ta
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Zitat
TA_SST_002
Gericht
Ta Sst
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TA_SST_002, SSG 2024/DO/17
Entscheidungsdatum
24.12.2024
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026