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SSG 2024/E/15 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zug Richter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst, und Seraina Gebhardt, Rechtsanwältin

  • Antragstellerin -

und

A._____, vertreten durch Paul Hollenstein, Rechtsanwalt

  • Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien

  1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schwei- zerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als natio- nale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG 1 und Art. 73 SpoFöV 2 ) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

  2. A._____ ("angeschuldigte Person") (geboren 1973) war vom 1. August 2018 bis 29. Oktober 2022 Cheftrainerin des X._____ (X._____).

  3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" be- zeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

  4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das Swiss Olympic Ethik-Sta- tut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut") 3 .

  5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basie- rend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftli- chen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 16. Januar 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhand- lung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity

  6. Am 18. Mai 2022 informierte der Schweizerische Turnverband ("STV") die Meldestelle der SSI über einen Vorfall anlässlich eines Wettkampfes in V._____ vom 14. bis 15. Mai 2022. Dabei habe die angeschuldigte Person in der Rolle als Cheftrainerin eine junge Athletin mit dem Namen B._____ und mit ukrainischer Herkunft äusserst aggressiv angeschrien, weil diese sich angeblich auf der den an der Qualifikation teilnehmenden Gymnastinnen, denen die betroffene Athletin nicht angehörte, vorbehaltenen Fläche aufgehalten habe.

  7. Am 7. Juni 2022 ging eine anonyme Meldung bei der SSI ein, in der geschildert wurde, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen unter Druck setze, laut in der Halle herumschreie, die Athletinnen anschreie, demotiviere, demütige, zum Weinen bringe, in Angst versetze, zum Schweigen bringe und ihre Launen an ihnen auslasse. Diese Verhaltensweisen fänden teilweise auch unmittelbar vor beziehungsweise während Wettkämpfen statt. Nicht nur ge- genüber den Athletinnen soll sich die angeschuldigte Person herablassend geäussert haben, sondern auch gegenüber deren Eltern. Ebenso soll sie sich den Athletinnen gegenüber miss- billigend über die Körper und das Gewicht geäussert haben. Der angeschuldigten Person wird nachgesagt, sie habe Athletinnen Übungen viele Male wiederholen lassen, bis diese hätten weinen müssen.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförde- rungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförde- rungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 8. Mit Datum vom 9. Juni 2022 wurde eine weitere anonyme Meldung eingereicht. Diese Mel- dung griff erneut die Thematik der Ernährung der Athletinnen auf. Viele Athletinnen seien physisch und mental am Anschlag, da das Trainingsvolumen zu hoch sei. Ebenfalls am 9. Juni 2022 erhielt die SSI einen Telefonanruf einer Person, welche schilderte, dass die Athletinnen stark unter dem Verhalten der angeschuldigten Person leiden würden. Die meldende Person berichtete, die angeschuldigte Person kritisiere das Gewicht der Athletinnen, wobei die mel- dende Person Bezug auf eine Athletin nahm, deren Gewicht gemäss ihren Angaben bereits kritisch sei. Dies habe auch der zuständige Sportarzt Dr. Patrik Noack bestätigt.

  1. Am 10. Juni 2022 erstattete der dannzumal amtierende Präsident des X., C., Meldung bei der SSI. Darin schilderte er, dass im vergangenen Jahr eine Abklärung betref- fend die angeschuldigte Person durchgeführt worden sei. In den vergangenen Monaten seien weitere Vorwürfe gegen sie dazugekommen. Diese beträfen unter anderem Schreien in der Halle durch die angeschuldigte Person sowie unsensible Handhabungen der Gewichts- thematik.

  2. Ebenfalls am 10. Juni 2022 erstattete die damalige Balletttrainerin des X., D., Meldung bei der SSI. Dabei berichtete sie, eine 12-jährige Athletin, E., sei am 10. Feb- ruar 2022 von der angeschuldigten Person angeschrien worden, bis sie geweint habe. Ebenso führte D. in der Mitteilung aus, sie habe bereits am 27. April 2022 gegenüber dem Vorstand des X._____ eine Mitteilung gemacht. In dieser Mitteilung hatte D._____ un- ter anderem deponiert, die angeschuldigte Person habe die Athletin F._____ wiederholt als "Psycho" bezeichnet. Auch sei die damals 8-jährige G._____ 2020 von der angeschuldigten Person gezwungen worden, dasselbe Körperelement 100-mal zu wiederholen. Aufgrund dessen soll G._____ vor Schmerzen im Rücken geweint haben. Die angeschuldigte Person habe dies wahrgenommen, es sei ihr aber egal gewesen. Sie habe daraufhin G._____ gesagt, sie solle ihrer Mutter sagen, sie sei für diese Sportart nicht geeignet. D._____ führte weiter aus, sie habe am 2. Juni 2022 dem Vorstand des X._____ per E-Mail einen Vorfall vom Vortag gemeldet, an welchem die angeschuldigte Person bereits fünf Minuten nach Trainingsbe- ginn ausgerastet sei und Athletinnen angeschrien habe, weil sie mit dem Trainingsablauf, den D._____ durchgeführt hatte, nicht zufrieden gewesen sei. Nachdem die angeschuldigte Person gegenüber D._____ lauthals Vorwürfe zu erheben begonnen habe, habe D._____ das Training verlassen, weil sie sich und die Athletinnen nicht länger dieser Situation habe aus- setzen wollen. Sie habe daraufhin gesundheitliche Beschwerden bekommen und sich ins Kantonsspital zu einer Untersuchung begeben müssen.

  3. Am 17. Juni kontaktierte der Chef Spitzensport des Turnverbands Y., H., SSI. Er berichtete, er habe grundsätzlich selbst eine Meldung machen wollen, andere seien ihm jedoch zuvorgekommen. Er führte aus, er habe bereits im April 2021 anlässlich seines ersten Besuches ein seltsames Gefühl gehabt. Die Kinder hätten auf ihn eingeschüchtert gewirkt. Er habe das damals C._____ gemeldet, diese Beobachtung sei aber von diesem negiert wor- den. Aufgrund der Meldung der Familie I._____ sei er zusammen mit J., einem Vor- standsmitglied des X., und K._____ vom Vertrauensteam Z._____ für die Untersu- chung im Fall Alina I._____ eingesetzt worden.

  4. Am 23. und 25. Juni sowie am 5. Juli 2022 wurde die von D._____ eingereichte Meldung durch sie ergänzt. Sie reichte ein Video ein, auf welchem im Hintergrund angeblich hörbar sei, wie die angeschuldigte Person in der Halle gegenüber den Athletinnen die Intelligenz von Kindern in der Schweiz und das Schweizer Bildungssystem hinterfrage. Ebenso ergänzte D._____ ihre Meldung bezüglich eines Vorfalls, der sich bei der Qualifikation der Jugend P2/P3 stattgefunden habe. Dabei habe die angeschuldigte Person zu G._____ gesagt, sie solle ihre Sachen packen, da sie geweint habe. Die Videoaufnahmen wurden von SSI

4 schliesslich angesichts der Unsicherheit, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Er- stellen oder Verwenden der Aufnahmen eingehalten wurden, und wegen der schlechten Qualität nicht zu den Akten genommen.

  1. Am 8. September 2022 ergänzte der STV seine Meldung vom 18. Mai 2022 mit der Mittei- lung, ein ausführlicher Brief der Eltern einer betroffenen Athletin des X._____ habe sie er- reicht. Die Vorwürfe betrafen auch hier das Verhalten der angeschuldigten Person, ihre un- sensiblen Äusserungen das Gewicht der Athletinnen betreffend, das Anschreien von Athle- tinnen und Hilfstrainerinnen sowie der Umstand, dass Athletinnen ausgeschlossen und Fa- milien zum Schweigen gebracht würden, wenn Athletinnen oder deren Eltern sich kritisch betreffend die angeschuldigte Person äusserten. Im X._____ herrsche eine Angstkultur, bei der die Athletinnen wüssten, dass sie «bestraft» würden, wenn die Eltern sich bei der ange- schuldigten Person beschwerten.

  2. Vorabklärungen

  3. Aufgrund der Meldungen kontaktierte SSI ab Juli 2022 zunächst mehrere Athletinnen bezie- hungsweise deren gesetzlichen Vertretungen und führte in der Folge Befragungen durch. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden SSI zusätzlich von Athletinnen, Eltern und weiteren Personen mit engem Bezug zum X._____ über unterschiedliche Kanäle verschie- dene Informationen zugetragen. Dabei bestehen gemäss SSI auf im X._____ grundsätzlich zwei Lager: Auf der einen Seite stünden Eltern und Athletinnen, die angegeben hätten, vor- behaltlos hinter der angeschuldigten Person zu stehen und auf der anderen Seit solche, die sich in der Tendenz negativ betreffend ihre Verhaltensweise und Trainingsmethoden äusser- ten.

  4. SSI fasst die Vorwürfe an die angeschuldigte Person so zusammen, in der Halle herrsche eine Angstkultur. Die angeschuldigte Person verhalte sich launisch. Die Gymnastinnen wüssten jeweils nicht, in welcher Stimmung sie sie antreffen würden, wenn die Gymnastinnen in die Halle kämen. Sie würden von der angeschuldigten Person regelmässig angeschrien, beleidigt und verbal erniedrigt. Viele Athletinnen hätten berichtet, sie selbst und andere Athletinnen hätten während des Trainings regelmässig weinen müssen. Mehrfach sei berichtet worden, Athletinnen seien aus der Halle geworfen worden, insbesondere dann, wenn Athletinnen hätten weinen müssen. Wenn die Gymnastinnen eine Übung nicht korrekt ausgeführt hät- ten, seien sie regelmässig ignoriert worden. Mehrfach sei berichtet worden, im Training nicht fehlerfrei vorgezeigte Elemente von Übungen hätten teilweise x-fach wiederholt wer- den müssen, teils bis zur völligen Erschöpfung. Es seien seitens der angeschuldigten Person unsensible und teils gefährliche Aussagen zum Körpergewicht und zum Essverhalten der Gymnastinnen getätigt worden. Athletinnen seien gegen ihren klar erkennbaren Willen ge- filmt worden. Es sei von Trainingsmethoden berichtet worden, bei denen Athletinnen in drei Reihen aufgestellt werden. Habe eine Gymnastin das erwartete Leistungsniveau nicht abru- fen können, habe sie eine Reihe nach hinten rücken müssen. Weiter sei von Ungleichbe- handlungen berichtet worden, ebenso von Vorfällen bei denen die angeschuldigte Person mit den Gefühlen der Athletinnen gespielt und die Athletinnen manipuliert zu haben scheine.

  5. Aufgrund der erhaltenen Meldungen ging SSI davon aus, dass die angeschuldigte Person ge- genüber den Athletinnen psychische Gewalt anwende, was unter die Verletzung der physi- schen [recte: psychischen] Integrität im Sinne des Ethik-Statuts zu subsumieren sei. Ebenfalls untersuchte die SSI den im Raum stehenden Vorwurf der Verletzung der physischen Integri- tät der Athletinnen.

5 2. Untersuchungsverfahren 17. Am 16. September 2022 eröffnete SSI mit Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchung und sprach eine vorläufige Massnahme aus. Damit wies die Antragstellerin die angeschul- digte Person an, die Halle, in welcher trainiert werde, der Öffentlichkeit zugänglich zu halten, wobei dies den Zutritt von Eltern, Angehörigen und Freunden und Freundinnen der Athle- tinnen sowie Vorstandsmitgliedern des X._____, Mitgliedern von Sportverbänden und üb- rige Interessierte betreffe.

  1. Die angeschuldigte Person wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022 über ihre Rechtsvertretung zurück, erklärte sich mit der vorläufi- gen Massnahme jedoch einverstanden, allerdings unter Ausschluss der "übrigen Interessier- ten". Daraufhin hielt SSI mit Verfügung vom 29. September 2022 an der vorläufigen Mass- nahme fest, strich jedoch die Öffnung der Halle gegenüber "übrigen Interessierten" aus der vorläufigen Massnahme.

  2. Um sicherzustellen, dass die Massnahme umgesetzt wurde, beauftragte SSI am 29. Septem- ber 2022 den Turnverband Y._____, mittels Stichproben die Einhaltung der verfügten vor- läufigen Massnahmen zu überwachen.

  3. Am 29. Oktober 2022 wurde SSI darüber informiert, dass die angeschuldigte Person durch den Vorstand des X._____ entlassen und per sofort freigestellt wurde. Da sich die vorläufige Massnahme vom 16. September 2022 beziehungsweise vom 29. September 2022 an die angeschuldigte Person richtete, entfiel mit dem Kündigungsschritt der Grund für die ange- ordnete vorläufige Massnahme.

  4. Insgesamt wurden im Rahmen des Untersuchungsverfahrens elf Athletinnen befragt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mehrzahl als Athletinnen im X._____ aktiv waren. Neun der Athle- tinnen wünschten anonym zu bleiben. Den Eltern wurde anlässlich der Befragungen die Möglichkeit geboten, Ergänzungen zu den Aussagen der jeweiligen Tochter zu Protokoll zu geben. Ebenfalls befragt wurden weitere regelmässig in der Halle anwesende Personen wie zum Beispiel die Balletttrainerin D.. Weiter wurden schriftliche Stellungnahmen von Peiline Schütz, Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin Nachwuchs Rhythmische Gymnastik beim STV, sowie von M., ehemaliger Verantwortlicher Spitzensport im Zentralvorstand des W._____ eingeholt. Daneben wurden weitere Personen befragt. Dr. med. Patrik Noack, Health Performance Officer von Swiss Olympic und zuständiger Arzt für die Gymnastinnen des X._____ wurde auch angefragt, seine Antwort blieb während des Un- tersuchungsverfahrens jedoch aus.

  5. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens erhielt SSI diverse Anrufe und E-Mails von Athletin- nen, Eltern und weiteren Personen mit engem Bezug zum X._____ mit Schilderungen neue- rer angeblicher Vorfälle.

  6. Anlässlich ihrer Befragung durch SSI vom 25. November 2022 und 5. Dezember 2022 ver- langte die angeschuldigte Person Akteneinsicht, welche ihr mit Verfügung vom 28. Dezem- ber 2022 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 nahm die angeschuldigte Per- son Stellung zum bisherigen Untersuchungsergebnis und stellte dabei den Antrag das gegen sie laufende Verfahren einzustellen und ein Verfahren wegen Ethikverstössen gegen H._____ zu eröffnen.

  7. Die angeschuldigte Person führte in ihrer Aussage aus, sie sehe sich als wichtige Bezugsper- son für die Athletinnen. Sie betonte, ihr seien Ehrlichkeit, Vertrauen und Disziplin wichtig.

6 Sie wies darauf hin, dass es während des Trainings unter anderem auch unruhig sei, da auch Schulkinder, andere Sportler sowie fremde Kinder sich in der Halle aufhielten. Sie sei eine laute Person, setze jedoch die Kinder weder herab noch verängstige sie sie. Ebenso machte die angeschuldigte Person geltend, dass keine Angstkultur bestehe, dies auch vor dem Hin- tergrund, dass die Athletinnen mit ihr zusammen essen gehen würden.

  1. In ihrer Stellungnahme machte die angeschuldigte Person geltend, es handle sich bei den Vorwürfen lediglich um Pauschalvorwürde. Seitens SSI seien keine entlastenden Stimmen und ebenso wenig die angeschuldigte Person selbst angehört worden.

  2. Die Athletinnen sowie ihre Eltern und andere Personen gaben im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens zu Protokoll, die angeschuldigte Person sei sehr launisch gewesen und habe dementsprechend bei schlechter Laune auch viel geschrien. Die angeschuldigte Person habe das Gewicht der Athletinnen kritisiert. Ebenso gaben Athletinnen zu Protokoll, sie hät- ten sich ungleich behandelt und erniedrigt gefühlt. Die Athletinnen sowie andere Personen gaben an, die Athletinnen würden während des Trainings sehr viel weinen Unter den Vorfäl- len, die konkret von den befragten Personen geschildert wurden, waren unter anderem die folgenden: • Die Athletin F._____ sei von der angeschuldigten Person als "Psycho" bezeichnet wor- den; • die Athletin G._____ sei gegen ihren Willen von der angeschuldigten Person gefilmt worden; • die angeschuldigte Person habe so fest in der Halle geschrien, dass die Ballettlehrerin D._____ das Training verlassen habe; • die angeschuldigte Person habe eine Athletin, die aufgrund des Schreiens und Schi- kanierens durch die angeschuldigte Person habe weinen müssen, auf die Toilette ge- schickt, um sich "auszuweinen", wobei man das Schluchzen der Athletin von der Toi- lette bis in die Halle gehört habe, und • die angeschuldigte Person habe anlässlich eines Wettkampfes in V._____ eine Athle- tin mit ukrainischer Herkunft äusserst aggressiv auf russisch angeschrien. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports

  3. Der Untersuchungsbericht, datiert vom 28. Mai 2024, wurde von SSI in Sachen SSI und A._____ betreffend diverser Ethikverstösse mit folgenden Anträgen an die Disziplinarkam- mer des Schweizer Sports ("DK") eingereicht:

"In prozessualer Hinsicht:

  1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zu- ständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen.
  2. Das in Übereinstimmung prozessualem Antrag mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.
  3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein ergänzendes Prüf- verfahren durchzuführen.
  4. Es seien die im vorliegenden Bericht anonym auftretenden Personen 'Anonym 3' sowie die Mutter von 'Anonym 1' nach vorgängiger Rücksprache mit Swiss Sport Integrity sowie unter fortgesetzter Wahrung der Anonymität von der Disziplinar- kammer des Schweizer Sports zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen.
  5. Es sei die ehemalige Balletttrainerin des X., D., von der Disziplinar- kammer des Schweizer Sports zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen.

7 6. Es sei der Vorstand des X., vertreten durch N., zum Sachverhalt, ins- besondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____ zu befragen. 7. Es sei das Vorstandsmitglied H., zum Sachverhalt, insbesondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A. mit den Athletinnen des X._____ zu befra- gen. 8. Es sei Dr. Patrik Noack zum Sachverhalt, insbesondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____ sowie allfälliger Be- schwerden der Athletinnen und Eltern diesbezüglich zu befragen und/oder von ihm zu derselben Fragestellung eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. 9. In Bezug auf die Anträge in prozessualer Hinsicht sei der Stiftung Swiss Sport Integrity die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die erwähnten Personen zu stellen. In materieller Hinsicht:

  1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports durch A._____ began- gene Verstösse gegen die Art. 2.1.1 und 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports sowie Art. 6 Ethik-Charta für den Schweizer Sport von Swiss Olympic festzustellen.
  2. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher sie das eigene Verhalten als Trainerin so- wie die angewandte psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen im Leis- tungssport reflektiert, dabei sei: 2.1 A._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports der/dem betreffen- den Coach:in vorzulegen. 2.2 A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu las- sen. 2.3 A._____ zu verpflichten, gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity nach Abschluss des mindestens 30-stündigen Coachings gemäss materieller An- trag Ziff. 2 den Nachweis zu erbringen, dieses erfolgreich absolviert zu ha- ben.
  3. Es sei gegen A._____ eine teilbedingte Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen zu verhängen. Mindestens bis zur Vor- lage des Nachweises gemäss materieller Antrag Ziff. 2.3 sei ihr zu verbieten, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren.
  4. Es sei A._____ zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainerin sowie anschliessend quartalsweise gegenüber dem Schweizerischen Turnver- band nachzuweisen, für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein das Erlernte fortführendes, regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren minder- jähriger Athlet:innen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit der/des Coach:in bzw. Coachings vom Schweizerischen Turnverband vorab prü- fen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainerin damit zusammenhängend be- willigen zu lassen.
  5. Es sei A._____ für die Dauer von drei Jahren jegliche Tätigkeit als Organmitglied eines Sportvereins oder -verbands zu untersagen.
  6. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 1 '000 auszuspre- chen.
  7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport In- tegrity im Betrag von CHF 2'000 sei A._____ zu überbürden.

8 8. Die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 9. Es sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integ- rity zu sprechen. 10. Der Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid der Diszip- linarkammer des Schweizer Sports zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht A. Vorbemerkung 28. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über. Am 13. August 2024 fand die Überweisung an das Sekretariat des Sportgerichts statt. B. Eröffnung des Verfahrens, Verfahrensleitung 29. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurden den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kom- munikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie über die Möglichkeit eines Bei- stands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem STV als nationaler Sportverband und den Personen, welche einen Ethikverstoss geltend ma- chen, eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfah- ren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. September 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

  1. Mit E-Mail vom 30. August 2024 teilte der STV dem Schweizer Sportgericht mit, dass auf eine Parteistellung verzichtet werde.

  2. Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahm die angeschuldigte Person Stellung zum Unter- suchungsbericht vom 28. Mai 2024 der SSI und stellte folgende Anträge:

9 "1. Sowohl die prozessualen als auch die materiellen Rechtsbegehren der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) seien abzuweisen. 2. Eventualiter sei im Falle der Eröffnung eines Verfahrens festzustellen, dass A._____ keine Verstösse gegen das Ethik-Statut begangen hat. 3. A._____ seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Es sei A._____ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

  1. Am 18. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfü- gung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sport- gerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 28. November2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde SSI aufgefordert, innert Frist bis zum 28. No- vember 2024 den Antrag zu begründen, dass ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen sei, sowie Stellung zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts zu nehmen. Die angeschuldigte Per- son wurde aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht der Rechtsvertretung nach- zureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche Ver- handlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl 4 unter Berück- sichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sport- gerichts publiziert werde.

  2. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person per E-Mail die unter- zeichnete Verfahrensverfügung und die Vollmacht ein.

  3. Am 21. November2024 erhielt das Schweizer Sportgericht von SSI die unterzeichnete Ver- fahrensverfügung und am 27. November 2024 die Stellungnahme betreffend Begründung zum Antrag zur Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens und zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts.

  4. Mit Verfahrensverfügung vom 23. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung am 16. Januar 2025 in Zürich eingeladen und unter anderem über den Ablauf der Ver- handlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens, über die Aufzeich- nung und den Ablauf der Verhandlung informiert. Zudem beschloss das Gericht unter Be- rücksichtigung der Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024, die Zeug:innen D., N., H., Patrik Noack, und O. im Rahmen der Hauptverhandlung zu befra- gen, wobei das Schweizer Sportgericht SSI und die angeschuldigte Person aufforderte, die Kontaktinformationen der Zeug:innen bekannt zu geben. Gleichzeitig lud das Schweizer Sportgericht die angeschuldigte Person ein, bei Bedarf bis am 10. Januar 2024 zur Stellung- nahme von SSI vom 27. November 2024 Stellung zu nehmen.

  5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 reichte SSI die von ihr geforderten Kontaktinforma- tionen der Zeug:innen ein. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person die von ihr geforderte Adresse der Zeugin ein. Daraufhin lud das Schweizer Sportge- richt mit Schreiben vom 6. Januar 2025 die Zeug:innen zur Hauptverhandlung ein.

  6. Am 8. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person ihre Stellungnahme zur Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024 ein, wobei sie insbesondere vermerkte, dass "die grund- sätzliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts auf angebliche Vorfälle, die sich nach dem 1. Ja- nuar 2022 ereignet haben sollen, unbestritten [ist]."

  7. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate bis am 26. Februar 2025.

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

10 C. Hauptverhandlung 39. Am 16. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung in Zürich statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschul- digte Person, vertreten durch RA Paul Hollenstein, sowie SSI, vertreten durch RAin Seraina Gebhardt und Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst SSI, teil.

  1. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, sie hätten keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung, keine weite- ren Einwände und keine Vorfragen.

  2. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutra- gen.

  3. Im Rahmen ihres Plädoyers stellte SSI fest, ihren Anträgen Ziff. 1-3 und Ziff. 5-8 des Untersu- chungsberichts sei stattgegeben worden, und hielt noch an den folgenden Anträgen fest:

"In prozessualer Hinsicht: 4. Es seien die im vorliegenden Bericht anonym auftretenden Personen 'Anonym 3' sowie die Mutter von 'Anonym 1' nach vorgängiger Rücksprache mit Swiss Sport Integrity sowie unter fortgesetzter Wahrung der Anonymität durch das Schwei- zer Sportgericht zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen. 9. In Bezug auf die Anträge in prozessualer Hinsicht sei der Stiftung Swiss Sport Integrity die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die erwähnten Personen zu stellen. In materieller Hinsicht:

  1. Es sei durch das Schweizer Sportgericht durch A._____ begangene Verstösse ge- gen die Art. 2.1.1 und 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports so- wie Art. 6 Ethik-Charta für den Schweizer Sport von Swiss Olympic festzustellen.
  2. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher sie das eigene Verhalten als Trainerin so- wie die angewandte psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen im Leis- tungssport reflektiert, dabei sei: 2.2 [recte 2.1] A._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht so- wie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts der/dem betref- fenden Coach:in vorzulegen. 2.3 [recte 2.2] A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von der Stiftung Swiss Sport In- tegrity bestätigen zu !assen. 2.4 [recte 2.3] A._____ zu verpflichten, gegenüber der Stiftung Swiss Sport In- tegrity nach Abschluss des mindestens 30-stündigen Coachings gemäss materieller Antrag Ziff. 2 den Nachweis zu erbringen, dieses erfolgreich absolviert zu haben.
  3. Es sei gegen A._____ eine teilbedingte Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen zu verhängen. Mindestens bis zur Vor- lage des Nachweises gemäss materieller Antrag Ziff. 2.3 sei ihr zu verbieten, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren.
  4. Es sei A._____ zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainerin sowie anschliessend quartalsweise gegenüber dem Schweizerischen Turnver- band nachzuweisen, für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein das Erlernte

11 fortführendes, regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren minder- jähriger Athlet:innen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit der/des Coach:in bzw. Coachings vom Schweizerischen Turnverband vorab prü- fen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainerin damit zusammenhängend be- willigen zu lassen. 5. Es sei A._____ für die Dauer von drei Jahren jegliche Tätigkeit als Organmitglied eines Sportvereins oder -verbands zu untersagen. 6. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 1'000 auszusprechen. 7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport In- tegrity im Betrag von CHF 2'000 sei A._____ zu überbürden. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzu- erlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 9. Es sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integ- rity zu sprechen. 10. Der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik- Statut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei vom Schweizer Sportgericht in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen."

Ergänzend stellte SSI den Antrag, es seien gegenläufige Anträge der angeschuldigten Person abzuweisen.

  1. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen zu haben und liess durch ihren Rechtsvertreter an den Anträgen in der Stellungnahme vom

  2. September 2024 festhalten. Zudem beantragte sie, es seien keine weiteren Personen, wie von SSI in Ziff. 4 ihrer Anträge beantragt, zu befragen, wobei eventualiter, soweit dem prozessualen Antrag Ziff. 4 von SSI stattgegeben werde, auch Athletinnen und/oder Eltern aus den Familien P., Q. und O._____ zu befragen seien.

  3. Im Anschluss wurden zunächst die Zeug:innen befragt, wobei D._____ nicht erschien. An- schliessend fand die Befragung der Parteien durch das Gericht statt. Die Parteien erhielten sowohl bei den Zeug:innen- als auch bei den Parteibefragungen jeweils Gelegenheit, Ergän- zungsfragen zu stellen, womit das Schweizer Sportgericht dem prozessualen Antrag Ziff. 9 von SSI stattgab.

  4. Mit Abschluss der Befragungen beschloss das Schweizer Sportgericht, das Beweisverfahren werde geschlossen, jedoch unter den Vorbehalten, dass • SSI aufgefordert werde, die im Jahr 2022 gültigen Statuten des X._____ sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen; und

12 • die angeschuldigte Person aufgefordert werde, ihren Arbeitsvertrag mit dem X._____ sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen.

  1. Das Gericht beschloss somit, den prozessualen Antrag von SSI Ziff. 4 abzuweisen und dem Antrag der angeschuldigten Person, dass keine weiteren Personen zu befragen seien, statt- zugeben, da aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ausreichend Informationen vorhan- den und genügend Akten ins Recht gelegt worden sind.

  2. Schliesslich erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträge ab- schliessend zu Sache zu äussern. Die angeschuldigte Person hatte zudem das letzte Wort. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Um- fang gewahrt worden sei.

  3. Mit E-Mail vom 17. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person den Arbeitsvertrag mit dem X._____ sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 reichte SSI die Statuten des X._____ mit Gültigkeit im Jahr 2022 und mit E-Mail vom

  4. Januar 2025 die Aufstellung der Parteikosten beim Schweizer Sportgericht ein. IV. Positionen der Parteien

  5. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Be- weise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argu- mente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin

  6. Die Vorbringen der Antragstellerin, basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündli- chen Ausführungen anlässlich der Verhandlung, können wie folgt zusammenfasst werden:

  7. Vorbemerkung

  8. SSI betont im Untersuchungsbericht, während der Dauer des Untersuchungsverfahrens so- wie der Tätigkeit der angeschuldigten Person als Cheftrainerin hätten zwei Lager an Athle- tinnen beziehungsweise Eltern bestanden. Einerseits wurde die angeschuldigte Person und ihre Methoden unterstützt, andererseits wurde sie und ihr Verhalten als problematisch er- achtet. Dabei weist SSI darauf hin, dass die Aussagen aus dem unkritischen Lager diejenigen aus dem kritischen Lager nicht widerlegen würden. SSI geht zudem davon aus, dass die El- tern - bewusst oder unterbewusst - eine Rolle in der bestehenden Problematik eingenom- men hätten. Keine Eltern hätten ihre Töchter im Zeitraum zwischen dem Eingehen der ersten Meldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Person aus dem Training bezie- hungsweise aus dem X._____ genommen.

  9. Hinsichtlich der Wertung der Hauptvorwürfe verweist SSI auf die Forschungsergebnisse von BRASSARD et al. 5 Diese definieren psychische Gewalt als wiederholtes Muster oder extreme Ausprägung von Verhalten von Fürsorgepersonen, das die Befriedigung grundlegender psy- chologischer Bedürfnisse des Kindes verhindert und dem Kind vermittelt, es sei wertlos,

5 BRASSARD, M.R., HART, S. N. & GLASER, D. (2020), Psychological maltreatment: an international challenge to chil- dren 's safety and well being. Child Abuse and Neglect.

13 unvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder beachtet nur zur Befriedigung der Be- dürfnisse anderer Personen. Dabei unterscheiden BRASSARD et al. sechs Dimensionen psychi- scher Gewalt: Demütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen, emotionale Kälte, Isolierung sowie physische/psychische Vernachlässigung. 2. Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person 53. SSI erachtet als erwiesen, dass die Stimmung in der Halle abhängig von der Laune der ange- schuldigten Person sei. Die Athletinnen wüssten nicht, was sie jeweils erwarte, wenn sie zum Training erschienen. Gemäss den Beschreibungen gebe es dabei saisonale Schwankungen. Es spiele eine Rolle, ob ein AK-Test beziehungsweise ein Wettkampf bevorstehe oder nicht. Die angeschuldigte Person habe eingeräumt, gegenüber einer Athletin gewisse unsensible Äusserungen getätigt zu haben, habe diese allerdings leicht anders dargestellt als anlässlich der Befragungen geschildert. Als Entschuldigung habe sie beispielsweise auf Eltern verwie- sen, die angeblich Druck ausgeübt hätten. Solches Verhalten sei als unberechenbar zu be- zeichnen, was zu Verunsicherung bei den Athletinnen führe. 3. Angstkultur in der Halle beziehungsweise während des Trainings bei der angeschuldigten Person 54. Gewisse Aussagen von Athletinnen und ihren Eltern werden von SSI als "Angstkultur" zu- sammengefasst und gewertet. Als Beispiel dafür führt diese an, die angeschuldigte Person weise den Kindern die Schuld beispielsweise für Schmerzen, für Misserfolge etc. zu. Könne eine Athletin die geforderte Leistung nicht abrufen oder mache sie Fehler, werde sie an den Rand beziehungsweise in eine Ecke des Teppichs geschickt. Oder sie werde ignoriert, verbal erniedrigt, beschimpft und dies vor anderen Athletinnen oder Trainerinnen.

  1. Die angeschuldigte Person habe zu Protokoll gegeben, ihr sei ganz klar Disziplin wichtig. In ihrem Training herrsche keine Angstkultur, es handle sich um eine Disziplin-, Ordnungs- und gesundheitsbewusste Kultur. Gemäss SSI zeugt dies nicht von einer geeigneten Vorstellung zur Gestaltung einer gelingenden Entwicklungsbegleitung und -förderung von Kindern, wenn für eine Trainerin von Minderjährigen Disziplin und Ordnung als oberste Gebote ge- nannt werden.

  2. SSI vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen einer pädagogischen Bindung Angst nie gut sei. Eine Angstkultur gehöre nicht in die Sporthalle, da sie zu grosser Verunsicherung der Athle- tinnen und in der Folge zu einer Einschränkung der Leistung führe.

  3. SSI sieht als erstellt an, dass im X._____ unter der Trainingsverantwortung der angeschul- digten Person eine Angstkultur im klassischen Sinne geherrscht habe.

  4. Weinen der Athletinnen während Trainings beziehungsweise bei Wettkämpfen in Begleitung der angeschuldigten Person

  5. Diverse Athletinnen gaben an, dass sie während des Trainings weinen mussten. SSI betont, die Athletinnen weinten nicht oder nicht lediglich deshalb, weil sie nach einer missglückten Übung oder dergleichen enttäuscht über sich selber waren, sondern überwiegend, weil sie durch die angeschuldigte Person angeschrien, niedergemacht, gedemütigt oder beleidigt worden seien oder weil sie Angst gehabt hätten, dass dies demnächst bevorstehen könnte.

  6. Die angeschuldigte Person habe zum Weinen der Athletinnen teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe sie geschildert, dies habe sich im Verlauf ihrer vierjähri- gen Tätigkeit gebessert, andererseits habe sie selbst ausgeführt, dass beispielsweise

14 G._____ oft weine. Es scheine folglich selbst nach ihren Angaben regelmässig vorgekommen zu sein, dass in ihrem Training Athletinnen weinten.

  1. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Weinen der Athletinnen sei Ausdruck und Folge einer schlechten Atmosphäre während des Trainings. Die angeschuldigte Person habe die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Athletinnen den Druck etwas zu nehmen. Sie habe kritisch zu prüfen. ob ihre Trainingsmethoden entsprechende Denkweisen und ent- sprechendes Verhalten der Athletinnen (mit-)verursache. Entsprechende Selbstreflexion sei bei der angeschuldigten Person nicht existent.

  2. Anschreien, Beleidigen und verbale Erniedrigung

  3. SSI berichtet, diverse Athletinnen hätten geschildet, dass sie regelmässig angeschrien, be- leidigt und verbal erniedrigt worden seien. Anlässlich ihrer Befragung gab die angeschuldigte Person an, sie habe eine laute Stimme und jüngere Athletinnen würden vielleicht nicht den Unterschied zwischen Schreien und einer lauten Stimme kennen. Ebenso wies die ange- schuldigte Person auf die generelle bestehende Lautstärke in der Halle hin.

  4. SSI vertritt die Ansicht, dass die Schilderungen der Athletinnen diesbezüglich insgesamt glaubhaft seien. Die Beschreibungen hätten sich vielfach gedeckt, die beschriebene Vorge- hensweise der angeschuldigten Person sowie der jeweilige Zusammenhang hätten sich ge- ähnelt und klare Muster erkennen lassen. Die angeschuldigte Person sei eine wichtige Be- zugsperson für die Gymnastinnen. Indem sie die vulnerablen Kinder und Jugendlichen im- mer wieder angeschrieben, verbal erniedrigt und beleidigt habe, sei sie ihrer emotionalen Verantwortung nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten sei das Selbstwertgefühl der Kinder und Jugendlichen stetig geschwächt worden. Das Anschreien sei verletzend für die Athletinnen und als Grenzüberschreitung zu betrachten. Auch die Überlegung, die Athletin- nen würden sich daran gewöhnen, rechtfertige nicht, angeschrien zu werden. Wenn eine Trainerin ausnahmsweise Athletinnen anschreie oder mit unschönen Worten bezeichne, wäre gemäss Ansicht von SSI besonders wichtig, dass eine Auseinandersetzung mit dem Ziel, die pädagogische Beziehung wieder herzustellen, stattfinde. Dies sei nicht geschehen. Bei ihren Ausführungen stützt sich SSI auf die Kriterien von BRASSARD et al. und sieht in diesem Verhalten der angeschuldigten Person die Dimensionen Demütigung, emotionale Kälte, al- tersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung bestätigt.

  5. Bezeichnung von F._____ als "Psycho"

  6. Im Rahmen der Befragung bestätigte die angeschuldigte Person, dass sie die besagte Athle- tin im Jahr 2021 als "Psycho" bezeichnet habe. Gemäss SSI habe die angeschuldigte Person diesbezüglich nicht die geringste Sensibilität gezeigt, sondern sich entsprechend abwertend über die Familie F._____ geäussert und gleichzeitig die Verantwortung für die angeblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Athletin der Familie F._____ beziehungsweise den angeblichen innerfamiliären Problemen zugeschoben.

  7. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausserordentlich erniedrigend und demütigend, wenn ein Kind regelmässig von einer wichtigen Bezugsperson höre, dass es ein "Psycho" oder "psycho" sei. Falle einer Trainerin auf, dass das Verhalten eines Kindes von der Norm erheblich abweiche oder dass es beispielsweise in einem schwierigen familiären Umfeld auf- wachse, so solle dies zwingend thematisiert werden. Diese Verhaltensweise falle unter die Dimensionen Demütigung und psychische Vernachlässigung sowie allenfalls emotionale Kälte. Dabei handle es sich gemäss SSI ebenfalls um psychische Gewalt gegenüber der Ath- letin.

15 7. Von der angeschuldigten Person ignoriert werden, wenn die erwartete Leistung nicht er- bracht wurde 65. Mehrere Athletinnen erzählten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere Athletinnen manchmal ignoriert, wenn sie eine Übung beziehungsweise ein Element nicht korrekt ausgeführt hätten. Die angeschuldigte Person habe dies sinngemäss bestritten be- ziehungsweise sei auf den Vorhalt wenig eingegangen. SSI zweifle jedoch nicht daran, dass die angeschuldigte Person wiederholt Athletinnen durch Ignorieren abgestraft habe, wenn diese die gewünschten Verhaltensweisen und/oder Leistungen nicht zeigten, oder wenn de- ren Eltern sich in einer Form engagiert oder nicht engagiert hätten, die der angeschuldigten Person nicht gefällig gewesen sei.

  1. Gemäss SSI wäre es wichtig, dass die Trainerin den Athletinnen das Gefühl gebe, für sie un- terstützend da zu sein. Die Gymnastinnen benötigten in solchen Situationen eine ermuti- gende, stärkende Rückmeldung. Wenn das Gegenteil passiere, verstärke dies die negativen Gefühle. Die Athletin fühle sich als Versagerin. SSI sieht in diesem Verhalten eine Form der psychischen Gewalt, da sie das Ignorieren unter die Dimension emotionale Kälte und Isolie- rung falle.

  2. Verweisen von Athletinnen durch die angeschuldigte Person aus der Halle, aus dem Training, an den Rand oder in die Ecke

  3. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere Athletinnen wiederholt aus der Halle oder an den Rand der Halle geschickt. Die angeschul- digte Person habe bei ihrer Befragung nicht bestritten, dass sie die Athletinnen, die weinten, zur Toilette schicke, sondern gab an, dies mit den Worten "gehe bitte in die Toilette, mach dich frisch" zu tun. Sie schicke nach fünf Minuten eine andere Athletin, um die Betroffene abzuholen. Sie habe nicht bestritten, der Athletin sinngemäss vorzuhalten, diese habe ‘ge- sponnen’. Die angeschuldigte Person habe erklärt, diese Äusserung sei nicht böse gemeint. Ihr scheine diesbezüglich aber völlig zu entgehen, was solche Bemerkungen bei den be- troffenen Athletinnen auslösten. Nicht nur werde diese in einer belastenden Situation weg- geschickt und damit isoliert, darüber hinaus werde ihr das Gefühl vermittelt, an der Über- forderung selbst schuld zu sein.

  4. Die Ausführungen der Athletinnen überzeugen SSI. Mit der Aufforderung, an den Rand be- ziehungsweise in die Ecke zu gehen, habe die angeschuldigte Person bewirkt, dass die be- treffende Athletin aus dem System, aus der Gruppe ausgeschlossen worden sei. SSI erkennt im Verhalten der angeschuldigten Person psychische Gewalt, die sich in Isolierung und De- mütigung äussere.

  5. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aus- sehen der Athletinnen

  6. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI von Bemerkungen der angeschuldigten Person zu ihrem Körpergewicht, den Essgewohnheiten und dem Aussehen von Athletinnen. Die an- geschuldigte Person soll wiederholt Athletinnen zu sich genommen und sie über ihre Essens- gewohnheiten befragt zu haben. Manche Athletinnen hätten davon berichtet, es seien ihnen beispielsweise Süssigkeiten untersagt worden. Die angeschuldigte Person habe ungefragt ihre Meinung dazu geäussert, welche Athletin gerade ab- oder zugenommen habe, oder bei welcher Athletin es nötig sei, Gewicht zu verlieren.

  7. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die Thematik des Körpergewichts sei von der angeschul- digten Person oftmals in einem unpassenden Rahmen und ohne jegliche Sensibilität auf die

16 vulnerablen, heranwachsenden Athletinnen angegangen worden. Die Athletinnen des X._____ seien durchwegs dünn, teils sogar mager beziehungsweise würden gar ein bedenk- lich tiefes Körpergewicht und/oder sogar eine bekannte Essstörung aufweisen. Solche un- sensiblen Aussagen in einem öffentlichen Rahmen führten dazu, dass sich die Gefahr für die Entwicklung von Essstörung und/oder einem negativen Körperbild bei den Athletinnen er- höhe. Besonders auffällig hätten auch die Ausführungen zu R._____ und S._____ erschie- nen, zu welchen die angeschuldigte Person vor der EM gesagt habe, dass sie bei der Vorbe- reitung durch Weglassen von Süssigkeiten eines, zwei Kilogramm abnehmen sollten. Bei be- reits untergewichtigen Athletinnen dürfe eine solche Äusserung nicht vorkommen. Die Er- klärung der angeschuldigten Person, dass sie damit den Aufbau mit gesunden Lebensmitteln habe vorbereiten wollen, erscheint SSI nicht glaubhaft. Die Antragstellerin stuft diese Ver- haltensweise als psychische Gewalt ein, die sich durch Demütigung und Erniedrigung zeigt. 10. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen je nach Leistung 71. Gemäss Schilderungen der Athletinnen mussten sich diese während des Trainings oftmals in drei Reihen aufstellen. Habe eine Athletin einen Fehler gemacht, sei sie aufgefordert wor- den, in die hinteren Reihen zu wechseln. SSI beschreibt, dass es sich dabei um ein Konzept der Verhaltenspsychologie handle, nämlich um die Konditionierung mit negativer Konse- quenz. Damit werde bewirkt, dass ein unerwünschtes Verhalten durch die Anwendung einer unangenehmen oder aversiven Konsequenz reduziert oder vermindert werde. Dies führe wiederum zu Angst. Vor allen Athletinnen aufgefordert zu werden, eine Reihe nach hinten zu wechseln, sei demütigend, und die Athletin fühle sich ausgestellt. Durch dieses Verhalten werde die Angstkultur während des Trainings beziehungsweise in der Halle geschürt und aufrecht erhalten. Peiline Schütz, die Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin Nachwuchs Rhythmische Gymnastik beim STV, habe erklärt, diese Vorgehensweise werde vom STV nicht unterstützt. Es handle sich um eine nicht mehr zeitgemässe Vorgehensweise, die Gymnastinnen aus den Oststaaten kennen und als Trainerinnen weitertragen würden.

  1. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Demütigung und stelle eine Di- mension der psychischen Gewalt dar. Es werde allerdings darauf hingewiesen und sei zu be- rücksichtigen, dass diese Trainingsmethode bis vor einigen Jahren eine auch in der Schweiz übliche Praxis gewesen sei.

  2. Manipulation beziehungsweise Spielen mit den Gefühlen der Athletinnen durch die ange- schuldigte Person

  3. D._____ warf im Rahmen der Befragung durch SSI der angeschuldigten Person vor, sie könne nicht damit umgehen, wenn die Kinder Gefühle zeigten. Die angeschuldigte Person verbiete den Athletinnen, Süssigkeiten zu essen. Als aber im Jahr 2022 einmal der Vorstand im Trai- ning gewesen sei, habe sie G._____ eine Packung Kekse gegeben und ihr gesagt, sie solle diese an die Athletinnen verteilen. Die Mädchen seien schockiert gewesen, hätten nicht ge- wusst, was sie damit anfangen sollten, und hätten deswegen abgelehnt. Auch benutze die angeschuldigte Person die Angst der Athletinnen als Kontrollmethode, bringe die Gymnas- tinnen zum Weinen und dazu, in eine Krise zu fallen und werfe sie dann aus der Halle, für manchmal mehr als eine halbe Stunde.

  4. Die angeschuldigte Person habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, das Aufstellen in drei Reihen sei eine Spezialität von ihr. SSI vertritt dabei den Standpunkt, diese Vorgehens- weise bestrafe ein Mädchen, wenn diese das gewünschte Verhalten nicht aufzeige. Nur wer die gewünschte Leistung - Präsenz, geforderte Leistung - zeige, komme nach vorne und da- mit näher an die Trainerin heran. Das Abstrafen sowie das Belohnen würden öffentlich ge- schehen, vor den Augen der andere in der Halle anwesenden Gymnastinnen. Die

17 angeschuldigte Person steuere auf diese Weise das von ihr gewünschte Verhalten der Ath- letinnen. SSI stuft dieses Verhalten als Manipulation ein, was gemäss BRASSARD et al. den Dimensionen Demütigung und Bedrohung zuzuordnen ist. 12. Filmen durch die angeschuldigte Person gegen den Willen von Athletinnen 75. Diverse Athletinnen, insbesondere G., bestätigten im Rahmen der Befragungen durch SSI, sie seien mehrfach gegen ihren klar ersichtlichen Willen gefilmt worden. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Schilderungen erachtet SSI den Sachverhalt diesbezüglich als klar erstellt. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Filmen gegen den Willen einer Person sei für die betroffene Person demütigend und könne sich selbstwertmindernd auswirken. Es sei eine Grenzverletzung der Intimität und ein Missbrauch des Vertrauens. Als G. ge- filmt worden sei und versucht habe, zu flüchten, habe die angeschuldigte Person sie angeb- lich durch Halten am Arm daran behindert, wobei sie somit einen körperlichen Übergriff verübt habe. Die Auswirkungen des wiederholten unerlaubten Filmens könne für die Athle- tin verheerend sein.

  1. Die angeschuldigte Person habe nicht bestritten, dass sie zumindest die Athletin G._____ gegen deren Willen gefilmt habe. Betreffend andere Athletinnen habe sie erklärt, sie habe diese zu Trainingszwecken gefilmt. Die angeschuldigte Person führte betreffend G._____ aus, dass sie diese gefilmt habe, um ihren Eltern aufzuzeigen, dass ihre Tochter Schmerzen habe und sie so für sie gekämpft habe. SSI erscheinen diese Ausführungen nicht bis wenig glaubhaft. Gemäss SSI handle es sich dabei um eine schlechte Ausrede. Es habe kein recht- fertigender Grund bestanden, G._____ gegen deren klar erkennbaren Willen zu filmen.

  2. Bezüglich der Drohung, bald in der ganzen Halle Kameras aufzustellen, damit sie beweisen könne, dass die Athletinnen faul seien, wenn sie nicht hinschaue, habe die angeschuldigte Person, auf T._____ verwiesen, die mit Problemen an Rücken, Hüften und Füssen aus dem Verein Zürichsee gekommen sei und vor dem AK-Test habe belastende Elemente trainieren wollen, was die angeschuldigte Person habe verhindern müssen. Sie habe dies aus Transpa- renzgründen gemacht für den Fall, das von zu Hause Unklarheiten kommen würden. Gemäss SSI handle es sich bei diesen Ausführungen offensichtlich um Schutzbehauptungen. Diese Verhaltensweisen rechnet SSI den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und emotionale Kälte zu, was als psychische Gewalt zu deuten sei.

  3. Ungleichbehandlung

  4. SSI führt diesbezüglich aus, von mehreren Athletinnen und Eltern sowie von weiteren Per- sonen sei erwähnt worden, die angeschuldigte Person bevorzuge manche Athletinnen be- ziehungsweise Familien. Es seien dabei weitgehend übereinstimmende Aussagen dazu ge- macht worden, welche Athletinnen beziehungsweise Familien die bevorzugten seien. Wie- derholt sei geäussert worden, die angeschuldigte Person bevorzuge Athletinnen, deren El- tern besonders unterstützend ihr gegenüber oder gegenüber dem X._____ aufträten. Im Verlaufe ihrer eigenen Befragung habe sich die angeschuldigte Person zudem abwertend gegenüber einzelnen Eltern oder Familien geäussert. Sie scheine effektiv gewisse Eltern be- ziehungsweise Familien besser zu mögen als andere und halte ihre Meinung auch nicht zu- rück. SSI bemerkt jedoch selber, die dahingehenden Vorwürfe seien etwas unkonkret bezie- hungsweise teilweise widersprüchlich. Es lasse sich weder ausschliessen noch zweifelsfrei nachweisen, dass einige Athletinnen von der angeschuldigten Person besser behandelt wor- den seien als andere Athletinnen.

  5. SSI stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, bei den Athletinnen des X._____ sei eine ge- wisse Gewöhnung an die von der angeschuldigten Person ausgeübte psychische Gewalt

18 eingetreten. In diesem geschlossenen System würden die Kinder und Jugendlichen soziali- siert. Sie starteten oftmals als ganz kleine Mädchen ohne Vergleichsmöglichkeiten hinsicht- lich des Umgangs und des Verhaltens einer Trainerin ihren Athletinnen gegenüber. Die klei- neren Mädchen übernähmen die Leidensfähigkeit der älteren Mädchen hinsichtlich der Me- thoden und Verhaltensweisen der angeschuldigten Person. Dies führe dazu, dass sie annäh- men, die betreffenden Verhaltensweisen der angeschuldigten Person seien normal und an- gemessen beziehungsweise erforderlich. Eigene, davon abweichende Gefühle und Einschät- zungen würden als falsch bewertet und daher negiert. Folge davon sei, dass bei Fehlverhal- ten, bei Nichtabrufen der gewünschten Leistungen oder auch bei emotionalen Ausbrüchen die Athletinnen die Schuld auf sich nähmen.

  1. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Eltern – bewusst oder unbewusst – eine Rolle in der bestehenden Problematik eingenommen hätten. Es habe Eltern gegeben, die anlässlich der Befragungen sinngemäss angegeben hätten, bislang nicht oder zumindest nicht im Detail gewusst zu haben, was sich in der Trainingshalle unter der angeschuldigten Person abspiele. Es habe Eltern gegeben, die sich teils mehrfach bei SSI gemeldet und be- richtet hätten, die Situation in der Halle habe sich nicht gebessert oder sei schlimmer ge- worden. Mehrere Eltern hätten dabei direkt die Forderung gestellt, SSI solle dafür sorgen, dass die Trainerin möglichst zeitnah entlassen beziehungsweise freigestellt werde. Dennoch müsse dazu festgestellt werden, dass von keinen Eltern die Tochter im Zeitraum zwischen dem Eingehen der ersten Meldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Per- son aus dem Training beziehungsweise aus dem X._____ genommen worden sei. Anderer- seits habe es Eltern gegeben, welche sich vehement für die angeschuldigte Person einge- setzt hätten. Von diesen sei teilweise die Forderung an SSI herangetragen worden dafür zu sorgen, dass die angeschuldigte Person wieder eingestellt werde. Unter diesen Eltern habe es solche gegeben, die während der Befragungen ihrer Töchter erheblich Einfluss genom- men oder zu nehmen versucht hätten. Warum manche Eltern sich entsprechend verhalten hätten – seien es solche, die die angeschuldigte Person unterstützt hätten oder solche die sich kritisch geäussert hätten – sei teilweise schwer nachzuvollziehen. Es habe den Eindruck hinterlassen, manche Eltern seien bereit, für den sportlichen Erfolg der eigenen Kinder sehr viel in Kauf zu nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Erwartungen man- cher Eltern hinsichtlich des sportlichen Erfolgs ihrer Töchter die schwierige Situation im X._____ zusätzlich befeuert habe und wohl auch gewissen Druck auf die angeschuldigte Per- son ausgeübt habe. Nichtsdestotrotz sei und bleibe die Trainerin verantwortlich für ihr Ver- halten gegenüber den Athletinnen.
  2. Besondere, die Verhaltensweisen der angeschuldigten Person illustrierende Vorfälle
  3. Athletin G., x-faches Wiederholen des Elements "Ringstand" vorgefallen im Oktober oder November 2020: Gemäss den Aussagen von D. habe die damals achtjährige G._____ dasselbe Kör- perelement 100mal wiederholen müssen, weil dieses nicht gut genug ausgeführt worden sei. Dabei habe die Athletin wegen Rückenschmerzen geweint. Die angeschuldigte Person habe gesagt, die Athletin solle das Körperelement "so lange ich will und bis du das so machst, wie ich will" üben. D._____ gab an, sie habe aus Mitgefühl weinen müssen. Die angeschul- digte Person habe dazu zu Protokoll gegeben, sie habe mit G._____ wenig zu tun, diese sei nicht in ihrer Gruppe. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Athletinnen und von D._____ zu diesem Vorfall sei es jedoch die angeschuldigte Person selber gewesen, die die Anweisung gegenüber G._____ gegeben habe und niemand sonst. Der Verweis, sie habe mit G._____ wenig zu tun, müsse deshalb als unglaubhafte Ausrede bezeichnet werden. SSI be- urteilt den Vorfall als psychische Gewalt, ausgedrückt durch Demütigung, altersunangemes- sene Forderungen und psychische Vernachlässigung.

19 82. Vorfall mit G._____ vom 24. April 2022, erste Qualifikation der Jugend P2/P3 Diesen Vorfall habe ebenfalls D._____ im Rahmen der Befragung durch SSI geschildert. G._____ habe beim Aufwärmen geweint, als sie den Überspagat gemacht habe. Die ange- schuldigte Person habe dies gesehen und sie angewiesen, sie solle ihre Sachen packen und den Wettkampf verlassen. Daraufhin habe G._____ noch mehr geweint. Die angeschuldigte Person habe die Mutter der Athletin angerufen und darauf bestanden, dass diese ihre Toch- ter abholen solle. Nach dem Telefonat habe die angeschuldigte Person G._____ weinend zurückgelassen. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person schiebe die Verantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten gegenüber Athletinnen anderen zu: den Eltern, den Athletinnen, den Umständen, etc. Wenn die angeschuldigte Person anlässlich eines Wettkampfes feststelle, dass eine Athletin psychisch oder physisch an ihr Limit komme, dann habe sie dies nach Kräften aufzufangen und die Athletin zu unterstützen, zu ermutigen und positiv zu motivieren. Falsch sei es, die Athletin zu erniedrigen, zu beschimpfen, zu demora- lisieren oder zu ignorieren. SSI beurteilt diesen Vorfall als psychische Gewalt in den Dimen- sionen Demütigung, Bedrohung, emotionale Kälte, altersunangemessene Forderungen, Iso- lierung und psychische Vernachlässigung.

  1. Vorfall in V.____, Wettkampf vom 14./15. Mai 2022 Gemäss einer weiteren Meldung habe die angeschuldigte Person anlässlich des Wettkampfs vom 14./15. Mai 2022 in V._____ eine Athletin angeschrien, welche sich anscheinend nicht auf der korrekten Fläche befunden und damit gemäss den Aussagen der angeschuldigten Person deren Athletinnen gestört habe, indem Geräte auf diese gefallen seien. Gemäss dem Vorwurf habe die angeschuldigte Person unter anderem auf russisch sinngemäss gesagt "Verschwinde von hier, was soll das, "wenn du noch einmal auf die Matte gehst, schmeisse ich dich aus der Halle, verschwinde". Das Verhalten der angeschuldigten Person sei auch Aussenstehenden negativ aufgefallen. Die angeschuldigte Person habe gemäss eigenen Aus- sagen jedoch lediglich gesagt: "du gehst jetzt auf jene Fläche und kommst nicht auf diese Fläche, auf keinen Fall. " Sie hätte das schon ruhiger sagen können. SSI kommt hier zum Schluss, das Verständnis für Verhalten und Bedürfnisse einer Athletin in jungem Alter scheine der angeschuldigten Person weitgehend zu fehlen. Ebenfalls auffällig erscheine, dass diese sich dazu geäussert habe, der Vorfall sei für sie selbst traumatisch gewesen be- zugnehmend auf die Äusserungen der Mutter, für das ukrainische Mädchen sei der Vorfall dagegen nicht schlimm gewesen. SSI wertet das Anschreien der Athletin als Form der psy- chischen Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und altersunangemessene Forderungen.

  2. Training vom 14. September 2022 Gemäss den Schilderungen der Athletinnen seien im Training am 14. September 2022 meh- rere Athletinnen von der angeschuldigten Person angegangen worden. Unter anderem sei die Athletin T._____ auf russisch von der angeschuldigten Person angefahren worden. Die angeschuldigte Person habe nach der Zurechtweisung vor allen durch die ganze Halle ge- schrien, dass es so nicht mehr mit T._____ gehe, dass diese sich überhaupt keine Mühe gebe, nicht zuhöre, die Zusammenarbeit so nicht funktioniere und sie, die angeschuldigte Person, nicht wisse, ob es ein Fehler gewesen sei, T._____ in das X._____ zu holen. Daraufhin habe T._____ geweint. Auch habe die angeschuldigte Person an diesem Tag anlässlich des Trainings G._____ ohne deren Einwilligung mit ihrem Mobiltelefon gefilmt und gedroht, in der ganzen Halle Kameras aufzustellen, um jederzeit überwachen zu können, wer was mache beziehungsweise damit sie beweisen könne, dass die Mädchen nichts machen würden, wenn sie nicht hinschaue, da diese faul seien. Als die Athletin R._____ Bewegungsabläufe geübt habe, sei diese durch die angeschuldigte Person unterbrochen worden, und diese habe die Bewegungsabläufe als "reine Katastrophe" bezeichnet. Darauf habe R._____ nachgefragt, was nicht in Ordnung sei,

20 worauf die angeschuldigte Person ausgerastet sei und R._____ angeschrien habe. Diese Ver- haltensweisen fielen gemäss SSI unter die Dimensionen Demütigung, Bedrohung, emotio- nale Kälte, Isolierung sowie psychischer Vernachlässigung und seien somit Ausübung von psychischer Gewalt.

  1. Athletin U., Vorfall von Anfang Oktober 2022 Gemäss Schilderungen sei die Athletin U. während des Aufwärmens bei der Hilfstrai- nerin gewesen, wobei diese die Athletin mehrfach korrigierte, so dass diese zu weinen be- gonnen habe. Die angeschuldigte Person habe dies mitbekommen und die Athletin ange- schrien, dass die Athletin müde und krank sei und zuhause hätte sagen müssen, dass sie das Training nicht besuchen könne. Die Athletin sei von der angeschuldigten Person auf die Toi- lette geschickt worden. Auf dem Weg zur Toilette habe die angeschuldigte Person die Athle- tin weiterhin angeschrien. U._____ habe so laut in der Toilette geweint, dass man sie bis in die Trainingshalle gehört habe. SSI bezeichnet die Verhaltensweise der angeschuldigten Per- son als anschreien, verbal erniedrigend, demütigen, Schuld zuweisen, wegschicken sowie emotional vernachlässigen und zählt diese zu den Dimensionen der Demütigung, emotio- nale Kälte, Isolierung und psychische Vernachlässigung. SSI stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person diesbezüglich psychische Gewalt ausgeübt habe.

  2. Gesamtbetrachtung

  3. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe nach den Kategorien ge- mäss BRASSARD et al. seit Jahren psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen des X._____ ausgeübt. Sie habe diverse herabwürdigende, schikanierende oder verhöhnende Aussagen gegenüber diversen Athletinnen gemacht. Wenn Athletinnen durch solche Äusserungen Ess- störungen entwickelten, müsse von einer krankheitswertigen Veränderung bei der Athletin ausgegangen werden. Es bestünden diverse Hinweise, wonach einzelne Athletinnen ihre Essgewohnheiten aufgrund der Bemerkungen der angeschuldigten Person verändert hätten. Damit sei das Verhalten der angeschuldigten Person auch unter Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu subsumieren, wonach eine psychische Beeinträchtigung insbesondere dann vorliege, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhält- nisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholen- des kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorrufe. Gleiches gelte, wenn Athletinnen des X._____ ihr Verhalten in der Halle über- mässig und ihre elementaren Bedürfnisse vernachlässigend anpassten, um nicht das Miss- fallen der angeschuldigten Person zu erregen.

  4. Als die angeschuldigte Person G._____ dazu angehalten habe, die Übung "Ringstand" x-fach zu wiederholen, obwohl G._____ vor Schmerzen zu weinen angefangen habe, habe sie de- ren physische Integrität verletzt. Allerdings habe dieser Vorfall vor Geltung des Ethik-Statuts stattgefunden. Indem sie G._____ die Aufwärmung gleichermassen durchlaufen lasse wie Athletinnen, welche diese ohne grössere Probleme durchständen, habe die angeschuldigte Person aber auch nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts gegen die physische Integrität von Athletinnen verstossen.

  5. Auch mit den diversen unpassenden und unsensiblen Bemerkungen zu Körperbau und Ess- gewohnheiten der Athletinnen habe die angeschuldigte Person nicht nur die psychische, sondern letztlich auch die physische Integrität von Athletinnen verletzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten primär gegen die psy- chische, jedoch auch gegen die physische Integrität der Athletinnen des X._____ verstossen habe.

21 16. Beantragte Sanktionen 89. In ihrem Untersuchungsbericht und anlässlich der Hauptverhandlung führt SSI aus, sie sei sich bewusst, dass die Ethik-Charta für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 keine Sanktionen vorsehe. Dennoch sollten gemäss SSI Verstösse, die vor 2022 stattgefunden hätten, ebenfalls in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen und damit für die Sanktionierung der angeschul- digten Person berücksichtigt werden.

  1. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut könn- ten Verstösse gegen das Ethik-Statut mit einem vorübergehenden oder bei schwerwiegen- den Verstössen dauernden Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren) sanktioniert werden. Nach lit. c derselben Bestimmung könnten Verstösse ausserdem mit einer vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation, zum Beispiel einem Vorstand, sanktioniert wer- den. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung könne das Schweizer Sportgericht zudem an- stelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring be- ziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson beziehungsweise -stelle anordnen.

  2. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme sei strafverschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies klar gewesen sei und sie diesen Zustand ausgenutzt habe. Zudem habe das angebliche Ver- halten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und andauernd stattgefunden. Mehrere Athletinnen seien betroffen gewesen. Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. Ein einsichtiges Verhalten habe die angeschuldigte Person bisher weitgehend nicht gezeigt. Ebenso seien keine Anstrengungen zur Widergutmachung ersichtlich. Zu beachten sei ferner auch, dass es betreffend einen Fall, in dem es um die Athletin I._____ gegangen sei, bereits ein internes Untersuchungsverfah- ren gegeben habe - und dennoch habe keine Einsicht und kein Umdenken bei der angeschul- digten Person stattgefunden. Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mit- wirkungspflicht auch verpflichtet. Strafmilderungsgründe im Sinne von Abs. 3 der Bestim- mung seien keine ersichtlich. So habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeit- nah eingestanden und sie zeige auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue.

  3. Unter den gegebenen Umständen erscheine für SSI eine bloss milde Sanktionierung der an- geschuldigten Person nicht mehr angemessen. Das Handeln der angeschuldigten Person hin- terlasse den Eindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie die Gewährleistung eines ange- messenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport grundsätzlich, das Erkennen und Respektieren von körperlichen und insbesondere psychi- schen Grenzen minderjähriger Athletinnen, damit zusammenhängend das Stellen altersan- gemessener Forderungen, weiter das Einhalten angemessener Kommunikationsweisen, das Gewährleisten einer gesunden Trainingskultur und das Anwenden zeitgemässer, den in der Schweiz angestrebten Kulturwandel im Sport berücksichtigender Trainingsmethoden nicht ausreichend sensibilisiert. Entsprechend erscheine es SSI als dringend angezeigt, die ange- schuldigte Person zu verpflichten, sich diesbezüglich in geeigneter Form und in angemesse- nem Umfang mit ihren bisherigen - in diesem Bericht umschriebenen - Vorgehensweisen und Werten auseinanderzusetzen, um die notwendige Verbesserung zu erreichen. Sie sei daher zu verpflichten, ein dafür geeignetes Coaching in Anspruch zu nehmen. Ein Umfang von 30 Stunden nebst der teilbedingten Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen sowie den weiteren beantragten Sanktionen erscheine dabei

22 als minimal angezeigt. Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des Ethik-Status vorgefallenen beziehungsweise durch die angeschuldigte Person begangenen Ethikverstösse beantragte SSI, diese als Verstösse gegen die Ethik-Charta festzustellen und die beantragten Sanktionen als Empfehlungen gegenüber der angeschuldigten Person und dem STV auszusprechen. B. Die Position der angeschuldigten Person 93. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusam- menfassen:

  1. Vorbemerkung

  2. Die angeschuldigte Person betont in ihren Stellungnahmen und anlässlich der Hauptver- handlung, dass die meisten durch SSI erhobenen Vorwürfe allgemeiner und pauschaler Na- tur seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, SSI sei ihr gegenüber von Anfang an voreinge- nommen gewesen. Dies vor dem Hintergrund, dass SSI bereits im Schreiben vom 16. Sep- tember 2022 von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen sei, dass die ange- schuldigte Person gegen die psychische und physische Integrität der Athletinnen verstossen habe, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht befragt worden sei.

  3. Die angeschuldigte Person hält fest, SSI empfinde die Meldungen für glaubhaft, weil sie im Wesentlichen übereinstimmten und nicht abgesprochen wirkten. Darauf entgegnete sie, die von SSI einstimmig qualifizierten Aussagen, die zum grössten Teil von Eltern stammten, wür- den von der Mehrheit der Athletinnen und Eltern nicht bestätigt und im Gegenteil stehe eine überwiegende Anzahl von Athletinnen und Eltern den negativen Meldungen gegen- über, die sich positiv über die angeschuldigte Person geäussert hätten. Sie räumte in diesem Zusammenhang ein, dass SSI recht habe, wenn sie davon ausgehe, dass positive Äusserun- gen nicht zwingend bedeuten würden, dass die belastenden Äusserungen unzutreffend seien. Umgekehrt würden negative Meldungen aber auch nicht bedeuten, dass sie zwingend zuträfen. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Anhaltspunkte für einen Ethikverstoss vorlägen. Bei der aussagepsychologischen Würdigung sei darüber hin- aus in drei Schritten vorzugehen: Zunächst seien die intellektuellen und sprachlichen Kom- petenzen der zu befragenden Personen zu eruieren, dann sei eine Motivationsanalyse zu erstellen und schliesslich die Aussage inhaltlich zu prüfen. Diese Würdigung sei so nicht er- folgt. Somit sei insgesamt nicht von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt die Rede.

  4. Launenhaftigkeit der Beschuldigten und Angstkultur

  5. Bezüglich dieses Vorwurfes führt die angeschuldigte Person aus, die Aussagen seien stark divergierend. Sie anerkennt, dass ihrerseits eine gewisse Launenhaftigkeit bestehe. Sie be- gründete dies mitunter damit, dass im X._____ eine knappe Personalsituation vorgeherrscht habe, weshalb sie auch mit Schmerzen oder bei Krankheit ins Training gekommen sei. Dabei stelle sich ihr aber die Frage, ob Launenhaftigkeit tatsächlich ein Ethikverstoss sein könne.

  6. Die angeschuldigte Person macht weiter geltend, SSI sehe den Vorwurf der Angstkultur au- tomatisch als erstellt an, wenn eine anonyme Meldeperson diese Auffassung äussere. Die- ses Schlagwort dürfe von einer erwachsenen Person stammen, die die Verhältnisse in der Halle bekanntlich nicht aus eigener Anschauung kenne. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die angeschuldigte Person "die in diesem Zusammenhang erhobene pauschale Begrün- dung der SSI, Athletinnen würden ignoriert, verbal erniedrigt und beschimpft" zurück.

23 3. Weinen der Athletinnen 98. Die angeschuldigte Person stellt sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen und anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, sie habe sich um die weinenden Kinder geküm- mert. Sie habe auch jeweils mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Auch würden die Kinder bei der neuen Trainerin weinen. Demnach sei es nicht aussergewöhnlich, dass insbesondere die jüngeren Athletinnen weinen würden. Sie bestreite nicht, dass sie Mädchen, die wein- ten, auf die Toilette schicke, damit sich diese frisch machen und sich beruhigen könnten. 4. Anschreien, Beleidigen und verbal Erniedrigen durch A._____ 99. Die angeschuldigte Person vertritt den Standpunkt, der Vorwurf des Anschreiens werde von verschiedenen Seiten in Abrede gestellt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Training nicht in einer sterilen Umgebung stattfinde, da in der Halle ständige Unruhe herrsche. Dies, weil die Halle nicht nur dem X._____ zur Verfügung stehe, sondern auch für andere geöffnet sei. Dies führe dazu, dass die Anweisungen der angeschuldigten Person gelegentlich als Schreien empfunden werden könnten, auch aufgrund dessen, dass sie über eine laute Stimme verfüge.

  1. Die angeschuldigte Person vertritt die Ansicht, der von SSI in diesem Zusammenhang erho- bene Vorwurf der emotionalen Kälte und psychischen Vernachlässigung stehe im deutlichen Widerspruch zur Aussage einer anderen, von SSI anonym befragten Person, wonach die an- geschuldigte Person nachfrage, wenn sie merke, dass es einer Athletin nicht gut gehe. Im Übrigen gestand die angeschuldigte Person, folgende einzelne Äusserungen je mindestens einmal getätigt zu haben, wobei sie im Rahmen der Befragung im Untersuchungsverfahren durch SSI sowie anlässlich der Hauptverhandlung den jeweiligen Kontext erläuterte: "Du bist schlecht geworden"; "Du bist Null vorwärts gekommen"; "ich kann mir nicht vorstellen, dass du gut in der Schule bist"; "es war eine Dummheit gewesen, so zu arbeiten, die Übung so und so statt anders zu machen"; "du schaffst das nicht, wenn du [bestimmte Sachen] nicht machst"; "das war totale Katastrophe"; "wenn du heute keine Lust hast, nicht magst, dann können wir die Eltern anrufen und die holen dich ab und wir schauen morgen wieder". Die angeschuldigte Person bestritt dagegen, die folgenden vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben: "Du bist dumm"; "Geh heim"; "Wenn du keine Lust hast, kannst du gleich gehen".
  2. "Psycho"
  3. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass das Wort "Psycho" im Jahr 2021 einmal ge- fallen sei. Dies sei aber nicht gegenüber der Athletin, sondern gegenüber einer Hilfstrainerin geschehen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht mal die ihr nicht gut gesinnte D._____ ausgesagt habe, dass das besagte Wort mehrfach gefallen sei.
  4. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aus- sehen der Athletinnen
  5. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass sie den Athletinnen oft gesagt habe, sie müssten auf ihre Ernährung achten. Sie habe den Athletinnen jedoch keine Süssigkeiten ver- boten. Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte die angeschuldigte Person, sie habe sich im Rahmen ihres Studiums und auch bei vielen weiteren Weiterbildungen im Rahmen ihrer beruflichen Karriere als Trainerin mit Ernährung befasst.

24 7. Filmen gegen den Willen der Athletinnen und der Umgang mit Süssigkeiten 103. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, beim Filmen habe es sich um eine Trai- ningsmethodik gehandelt. Es sei bereits dargestellt worden, dass G._____ von der ange- schuldigten Person gegen ihren Willen gefilmt worden sei. Mehrere Athletinnen hätten an- gegeben, dass sie von der angeschuldigten Person aufgefordert worden seien, sich gegen- seitig zu filmen, um so Fehler zu erkennen und sich zu verbessern. Die Fehlerhaftigkeit dieses Verhaltens erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht.

  1. Mit Bezug auf den Umgang mit Süssigkeiten bestreitet die angeschuldigte Person nicht, den Athletinnen oft gesagt zu haben, sie müssten aufpassen, was sie essen. Anlässlich der Haupt- verhandlung erklärt die angeschuldigte Person, dass gerade im Umgang mit Zucker differen- ziert umzugehen sei, dass Athletinnen bei Wettkämpfen beispielsweise auch zuckerhaltige Süssgetränke trinken dürften, weil sie dies brauchen könnten, und dass sie sich unter ande- rem im Rahmen ihres Studiums auch mit gesunder Ernährung im Leistungssport befasst habe. Auch hierbei erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht, was an dem unbestrit- tenen Verhalten in einem Leistungszentrum falsch sein solle.

  2. Sanktionen

  3. Die angeschuldigte Person stellt sich auf den Standpunkt, SSI verliere betreffend die bean- tragten Sanktionen jedes Mass. SSI begründe die Sanktionen damit, dass sie den Eindruck habe, die angeschuldigte Person sei auf Themen wie Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport nicht genü- gend sensibilisiert. Dabei stütze sich dieser Eindruck in erster Linie auf subjektive anonyme Anschuldigungen sowie auf die Aussagen zweier ihr offen feindlich gesinnten Personen.

  4. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort bezüglich des Verhältnisses des bean- tragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. An- gesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es an jeder sachlichen Grundlage für ein Be- rufsverbot. V. Zuständigkeit

  5. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegrün- det wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beur- teilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

  6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportver- bände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik- Statut [...] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die

25 ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlos- senen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Ver- fahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

  1. In casu geht es unter anderem um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut aus dem Jahr 2022, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sank- tionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportge- richts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage ste- henden Vorfälle aus dem Jahr 2022 zu bejahen.

  2. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegend in Frage ste- henden Vorfälle aus dem Jahr 2022 ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschlussprotokoll der 27. Versammlung des Sportparlaments von Swiss Olympic und aus dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie im Be- schlussprotokoll unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. No- vember 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kom- petenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

  3. In Bezug auf die potenziellen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, sieht die Situation anders aus: Diese haben sich vor dem Inkraft- treten des Ethik-Statuts und der entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olym- pic und somit zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Untersuchung, die rechtliche Beurteilung sowie die mögliche Sanktionierung im Bereich Ethik noch im Zuständigkeitsbereich der na- tionalen Sportverbände lag. Massgebend sind somit die einschlägigen Übergangsbestim- mungen von Art. 8.2 Ethik-Statut, die auch die Zuständigkeit der DK respektive des Schwei- zer Sportgerichts betreffen.

  4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Statuten und untergeordneten Regelungen von grossen Sportorganisationen (z. B. FIFA oder UEFA) gleich wie die Gesetze ausgelegt. 6 Als Nationales Olympisches Komitee und als Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den grossen Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, einschliesslich das Ethik-Statut, wie Gesetze auszulegen. Obwohl die Auslegung dabei mit dem Wortlaut be- ginnt, müssen Gesetzesbestimmungen auch im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestim- mungen und im Rahmen ihres regulatorischen Kontexts (systematisch), aufgrund ihres ver- folgten Ziels und der dabei geschützten Interessen (teleologisch) sowie unter Berücksichti- gung des Willens des Gesetzgebers (historisch) ausgelegt werden. 7 Das Gericht weicht vom Gesetzestext ab, wenn die Auslegung insgesamt zeigt, dass dieser Gesetzestext nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der betreffenden Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen

6 Vgl. BGer vom 28. Mai 2018, 4A_314/2017, E 2.3.1. 7 Vgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1.

26 führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die dem Gerechtigkeitsempfinden oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. 8

  1. Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 wurde in Art. 10.3 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 klarer verfasst. Sofern Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 bei der Auslegung offene Fragen aufwirft oder Lücken aufweist, kann zu seiner Auslegung auch je- nes vom 1. Januar 2025 herangezogen werden, wenn jene Bestimmungen von der zuständi- gen Stellen insbesondere konkretisiert wurden. 9

  2. Die Übergangsbestimmungen des vorliegend anwendbaren Ethik-Statuts sehen für die Be- urteilung von laufenden Verfahren sowie von Vorfällen, die sich zwischen 2020 und 2021 ereignet haben, Folgendes vor: • Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut sind "Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstös- sen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, [...] von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschlies- sen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig." Der erste Satz dieses Absatzes präzisiert somit die Kom- petenzen der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber SSI ("Untersuchungs- zuständigkeit"), der zweite Satz die Kompetenzen der DK gegenüber den rechtspre- chenden Instanzen der Mitgliedverbände von Swiss Olympic ("Entscheidungszustän- digkeit"). Diese Unterscheidung zwischen der Untersuchungszuständigkeit") und der Entscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. • In casu ging am 7. Juni 2022 eine erste anonyme Meldung bei SSI ein, welcher in der Folge weitere anonyme Meldungen folgten. SSI informierte die angeschuldigte Person mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über den Eingang mehrerer anonymer Meldungen betreffend eines möglichen Ethikverstosses durch sie. Die Eröffnung des Untersu- chungsverfahrens durch SSI wurde mit Schreiben vom 16. September 2022 der ange- schuldigten Person, dem X., dem Schweizerischen Turnverband und dem Turn- verband Y. mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. SSI war daher für die Durchfüh- rung einer Untersuchung zuständig. • Die Entscheidungszuständigkeit der DK muss unter Berücksichtigung des Art. 8.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut geprüft werden. Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: "Zur rechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossenen Untersuchungen eines Mitgliedverbands von Swiss-Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfah- ren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endentscheides zuständig". Aus systematischer Sicht stellt Art. 8.2 Abs. 2 des Ethik-Statuts eine Ausnahme zu Absatz 1 letzter Satz dar. • In casu wurde das Untersuchungsverfahren wie bereits erwähnt am 16. September 2022 durch SSI eröffnet, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut nicht anwendbar ist. Zudem wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor dem Schweizer Sportgericht als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 26. Au- gust 2024 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz (z.B. von Swiss Olympic oder einem Mitgliedverband von Swiss Olympic). Ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am 1. Januar 2022 noch nicht hängig, weshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut auf jeden Fall keine Anwendung findet.

8 Vgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1. 9 Vgl. BGer vom 10. Februar 2012, 5A_21/2011, E 5.4.3.

27 • Somit ist die Entscheidungszuständigkeit der DK nur im Hinblick auf Art. 8.2 Abs. 1, letzter Satz und Abs. 3 des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut ist "[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, [...] ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig." In casu hatte bis zum 1. Januar 2022 keine rechtsprechende Instanz ein Verfahren eröffnet. Der Bericht, den SSI über die Ergeb- nisse ihrer Untersuchungen gemäss Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut erstellt hat, datiert auf den 28. Mai 2024. Einerseits kann eine systematische Auslegung von Art. 8.3 Abs.3 in Verbindung mit Art. 8.3 Abs. 2 Ethik-Statut zum Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 keine Untersuchungsergebnisse vorlagen, weshalb sich in casu auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut keine Zu- ständigkeit des Schweizer Sportgerichts für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich vor 2022 ereignet hatten. Andererseits kann aus systematischer Sicht argumentiert werden, dass Art. 8.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts zusammen mit Abs. 1, letzter Satz und Abs. 2 (als Ausnahme zu Abs. 1) gelesen werden muss. Bei letzterem Schluss (der letztlich den Zeitpunkt des Vorliegens von Untersuchungsergebnissen offenlässt) ist die DK zustän- dig und hat folglich auch die Kompetenz, über Fälle zu entscheiden, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereigneten. • Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass "[b]ei der Beurteilung von Ethik- verstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, [...] die Disziplinarkam- mer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfah- ren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer". Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zustän- digkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik- Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2020 bis und mit 2021 abgeleitet werden.

  1. Unabhängig von den obenstehenden Ausführungen gilt es jedoch zu prüfen, ob Art. 8.2 des Ethik-Statuts mit den Vorschriften übereinstimmen, die für das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle gemäss der SpoFöV bindend sind.

  2. Am 1. März 2023 trat Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) "die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen kann". In den Er- läuterungen zur Änderung der SpoFöV vom 25. Januar 2023 steht dabei explizit: "Sie [Dis- ziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen". 10

  3. Angesichts dieses klaren Wortlauts von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV und seiner Erläu- terungen ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass nur das Ethik-Statut von ihm an- gewendet werden kann, nicht aber des Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands. Das Ethik-Statut sieht im Übrigen auch keine Sanktionen oder Massnahmen für Fälle vor, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, da es auf die Reglemente der betreffende Mit- gliedsverbände verweist.

  4. Als höherrangige (und später in Kraft getretene) Rechtsnorm machte Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV daher Art. 8.2 Abs. 1, letzte Satz, Abs. 2, 3 und 4 des Ethik-Statuts ungültig, soweit es die Zuständigkeit für die Beurteilung von Fällen betrifft, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereignet haben. Swiss Olympic ist sich dessen bewusst und hat daher die

10 Vgl. dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18.

28 Art. 10.3.3 Abs. 5 und 10.3.4 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 verabschiedet, um spezi- fisch auf diesen Umstand zu reagieren. Dies ändert jedoch nichts am vorliegenden Fall, der gemäss dem Ethik-Statut (vom 1. Januar 2022) beurteilt wird.

  1. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist. Obwohl eine Auslegung von Art. 8.2 des Ethik-Statuts ergeben kann, dass die DK für Fälle zuständig ist, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und in denen zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren – vor einer Untersuchungs- instanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik- Statuts am 1. Januar 2022 eingeleitet bzw. hängig oder bereits abgeschlossen war, wurde diese Bestimmung spätestens durch Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöv ungültig. Hingegen ist das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen ab dem 1. Januar 2022 zustän- dig. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Un- terzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 nicht bestritten. VI. Anwendbares Recht

  2. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethik- verstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Ja- nuar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts er- folgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 be- schlossen hat.

  3. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male an- gepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. Novem- ber 2022 und trat tags darauf in Kraft. Da sich die vorliegend in Frage stehenden Ethik- verstösse vor diesem Datum zugetragen haben, wendet das Schweizer Sportgericht die erste Fassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 an. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 1. Januar 2022 die Rede.

  4. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionie- rung auf SSI und die damalige DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Mel- destelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtli- che Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 107 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 und somit von solchen nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts nicht in Frage, weshalb der zeit- liche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sport- gericht gegeben ist.

  5. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

29 124. Der Verein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB 11 und unter anderem Mitglied des STV (vgl. Art. 4 der Statuten des X., Stand 30. Oktober 2013, die auch im Jahr 2022 galten). Der STV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. a) Ethik-Statut und das X. eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f) Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Angestellte einer Sportorganisation ge- mäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d) Ethik-Statut und für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e) Ethik-Statut, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e) Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

  1. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Cheftrainerin im X._____ und somit die Trainerin der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut grundsätzlich erfasst. Bei ihrer Tätigkeit als Trainerin befand sie sich vom 1. August 2018 bis zum 29. Oktober 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit dem X._____ und war Vorstandsmitglied desselben, wobei es sich bei ersterer Funktion um ein entgeltliches Arbeitsverhältnis und bei letzterer Funk- tion um ein ehrenamtliches Engagement handelte. Damit ist die angeschuldigte Person so- wohl als Angestellte als auch als Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 4 lit. d) Ethik-Statut grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich erfasst. Des Wei- teren ist die angeschuldigte Person J+S-Expertin in der Rhythmischen Gymnastik und verfügt über die höchste Anerkennungsstufe als STV-Trainerin in der Rhythmischen Gymnastik.

  2. In ihrem Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 sowie in der Stellungnahme vom 27. No- vember 2024 schreibt SSI, dass das X._____ ein Verein nach ZGB sei, der sich aus den Ver- bänden und Stammvereinen Turnverband V., Turnverband Y. (TV Y.), RG XX., RG YY._____ und RG ZZ._____ zusammensetze. Die beiden kantonalen Turnver- bände V._____ und Y._____ seien direkt Mitglieder des STV, welcher seinerseits Mitglieds- verband von Swiss Olympic sei. Damit handle es sich bei den vorgenannten Verbänden und Stammvereinen des X._____ um Sportorganisationen im Sinne des Ethik-Statuts. Die ange- schuldigte Person sei als Cheftrainerin des X._____ angestellt und als solche falle sie unter den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts. SSI erachtete mit diesen Ausführungen und mit Beilage der Statuten des V._____ und des Y._____ den persönlichen Geltungsbe- reich ohne weitere Substantiierung als gegeben.

  3. Der Begründung von SSI kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen. Die angeschuldigte Person war weder aktives oder passives Mitglied einer der oben genannten Mitgliederver- eine des X., noch stand sie in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis mit einem der genannten Vereinsmitglieder. Weder die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Vorfälle im Jahr 2022 geltenden Statuten des X. vom 30. Oktober 2013 noch der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2018 zwischen der angeschuldigten Person und dem X._____ enthalten einen Verweis auf das Ethik-Statut und/oder die angedrohten Sanktionen im Zusammenhang mit Ethikverstössen. Deshalb stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der in Frage stehenden Vorfälle dem Ethik-Statut tatsächlich statutarisch oder vertraglich unter- stellt war.

  4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte die angeschuldigte Person, sie sei sich bewusst, dass es im Schweizer Sport Ethikregeln gebe; diese seien, seit es diese Regeln gebe, bekannt. Sie sei zwar nie direkt im Zusammenhang mit den Ethikregeln ge- schult worden, in Sitzungen beim STV seien diese Regeln jedoch einmal im Rahmen eines

11 Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

30 Vortrags thematisiert worden, und sie habe das Ethik-Statut einmal per E-Mail vom STV er- halten. Im Rahmen von sonstigen Weiterbildungskursen im Zusammenhang mit ihrer Funk- tion als J+S-Expertin oder STV-Trainerin seien die Ethikregeln allerdings nicht weiter thema- tisiert worden. Sie sei sich jedoch seit 2022, als das Ethik-Statut thematisiert worden sei, bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten im Sport unter diese Regeln falle. Zu- dem erklärte die angeschuldigte Person beziehungsweise ihre Rechtsvertretung in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Januar 2025, die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts auf angebliche Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, sei unbestrit- ten.

  1. Vereinsstrafen bedürfen einer statutarischen Grundlage, die möglichst präzise verfasst ist. 12

Dies ist Ausfluss des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und gilt in erster Linie gegenüber den Vereinsmitgliedern. Vereinsstrafen haben darüber hinaus das Potenzial, erheblich in die rechtlichen Interessen beziehungsweise Vermögens- oder die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder weiteren Individuen einzugreifen, insbesondere wenn Tätigkeits- oder Be- rufsverbote Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine präzise statutarische Grundlage hinsichtlich der statutarischen Unterstellung umso wichtiger wäre.

  1. In den dannzumal gültigen Statuten des X._____ ist kein Verweis auf anwendbare Ethikre- geln im Schweizer Sport oder auf das Ethik-Statut im Besonderen verankert. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte N., Vereinspräsident des X., entsprechende Verweise seien inzwischen in den Statuten und auch in den Arbeitsverträgen enthalten. Diese Aussage muss aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zusammen mit den dannzumal gültigen Statuten des X._____ dazu führen, dass im vorliegend relevanten Zeit- punkt keine ausreichende statutarische Grundlage bestand, da eine solche gänzlich fehlte. Deshalb kann auch offengelassen werden, inwiefern statutarische Grundlagen ohne ent- sprechende vertragliche Unterstellungen überhaupt allfällige Wirkung gegenüber Personen haben können, die kein Vereinsmitglied im vereinsrechtlichen Sinne darstellen, oder auch welche Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Verweise auf Reglemente übergeordne- ter Sportverbände und deren Vereinsstrafen zu stellen sind.

  2. Neben der statutarischen Unterstellung kann sich die Anwendbarkeit von Verbandsregeln auch aus einer vertraglichen Beziehung beziehungsweise Unterstellungsvereinbarung erge- ben. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent beziehungsweise implizit erfolgen, sofern je- weils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung ent- gegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken stellen.

  3. Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines (Sport-)Verbands be- stehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der Lehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereins- strafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hin- weist. So führen zum Beispiel SCHERRER/MURESAN/LUDWIG aus: "Die Möglichkeit der vertragli- chen Unterstellung unter das Regelwerk eines Verbands ist [...] grundsätzlich zu befürwor- ten, wobei ein konkludentes Verhalten in Anbetracht der Auswirkungen der Unterstellung, insbesondere der Sanktionsordnung, nicht leichthin angenommen werden kann." 13 Die Mehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassung schliesst die Möglich- keit einer konkludenten beziehungsweise impliziten vertraglichen Unterstellung unter eine

12 Vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vereinsinternes Verfahren bei Vereinsstrafen, in: CaS 2013, S. 296. 13 SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275.

31 Sanktionsordnung jedoch nicht aus. 14 Auch der Internationale Sportgerichtshof (Court of Ar- bitration for Sport, CAS) teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von zuständigen Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: "[...] whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the regulations governing that competition [...]. [...] the absence of a Consent Form cannot be deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided to participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the com- petition rules." 15 Schliesslich hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass ein Athlet al- leine durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schieds- klausel gebunden sein kann. 16

  1. Derselbe Standpunkt muss aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts auch für Trainer:innen von direkt den entsprechenden Regeln unterstellten Athlet:innen gelten. Denn wenn von Athlet:innen erwartet werden darf, dass sie die entsprechenden (auch Disziplinar-)Regeln im Zusammenhang mit einem Wettkampf kennen müssen, so muss dies auch für deren Trai- ner:innen beziehungsweise Betreuer:innen gelten, die hauptberuflich mit der Betreuung von diesen Regeln unterstellten Athlet:innen befasst sind und zudem als Trainer:innen be- ziehungsweise Betreuer:innen ebenfalls an solchen Wettkämpfen teilnehmen. Dies gilt aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts umso mehr in jenen Fällen, in denen Trainer:innen über die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen der höchsten Anerkennungsstufen im Leistungssport der von Swiss Olympic angeschlossenen Mitgliedsverbände verfügen und insbesondere eine entsprechende Unterstellung unter die Sanktionsordnung auch nicht be- streiten.

  2. In casu nehmen die Gymnastinnen der angeschuldigten Person regelmässig an Wettkämp- fen teil, die unter dem Patronat von Swiss Olympic beziehungsweise dem angeschlossenen Mitgliedsverband STV durchgeführt werden. Diese Gymnastinnen sind (mindestens zu ei- nem Teil) gemäss Aussagen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 zudem einem Nationalkader des STV angehörig und unterstehen dem- nach direkt dem Ethik-Statut (Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut). Die angeschuldigte Person war als Cheftrainerin des X._____ ebenfalls an zahlreichen Wettkämpfen mit den Gymnas- tinnen dabei, sie war in die Strukturen und den Austausch beim STV (mindestens durch wö- chentliche Sitzungen) über mehrere Jahre integriert, ist J+S-Expertin und verfügt über die STV-Trainer:innenausbildung für den Leistungssport Rhythmische Gymnastik in der höchs- ten Anerkennungsstufe. Zudem kannte sie gemäss ihren eigenen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 Ethik-Statut seit dessen Thematisierung im Jahr 2022 das aus verschiedenen Kanälen ihrer Tätigkeiten im Schweizer Sport und war sich dar- über hinaus ausdrücklich bewusst, dass sie aufgrund ihrer Funktion als Cheftrainerin im X._____ unter die entsprechenden Regeln fällt.

  3. Schliesslich gilt es wie bei allen anderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen auch, Wil- lenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. 17 Nebst ihrer Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie sich über die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts bewusst gewesen sei, erklärte die angeschuldigte Person zudem im Rahmen der Stellungnahme vom 8. Januar 2025

14 Vgl. bspw. MARCO STEINER, Doping - Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sport- recht - Band I, 2013, S. 428. 15 CAS 2009/A/1898, N 7.25-7.30. 16 Vg. BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024, E. 5 (zur Publikation vorgesehen). 17 Vgl. bspw. BGE 143 III 157 E. 1.2.2.

32 ausdrücklich, die Anwendbarkeit für die angeblichen Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, sei unbestritten. Damit liegt selbst angesichts den angedrohten und von SSI konkret beantragten Sanktionen eine über eine konkludente Zustimmung hin- ausgehende, ausdrückliche (beziehungsweise gar schriftlich unterzeichnete) Erklärung vor, dass sie sich den Regeln des Ethik-Statuts seit dessen Inkrafttreten als unterstellt erachtete. Diese Aussagen und Handlungen - selbst mit vertieften Kenntnissen über die Sanktionen von Ethikverstössen durch das vergangene Untersuchungsverfahren von SSI und das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht - lassen aus Sicht des Schweizer Sportgerichts eindeutig ihren bestimmten Willen erkennen, dass sie sich dem Ethik-Statut unterstellte und ihre Handlungen danach richtete. Dabei ist explizit festzuhalten, dass aufgrund der Um- stände des vorliegenden Einzelfalls die (vertragliche) Unterstellung "nicht leichthin ange- nommen" wird (vgl. obenstehende Rz.132).

  1. Dabei schadet auch nicht, dass der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2018 zwischen der ange- schuldigten Person und dem X._____ in Ziff. 11 für die Gültigkeit allfälliger Änderungen und Ergänzungen die Schriftform verlangt. Die Vermutung eines Wirksamkeitserfordernisses der vertraglich vorbehaltenen Form gemäss Art. 16 Abs. 1 OR 18 kann durch den Nachweis wi- derlegt werden, dass die entsprechende Vereinbarung durch übereinstimmenden Ab- schlusswillen trotz Nichteinhaltung der vereinbarten Form zustande gekommen ist. 19 Die vorliegenden Umstände lassen denn auch auf einen übereinstimmenden Abschlusswillen zur Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut schliessen, insbeson- dere aufgrund der oben aufgeführten Erklärungen der angeschuldigten Person sowie der Ausführungen der beiden dannzumaligen Vorstandsmitglieder des X._____ N._____ und H._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025, die aufgrund des Versäum- nisses, einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis in die Arbeitsverträge angestellter Trainer:innen aufzunehmen, dieses Versäumnis für alle Arbeitsverträge zu einem späterem Zeitpunkt nachholten und als Mitgliedsverband des STV hierzu auch bereits seit dem 1. Ja- nuar 2022 verpflichtet gewesen wären (vgl. Art. 1.1 Abs. 5 Ethik-Statut). Ob die vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person letztlich jedoch mit dem X._____ in ihrer Funktion als Angestellte oder mit dem STV, einem Veranstalter, einer Ausbildungsinstitution oder ei- ner anderen Person in der Funktion als Trainerin beziehungsweise Betreuerin zustande ge- kommen ist, kann aufgrund der vorliegenden, ausdrücklichen Erklärung, dass die Anwend- barkeit unbestritten ist, letztlich offengelassen werden.

  2. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts somit festgehalten werden, dass sich dieser zwar nicht sofort aufgrund der Akten, die dem Schweizer Sportgericht vorgelegt wurden, erschliessen lässt, jedoch insbesondere aufgrund der Ausführungen und Erklärungen der angeschuldigten Person und ihrer hauptberuflichen Trainertätigkeit im Leistungssport als gegeben zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht gilt damit als von ihr unbestrittenermassen anerkannt.

  3. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Cheftrainerin der minderjährigen Gymnas- tinnen im Sportbetrieb und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungs- bereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den

18 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen- recht) vom 30. März 1911, SR 220 (Obligationenrecht, OR). 19 BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16, N. 6.

33 Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu und von den Parteien unbestritten anwend- bar.

  1. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im Ver- fRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorlie- gende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 26. August 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut

  2. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 fallen in den Worten des Ethik-Statuts "Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen [Abs. 1]. Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber ei- ner anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft [Abs. 2]. Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen [Abs. 3].".

  3. Zudem macht SSI mit Bezug auf einzelne Vorfälle geltend, dass die angeschuldigte Person auch die physische Integrität verletzt sowie Athletinnen ungleich behandelt habe. Dabei stünde mit Bezug auf die Verletzung der physischen Integrität Art. 2.1.3 Ethik-Statut zur Be- urteilung: "Unter diesen Tatbestand fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbe- sondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang." Bezüglich der Ungleichbehand- lung ist Art. 2.1.1 Ethik-Statut zu prüfen. Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Personen wegen ihrer Haut- farbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen.

  4. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde eine solche von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle aus dem Jahr 2022 (vgl. obenstehende Rz. 107 ff.) unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2 sowie 2.1.1 und 2.1.3 Ethik-Statut zu prüfen.

34 143. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über das erforderliche Beweismass zur Fest- stellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, dies zu be- stimmen. 20 Die Rechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des "Comfortable Satisfac- tion-Standards" zu, wenn das anwendbare Regelwerk nichts vorgibt. 21 Konkret heisst das, dass das Gericht genügend überzeugt sein muss, dass ein Beweis erbracht ist.

  1. Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und Angstkultur

  2. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht aus, die ange- schuldigte Person habe mit ihrer Launenhaftigkeit und der durch sie hergestellten Angstkul- tur in der Halle während den Trainings gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen. Dies insbe- sondere deshalb, weil die Unberechenbarkeit der Laune zu Verunsicherung (und damit zu krankheitswertigen Verhaltensänderungen durch den Dauerstress) bei den Athletinnen ge- führt habe und das Verhalten der angeschuldigten Person nicht von einer geeigneten Vor- stellung zur Gestaltung einer Entwicklungsbegleitung und -förderung von Kindern zeuge, wenn für eine Trainerin von Minderjährigen Disziplin und Ordnung als oberste Gebote ge- nannt würden.

  3. Die angeschuldigte Person attestierte im Rahmen der Hauptverhandlung "eine gelegentliche Launenhaftigkeit", wies jedoch jegliches angebliches Ignorieren, verbales Erniedrigen und Beschimpfen zurück. Die Athletinnen hätten gemäss ihrer Auffassung keine Angst, sondern Respekt vor ihr gehabt.

  4. Mit Bezug auf die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und die durch sie -mindes- tens zu einem Teil aufgrund der Launenhaftigkeit – behauptete geschaffene Angstkultur ist in casu bestritten, ob diese einen Ethikverstoss darstellt. Nach Ansicht des Schweizer Sport- gerichts vermag Launenhaftigkeit alleine keinen Ethikverstoss zu begründen. Entscheidend ist dabei vielmehr, welches weitere Verhalten die Launenhaftigkeit einer erwachsenen Per- son gegenüber Minderjährigen provoziert und was allenfalls ein verletzendes Verhalten bei den Minderjährigen auslöst. So muss die Launenhaftigkeit in systematischem Mobbing, her- abwürdigenden, schikanierenden, verhöhnenden oder verleumderischen Äusserungen oder Handlungen resultieren.

  5. Es ist SSI insofern beizupflichten, dass das dauerhafte Vorhandensein von Angst bei minder- jährigen Athlet:innen im Leistungssport durch schikanierende Handlungen oder übertrie- bene Härte von Trainer:innen, welche zudem krankheitswertige Veränderungen bei den minderjährigen Athlet:innen hervorruft, den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts er- füllt. Dies kann letztlich auch als "Angstkultur" umschrieben werden. Zugleich handelt es sich beim Begriff "Angstkultur" um einen sehr abstrakten Begriff, der konkretisierungsbe- dürftig ist und aufgrund des dauerhaften Elements auch entsprechend substantiiert werden muss. Anlässlich der Zeug:inneneinvernahmen im Rahmen der Hauptverhandlung hat H., damaliger Chef Spitzensport des Turnverbands Y., von einer "Angstkultur" gesprochen, die er bei diversen Besuchen von Trainings der angeschuldigten Person so un- mittelbar wahrgenommen habe. Er konnte jedoch nicht konkret schildern, wie sich diese Angstkultur tatsächlich äusserte (ausser dass die angeschuldigte Person einmal quer durch die Halle schreiend eine Anweisung gegeben habe). Mit Ausnahme einiger, zumeist anonym befragter Personen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens von SSI, denen auch ungefähr gleich viele Gegenaussagen gegenüberstanden, wurde eine weitergehende, detaillierte Be- gründung bzw. Subsumption von SSI nicht vorgebracht.

20 vgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurispru- dence of the CAS: 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29. 21 vgl. z.B. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 26.

35 148. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person alleine nicht um eine Verletzung der psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die Launenhaftigkeit von Trainer:innen alleine ist nicht zu beanstanden, soweit sich diese im menschlich vertret- baren Rahmen bewegt. Insbesondere im Leistungssport, in dem Trainingsumfänge von zwanzig bis dreissig Stunden pro Woche bestehen, wäre es vermessen und auch unmensch- lich, von Trainer:innen zu verlangen, dass diese stets mit guter Laune ihre Trainings durch- zuführen haben. Im Übrigen ist es auch der Leistungssport in Abgrenzung zum Breitensport, der Disziplin und Ordnung zur Leistungsförderung verlangt. Dass damit auch die Entwicklung der Persönlichkeit der Athlet:innen gefördert wird, ist allgemein bekannt. Wie die Entwick- lungsbegleitung und -förderung von minderjährigen Athlet:innen im Rahmen, den unter an- derem das Ethik-Statut vorgibt, erfolgt und welchen Stellenwert diese einnimmt, bleibt letzt- lich Trainer:innen und weiteren Betreuer:innen überlassen, wobei es Athlet:innen in der Schweiz aufgrund der Vielzahl an Trainingsmöglichkeiten in den meisten Fällen im Turnsport freisteht und auch möglich ist, ihre Trainingsumgebungen zu verändern.

  1. SSI konnte zudem nicht genügend beweisen, dass die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person zu einer angeblich vorherrschenden Angstkultur führte. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, denen zahlreiche Gegenaussagen gegenüberstanden. SSI hat dabei nicht substantiiert, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter sein sollten als andere. Die reine Feststellung, dass sich diese Aussagen nicht widersprachen, ge- nügt im Rahmen einer eingehenden Würdigung nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nicht. Deshalb ist das Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Schwere des vor- geworfenen Verhaltens und der beantragten Sanktionen auch gemäss dem "Comfortable Satisfaction-Standard" von dieser Feststellung nicht hinreichend überzeugt. Ferner konnte aufgrund der fehlenden Konkretheit der geschilderten Umstände weder eine tatsächliche Dauerhaftigkeit noch eine Angabe über den Zeitraum dieser Umstände dargelegt werden. Zudem wurden auch keine nachweislich vorliegenden krankheitswertigen Veränderungen bei den minderjährigen Athletinnen nachgewiesen, wie dies von SSI behauptet wurde.

  2. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und die durch sie angeblich geschaffene Angstkultur den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.

  3. Weinen der Athletinnen und Verweisen der Athletinnen aus dem Training

  4. Unbestritten ist, dass einige Athletinnen im Training und auch bei Wettkämpfen, die die an- geschuldigte Person begleitete, weinten. Unbestritten ist ebenfalls, dass die angeschuldigte Person Mädchen, die weinten, auf die Toilette und damit aus dem Training oder an den Rand der Halle schickte. Bestritten ist jedoch insbesondere, was der Auslöser für das Weinen die- ser Athletinnen war und ob die angeschuldigte Person die Athletinnen als Bestrafung der falschen Ausführung von Bewegungsabläufen an den Rand der Halle beziehungsweise aus dem Training schickte. SSI erachtet in diesem Zusammenhang als erstellt, dass das Weinen Ergebnis der schlechten Atmosphäre und der Überforderung war und die angeschuldigte Person durch das Fortschicken der Mädchen zur Toilette zur Beruhigung ihrer Verantwor- tung als Trainerin nicht nachgekommen sei und damit das Selbstwertgefühl der minderjäh- rigen Athlet:innen weiter beeinträchtigt, sie isoliert und gedemütigt habe, was einen nega- tiven Einfluss auf deren psychische Gesundheit haben könne. Die angeschuldigte Person be- streitet, sich nicht um die weinenden Kinder gekümmert oder die Kinder als Bestrafung aus

36 dem Training genommen zu haben; sie habe insbesondere mit den Eltern der betroffenen Athletinnen Kontakt aufgenommen.

  1. Wie oben ausgeführt (vgl. Rz. 144 ff.) ist nicht erstellt, dass in den Trainings der angeschul- digten Person eine allgemein schlechte Atmosphäre vorherrschte, die das Ausmass einer Angstkultur oder einer vergleichbaren, das Ethik-Statut verletzenden Situation annahm. Wenn jedoch aufgrund der Schilderungen und Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung und im Rahmen ihrer Eingaben unbestrittenermassen davon ausgegan- gen wird, dass das Weinen zumindest teilweise von einer Überforderung herrührte, die an- geschuldigte Person die besagten Athletinnen zur Beruhigung auf die Toilette schickte und diesen Umstand den Eltern dieser Athletinnen mitteilte, so hätte der angeschuldigten Per- son als erfahrener Trainerin zumindest bewusst sein müssen, dass das Fortschicken von Ath- letinnen auf die Toilette zur Beruhigung eine Handlung darstellt, die geeignet ist, das betref- fende Kind auszugrenzen, die durch das Wegschicken entstehenden negativen Gefühle wei- ter zu bestärken, ohne eine Verbesserung der Leistung des betreffenden Kindes herbeizu- führen. In einer solchen Situation ist ein gewisses Mass an Mitgefühl dem Kind gegenüber unabdingbar. Dieses ist aus den Akten nicht in der geforderten Ausprägung herauslesbar. Als Trainerin und erwachsene Person hätte die angeschuldigte Person wissen müssen, dass eine andere Herangehensweise ebenfalls möglich gewesen wäre. Insbesondere wäre es wichtig gewesen, der entsprechenden Athletin entweder selber oder durch eine der Hilfstrainerin- nen das Gefühl der Begleitung zu geben, wenn eine Überforderungssituation durch die Trai- ningsgestaltung – welche im Leistungssport nicht immer vermeidbar ist – entstand. Die an- geschuldigte Person hätte spätestens dann ihr Verhalten ändern müssen, wenn die Kontakt- aufnahme der Eltern kein Ergebnis hervorbrachte, das das Kind weniger überforderte. Als Cheftrainerin hätte sie zudem über die Entscheidungsmacht verfügt, klar überforderte Kin- der unabhängig von einem allfälligen Druck der Eltern einer Leistungsstufe unterhalb jener der durch sie verantworteten zuzuweisen.

  2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht in den das Weinen betreffenden Vorfällen einen Verstoss von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts. Das erstellte und unbestrittene Verhalten der angeschuldigten Person bestand in einer sich wiederholen- den Handlung, die geeignet war, eine minderjährige Athletin auszugrenzen (vgl. Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut) und in ihren negativen Gefühlen zu bestärken, obwohl dies durch die angeschuldigte Person auf relativ einfache Art und Weise hätte verhindert werden können. Ob dieser Verstoss als geringfügig einzustufen ist, beispielsweise weil die angeschuldigte Person nichtsdestotrotz versucht hat, Massnahmen in die Wege zu leiten, die die Überfor- derung der betreffenden Kinder hätte lösen können (vereinzelte Kontaktaufnahme der El- tern und vereinzeltes Nachschicken der zum herausgeschickten Mädchen), kann nicht gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts sprechen.

  3. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis teilweise der Ansicht von SSI.

  4. Anschreien, Beleidigen, verbale Erniedrigung, Ignorieren durch die angeschuldigte Person

  5. SSI erachtete anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht als erstellt, dass die angeschuldigte Person die minderjährigen Athletinnen regelmässig angeschrien, beleidigt und verbal erniedrigt und damit gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen habe. Mit Bezug auf das Schreien ist bestritten, ob es sich um ein tatsächliches "Anschreien" oder Sprechen mit sehr "lauter Stimme" handelte. Letzteres rührte gemäss der angeschuldigten Person insbesondere daher, dass die Trainings oftmals in einem Athletikzentrum

37 stattgefunden hätten, in welchem der Lärmpegel wegen anderer Trainingsgruppen bereits hoch gewesen sei.

  1. Mit Bezug auf die in Rz. 100 angeführten, gemäss SSI herabsetzenden und bestrittenen Äusserungen der angeschuldigten Person bestanden Aussagen von durch SSI befragten Ath- letinnen und/oder deren Eltern, welche diese Äusserungen bestätigten und andere, welche diese Äusserungen verneinten.

  2. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich beim angeblichen Schreien und den angeblich herabsetzenden Äusserungen nicht um eine Verletzung der psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei zahlreiche Gegenaussagen be- standen. Auch hier konnte SSI nicht substantiieren, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter waren als andere, weshalb das Schweizer Sportgericht auch bei die- sem Vorwurf unter Berücksichtigung der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und der beantragten Sanktionen von dieser Feststellung nicht hinreichend überzeugt ist. Darüber hinaus erachtet das Schweizer Sportgericht die Schwelle der herabwürdigenden Äusserung gemäss Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut, welche eine Ehrverletzung bewirken, mit ihren unbe- strittenen Äusserungen als nicht überschritten. Einzig eine der unbestrittenen Äusserungen der angeschuldigten Person, nämlich "ich kann mir nicht vorstellen, dass du gut in der Schule bist", ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts als problematisch einzustufen, weil sie geeignet ist, bei der angesprochenen Athletin Minderwertigkeitsgefühle auszulösen. SSI ge- lang es allerdings weder zu substantiieren, dass diese Äusserung wiederholt erfolgt noch, dass diese Aussage beim entsprechenden Kind eine einer Verletzung der psychischen Integ- rität entsprechenden Reaktion und Verhaltensänderung ausgelöst hat. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass sich diese einzelne Äusserung für sich betrachtet angesichts der umfassenden Trainingsumfänge im Leistungssport noch im menschlich ver- tretbaren Rahmen bewegt.

  3. Der Antragstellerin gelang es auch nicht zu beweisen, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen durch Ignorieren abgestraft habe. Auch betreffend diesen Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter waren als andere, zumal nicht einmal eine Mehrheit der befragten Personen diese Vorfälle bestätigte.

  4. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht bezüglich dieses Vorwurfs in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.

  5. Bezeichnung von F._____ als "Psycho"

  6. Es ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person die Athletin F._____ einmal im Jahr 2021 als "Psycho" bezeichnet hat. Bestritten ist, dass dies wiederholt und direkt gegenüber der Athletin erfolgt sei.

  7. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei auch hier Gegenaussagen be- standen. Insbesondere in Bezug auf eine Wiederholung der Äusserung konnte SSI nicht sub- stantiiert und überzeugend beweisen, dass eine solche bestanden hatte und insbesondere auch im Jahr 2022 vorkam. Weil für die Beurteilung des unbestrittenen Vorfalls im Jahr 2021 das Schweizer Sportgericht nicht zuständig ist, ist nicht erstellt, dass der Vorwurf eine

38 Verletzung der psychischen Integrität der entsprechenden Athletin bedeutet und den Tatbe- stand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in seiner rechtlichen Würdigung in Bezug auf diesen Vorwurf im Ergebnis der Ansicht der angeschul- digten Person. 5. Aussagen der angeschuldigten Person zum Essverhalten der Athletinnen 162. SSI erachtet als erstellt, dass die angeschuldigte Person sich regelmässig negativ zum Kör- pergewicht der Athletinnen, den Essgewohnheiten und dem Aussehen geäussert haben soll. Zudem habe sie den Athletinnen Süssigkeiten verboten, obwohl einige Athletinnen über ein sehr tiefes Körpergewicht und bekannte Essstörungen verfügen würden. Die angeschuldigte Person bestritt, den Athletinnen Süssigkeit verboten oder sich in irgendeiner Weise herab- lassend oder negativ zum Aussehen oder Körpergewicht der Athletinnen geäussert zu ha- ben.

  1. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte Dr. Patrik Noack (Health Performance Officer von Swiss Olympic und zuständiger Arzt für die Gymnastinnen des X._____) aus, rein physisch könne er nicht bestätigen, dass die Athletinnen unter der angeschuldigten Person gelitten hätten.

  2. SSI ist beizupflichten, dass es verheerende körperliche und geistige Folgen mit sich bringen kann und dabei sowohl die psychische als auch die physische Integrität betroffen bezie- hungsweise beeinträchtigt sein können, wenn die Thematik des Körpergewichts von einer Trainerin in einem unpassenden Rahmen und ohne jegliche Sensibilität auf die vulnerablen, heranwachsenden minderjährigen Athletinnen angegangen wird. In casu ist jedoch auf- grund zahlreicher Gegenaussagen weder erstellt, dass die von SSI der angeschuldigten Per- son vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich so fielen beziehungsweise in schädlichem Aus- mass über die im Leistungssport übliche, grundlegende Ernährungsberatung hinausgingen, noch, dass die Athletinnen aufgrund solcher angeblicher Äusserungen ihr Essverhalten in schädlichem Ausmass änderten. SSI konnte somit schliesslich auch nicht in rechtsgenügen- der Form beweisen, dass die minderjährigen Athletinnen in psychischer oder physischer bzw. medizinischer Hinsicht krankheitswertige Veränderungen aufwiesen.

  3. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle die Tatbestände von Art. 2.1.2 und/oder Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.

  4. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen

  5. Aufgrund der Akten und der Äusserungen der Parteien in der Hauptverhandlung ist unbe- stritten, dass die angeschuldigte Person die Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen anwendete. Unbestritten ist auch, dass diese Trainingsmethode früher gängige Praxis war. Bestritten ist jedoch, ob die Anwendung dieser Trainingsmethode die psychische Integrität der Athletinnen verletzte.

  6. Die Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen stellt eine offenkundige Ausstellung der jeweils aktuellen Leistungen der Athletinnen dar und rangiert sie demnach ständig. Grund- sätzlich ist aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts im Leistungssport - in Abgrenzung zum Breitensport - gegen den Vergleich von Athlet:innen nichts einzuwenden. Dieser ist im Leis- tungssport sowohl im Training als auch im Wettkampf unter Athlet:innen allgegenwärtig. Im Leistungssport ist es gewöhnlich, dass Athlet:innen auch in Trainingsgemeinschaften oder Leistungszentren in Gruppen eingeteilt werden, die ihrem Leistungsniveau entsprechen,

39 und dass sie auch wieder aus diesen Gruppen in eine andere Gruppe abgestuft werden kön- nen. Bis zu einem gewissen Grad handelt es sich dabei um das Wesen des Leistungssports.

  1. SSI beschreibt, dass es sich bei der besagten Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen um ein Konzept der Verhaltenspsychologie handle, nämlich um die Konditionierung mit ne- gativer Konsequenz, was bei den Athletinnen wiederum zu Angst führe. SSI konnte jedoch weder darlegen, inwiefern sich diese Trainingsmethode von anderen Trainingsmethoden ne- gativ unterscheidet, noch basiert ihre Einschätzung der Auswirkung auf die psychische In- tegrität der Athletinnen auf einer psychologischen Expertise, welche zum Beispiel aufgrund eines entsprechenden Gutachtens oder Beitrags von Fachpersonen, die sich zu dieser kon- kreten Trainingsmethode äussern, hätte beigebracht werden können. Es liegt auch nicht in der Aufgabe von SSI oder des Schweizer Sportgericht, Standards für Trainingsmethoden fest- zulegen. Dies ist vielmehr Aufgabe des zuständigen Sportverbands. Zwar hat SSI die Ein- schätzung der Ressortchefin der Rhythmischen Gymnastik beim STV eingeholt, die erklärte, diese Vorgehensweise werde vom STV nicht unterstützt, doch handelt es sich dabei nicht um eine offizielle Richtlinie des STV. Ferner ist aus den ins Recht gelegten Akten zu schlies- sen, dass die angeschuldigte Person diese Trainingsmethode bereits über Jahre angewendet hatte. Sofern diese Trainingsmethode offenkundig psychische Gewalt gegenüber den Athle- tinnen ausgeübt und damit den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllt hätte, so hätte man vernünftigerweise erwarten dürfen, dass diese Trainingsmethode bei oder nach einem der zahlreichen Besuche von anderen Trainer:innen, Sportverantwortlichen, Ver- bandsfunktionär:innen etc. über die Jahre in den Trainings, die von der angeschuldigten Per- son geleitet wurden, zumindest einmal hätte gerügt werden müssen. Dies wurde von SSI nicht behauptet, geschweige denn substantiiert.

  2. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht auch diesen Vorwurf betreffend in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person.

  3. Filmen gegen den Willen der Athletinnen

  4. Aus den Akten und den Äusserungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, dass unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person in mindestens einem Fall eine minderjährige Athletin gegen deren Willen gefilmt hat. Unbestritten ist auch, dass regelmäs- sig Trainingsabläufe durch die angeschuldigte Person aber auch von den Hilfstrainerinnen und den Athletinnen selber gefilmt wurden.

  5. Gegen das Filmen zu Trainingszwecken ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nichts einzuwenden, da es sich dabei im Leistungssport um eine übliche Praxis handelt. Vorausset- zung ist jedoch in jedem Fall, dass die rechtlichen Bedingungen hierzu eingehalten werden. Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht beziehungsweise um ein Selbstbestimmungsrecht aller Athlet:innen, das vor widerrechtlicher Verwendung des eigenen Erscheinungsbildes schützt.

  6. Indem die angeschuldigte Person gegen den offenkundigen Willen einer Athletin ein Video aufnahm, hat sie dieses Persönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin verletzt. Zu prüfen ist, ob diese Verletzung durch ein privates Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Untersuchung bei SSI und anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie dieses Video gemacht habe, um den Eltern der betroffenen Ath- letin zu beweisen, dass die Athletin Schmerzen habe. Nach Ansicht des Schweizer Sportge- richts wäre für diesen Nachweis ein deutlich weniger intensiver Eingriff in das

40 Persönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin möglich gewesen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. So hätte die angeschuldigte Person zum Beispiel die Eltern informieren oder die Athletin auffordern können, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Die an- geschuldigte Person hat mit dem Filmen gegen den Willen der Athletin daher deren Persön- lichkeit verletzt, ohne einen Grund dafür beibringen zu können, der diese Verletzung recht- fertigen könnte.

  1. Dadurch, dass die angeschuldigte Person die betroffene Athletin während des Trainings vor den Augen anderer Personen gegen ihren Willen filmen wollte und damit ihr Persönlich- keitsrecht verletzt hat, hat die angeschuldigte Person ein die betroffene Athletin herabwür- digendes Verhalten gezeigt. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts hätte es der ange- schuldigten Person beim Anblick der weinenden Athletin, die mit dieser Videoaufnahme of- fensichtlich und unbestrittenermassen nicht einverstanden war, klar sein müssen, dass sie ihre Machtposition als Cheftrainerin in diesem Fall auf unzulässige Art und Weise ausnützte und entgegen dem berechtigten Willen der Athletin die Aufnahme machte. Die angeschul- digte Person hat damit nicht nur in das Recht am eigenen Bild der betroffenen Athletin ein- gegriffen, sondern auch in deren Ansehen vor den Augen anderer Personen im Training. Die angeschuldigte Person hat damit die psychische Integrität der betroffenen Athletin durch eine herabwürdigende Handlung verletzt (vgl. Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut). Nicht erstellt ist jedoch, dass diese oder eine vergleichbare Situation mehrmals vorgekommen ist, wie dies die Antragstellerin behauptet.

  2. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht bezüglich dieses Vorwurfs in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis teilweise der An- sicht von SSI.

  3. Ungleichbehandlung

  4. Ob die angeschuldigte Person gewisse Athletinnen beziehungsweise deren Familien bevor- zugt behandelt hat, ist bestritten. SSI bemerkt zudem selber, die dahingehenden Vorwürfe seien etwas unkonkret beziehungsweise teilweise widersprüchlich. Es lasse sich weder aus- schliessen noch zweifelsfrei nachweisen, dass einige Athletinnen von der angeschuldigten Person besser behandelt worden seien als andere Athletinnen.

  5. Nach Würdigung der Positionen der Parteien kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass keine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" von Personen "aus anderen Gründen" vorliegt bzw. auch nicht hinreichend überzeugend erstellt wurde (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.1 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergeb- nis der Ansicht der angeschuldigten Person.

  6. Fehlende Systematik und Zwischenfazit

  7. Der Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut verlangt insbesondere auch "Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird [...]". In Abgrenzung zu Art. 2.1.2 Abs.3 Ethik-Statut verlangt Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut folglich eine gewisse Systematik, also mit- unter eine gewisse Planmässigkeit, Konsequenz oder Regelmässigkeit. Eine solche Systema- tik kann das Schweizer Sportgericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nur bei den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Weinen feststellen. Darüber hinaus ist nicht ersicht- lich respektive wurde nicht erstellt, inwiefern die restlichen der angeschuldigten Person zur

41 Last gelegten Vorwürfe ein bestimmtes, klar erkennbares Muster zulassen, ob die angeschul- digte Person über die Dauer des gesamten Jahres 2022 bis zu ihrer Freistellung beim X._____ dauernde psychische Gewalt gegenüber den Athlet:innen ausübte und/oder ob eine angeb- liche Vielzahl an schwereren oder geringfügigeren Verstössen, die sich einer der zur Konkre- tisierung des Tatbestands von Art. 2.1.2 von der Antragstellerin herangezogenen sechs Di- mensionen von BRASSARD et al. zuordnen lassen, und ob sie somit durch ihr Verhalten in sei- ner Gesamtheit eine Verletzung der psychischen Integrität einer unbestimmten Anzahl von Athletinnen bewirkte. Dabei kann auch offengelassen werden, ob und inwiefern sich die Ein- ordnung der psychischen Gewalt in die besagten sechs Dimensionen von BRASSARD et al. da- für eignen, den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts zu prüfen beziehungsweise zu konkretisieren.

  1. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positio- nen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person einzig in Bezug auf den Umgang mit weinenden Athletinnen sowie mit dem Filmen entgegen dem Willen einer Athletin den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik- Statut erfüllen und die psychische Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzten. B. Konsequenzen und Massnahmen

  2. Grundsätzliches

  3. Der Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht das Schweizer Sportge- richt im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.

  4. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung

  5. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 (lit. e) sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnah- men ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeit- lich begrenztes Monitoring beziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

  6. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 "alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, ein- schliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses". Ver- schärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Auf- klärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt".

42 182. Im Untersuchungsbericht sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte SSI zur Frage der Sanktion insbesondere Folgendes aus:

• SSI erachtet die angeblichen Verstösse der angeschuldigten Person gegen das Ethik- Statut als schwerwiegend. Das Handeln der angeschuldigten Person hinterlasse den Eindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie der Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport, des Er- kennens und Respektierens von körperlichen und insbesondere psychischen Grenzen minderjähriger Athletinnen, des Einhaltens angemessener Kommunikationsweisen, des Gewährleistens einer gesunden Trainingskultur und des Anwendens zeitgemässer, den in der Schweiz angestrebten Kulturwandel im Sport berücksichtigender Trainings- methoden nicht ausreichend sensibilisiert. Entsprechend erscheine SSI dringend ange- zeigt, die Angeschuldigte zu verpflichten, sich diesbezüglich in geeigneter Form und in angemessenem Umfang mit ihren Vorgehensweisen und Werten auseinanderzuset- zen, um die notwendige Verbesserung zu erreichen. Sie sei daher zu verpflichten, ein dafür geeignetes Coaching in Anspruch zu nehmen (inkl. Begleitung durch eine Coach:in nach Vollendung dieses Coachings und quartalsweiser Rechenschaftsable- gung während zwei Jahren ab Wiederaufnahme der Trainerinnentätigkeit). Bis dies er- folgt sei, sei ihr zu untersagen, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren und zudem sei die angeschuldigte Person für drei Jahre von jeglicher Organmitglied- schaft im Schweizer Sport zu sperren.

• Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 6.3 Abs. 3 Ethik-Statut seien keine ersichtlich; so habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue gezeigt. Die angeschuldigte Person habe wei- testgehend auch kein einsichtiges Verhalten gezeigt. Sie habe die Vorfälle weitestge- hend bagatellisiert. Anstrengungen zur Wiedergutmachung seien ebenfalls keine er- sichtlich.

• Straferhöhend sei zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Per- son in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies klar gewesen sei und sie diesen Umstand ausgenützt habe. Zudem habe das beschrie- bene Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt beziehungsweise andauernd stattgefunden und es seien mehrere Athletin- nen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - davon betroffen gewesen. Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. lnsofern seien sämtliche in Art. 6.2 Abs. 2 angeführten Verschärfungsgründe erfüllt.

• Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen.

  1. Die angeschuldigte Person führte in ihren Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Frage der Sanktion insbesondere aus, SSI verliere betreffend die beantragten Sanktionen jedes Mass. Der Eindruck von SSI stütze sich in erster Linie auf sub- jektive anonyme Anschuldigungen sowie auf Aussagen zweier der angeschuldigten Person offen feindlich gesinnten Personen. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort be- züglich des Verhältnisses des beantragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirt- schaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Die angeschuldigte Person habe ihre Ausbildung und ihre

43 gesamte bisherige berufliche Laufbahn gänzlich ihrer Trainerinnentätigkeit gewidmet. Mit einem Tätigkeitsverbot würde sie ihrer einzigen Erwerbstätigkeit beraubt. Angesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexuel- ler Gewalt vorwerfen könne, fehle es zudem an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufs- verbot.

  1. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgebli- cher Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:

  2. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen In- tegrität nach Art. 2.1.2 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut han- delt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als in gewisser Hinsicht bedeutsam zu werten. Bei der Prüfung ist allerdings zu berücksich- tigen, dass die zwei vorliegend festgestellten Verstösse aus den nachstehenden Gründen insgesamt als eher geringfügig einzustufen sind und dass die angeschuldigte Person sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht mitge- wirkt und sich von Beginn weg kooperativ gezeigt hat.

  3. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutma- chung der Folgen des Ethikverstosses sowie weiterer strafverschärfenden und strafmildern- den Punkte im Sinne von Art. 6.2 Ethik-Statut ist festzuhalten, dass der Umgang der ange- schuldigten Person mit weinenden minderjährigen Athletinnen die psychische Integrität von (damals) ungefähr zehn- bis zwölfjährigen Kindern verletzte. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts können und dürfen Trainer:innen im Leistungssport strenge Methoden an- wenden und auch im Sinne einer strukturierten Leistungssteigerung ein im Vergleich zum Breitensport deutlich höheres Mass an Disziplin und Ordnung einfordern und durchsetzen. Das Training im Leistungssport ist dabei in höchstem Masse anspruchsvoll und naturgemäss auch in jeder Sportart nur für einen Teil von Athlet:innen geeignet, nämlich insbesondere für jene, die sich dem ständigen Vergleich mit Konkurrent:innen aussetzen und auch bereit sind, mit deutlich mehr Niederlagen als Erfolgen umzugehen. Zugleich liegt es in der pri- mären und grundlegenden Verantwortung der Eltern und gesetzlichen Vertreter der min- derjährigen Athlet:innen, das emotionale und psychische Wohlbefinden ihrer Kinder zu überwachen und zu schützen. Ein:e Trainer:in, der/die in Trainingseinheiten einen strengen Ansatz verfolgt, ist dabei immer verpflichtet, für eine sichere und respektvolle Umgebung zu sorgen und insbesondere im Umgang mit Kindern ein sorgfältiges und verhältnismässiges Verhalten an den Tag zu legen. Dies hat mit dem nötigen Feingefühl zu geschehen, soweit dies vernünftigerweise erwartet werden darf. Wenn die angeschuldigte Person (ungefähr) zehnjährige, teilweise aus Überforderung weinende Kinder zur Beruhigung ohne etablierte Begleitung zur Toilette schickt und solche Situationen regelmässig vorkommen, so lässt sie dieses erforderliche Mindestmass an Mitgefühl vermissen. Zudem müsste eine Trainerin mit der Erfahrung der angeschuldigten Person wissen, wie mit Überforderung zielgerichtet um- gegangen werden kann. Und wenn die angeschuldigte Person feststellt, dass ein Kind trotz aller Massnahmen zu überfordert für die entsprechenden Trainings ist, dann liegt es in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Kinder an eine geringere Leistungsstufe und womöglich an eine andere Trainingsgruppe ausserhalb des von ihr betreuten Leistungszentrums zu ver- weisen. Solche Entscheide hat die angeschuldigte Person auch trotz Druck von Eltern, die Kinder im Training der angeschuldigten Person zu behalten, im Interesse der minderjährigen Athletinnen durchzusetzen. Es liegt in der Verantwortung einer Cheftrainerin, dem Druck

44 allenfalls überehrgeiziger Eltern, wie sie überall im Leistungssport vorkommen, entgegenzu- halten.

  1. Dass es sich bei den betroffenen Kindern um minderjährige Athletinnen handelte, ist straf- verschärfend zu berücksichtigen. Dass die angeschuldigte Person in diesen Fällen teilweise Kontakt mit den Eltern der betroffenen Kinder aufgenommen und diese auch auf die Über- forderung oder mögliche medizinische Probleme hingewiesen hat und teilweise Hilfstraine- rinnen zu den weinenden Kindern nachschickte, um nach ihnen zu sehen, ist strafmildernd zu berücksichtigen. Die umfassendere Verantwortung für den Umgang mit den emotionalen Reaktionen eines Kindes, einschliesslich in Fällen von Überforderung oder emotionaler Auf- ruhr, liegt bei den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten, die letztlich für das allgemeine Wohlergehen des Kindes ausserhalb des unmittelbaren leistungssportlichen Kontextes ver- antwortlich sind. Für die angeschuldigte Person war es zudem menschlich kaum möglich, rund zwanzig Kinder während eines Leistungssporttrainings einzeln auch emotional zu be- treuen oder selbst die Halle zu verlassen, um nach den betroffenen Kindern zu schauen. Diese beiden Umstände sind nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ebenfalls als straf- mildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das X._____ mehrmals auf nicht ausreichende Personalressourcen hingewiesen.

  2. Ferner ist für das Schweizer Sportgericht auch relevant, dass der besagte Verstoss keinem systematischen Mobbing gleichkommt. Aufgrund der Akten und Aussagen diverser Perso- nen ist auch nicht erstellt, dass die Handlungen der angeschuldigten Person auf eine Aus- grenzung der minderjährigen Athletinnen gezielt waren und/oder diese Handlungen krank- heitswertige Veränderungen bei Letzteren hervorrief. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass Eltern ihre Kinder aus dem Training mit der angeschuldigten Person herausnahmen. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ebenfalls um ein Indiz dafür, dass die für das Wohlergehen ihrer Kinder prioritär verantwortlichen Eltern hierfür keine dringende Not- wendigkeit erblickten und auch keine entsprechenden Verhaltensänderungen der Kinder wahrnahmen. Insgesamt ist der Verstoss gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut mit Bezug auf die Re- aktion der angeschuldigten Person auf das Weinen einiger Kinder aus der Sicht des Schwei- zer Sportgerichts aufgrund der vorstehenden Ausführungen als geringfügig einzustufen.

  3. Mit Bezug auf das Filmen einer Athletin gegen deren Willen ist ebenfalls strafverschärfend zu berücksichtigen, dass es sich um eine minderjährige Athletin handelte und die angeschul- digte Person in ihrer körperlich und faktisch überlegenen Rolle als Cheftrainerin dies auch durchsetzte. Strafmildernd ist mit Bezug auf das Motiv zu berücksichtigen, dass die ange- schuldigte Person dies in der Absicht tat, den Eltern zu beweisen, dass die minderjährige Athletin überfordert war und Schmerzen hatte, weil ihr die Eltern dies laut Aussagen der angeschuldigten Person sonst nicht geglaubt hätten. Diese Beurteilung hält auch dann stand, wenn es wie oben angeführt an der angeschuldigten Person gelegen hätte, einen we- niger invasiven Weg zum Wohle des Kindes zu finden.

  4. Die angeschuldigte Person hat zudem sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Ver- fahren vor dem Schweizer Sportgericht stets freiwillig mitgewirkt, umfassend Auskunft er- teilt und die oben erwähnten Verstösse zeitnah bestätigt. Ebenso handelte es sich beim Fil- men der minderjährigen Athletin gegen deren Willen um ein einmaliges Vorkommnis dieser Art. Diese Umstände sind ebenfalls strafmildernd zu werten.

  5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend zielführend und angemessen ist. Ebenso erachtet das Schweizer Sportgericht ein Coaching von mindes- tens sechzehn (16) Stunden für angemessen, in welcher die angeschuldigte Person das

45 eigene Verhalten als Trainerin reflektiert. Diese Massnahme ist geeignet, um die angeschul- digte Person im Umgang mit minderjährigen Athlet:innen zu sensibilisieren und um ihre Trai- ningsmethoden wo notwendig anzupassen. Diese Massnahme geht nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts auch in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige heraus, doch liefert sie Wissen und Schulung in der Länge von zwei ganzen Ar- beitstagen.

  1. Anders als SSI erachtet das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände jedoch eine Busse für nicht gerechtfertigt, insbesondere da es sich bei den Verstössen um solche geringfügiger Natur handelt und die angeschuldigte Person das Coaching entspre- chend bereits auf eigene Kosten zu tragen hat. Deshalb wird auf die Verhängung einer zu- sätzlichen Geldbusse nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut verzichtet und der entsprechende Antrag von SSI abgewiesen.

  2. Ferner beurteilt das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände eine Sperre betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen sowie als Organmitglied eines Sportvereins- oder -verbands als unangemessen und unverhältnismässig. Beim Tätigkeits- verbot handelt es sich um eine äusserst schwerwiegende Sanktion in der Schweiz, die nicht weiter ausgedehnt werden darf, als der Zweck der Prävention es erfordert. Wie im Schweizer Strafrecht muss ein Tätigkeitsverbot auch gemäss Ethik-Statut für jene Härtefälle vorgesehen sein, die zum Schutze von Minderjährigen auch erforderlich sind. Im vorliegenden Fall würde ein Tätigkeitsverbot nach Ansicht des Schweizer Sportgericht über den notwendigen Rah- men hinausschiessen, zumal davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Person mit der Begleitung durch ein Coaching ein ihre Trainingsmethoden und ihr Verhalten den Ath- leti:nnen gegenüber anpassen wird. Angesichts der vorliegend erstellten Verstösse erblickt das Schweizer Sportgericht keine unmittelbare Gefahr im Training für minderjährige Ath- let:innen, weshalb das private Interesse der angeschuldigten Person, weiterhin ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen und damit ihrer eigentlichen Erwerbstätigkeit nachzukommen, gegen- über dem Interesse einer während der Dauer des Coachings anhaltenden Sperre als Traine- rin (und mit Bezug auf die Tätigkeit als Organmitglied weit darüberhinausgehende Sperre) klar überwiegt. Aus diesen Gründen ist der entsprechende Antrag von SSI ebenfalls abzu- weisen.

  3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI

  4. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI 22 kann SSI vor der rechtsprechenden Instanz Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement an- wendet.

  5. Im Untersuchungsbericht sowie in der Hauptverhandlung beantragte SSI, der angeschuldig- ten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000 aufzuerlegen. Zur Begründung bringt SSI im Untersuchungsbericht vor, dass die Vorwürfe gegen die angeschuldigte Person im Wesentlichen bestätigt worden seien und der ange- schuldigten Person daher ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt werden solle.

  6. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der beurteilten Vorfälle geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte

22 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).

46 Person zur Erstattung der Kosten aus dem Untersuchungsverfahren oder eines Teils davon zu verurteilen.

  1. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Un- tersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt: Das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV darf nur jene Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen, die in den für das Schweizer Sportgericht einschlä- gigen Reglementen - insbesondere der Dachorganisation Swiss Olympic - vorgesehen sind. 23

Das Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI zur teilweisen Überbürdung der Unter- suchungskosten daher ab. 4. Öffentlichkeit und Eröffnung 198. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts solle mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person veröffentlicht werden. Zudem sei Swiss Olympic mit dem be- gründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei ausschliesslich mit dem Dispositiv des Entscheids zu bedienen. Der STV müsse in geeigneter Weise informiert werden.

  1. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffent- lichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, nicht zulässt.

  2. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert.

  3. Das Schweizer Sportgericht veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in Überein- stimmung mit den anwendbaren Vorgaben und tritt deshalb auf die entsprechenden An- träge nicht ein. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht

  4. Höhe der Verfahrenskosten

  5. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

  6. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid auf Basis eines aufgrund einer Vielzahl an vorgeworfenen Ethikverstössen äusserst umfangreichen Untersuchung basiert und auch in der Beurteilung entsprechend aufwendig ausfiel, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer

23 vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV in Verbindung mit den Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18

47 Sportgericht auf CHF 4'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 204. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 24 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

  1. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere weil die Antragstellerin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegt und die angeschul- digte Person seit ihrer gemäss Aussage von N._____ (Vereinspräsident des X._____) anläss- lich der Hauptverhandlung durch die Untersuchung von SSI verursachte Kündigung und Frei- stellung ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben konnte, werden die Kosten der Antrag- stellerin auferlegt. B. Parteikostenersatz

  2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportor- ganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Partei- kosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilwei- sen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

  3. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz und reichten auf Aufforderung des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung ihre Hono- rarnoten ein.

  4. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auf- trag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) er- füllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leis- tungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, in- wiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hin- ausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.

  5. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten Disziplinarmass- nahmen der Antragstellerin sanktionert wird, unterliegt sie dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend ab- gewiesen.

24 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

48 210. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegen, sind im vorliegenden Verfahren folglich keine Parteikosten zu sprechen.

49 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

  1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts vom 1. Ja- nuar 2022 für schuldig erklärt.

  2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a des Ethik-Statuts vom 1. Ja- nuar 2022 schriftlich verwarnt.

  3. Die angeschuldigte Person wird verpflichtet, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens sechzehn (16) Stunden zu absolvieren, in welchem sie das eigene Verhalten als Trainerin im Leistungssport reflektiert, wobei sie sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coaching-Angebots von Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen und gegenüber Swiss Sport Integrity den Nachweis zu erbringen hat, das Coaching absolviert zu haben.

  4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 4'000 festgesetzt und Swiss Sport Integrity auferlegt.

  5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 26. Februar 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Sven Hintermann Vorsitzender Richter

Anita Züllig Richterin

Benvenuto Savoldelli Richter

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26.02.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026