Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 29. Dezember 2022\n GPR 2022 9\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, SU 2020 1265);-\n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A. wegen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum keine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfügung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht (U-act. 2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. September 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. Sep­tember 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der Verteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne MWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschädigung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem reichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6).\n 2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beanstandete die Feststellung der inneren Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Attests wusste, es würde keine Verurteilung erfolgen (GPR 2021 8 E. 3.c i.V.m. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.2.1). Dagegen erachtete sie die Sachverhaltsfeststellung als „nicht haltbar“, „es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich“, weil sie selbst Folgendes feststellte (ebd. E. 4.4.2.2):\n Der D.________ der F.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom , an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der D. respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer G.________ nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der D.________ keine Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen. \n \n Der zweite Rechtsgang wird gestützt auf den bisherigen Sachverhalt nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um der verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren verbindlich von einem natürlich kausalen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der „Kündigungsandrohung“ des D.________ der F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin als G.________ auszugehen. \n 3. Laut Bundesgericht verletzt die Abweisung eines Entschädigungs­anspruchs für die Kosten der Verteidigung für den Zeitraum ab Erhalt der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 Bundesrecht (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert gewesen, obwohl sie grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kurz nach der Strafanzeige am 8. Dezember 2020 einen Verteidiger zu mandatieren (ebd. E. 4.4.3). Zu prüfen bleibt daher, ob der danach entstandene konkrete Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren (vgl. auch BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5 Abs. 2 in fine) und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). \n a) Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, gegenüber der Polizei denn auch erwähnten, bis am 8. Februar 2021 indessen noch nicht eingereichten ärztlichen Attests, dass sie strafrechtlich nicht verurteilt werden konnte (vgl. U-act. 8.7.001 S. 2, U-act. 8.7.003 und U-act. 2.1.013). Eine natürliche (Teil-)Kau­sali­tät zwischen der Strafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. De­zember 2020 erweist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquat-kausal. Die strafrechtliche Abteilung begründet in ihrem Entscheid auch nicht näher, inwiefern angesichts des zum nach der Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung (vgl. dazu BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 in fine; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 je m.H.) vorhandenen Wissens, nicht verurteilt werden zu können, der Beizug eines Verteidigers angemessen sei. \n b) Nun denn: Angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin, infolge ihres ärztlichen Attests vom 7. Juli 2020 nicht verurteilt werden zu können (vgl. U-act. 8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsultation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entsprechenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest umgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen. Die Instruktionen seiner Mandantin waren angesichts des bereits vorhandenen Attests mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Erheblichen Aufwand konnte dem Verteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten. Er legt denn auch im zweiten Rechtsgang keinen weiteren angemessenen Aufwand konkret dar. Obwohl ihm die Einreichung einer spezifizierten Kostennote obliegt (

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Schwyz
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Entscheidungsdatum
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026