Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.02.2026 BEK 2025 132

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 3. Februar 2026\n BEK 2025 132 und 133\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.,2. D., Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEinstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2024, SU 2022 3903 (inkl. SU 2023 4422));-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Der Privatkläger A.________ beschuldigte D.________, ihn am 31. März 2020 einerseits in Brunnen bedroht, eventualiter genötigt und andererseits in Ingenbohl auf der Autobahnausfahrt A4 genötigt zu haben. Mit Beschluss vom 27. November 2023 (BEK 2023 58 in U-act. 12.1.11) hiess die Beschwerdekammer seine Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt auf. Am 11. Dezember 2024 wies sie seine Beschwerde gegen weitere Nicht­an­handnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (u.a. auch betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt A4) unter Kostenfolge von Fr. 2’000.00 zu seinen Lasten ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2024 135 und 136 = 1. Rechtsgang). Dagegen beschwerte sich der Privatkläger beim Bundesgericht, weil ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung für das erste Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 zugesprochen habe. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zurück (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025). Der Privatklägervertreter nahm im 2. Rechtsgang Stellung (BEK 2025 132 KG-act. 3).\n 2. Vorliegend ist nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausschliesslich über eine Entschädigung an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer zum einen in der Stellungnahme im 2. Rechtsgang weitere Entschädigungen thematisiert, ist daher hierauf nicht weiter einzugehen. Zum andern stellte der Beschwerdeführer den bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Mai 2024 deponierten entsprechenden Antrag (vgl. BEK 2024 135 KG-act. 1/7) im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. BEK 2024 135 KG-act. 1). Er beantragte nur (sic!) eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im hängig gemachten, abermaligen Beschwerdeverfahren (BEK 2024 135 KG-act. 1 S. 2 Ziff. 3 und S. 17 Ziff. 27 f.). Damit fehlte es am erforderlichen reformatorischen Antrag (

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2025 132
Entscheidungsdatum
03.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026