\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Verfügung vom 17. Oktober 2025\n BEK 2025 128\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B., 2. C., Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEinstellung Strafverfahren\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025, SU 2024 9710);-\n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Laut Polizeirapport erstellte D. anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verantwort-lichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.( U-act. 8.1.007) und F. (U-act. 8.1.010). \n a) Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen F.________ mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand (SU 2024 9711). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Privatklägers trat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2025 53 vom 16. Juli 2025). Gemäss Eingangsanzeige ist der Fall beim Bundesgericht hängig (BGer 7B_796/2025). \n \n b) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 12. September 2025 die Untersuchung gegen "E.“ mit der Begründung ein, der Vorplatz des Privatklägers sei nicht umfriedet und daher der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt (SU 2024 9710). Der Privatkläger bezweifelt mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2025 deren Kompetenz, das Strafverfahren während der Rechtshängigkeit der Strafsache gegen F. beim Bundesgericht (vgl. oben lit. a) einzustellen und ersucht darum, das Schreiben „gegebenenfalls“ als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterzuleiten (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben am 26. September 2025 mit den Akten (KG-act. 1). Der Privatkläger und die beschuldigte Person wurden darüber in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3).\n \n 2. Der Beschwerdeführer führt aus, sein Antrag laute auf Bestrafung der Akteure der D.________ und des Bezirksrats (KG-act. 2). Er beanstandet indes das getrennte Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen F.________ (vgl. oben E. 1.a) und "E.“ (E. 1.b) an sich nicht. \n a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft dürfe seines Erachtens die Strafuntersuchung gegen "E.“ während des gegen F.________ vor Bundesgericht hängigen Verfahrens nicht einstellen, spricht er die Frage der Sistierung an. Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren sistieren, wenn sein Ausgang von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (