\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. Oktober 2025\n BEK 2025 107 und 108\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B., gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,2. C.________ und D., Beschuldigte und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (dritter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. C.________ und D., Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten, minderjährigen G., reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f. und angef. Verfügungen je E. 1). G.s Mutter, A., erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Beobachtungsbeispiele der Gefährdungsmeldung die Antragstellerin in ihrer Ehre nicht verletzt, sondern in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich gemacht hätten. Es müsse Dritten möglich sein, ihre Beobachtungen an die KESB im Rahmen von Gefährdungsmeldungen äussern zu dürfen, ohne in Gefahr zu laufen, sich der Ehrverletzung strafbar zu machen, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass keine Kindesgefährdung vorliege (angef. Verfügungen je E. 10).\n 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin. Sie beantragte dem Kantonsgericht, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer beschloss am 15. März 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BEK 2022 103 und 104), weil sie einen ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserungen ausschloss. Die Frage nach dem Wissen oder guten Glauben betreffend die Wahrheit der Äusserungen der Beschuldigten in ihrer Gefährdungsmeldung liess die Beschwerdekammer daher offen. Am 13. November 2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die bundesgerichtliche Beschwerde gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese in Erwägung zurück, die „Äusserungen der Beschuldigten sind (…) grundsätzlich ehrverletzend“. Dabei legte die Abteilung ihrem Entscheid ohne Begründung einen über den Strafantrag und von der Beschwerdekammer festgestellten hinausgehenden Sachverhalt zugrunde (BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.4): \n Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschuldigten mit der Gefährdungsmeldung vom 23. November 2021 der KESB im Wesentlichen was folgt mitteilten: Die Beschwerdeführerin habe nie akzeptiert, ein Kind mit Trisomie 21 zu haben. Zu Beginn habe sie von ihm gesprochen wie von einem Monster. G.________ werde ihr gegenüber zuweilen fast gewalttätig, als wolle er ihr das Spiegelbild des mütterlichen Verhaltens vor Augen führen. Obschon G.________ meistens "auf das Töpfchen" gehen könne, ziehe ihm seine Mutter 24 Stunden am Tag Windeln an. Sie sage, sie habe weder die Zeit noch die Nerven, ihm keine Windeln anzuziehen. Sie habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht gearbeitet. Er esse hauptsächlich "Grissini" und Pommes frites ("frites") und werde nur im Kinderwagen oder im Auto transportiert. Er verbringe mehrere Stunden am Tag alleine, mit dem Telefon oder dem Tablet seiner Mutter. Diese sei unfähig, vor 10.00 Uhr aufzustehen. Sie brauche ihn als Druckmittel in ihrem Scheidungsverfahren ("sa mère l’utilise comme monnaie d’échange dans leur procédure de divorce"). \n \n Die Beschwerdekammer wies im zweiten Rechtsgang die Beschwerden erneut ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2024 188 und 189 vom 21. März 2025 E. 4 lit. a und c, s. unten E. 2). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob auf erneute Beschwerde hin und ohne Einholung von Vernehmlassungen auch diesen zweiten Entscheid der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück (BGer 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025). Die Verteidigerin der Beschuldigten nahm im dritten Rechtsgang kurz Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen (je KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin nahm ebenfalls ohne förmliche Anträge Stellung (je KG-act. 7). Die Verteidigerin reichte in der Folge innert ersuchter Fristansetzung eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin hält sie an den Anträgen im zweiten Rechtsgang fest und beantragt zusammenfassend, in allen drei Rechtsgängen entschädigt zu werden (BEK 2025 108 act. 11). Dazu nahm wiederum die Beschwerdeführerin wenige Minuten vor Ablauf der u.a. infolge bevorstehender Verfolgungsverjährung nach