Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.06.2024 BEK 2024 83

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 4. Juni 2024\n BEK 2024 83\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendFeststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom \n 21. März 2024, SU 2023 6473);-\n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass\n - die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. März 2024 feststellte, dass der gegen den Beschuldigten erlassene Strafbefehl vom 22. November 2023 rechtskräftig ist;\n - der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2024 erhob und die Aufhebung des Strafbefehls vom 22. November 2023, eine „neue Busse(,) für das hantieren am Telefon während der Fahrt“ [sic] sowie im Übrigen – unter Kostenfolge zulasten des Staates – ein Absehen beantragte (zum Ganzen KG-act. 1);\n - die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom \n 22. April 2024 (KG-act. 3), worin unter anderem auf die verspätete Beschwerdeerhebung hingewiesen wurde, zusammen mit einer Kopie des Zustellnachweises bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024 \n (Feststellung der Rechtskraft) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 4 und 6), er sich hierzu aber nicht vernehmen liess;\n - dem Zustellnachweis zufolge die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 22. März 2024 zur Abholung bis 30. März 2024 gemeldet wurde, der Beschwerdeführer diese Postsendung innert der siebentätigen Abholfrist, die entgegen dem Zustellnachweis nicht am 30. März 2024, \n sondern sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am \n 29. März 2024, endete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2012, E. 3.4 und E. 4.3), nicht abholte und er die Sendung auch bis zum 30. März 2024 nicht entgegennahm, sondern erst am 11. April 2024 (zum Ganzen U-act. 14);\n - gemäss

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2024 83
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026