Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.11.2024 BEK 2024 74

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. November 2024\n BEK 2024 74\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B., 2. C., Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEinstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2023, SU 2022 3412);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die E. erstattete gegen C., CEO der F. AG und A.________ AG am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell andere Delikte (U-act. 8.1.001). Sie wirft ihm vor, seit 2012 Leistungen einer externen Buchhaltungsgesellschaft von rund Fr. 600’000.00 sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeiter der F.________ AG zu Unrecht der A.________ AG verrechnet zu haben.\n a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, zweifelte indes die Parteistellung der Strafanzeigeerstatterin an (U-act. 3.1.005), worauf sich am 30. Januar 2023 die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte (U-act. 3.2.002) und mitteilte, ihre Interessen durch G.________ der E.________ vertreten zu lassen \n (U-act. 3.2.005). Nach Untersuchungsabschluss wies die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 deren Beweisergänzungsanträge ab (U-act. 31.1.011) und stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäfts-besorgung als CEO der A.________ AG bezüglich Ausgaben für die Führung der Buchhaltung und Lohnkosten für zwei Mitarbeiter ein. \n b) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat der Vizepräsident auf die namens der A.________ AG verfasste Beschwerde von G.________ nicht ein (BEK 2023 92). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der A.________ AG, soweit darauf eingetreten wurde, gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer 7B_50/2024 vom 21. März 2024). Der Beschuldigte äusserte sich im Rahmen der Neubeurteilung im zweiten Rechtsgang, hielt an seinen Begehren fest und stellte den prozessualen Antrag, der Beschwerdeführerin eine kurze Frist anzusetzen, um sich zur umstrittenen Vertretungsmacht vernehmen zu lassen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin hält ebenfalls in verbesserter Eingabe vom 8. Juli 2024 an den Anträgen fest (KG-act. 12). Dazu liess sich der Beschuldigte nochmals vernehmen (KG-act. 14).\n 2. Unter Bezug auf eine hier nicht relevante Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 7B_50/2024 E. 3.1 erster Satz) befindet die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, unter Berufung auf das Organisationsreglement der Beschwerdeführerin sei nicht zu begründen, dass deren Konstituierung als \n Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 3.2.02) ohne Rechtswirkungen geblieben sei. Denn der Umfang der Vertretungsmacht des Verwaltungsrats erfasse nach

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2024 74
Entscheidungsdatum
04.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026