Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.06.2024 BEK 2024 71

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 27. Juni 2024\n BEK 2024 71\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Berufungsführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendWiderhandlung gegen Covid-Verordnung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (zweiter Rechtsgang)\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. August 2022, SEO 2022 11);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 sprach die Beschwerdekammer den Beschuldigten u.a. vom Vorwurf der vorsätzlichen Unterlassung der Beschränkung des Zugangs zum Innenbereich des Gasthauses „E.“ auf Personen mit einem Zertifikat frei. Insgesamt resultierte ein vollumfänglicher \n Freispruch von allen Vorwürfen hinsichtlich der Vorfälle vom 23. Oktober und 26. November 2021 gemäss Strafbefehl vom 22. Januar 2022 (BEK 2022 155 Dispositiv-Ziffer 1). Trotzdem wurden die erstinstanzlich zur Hälfte zulasten des Beschuldigten gehende Kosten- und Entschädigungsregelung bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess das Bundesgericht gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024). Auf das die Aufhebung des zweitinstanzlichen Freispruchs monierende Berichtigungsgesuch des Verteidigers trat es nicht ein (BGer 6G_2/2024 vom 13. Mai 2024). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Neubeurteilung und zur Frage der Verfahrenssistierung (KG-act. 3 i.V.m. KG-act. 2). Der Beschuldigte opponiert einer Sistierung: Das Kantonsgericht dürfe ihm nicht von sich aus einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegen. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der Betriebsschliessung und dem Strafverfahren gäbe es nicht. Es sei nicht auszumachen, inwiefern er in einer zivilrechtlich vorwerfbaren Weise irgendeine Verhaltensnorm verletzt habe \n (KG-act. 4).\n 2. Das Bundesgericht verfuhr nach

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2024 71
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026