\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 13. Mai 2024\n BEK 2024 57\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendSistierung und Verfahrenstrennung\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom \n 12. März 2024, SU 2023 313);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 wies die Beschwerdekammer eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die zwangsmassnahmenrichterliche Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden aus der Telefonüber-wachung einer des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels verdächtigen Person gegen ihn ab (BEK 2023 102). Am Bundesgericht ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hängig (BGer 7B_900/2023). \n a) Am 12. März 2024 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschuldigten ab, es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren bzw. von anderen Strafverfahren gegen Mitbeschuldigte abzutrennen und es sei die Ladung zur Schlusseinvernahme vom 25. März 2024 abzunehmen (U-act. 2.9.012). \n b) Gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte am 19. März 2024 beim Kantonsgericht. Er hielt am Sistierungs- bzw. Trennungsantrag fest und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, bis zum rechtskräftigen Beschluss über die Beschwerde auf die Durchführung der Schlusseinvernahme zu verzichten. Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die elektronisch überwiesenen Akten (KG-act. 3). Der Beschuldigte verlangte im Hinblick auf eine mutmassliche Verfahrenserweiterung gegen einen Mitbeschuldigten, die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der vollständigen Akten mindestens bis und mit \n 25. März 2024 aufzufordern (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass ein neues Verfahren übernommen wurde, jedoch getrennt vom vorliegenden Verfahren ohne Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten geführt werde (KG-act. 7).\n 2. In der zweiten Stellungnahme im Beschwerdeverfahren macht die Staatsanwaltschaft deutlich, dass sie auf den Sistierungsantrag des Beschuldigten nicht zurückkommen will, auch wenn offenbar ein neues Verfahren gegen einen weiteren Mitbeschuldigten übernommen wurde. Die damit verbundenen Fragen der Verfahrensführung und Akteneinsicht sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und darauf ist mithin nicht einzutreten. Seine Legitimation zur Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im \n Übrigen einzig mit seiner Stellung als Beschuldigter, ohne darzutun inwiefern er deswegen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder \n Änderung der angefochtenen Verfügung im Sinne von