\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 4. Juli 2024\n BEK 2024 50\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendKostenfolgen (Geschwindigkeitsüberschreitung)\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Februar 2024, SEO 2023 30);-\n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Mit Strafbefehl vom 4. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 (U-act. 6). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache, in welcher er zwar die Busse von Fr. 120.00 akzeptierte, sich jedoch gegen die Auferlegung der Kosten des Strafbefehls wandte \n (U-act. 8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschuldigten (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1 und 2). Dagegen erhob der Beschuldigte eine an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerde. Er macht geltend, er habe vor dem 4. August 2023 kein Schreiben bezüglich Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Die Straftat habe er danach umgehend anerkannt, jedoch lege er Widerspruch gegen die Kosten von Fr. 160.00 für den Strafbefehl ein (KG-act. 2).\n 2. Der Beschwerdeführer bringt in seinem „Einspruch“ weder eine Begründung, noch Beweismittel vor, weshalb er die Erhöhung der Kosten ablehnt. Ebenfalls zeigt er nicht auf inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist und setzt sich nicht mit der entscheidwesentlichen Begründung des doppelten Zustellungsfehlers auseinander. Dies obwohl er schon in der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2023 darauf hingewiesen wurde, dass er darzutun hätte, welche besonderen Umstände vorliegen sollen, die eine Zustellungsvermutung umstossen würden (Vi-act. 8). Zudem wurde er auch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, welches ins Niederländische übersetzt wurde, darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde begründet sein muss (Vi-act. 13). Selbst einem juristischen Laien ist zumutbar, dass er sich mit den Begründungen einer angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und mindestens kurz angibt, was an der angefochtenen Verfügung falsch ist (BEK 2024 44 E. 2; BEK 2022 163 E. 3; Urteil BGer 1B_204/2020 E. 3.2). Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von