BGE 145 IV 190, 6B_582/2020, 6B_699/2015, 7B_18/2024, 7B_433/2024, + 3 weitere
\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. März 2025\n BEK 2024 188 und 189\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,vertreten durch Rechtsanwältin B.,Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,2. C.________ und D., Beschuldigte und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627 und 4628);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. C.________ und D., Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten F., reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). In der Folge erstattete F.s Mutter, A., am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede, ohne im kantonalen Verfahren Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Gefährdungsmeldung nur Beobachtungen enthalte, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen. \n a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin mit separaten Eingaben vom 27. Juni 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer beschloss am 15. März 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BEK 2022 103 und 104). Die Beschwerdekammer stellte auf die Umschreibungen des Sachverhalts im Strafantrag und nicht auf die darüberhinausgehenden Tatsachenbehauptungen in den Beschwerden ab, wonach die Beschuldigten sie einer Straftat und der Behindertenfeindlichkeit bezichtigt hätten, und trat auf diese beiden Punkte nicht ein (BEK 2022 103 und 104 E. 3 vor lit. a). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch Vorwürfe der Beschuldigten gegen sie wegen angeblich moralisch verwerflichen Verhaltens in ihrer Ehre verletzt worden zu sein, führte die Beschwerdekammer aus (ebd. lit. a-c):\n a) Fragen danach, ob die von den Beschuldigten beschriebenen Situationen für eine Gefährdungsmeldung ausreichend sind, betreffen kindesschutzrechtliche Belange und sind nicht Thema einer allfälligen strafrechtlichen Rufschädigung (vgl. BEK 2018 29 vom 3. Mai 2018 E. 3.a). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen, wobei nicht die Wertmassstäbe der angeblich verletzten Person gelten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).\n b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als per se verletzend, jemanden als Monster zu bezeichnen. Insbesondere bei einem mit Trisomie 21 geborenen Kind sei diese Bezeichnung eine gesellschaftlich geächtete Handlung. Indes behaupteten die Beschuldigten nicht, die Beschwerdeführerin habe den Sohn als Monster bezeichnet, und warfen ihr somit keine entsprechende Verhaltensweise vor. Vielmehr beschrieben sie, die Redensweise der Beschwerdeführerin derart wahrgenommen zu haben, als dass sie von ihrem Sohn wie von einem Monster sprechen würde. Bezichtigen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin weder, ihren Sohn moralisch verwerflich als Monster bezeichnet zu haben noch wie gesagt der Behindertenfeindlichkeit, liegt kein Ehrverletzungssachverhalt vor.\n c) Die vorliegend mit dem Strafantrag als ehrverletzend beanstandeten Meldungen der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern, laufen auf die Meldung einer Überforderung der Beschwerdeführerin durch ihren beeinträchtigten Sohn hinaus. Weder die entsprechende Überzeugung der Beschuldigten noch deren Beschreibungen in der Gefährdungsmeldung noch die Behauptung, den Sohn im Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren, enthalten den Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn vernachlässigen. Die Meldungen sind sachlich formuliert und sprengen übliche Darstellungen von Bedenken von Paten in einer schwierigen Situation, in welcher die in der Scheidung stehende Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 verständlicherweise an ihre Grenzen kommt (vgl. auch Beschwerden III Rn 17), nicht. Die von den Beschuldigten gewählten Beschreibungen verletzten daher die Ehre der Beschwerdeführerin, mithin ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht. Die Beschuldigten setzen die Beschwerdeführerin insbesondere nicht verächtlich herab, weil sie Anzeichen einer auch behördlich festgestellten (vgl. dazu KG-act. 1/8) Überforderung bei der Beschwerdeführerin anhand von konkreten Beispielen beschreiben, die sie als Paten in den letzten sechs Monaten wahrgenommen haben wollen und die ihres Erachtens das Einschreiten der KESB erfordern würde.\n \n Aus diesen Gründen ging die Beschwerdekammer nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerden über das Wissen bzw. den fehlenden guten Glauben der Beschuldigten (ebd. E. 4) oder die gesetzliche Rechtfertigung einer Gefährdungsmeldung ein.\n b) Mit Urteil vom 13. November 2024 erkannte die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an diese zurückzuweisen (BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024). Die neu vertretene Beschwerdeführerin nahm am 13. Januar 2025 Stellung zum Bundesgerichtsurteil. Sie hält an den Beschwerdeanträgen fest und führt im Wesentlichen aus, es sei auf die gemäss Bundesgericht grundsätzlich ehrverletzende Bedeutung der streitigen Äusserungen und nicht (nur) auf die Ausdrucksweise, in der sie übermittelt worden seien, abzustellen und nicht antizipierend als gerechtfertigt zu halten. Zudem ersucht sie in Anbetracht der bundesgerichtlich bestätigten Erfolgsaussichten um unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch die unterzeichnende Anwältin (KG-act. 22 bzw. 15). Die Beschuldigten beantragen in ihrer Stellungnahme neu, sie seien vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen und die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der Verleumdung sei zu bestätigen (KG-act. 23 bzw. 17). Die Beschwerdeführerin reichte nach Aktenschluss verspätete und damit unbeachtliche Eingaben ein (KG-act. 28 bzw. 21).\n 2. Die Beschwerdeführerin machte die erstmals vor Bundesgericht erhobene Genugtuungsforderung von Fr. 5’000.00 auch im zweiten kantonalen Rechtsgang nicht geltend. Im kantonalen Verfahren ist die Beschwerdelegitimation denn auch nicht mit dem Geltendmachen von Zivilforderungen verknüpft und daher nicht zu prüfen, ob vorliegend die gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis strengen Anforderungen an die Legitimation erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa BGer 7B_634/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1 m.H.). Die Beschwerdeführerin mag wegen der Gefährdungsmeldung an die KESB an sich Befürchtungen betreffend ihr Sorgerecht gehegt haben. Dass die daraus verzeigten und im vorliegenden Verfahren relevanten Ehrverletzungen derart schwer wiegen und eine vor Bundesgericht auf Fr. 5’000.00 bezifferte Genugtuungsforderung rechtfertigen könnten, erscheint nach der strengen Zulassungspraxis jedoch nicht nachvollziehbar (vgl. etwa BGer 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; BGer 7B_433/2024 vom 30. April 2024 E. 3.2; BGer 6B_699/2015 vom 1. September 2015 E. 2 f. m.H.). \n 3. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält die Kritik der Beschwerdeführerin (dazu BGer 7B_97/2023 E. 3.3) als teilweise begründet, weil der Sinngehalt der Äusserungen in der Gefährdungsmeldung insgesamt ehrverletzend sei (ebd. E. 3.4). In ihrer als schriftlicher (BGE 145 IV 190 E. 1.3) Strafantrag entgegenzunehmenden Strafanzeige (U-act. 8.1.004) beantragt die Beschwerdeführerin die Strafverfolgung der beiden Beschuldigten soweit, als sie in der Gefährdungsmeldung wahrheitswidrig Folgendes schreiben würden:\n dass [ich] seit Beginn von meinem Sohn gesprochen hätte, als wäre er ein Monster, dass ich meinen Sohn nicht akzeptieren würde, dass ich ihn nicht altersentsprechend fördern und diesen im Rahmen des Scheidungsprozesses instrumentalisieren würde („(…)mais sa mêre l’utlise comme monnaie d’échange dans leur procédure de divorce“). Damit beschuldigten sie mich bei der KESB wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens sowie eine schlechte Mutter und eine unehrenhafte Person zu sein. Diese Beschuldigungen sind offensichtlich geeignet meinen Ruf zu schädigen und meinem Mann bei dem Ehe Schutz Verfahr(CIV 21 5845) zu begünstigen, weshalb diese beiden sich der Verleumdung (