Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.12.2024 BEK 2024 154

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 3. Dezember 2024\n BEK 2024 154\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffenddefinitive Rechtsöffnung; Kosten- und Entschädigungsfolgen (zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2023, ZES 2022 510);-\n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ A.________ für den Betrag von Fr. 162’383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der C.________ erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 28. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 162’383.12 (= Euro 169’311.35) nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz Deutschland (maximal 4.12 % Zins) seit 24.09.2022 (Dispositivziffer 1), erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 bei der Gesuchstellerin unter Einräumung der Ersatzpflicht der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin mit pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3). \n b) Die dagegen von der Gesuchsgegnerin am 13. März 2023 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2023 31 vom \n 11. Oktober 2023 ab, auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘800.00 zu bezahlen (inkl. MWST und Auslagen).\n c) Das Bundesgericht hiess die dagegen von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf, wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin ab, auferlegte die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, die Gesuchsgegnerin für das \n bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Eine Rückweisung zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren erfolgte aufgrund eines Versehens nicht. Gestützt auf ein Gesuch um Erläuterung/Berichtigung der Gesuchgegnerin vom 28. Mai 2024 ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv seines Urteils 4A_639/2023 vom 3. April 2024 mit Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 insofern, als die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde. \n e) Mit Verfügung vom 9. September 2024 teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit, die Prozesssache werde neu unter der \n Dossier-Nr. BEK 2024 154 geführt und setzte ihnen Frist an zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (Dossier BEK 2024 154, KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin verwies mit Eingabe vom 30. September 2024 auf frühere Rechtsschriften, die Gesuchstellerin verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3 und 4). Weitere Eingaben gingen nicht ein (KG-act. 5).\n 2. a) Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2024 154
Entscheidungsdatum
03.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026