\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. Oktober 2023\n BEK 2023 12\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. C., Beschuldigter und Beschwerdegegner,2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D., betreffendEinstellung Strafverfahren\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023, SU 2022 4331);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Namens seines Klienten A.________ reichte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz am 6. Mai 2022 Strafanzeige ein und erhob gegen den Zuger Kantonspolizisten C.________ Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung (U-act. 8.1.001). Die Strafanzeige basiert auf angeblich wahrheitswidrigen Anschuldigungen durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am 22. Februar 2022 in einem Verfahren gegen A.________ (SU A2 2021 4650). Der Beschuldigte sagte damals als Auskunftsperson laut Einvernahmeprotokoll was folgt aus (U-act. 8.1.005 Rz 203-208):\n Ich habe Herrn E.________ gesagt, dass ich ihn gerne als Zeuge haben möchte. Ich hätte dienstlich mit Herrn A.________ zu tun. Es sei nicht ganz einfach mit diesem Herrn. Dies, weil A.________ in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, dass er gewisse Zeugen und Auskunftspersonen massiv bedrohen würde oder genötigt hätte, Anzeigen zurückzuziehen. Ich habe ihm dann gesagt, dass wenn er von Herrn A.________ kontaktiert würde, er sich umgehend bei mir melden oder die Polizei anvisieren solle. \n \n Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.0.001), stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Januar 2023 ein. Dagegen beschwert sich der Strafantragsteller rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen und das Strafverfahren in Form eines Strafbefehls oder einer Anklage weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n 2. Die oben zitierte, frage- bzw. sachbezogene Aussage des Beschuldigten erfolgte im Rahmen dessen Einvernahme als Auskunftsperson bzw. Privatkläger in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung anlässlich eines Vorfalls bei der F.________ Filiale in Küssnacht am 23. April 2021. Der Beschuldigte wurde durch die Staatsanwaltschaft danach befragt, was er damals dem Zeugen (Herrn E.) genau „über den Vorfall wie auch über Ihre Vorgeschichte mit Herrn A. erzählt“ habe. Diese Äusserungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 gelten daher grundsätzlich als gerechtfertigt (vgl. BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7 m.H.; BEK 2015 vom 29. Dezember 2015 E. 5 m.H.), gaben lediglich den sinngemässen Inhalt früherer Äusserungen der befragten Person wieder und können entgegen der Strafanzeige nicht die „Verdachtsbasis“ (U-act. 8.1.001 S. 2 Formelles Ziff. 2) bilden. Sie sind mit anderen Worten nur Beweismittel für bzw. Angaben über angebliche Ehrverletzungen im massgebenden Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen am 23. April 2021 in Küssnacht. Die Strafantragsfrist wäre deshalb nur dann gewahrt, wenn der Beschwerdeführer erst an dieser Einvernahme am 22. Februar 2022 von Täter und Tat erfahren hätte (