Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.09.2022 BEK 2022 90

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 7. September 2022\n BEK 2022 90\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendprovisorische Rechtsöffnung\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Juni 2022, ZES 2022 132);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 27. Dezember 2021 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für einen Betrag von Fr. 4‘591.00 (Vi-act. 1/4). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/4, S. 2), verlangte der Beschwerdegegner am 14. März 2022 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘591.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 1, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 1. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 4‘591.00 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 270.00 vom Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Partei­entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.\n Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur Neubeurteilung durch einen anderen Richter und zur Ansetzung einer Frist für eine Replik, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (KG-act. 1). Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 2). Der Erstrichter beantragte im Aktenüberweisungsschreiben vom 15. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 6). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 8). Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 10). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG-act. 13).\n 2. Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, er habe herausgefunden, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren ein sogenanntes Replikrecht zugestanden hätte. Der Erstrichter habe in der Verfügung vom 22. April 2022 die Parteien darauf hingewiesen, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. In der Verfügung vom 16. Mai 2022 habe der \n Erst­richter zudem Folgendes festgehalten: „Das Doppel der Eingabe von RA C. vom 13.05.2022 geht samt Beilage an die Gegenpartei zur Kenntnis.“ Diese beiden Sätze hätten ihn annehmen lassen, dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2022 zu äussern. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie an einem Prozess aktiv oder passiv teilgenommen und sei als Informatiker eine rechtsunkundige Person, was er in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 5A_964/2019 dürfe eine Stellungnahme der Gegenpartei nur anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Personen „zur Kenntnis“ zugestellt werden, wohingegen rechtsunkundige Personen durch das Gericht auf die Möglichkeit einer Replik hinzuweisen seien. Indem ihm keine Frist zur Abgabe einer Replik angesetzt und er auch auf die Möglichkeit einer solchen Replik nicht hingewiesen worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sein Fall sei deshalb an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG-act. 1).\n 3. a) Gemäss

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2022 90
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026