Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.08.2022 BEK 2022 83

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. August 2022\n BEK 2022 83\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C., 2. D., Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEinstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)\n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. November 2020, SUB 2019 589);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D. auf Strafanzeige von A.________ hin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung. Sie beschuldigte ihn verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2019 im Hotel G.________ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte am 2. November 2020 das Strafverfahren ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin (BEK 2020 189) wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 10. Mai 2021 mit der hauptsächlichen Begründung ab, aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (was von ihr im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb) sei eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich und ein schlüssiger Schuldvorwurf lasse sich auch nicht aufgrund des Eingeständnisses des Beschuldigten über sexuelle Kontakte während der Hotelüber­nachtung erstellen. \n a) Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die hiergegen geführte Beschwerde der Privatklägerin gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022). Zu den Ausführungen der Beschwerdekammer in tatsächlicher Hinsicht erwog die Abteilung (ebd. E. 3.3.1, Hervorhebungen nicht im Original):\n Der Beschwerdegegner räumt ein und die Vorinstanz geht mit der Staats­an­waltschaft davon aus, dass der Beschwerdegegner sexuelle Handlungen an der Beschwerdeführerin vornahm. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beschwerdeführerin habe vorgängig erklärt, der Beschwerdegegner solle sie respektieren und in Ruhe lassen. Hatte die Beschwerdeführerin unerwünschte "Annäherungsversuche" erwartet und erklärt, er solle sie respektieren und in Ruhe lassen, konnte er nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen rech[n]en, auch nicht bei gemeinsamer Übernachtung in einem Hotelzimmer. Es lässt sich kaum von der Hand weisen, die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend zu verstehen, als würde die Vorinstanz dem "Nein" der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] den gegenteiligen Sinngehalt unterlegen und das Verhalten des Beschwerdegegners mit der Tatsache des gemeinsamen Hotelzimmers rechtfertigen. Fraglich ist auch, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, weil sie sich nicht genau über das Mass der Erektion zu äussern vermochte, während die Vor­in­stanz eine Berührung an der Scheide mit einer Umarmung, wie das der Beschwerdegegner geltend machte, nicht stringent erklärbar erachtet, ohne dies bei dessen Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Sie nimmt vielmehr ohne plausiblen Grund an, die Aussagen des Beschwerdegegners seien von Anfang an stimmig und jene der Beschwerdeführerin unstimmig. \n \n Ferner liesse sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdekammer nicht überprüfen, ob diese von einem klar erstellten straflosen Verhalten ausgehe und es könne daher nicht gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor (ebd. E. 3.3.3). Mit diesen Begründungen wies das Bundesgericht den Beschluss vom 10. Mai 2021 zur Neubeurteilung zurück, mit ausdrücklichem Hinweis, dass seine Entscheidung sachlich keine präjudizielle Wirkung entfalte (ebd. E. 3.4 in fine). \n b) Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen des ersten Rechtsganges fest, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gesetzeskonform durchzuführen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt am 28. Juni 2022, die Einstellungsverfügung zu bestätigen. Er hält die im obigen Zitat kursiv gestellte Passage aus der Begründung des Entscheids des Bundesgerichts für eine in jeder Hinsicht falsche Interpretation des Entscheids des Kantonsgerichts, die im zweiten Rechtsgang im Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Vorgeschichte und des Nachtatverhaltes der Beteiligten zu ergänzenden Sachverhalt richtiggestellt werden soll (KG-act. 7). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 vernehmen (KG-act. 9).\n 2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Diese bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; zum Ganzen auch BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.3 m.H.).\n 3. Der Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist verbindlich, indes drängen sich folgende Bemerkungen auf:\n a) Die Beschwerdekammer befand im ersten Rechtsgang, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unbestritten widersprüchlich sind, wozu daher auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden konnte (

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08.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026