\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 7. Februar 2022\n BEK 2022 6\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsteller, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.,2. C., Gesuchsgegnerin, sowie D.,\n weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte),betreffendRevision (einfache Körperverletzung etc.)\n (Revisionsgesuch vom 27. Januar 2022);-\n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\n \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gesuchsteller der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweis schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie mit einer Busse (U-act. 01.01 [BEK 2017 128]). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01 [BEK 2017 128]). Nachdem der Gesuchsteller zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09 [BEK 2017 128]). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. Dezember 2016 nicht ein. Der Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 auf diese nicht eintrat (vgl. zum Ganzen BEK 2017 128 vom 11. September 2017 E. 1a).\n Mit Verfügung BEK 2017 128 vom 11. September 2017 trat das Kantonsgericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2016 nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1195/2017 vom 9. November 2017 auch auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein.\n b) Der Gesuchsteller gelangt ans Kantonsgericht und verlangt erneut eine Revision, wobei aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgeht, ob er sich auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 oder auf die rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. September 2017 bezieht. Weil sowohl der Strafbefehl als auch die Verfügung dieselben Sachverhalte betreffen, kann die Frage des angefochtenen Objekts indessen offengelassen werden, wie sich auch aus den folgenden Erwägungen ergibt.\n 2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (