Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.07.2022 BEK 2022 47

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 13. Juli 2022\n BEK 2022 47\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendSchKG-Beschwerde; 2. Rechtsgang\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. September 2020, APD 2020 10);-\n \n \n hat die Beschwerdekammer\n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nr. yy, xx und ww dem D. an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.\n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss BEK 2020 153 vom 1. Februar 2021 ab, soweit auf diese einzutreten war. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht Urteil 5A_209/2021 vom 15. März 2022 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück.\n c) Mit Verfügung vom 29. März 2022 gab die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu unter Dossier Nr. BEK 2022 47; KG-act. 2). Der Beschwerdegegner reichte am 5. April 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (KG-act. 4-7). Gestützt auf die Verfügung vom 9. Mai 2022 nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Mai 2022 Stellung zur in der angefochtenen Sperranzeige aufgeführten Betreibung Nr. ww (KG-act. 9), welche Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt wurde (KG-act. 10-13). Der Beschwerdeführer reichte dazu am 10. Juni 2022 eine Stellungnahme sowie eine weitere Eingabe am 29. Juni 2022 ein, die dem Beschwerdegegner zugestellt wurden (KG-act. 14, 16 und 17). Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Juli 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 18).\n 2. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2022 47
Entscheidungsdatum
13.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026