Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.10.2022 BEK 2022 24

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. Oktober 2022\n BEK 2022 24\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. C.,2. D.,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendprovisorische Rechtsöffnung\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Februar 2022, ZES 2021 82);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Parteien schlossen im September 2017 einen Mietvertrag für Geschäftsräume, wonach C. und D.________ der Inhaberin von „H.“, A., Gewerberäumlichkeiten und Parkplätze an der I.strasse xx in Küssnacht am Rigi für den Betrieb eines J. zu einem jeweils per 1. des jeweiligen Monats fälligen Bruttomietzins von Fr. 8‘193.75 vermieteten (KB 1). Die Vermieter betreiben die Mieterin laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yy (Retention Nr. 54) des Betreibungsamtes Küssnacht vom 15. Juli 2021 auf Fr. 32‘755.00 unter Angabe folgenden Forderungsgrundes (KB 2):\n Fälliger Miet-/Pachtzins für die Zeit vom 01.03.2021 bis 01.07.2021. \n \n \n Am 19. August 2021 ersuchten die Vermieter um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. A 1). Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ihnen für den Betrag von Fr. 32‘755.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2021 sowie bezüglich des Pfandrechts provisorische Rechtsöffnung. Dagegen beschwert sich die Schuldnerin am 21. Februar 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorsitzende erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 verlangen die Gesuchsteller, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 9). Ferner reichten sie eine Kostennote ein (KG-act. 11). Die Parteien liessen sich unaufgefordert in weiteren Eingaben vernehmen (KG-act. 12, 14 [Kostennote] und 16 f.). \n 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die geschuldeten Mietzinse mit zurückgeforderten bezahlten Zinsen während den beiden Corona-Lockdown-Phasen von je 73 Tagen verrechnet zu haben, was die Gesuchsteller erstinstanzlich bis zu einer unzulässigen „Replik“ nicht bestritten hätten. Im Weiteren macht sie Nichtigkeit des Zahlungsbefehls wegen mangelhafter Angaben zu den Perioden mit Mietzinsausständen geltend. \n 3. Bei Betreibungen für periodische Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) sind im Betreibungsbegehren genau die Perioden anzugeben, für welche diese Leistungen eingefordert werden. Denn trotz gleichen Rechtsgrunds handelt es sich dabei um unterschiedliche Forderungen mit je eigenem Schicksal (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 = Pra 2017, Nr. 38; BGer 5A_861/2013 E. 2.3 m.H.). Ein ungenügender oder gänzlich fehlender Hinweis auf den Forderungsgrund führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 E. 2.2; BGE 121 III 18 E. 2a; zum Ganzen Kofmel Ehrenzeller, BSK, 3. A. 2021,

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2022 24
Entscheidungsdatum
26.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026