Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.03.2021 BEK 2021 3

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. März 2021\n BEK 2021 3\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch a.o. Oberstaatsanwalt B.,2. C., Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendNichtanhandnahmeverfügung (Begünstigung, Amtsmissbrauch)\n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [a.o. Oberstaatsanwalt B.] vom 28. Dezember 2020, ST 2020 27474);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte auf Strafanzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Urkundenfälschung, unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und Erschleichen einer falschen Beurkundung. Hintergrund der Strafanzeige war ein Streit über die Übertragung einer Liegenschaft des "J.“. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellung am 5. November 2019 (SUH 2019 622, vgl. beigezogene Akten Nr. 1 in SUO 2019 5). Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung geführte Beschwerde (beigezogene Akten Nr. 2 in SUO 2019 5) wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 16. April 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BEK 2019 185, vgl. beigezogene Akten Nr. 4 in SUO 2019 5). Dem vom Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Urteil BGer 6B_535/2020 vom 6. Juli 2020, vgl. beigezogene Akten Nr. 5 in SUO 2019 5).\n b) Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft in Bern Strafanzeige gegen E. (U-act. 2 in SUO 2019 5), weil sie vorsätzlich falsche Inhalte in der Einstellungsverfügung SUH 2019 622 mitunterzeichnet habe, gestützt auf folgenden Satz in den Erwägungen der Einstellungsverfügung SUH 2019 622 vom 31. Oktober 2019:\n Dabei wurde festgestellt, dass im Umwandlungsbeschluss vom 20. Januar 2011 weder ein inhaltlich unwahrer Sachverhalt festgehalten wurde, noch durch Täuschung bewirkt worden ist, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet hat.\n \n \n Der Beschwerdeführer machte geltend, dies sei eben gerade in keiner Verfügung festgestellt worden, weder im BGer-Urteil 6B_59/2018 vom 26. September 2018 noch in der Verfügung BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017. Es handle sich bei dieser Feststellung um eine bare Unwahrheit, einzig zum Zweck der Strafvereitelung des angezeigten Liegenschafts-Diebstahls, weshalb gegen die unterzeichnende E.________ ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten sei. Allenfalls sei auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Gemeinschaft zu ermitteln. Die Bundesanwaltschaft überwies die Strafanzeige am 13. November 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (U-act. 1 in SUO 2019 5).\n Am 6. April 2020 dehnte der Beschwerdeführer die Strafanzeige auf C.________ und F.________ aus (U-act. 1.1 in VAB 2020 17).\n Mit Beschluss BEK 2019 204 vom 17. Januar 2020 bewilligte das Kantonsgericht den Ausstand der E.________ und C.________ (U-act. 13 in SUO 2019 5) und mit Beschluss BEK 2020 73 vom 15. Juni 2020 den Ausstand aller Staatsanwälte der kantonalen Staatsanwaltschaft (U-act. 4 in VAB 2020 17) in den erwähnten Strafverfahren gegen E., C. und F.. Am 25. August 2020 setzte der Regierungsrat des Kantons Schwyz B. als ausserordentlichen Oberstaatsanwalt ein \n (U-act. V/1+2 in ST 2020 27474).\n c) Je mit separaten Verfügungen vom 28. Dezember 2020 nahm der a.o. Oberstaatsanwalt die Strafanzeigen gegen E., C. und F.________ nicht an die Hand und auferlegte die Verfahrenskosten von je Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer.\n Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.________ und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):\n 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung anhandzunehmen und Anklage zu erheben.\n \n 2. Es sei für die ordentliche Strafuntersuchung ein nicht befangener ausserkantonaler STA zu beauftragen, mit Ausnahme des bisherigen sowie des STAs G..\n \n 3. Es sei wegen Rechtsverweigerung und offener Feindschaft von STA B. gegenüber mir von der Einforderung eines Gerichtsvorschusses abzusehen.\n \n 4. Es seien die vollständigen Akten beizuziehen.\n \n 4. [recte: 5.] Kosten inkl. Spesen und MwSt. zulasten des Kantons / des Staates.\n \n \n Beim a.o. Oberstaatsanwalt wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2), welche mit Stellungnahme des a.o. Oberstaatsanwalts vom 20. Januar 2021 \n (KG-act. 5) beim Kantonsgericht eingingen. C.________ reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2021 (KG-act. 8) und bezahlte die von ihm verlangte Sicherheitsleistung am 22. Januar 2021 (KG-act. 4).\n 2. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem a.o. Oberstaatsanwalt besteht eine Kontroverse betreffend Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügungen vom 28. Dezember 2020 betreffend E.________ und F.________ (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 1; KG-act. 5, S. 1; KG-act. 8, S. 2). Darauf ist nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Dezember 2020 gegenüber C., welche mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 angefochten wurde (KG-act. 1 und 1/1).\n 3. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegenüber B. „wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch / Begünstigung / Komplott mit offensichtlichen Straftätern“ (U-act. 2, SUO 2019 5). Unter „Komplott“ wird eine gemeinschaftliche und abgesprochene Verschwörung (https://www.wortbedeutung.info/Komplott/) oder eine geheime Planung eines Anschlags gegen eine Regierung (https://www.duden.de/recht-schreibung/Komplott) verstanden. Dem Vorwurf des „Komplotts“ kommt in der vorliegenden Konstellation keine eigenständige Bedeutung zu.\n Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von

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22.03.2021
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24.03.2026