Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.07.2020 BEK 2020 98

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. Juli 2020\n BEK 2020 98\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendunentgeltliche Rechtspflege; 2. Rechtsgang\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bewilligte der Privatklägerin im Strafverfahren kostenlos die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil identische Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als aussichtslos ab (BEK 2019 131 vom 4. September 2019), weil die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig gemacht. Deshalb befand die Beschwerdekammer, keine vernünftig überlegende vermögende Partei würde sich entschliessen, dieselben Zivilansprüche wenn auch gegen juristisch nicht identische Beklagte mit doppeltem Kostenrisiko bzw. womöglich unter doppelter Beanspruchung öffentlicher Gelder für die unentgeltliche Rechtspflege in zwei Verfahren parallel zu verfolgen, bevor der Ausgang des Zivilprozesses bekannt sei (ebd. E. 2). Im Übrigen sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dargelegt (ebd. E. 3).\n 2. Auf Beschwerde hin hielt die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts aufgrund neuer tatsächlicher Feststellungen die Identität der Zivilforderungen im Straf- und Zivilverfahren für „zumindest teilweise als diskutabel“, was für die Annahme von Aussichtslosigkeit der Zivilklage nicht genüge (BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 lit. A und E. 3.4). Ausserdem stellte die Abteilung fest, die Beschwerdeführerin belege ihre in den kantonalen Verfahren nicht beurteilte Mittellosigkeit. Das Kantonsgericht hätte ihr unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewähren müssen (ebd. E. 3.5). Ebenfalls hielt die Abteilung indes dafür, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe (ebd. E. 3.7). Zusammenfassend hält sie fest (ebd. E. 4):\n Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerde teilweise gutheissen müssen. Insoweit hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegen dürfen und ihrem Vertreter eine Entschädigung zusprechen müssen (

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
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SZ_KG_004, BEK 2020 98
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026