Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.02.2021 BEK 2020 194

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 5. Februar 2021\n BEK 2020 194\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendSchKG-Beschwerde, Wegnahme Fahrzeug\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht am Rigi vom 12. November 2020, APD 2020 5);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer\n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Das Betreibungsamt Küssnacht pfändete am 13. März 2018 in den beiden separaten Pfändungen Nr. xx und yy einerseits die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte des Beschwerdeführers und andererseits den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild LU zz mit einem Schätzwert von Fr. 25‘000.00 (vgl. Beschluss BEK 2018 92 vom 28. August 2018, E. 1). Die Pfändung in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamt Küssnacht blieb unbestritten und ist gemäss ausdrücklicher Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht nicht mit Beschwerde angefochten worden (vgl. Verfügung APD 2018 3 vom 7. Juni 2018, E. 6, in BEK 2018 92; dies entgegen der Bestätigung des Betreibungsamts in KG-act. 9: Gegenstand der damaligen Beschwerde war die Pfändungsurkunde Nr. xx, vgl. sogleich nachfolgend). Die Beschwerde gegen die Pfändung in der Betreibung Nr. xx wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (APD 2018 3, BEK 2018 92) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 92) infolge unwirtschaftlicher Berufsausübung ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil BGer 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019, KG-act. 10 in \n BEK 2018 92).\n Das Betreibungsamt pfändete zudem am 6. Juni 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. ww und am 30. Oktober 2018 mit Pfändungsurkunde Nr. vv erneut den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild \n LU zz (KG-act. 9/1 und 9/2). Beide Pfändungen wurden gemäss unbestrittener Bestätigung des Betreibungsamts nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (KG-act. 9 i.V.m. KG-act. 10).\n b) Am 13. Juli 2020 übergab das Betreibungsamt Küssnacht dem Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt die Wegnahmeanzeige betreffend des eingepfändeten Fahrzeuges „Porsche Cayenne Diesel“ in den Pfändungsgruppen yy, ww und vv und forderte den Beschwerdeführer auf, das Fahrzeug am 5. August 2020 auf dem Seeplatz in Küssnacht zur Wegnahme bereitzustellen (Vi-act. 2a; Vi-act. 2, S. 2 Ziff. I. 2.). Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2020 beim Bezirksgericht (recte: Bezirksgerichtspräsidenten) Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Er verlangte die Aufhebung der Wegnahmeanzeige, die Feststellung, dass er einen Rechtsanspruch auf zwei unpfändbare Geschäftsautos zur berufsnotwendigen Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als C. habe, die Aufhebung der Pfändung vom 13. Juli 2020 mit der Wegnahme des gepfändeten Autos sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung \n (Vi-act. D/2). Den Antrag auf aufschiebende Wirkung wies der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht mit Verfügung vom 27. Juli 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. D/3). Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmitteln ans Kantonsgericht (Beschluss BEK 2020 122 vom 9. November 2020) und ans Bundesgericht (Urteil BGer 5A_981/2020 vom 25. November 2020) war kein Erfolg beschieden.\n Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde auch in der Hauptsache ab, soweit darauf einzutreten war, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und büsste ihn wegen mutwilliger Prozessführung mit Fr. 500.00.\n c) Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die folgenden Anträge:\n 1. Die SchKG-Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Küssnacht vom 12. November 2020 gegenüber A.________ sei vollumfänglich aufzuheben.\n \n 2. Die verhängte Busse von CHF 500.– und Verfahrenskosten von Fr. 200.– gegenüber A.________ seien aufzuheben.\n \n 3. Die SchKG-Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ sei gutzuheissen, indem ihm nebst dem Lieferwagen ein zweites eigenes Geschäftsfahrzeug für A.________ persönlich aus berufsnotwendigen Gründen zur Berufsausübung als selbständiger C.________ als Kompetenzfahrzeug zugestanden wird.\n \n \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Betreibungsamt Küssnacht erstattete am 30. November 2020 eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 6) und die Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5 und 7). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 wurden die Akten betr. die Pfändungen Nr. yy, ww und vv beim Betreibungsamt einverlangt (KG-act. 8). Der Eingang der Akten (KG-act. 9) wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 10).\n 2. a) Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Form des vorinstanzlichen Entscheids als „Dass-Entscheid“. Er macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung folge in keinster Weise dem üblichen Grundmuster eines Urteils oder einer Verfügung. Bundesgerichtsurteile wie auch alle anderen Urteile und Verfügungen gliederten sich zuerst in eine Sachverhaltsdarstellung. Anschliessend würden Punkt für Punkt die Einwendungen des Beschwerdeführers geprüft und das Recht ausgelegt. Zum Schluss folge das Urteilsdispositiv. In der angefochtenen Verfügung fehle die Sachverhaltsdarstellung und es fehle eine Nummerierung.\n Das SchKG enthält keine Bestimmung über den Inhalt und die Darstellung eines Entscheides. Gestützt auf

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2020 194
Entscheidungsdatum
05.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026