Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.01.2021 BEK 2020 166

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. Januar 2021\n BEK 2020 166\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA..Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B., gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C..2. Verantwortliche der D. GmbH, Beschuldigte und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren\n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020, SUB 2017 535, neu SU 2020 1240);-\n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die N.________ umfasst die im Alleineigentum befindlichen Einfamilienhausparzellen KTN yy-zz (je 1/41 Quote an KTN xx), die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf KTN vv und ww (10/41 bzw. 9/41; zum Ganzen vgl. auch U-act. 8.1.001/24) sowie KTN xx und KTN tt-uu des Grundbuches Freienbach. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft KTN zz und als solche Mitglied der Miteigentümergemeinschaft der N., mithin Miteigentümerin von KTN xx, tt und ss (Parzelle F. bzw. H.________ 2/41 Quote an KTN xx) sowie uu. Sie erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN vv-xx sowie yy-ss betraute D.________ GmbH (U-act. 8.1.001/09 ff.) am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“ (U-act. 8.1.001). \n a) Am 7. Februar 2018 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ GmbH durchzuführen. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde der Anzeigeerstatterin mit Beschluss vom 21. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2018 35). Die strafrechtliche Abteilung am Bundesgericht erachtete die Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als legitimiert, hiess mit Urteil vom 21. März 2019 eine Beschwerde der Anzeigeerstatterin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück (BGer 6B_829/2018 E. 2). Soweit die Beschwerdekammer die Nichtanhandnahme betreffend Verleumdungs- und Nötigungsvorwürfe bestätigte und auf den Vorwurf des Prozessbetruges nicht eintrat, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten war (ebd. E. 3 ff.). \n b) Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde im zweiten Rechtsgang, soweit auf diese einzutreten war, teilweise gut (BEK 2019 72 vom 15. Juli 2019). In diesem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss stellte die Beschwerdekammer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts fest, dass die den Nötigungs- und Verleumdungs- sowie den erst zweitinstanzlich erhobenen Prozessbetrugsvorwürfen zugrundeliegenden Sach­verhalte erledigt seien und ebenso wenig noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzugehen sei. Zu prüfen verblieben die Vorwürfe strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit den Abrechnungen, der Ersetzung des Antriebs des Zufahrtstors zur Liegenschaft und den Mängeln eines neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage (ebd. E. 2). Die Beschwerdeinstanz erledigte den Vorwurf des Nichtersetzens des Antriebes des Liegenschaftstors in der Sache selber definitiv (ebd. E. 4). Bezüglich der angeblich fehlerhaften Abrechnungen führte sie aus (ebd. E. 3):\n Die von der Beschwerdeführerin gerügte[n] angeblichen Fehler in den Abrechnungen erachtete die Staatsanwaltschaft zufolge unangefochtener Versammlungsgenehmigung als privatrechtlich geheilt, weshalb keine strafrechtlich erhebliche Pflichtwidrigkeit vorliegen könne. Sie bestreitet indes in der Beschwerdeantwort nicht, dass gegen die Genehmigungen Anfechtungsklagen hängig sind, sondern begründet nur, weshalb sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Anlass hatte, dies näher zu prüfen. Damit entfällt der Ausgangspunkt der Begründung der angefochtenen Verfügung, so dass diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (

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Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
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SZ_KG_004, BEK 2020 166
Entscheidungsdatum
22.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026