Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.02.2021 BEK 2020 162

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 10. Februar 2021\n BEK 2020 162\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendUntersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. Oktober 2020, SUI 2020 3851, neu SU 2020 509);-\n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n - dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 gegen den von der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2020 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Beschwerde beim Kantonsgericht erhob und die „sofortige Auflösung des Verfahrens und unverzügliche Rückgabe meines Führerscheins“ beantragte (KG-act. 1);\n - dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2020 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass mit Beschwerde genau anzugeben sei, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung beanstandet und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden, wobei auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen sei, andernfalls die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge; der Beschwerdeführer ebenso darauf aufmerksam gemacht wurde, dass namentlich der Antrag auf unverzügliche Rückgabe des Führerausweises im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Beurteilung stehe (KG-act. 2 Erw. S. 1; vgl. auch KG-act. 6);\n - dass mit derselben Verfügung dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern bzw. zu präzisieren (KG-act. 2 Ziff. 1 S. 2);\n - dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist, d.h. bis am 26. Oktober 2020 (vgl. Track & Trace vom 20. Oktober 2020, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschuldigten am 16. Oktober 2020 zugestellt wurde) keine verbesserte Beschwerde einreichte;\n - dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 nicht aufzeigt, weshalb der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine körperliche Untersuchung erlaubte, mithin die Untersuchungsanordnungen, d.h. die Anordnung und Durchführung der Blut- und Urinprobe falsch (gewesen) seien, obschon er selber vor Ort keine Einwände dagegen erhoben haben soll (zur Begründungsanforderung vgl. etwa BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3; BEK 2018 136-139 E. 3 vom 13. Dezember 2018 mit Hinw.), oder anders gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Untersuchung gemäss Untersuchungsbefehl vom 14. Oktober 2020 sachlich unhaltbar bzw. aktenwidrig erscheinen könnte (vgl. BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5), sondern bloss seine Sicht der Dinge aufzeigt bzw. wiederholt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2020 162
Entscheidungsdatum
10.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026