Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.11.2018 BEK 2018 158

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 29. November 2018\n BEK 2018 158\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendSperre und Beschlagnahme\n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2018, SUB 2014 573);-\n \n \n \n hat die Beschwerdekammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten seit Ende 2014 wegen mutmasslich unrechtmässiger Rechnungsstellung nach dem Zahnarzttarif eine Strafuntersuchung. Sie sperrte mit Verfügung vom 27. September 2017 Vermögenswerte von Fr. 5‘500‘000.00 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Depot bei der D. AG (Bank). Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei der zu sichernde Betrag unter Feststellung eines Beschlagnahmegrundes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren und der Beschuldigte zu ermächtigen, weiterhin die Anlagestrategie festzulegen und Anlageentscheide zu treffen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). \n 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort direkt keine Stellung.\n a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme, zu welcher auch die vorliegend offene Kontosperre gehört (vgl. dazu BGer 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen), ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_004
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_004, BEK 2018 158
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026