Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 01.12.2025 STK 2025 30

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Urteil vom 1. Dezember 2025\n STK 2025 30\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigte und Berufungsführerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C., betreffendVereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätz­lich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, fahrlässige Verletzung der Verkehrs­regeln\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Februar 2025, SEO 2024 14);-\n \n \n \n hat die Strafkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Zufolge Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Einsiedeln den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 gegen die Beschuldigte als Anklage. Der Beschuldigten wird die Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren aufgrund folgenden Sachverhalts vorgeworfen (U-act. 14.1.01):\n A. lenkte am 01.12.2023, ca. 06:20 Uhr, in Bennau, Moosstrasse 16, den Personenwagen SZ xx. Aufgrund pflichtwidrigen ungenügenden Rechtsfahrens kollidierte sie dabei mit dem Seitenspiegel des ihr entgegenkommenden Personenwagens SZ yy. Durch die Kollision entstand am Personenwagen SZ yy ein Schaden in der Höhe von ca. CHF 1’245.00. A.________ kümmerte sich weder um die Schadensbehebung mit der Geschädigten noch informierte sie die Polizei. Während mindestens 12 Minuten blieb sie der Unfallstelle fern, sodass eine Schadensregelung mit der Lenkerin des Personenwagen SZ yy nicht möglich war. Erst um 16:36 Uhr meldete sie den Unfall der Polizei.\n Indem A.________ trotz des entstandenen Sachschadens nicht umgehend anhielt respektive nicht sofort zu Kollisionsstelle zurückkehrte, um sich um die Schadensregelung zu kümmern, und die Polizei erst um 16:36 Uhr informierte, verhinderte sie die unverzügliche Durchführung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welche die Polizei bei Auftreten auf der Unfallstelle nicht nur grundsätzlich bei einem Unfallbeteiligten anordnet, sondern welche sie gerade bei ihr wegen des unklaren Unfallhergangs, des Unfallbilds und der Unfallzeit angeordnet hätte. Erst rund 10 Stunden später konnte A.________ ausfindig gemacht werden, weshalb allfällige Mass­nahmen zur Feststellung der Fahr­un­fähigkeit nicht mehr zielführend ergriffen werden konnten.\n \n A.________ musste in Anbetracht der Umstände, insbesondere wegen der Unfallzeit, des Unfallbildes sowie des verursachten Sachschadens, damit rechnen, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und wollte sich mit der Entfernung von der Unfallstelle und der Nichtmeldung des Unfalls diesen Mass­nahmen entziehen.\n Aufgrund der Kollision musste A.________ mit einem durch ihr [recte: sie] verursachten Sachschaden rechnen, weil ein solcher in Anbetracht dieser Kollision sehr wahrscheinlich war. Dennoch fuhr sie weiter und verständigte weder den Geschädigten [recte: die Geschädigte] noch die Polizei. \n \n Mit Urteil vom 14. Februar 2025 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Beschuldigte der ersten beiden Tatbestände schuldig und sprach sie vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 700.00, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu drei Viertel zu ihren Lasten.\n Dieses Urteil focht die Beschuldigte mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung an (KG-act. 2 f.). Sie beantragt einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\n Die Staatsanwaltschaft verlangte weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung (KG-act. 5). Der Verteidiger begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung kostenfällig abzuweisen, und verwies zur Begründung auf die ihres Erachtens vollumfänglich zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 9).\n 2. Die Polizei rapportierte die Aussagen der anlässlich der Sachverhaltsaufnahme am 1. Dezember 2023 um 17:14 Uhr an ihrem Wohnort einvernommenen Unfallgegnerin (U-act. 8.1.01 S. 5). Der Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft mit, seine Klientin verzichte auf eine Konfrontationseinvernahme (U-act. 9.1.02). Die rapportierten Aussagen der „informatorischen Befragung“ der Unfallgegnerin sind daher im Strafverfahren gegen die Beschuldigte verwertbar und zu würdigen (vgl. etwa BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1 m.H.). \n 3. Der Vor­instanz erschienen die Aussagen der Beschuldigten, gewendet zu haben und zur Unfallstelle zurückgekehrt zu sein, jedoch die Unfallgegnerin dort nicht mehr angetroffen zu haben, als wenig glaubhaft (angef. Urteil S. 9 f. E. 9.1). Dagegen hielt sie die Angabe der Unfallgegnerin für realistisch, an der Unfallstelle 12 Minuten gewartet zu haben, und ging davon aus, dass die Beschuldigte mindestens solange der Unfallstelle ferngeblieben sei (ebd. S. 9 f. E. 9.1 f.). Allerdings hielt sie es nicht für bewiesen, dass die Beschuldigte zu weit in der Mitte gefahren sei und sprach sie in dubio pro reo vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens frei. Zutreffend macht die Verteidigung geltend, die Aussage der Unfallgegnerin, zwölf Minuten an der Unfallstelle gewartet zu haben, sei nicht aktenkundig belegt. Denn drei Fotoaufnahmen (U-act. 8.1.03 S. 4-6) lassen sich ohne weiteres gleichfalls realistisch innert deutlich kürzerer Zeit erstellen. Damit ist der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht zu widerlegen, sobald möglich und innert weniger als 12 Minuten zur Unfallstelle zurückgekehrt zu sein.\n 4. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (

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01.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026